Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-4179/2025
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (…).
D-4179/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer am 24. April 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am 26. April 2023 die Personalienaufnahme und am 3. Juli 2023 die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen stattfanden, wobei die Anhörung auf seinen Wunsch in türkischer Sprache geführt wurde, dass die Behandlung seines Gesuches vom SEM am 11. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass er in der Anhörung über seine Herkunft ursprünglich aus B._______ berichtete, wo weiterhin seine Eltern und (… [mehrere]) seiner (…) Ge- schwister wohnhaft seien und wo seine Familie Landwirtschaft betreibe, dass in B._______ seine gesamte Verwandtschaft wegen eines politisch aktiven Onkels von den Behörden unter Druck gesetzt werde und in diesem Zusammenhang auch er Behelligungen und Drohungen erlebt habe, dass er aus diesem Grund 2013 zu seinen in C._______ wohnhaften Brü- dern umgezogen sei, wo er aber ebenfalls Rassismus und Nationalismus erlebt habe, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes die HDP (Halklarin De- mokratik Partisi) unterstützt und mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sympathisiert habe, wobei er ab 2018 auch auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei, indem er dort politische Inhalte geteilt habe, dass er das aber nie unter seiner, sondern stets unter einer fremden Iden- tität gemacht habe, respektive er ab November 2022 unter seiner wahren Identität auf Twitter aufgetreten sei, dass er wohl aus diesem Grund zwischen Oktober 2022 und Mitte Januar 2023 dreimal von der Polizei respektive von Mitgliedern der Terrorbekämp- fungseinheit abgeholt worden sei, dass er jeweils während mehreren Stunden festgehalten und befragt und dabei auch geschlagen und bedroht worden sei, von den drei Mitnahmen aber keine registriert worden sei, weshalb er diese nicht belegen könne, dass er sich danach bei einem Cousin versteckt gehalten habe, wodurch er einer erneuten Razzia vom (…) März 2023 entgangen sei,
D-4179/2025 Seite 3 dass er sich nach diesem Ereignis zur Ausreise entschlossen habe und am (…) April 2023 versteckt in einem LKW ausgereist sei, dass er in der Zwischenzeit von seinem Anwalt erfahren habe, dass gegen ihn gleich mehrere Verfahren am Laufen seien, weil er sich auf den sozia- len Medien militant geäussert habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung dieser Vorbringen verschiedene Beweismittel zu laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung einreichte, wie auch zwei Referenzschreiben eines türkischen Anwalts und ein Bestätigungsschrei- ben eines Bruders, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (eröffnet am gleichen Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol- gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzu- mutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins- tanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unent- geltlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorge- legten Beweismittel – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2025 die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeistän- dung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewie- sen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
D-4179/2025 Seite 4 dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum
30. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter An- drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. Juni 2025 eingezahlt wor- den ist,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un- begründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e so- wie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid beantragt wird, dass allerdings aufgrund der Aktenlage der entscheidrelevante Sachver- halt als hinreichend erstellt erscheint,
D-4179/2025 Seite 5 dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde erfolgte, noch- malige Vorlage von drei bereits bekannten Beweismitteln zu den vorge- brachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage auch kein anderweitiger Grund für eine Rück- weisung erkennbar ist, womit das Bundesverwaltungsgericht in der in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun- gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person dann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sie solche mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be- fürchten muss, die ihr gezielt und aus einem relevanten Verfolgungsmotiv durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zu- gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. da- zu BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.), dass begründete Furcht vor Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, dass die Person mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung wird, wobei bereits erlebte Nach-
D-4179/2025 Seite 6 teile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten kön- nen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, es sei vom Beschwerdeführer weder mit den Vorbringen über angeblich erlit- tenen Behelligungen noch mit den Vorbringen über seine angebliche Ver- wicklung in Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropagan- da und Präsidentenbeleidung ein Sachverhalt ersichtlich gemacht worden, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen wäre, dass dieser Schluss vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist, da aufgrund der Aktenlage auch für das Gericht insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Nachstel- lungen von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu gewärtigen hätte, dass er zwar geltend gemacht hat, er habe aufgrund seines familiären Hin- tergrundes und eigener Aktivitäten bereits Nachstellungen erlitten, dass seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen jedoch durch- wegs an der Oberfläche und ohne nachvollziehbare Substanz geblieben sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe vor seiner Ausreise Nachstellungen erlitten, die die Voraussetzungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfüllen würden, dass er gleichzeitig kein Profil erkennen lässt, welches ernsthaft dafür spre- chen könnte, dass er in den vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungs- verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu fürchten hätte, aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt Nachteilen ausgesetzt zu werden, welche von rechtserheblicher Intensität wären, dass nämlich nach Praxis des Gerichts allfälligen Verfahren wegen angeb- licher Terrorpropaganda auf sozialen Medien und/oder Präsidentenbelei- dung auf sozialen Medien in der Regel keine Relevanz beigemessen wird, wenn sich diese gegen Personen richten, welche – wie der Beschwerde- führer – objektiv kein Profil dafür aufweisen, und welche auch nicht schlüs- sig erklären können, weshalb solche Verfahren gegen sie eingeleitet wor- den seien (vgl. zum Ganzen das BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 8), dass vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht worden ist, was auf eine relevante politische Exposition schliessen liesse, die ihm in den
D-4179/2025 Seite 7 vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien ernsthaft – im Sinn eines Politmalus – zum Nach- teil gereichen könnte, dass die Beschwerdevorbringen betreffend ein angeblich relevantes fami- liäres Profil und ein angeblich relevantes exilpolitisches Engagement in der Schweiz nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerde- führer habe zum angeblich verfolgten Onkel eine besondere Beziehung unterhalten, dass sodann seine politischen Tätigkeiten als äusserst niederschwellig zu qualifizieren ist und ein behördliches Interesse nicht zu begründen vermö- gen, dass der Beschwerdeführer schliesslich seinen Angaben zufolge bereits über den Beistand eines heimatlichen Anwalts verfügt, weshalb auch da- von ausgegangen werden darf, dass er in den vorgebrachten Verfahren seine Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann, dass daher insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den vorgebrachten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien nicht bloss zu einer minderen Strafe, sondern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt wer- den könnte, welche zudem von den zuständigen Rechtsmittelinstanzen auch noch zu bestätigen wäre, dass diesen Erwägungen gemäss vom Beschwerdeführer kein Sachver- halt glaubhaft gemacht worden ist, welchem asylrechtliche Relevanz (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) zuzumessen wäre, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermö- gen, dass daher die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen sind, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen
D-4179/2025 Seite 8 verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be- schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann handelt, der vor seiner Ausreise verschiedene Arbeitser- fahrungen gesammelt hat und der sowohl an seinem ursprünglichen Hei- matort als auch in C._______ über ein breites verwandtschaftliches Bezie- hungsnetz verfügt, dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich und eine solche sei für ihn auch zumutbar, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine
D-4179/2025 Seite 9 Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestäti- gen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzu- weisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 26. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4179/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: