Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrem Sohn am 7. Juni 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie und ihr Sohn seien ukrainische Staatsangehörige und seien zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (...) bis (...) hätten sie in Slowenien über einen Schutzstatus verfügt. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Slowenien. C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, es sei ihr zwar in Slowenien vorübergehender Schutz gewährt worden, dieser sei jedoch am (...) abgelaufen. Dort habe sie auch keine Verwandten, wohingegen in der Schweiz ihr Vater lebe ([...]). Zudem verfüge sie nicht über die notwenigen finanziellen Mittel, um nach Slowenien zu reisen und dort zu wohnen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reichten ihre ukrainischen Reisepässe sowie eine Bestätigung des slowenischen Migrationsamtes vom (...) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Slowenien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Solwenien ihr und ihrem Sohn in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Slowenien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien erweise sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (aktenkundig), eines Schreibens der Direktion für Migration des slowenischen Innenministeriums vom (...), eines Schreibens des slowenischen Migrationsamts vom (...) (aktenkundig), des Schweizer Aufenthaltstitels von Herrn D._______ (in Kopie), eines Protokolls des Schulamts der Stadt C._______ vom 12. Mai 2025, eines Integrationsplans der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2025, eines Belegs über die Anmeldung der Beschwerdeführerin zu einem Deutschkurs vom 23. Juni 2025 bis 11. Dezember 2025, eine Auflistung russischer Angriffe auf die Stadt E._______ von Januar bis Juli 2024, eine Übersicht betreffend die Ukraine des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten von März bis April 2025 - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihrem Sohn vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 f. inkl. Beilagen). Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Slowenien, die familiären Gegebenheiten sowie die Situation in der Schweiz und die hierzu getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 2 und S. 5 f.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielt sich jedoch in Slowenien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Slowenien. Die Beschwerdeführerin macht unter Beilage entsprechender Belege geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in Slowenien. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über einen gültigen slowenischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Slowenien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Slowenien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Slowenien der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Hieran vermögen die ins Recht gelegten Schreiben der Direktion für Migration des slowenischen Innenministeriums und des Migrationsamtes nichts zu ändern, wurden diese doch namentlich aufgrund einer Abmeldung seitens der Beschwerdeführerin erlassen, die Slowenien schliesslich freiwillig verlassen hat. Nun kann die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt und von ihr (gestützt auf das Schreiben des Innenministeriums) selbst bestätigt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2.1) - dort erneut um Schutz ersuchen; wobei der von ihr erwähnte diesbezügliche Zeithorizont (vgl. a.a.O.) unbeachtlich ist.
E. 5.4 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführerin und ihr Sohn überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Slowenien zurückkehren beziehungsweise legal in Slowenien einreisen. Sollte ihnen dies - ihren Angaben entsprechend - finanziell nicht möglich sein, steht es der Beschwerdeführerin offen, beim SEM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen.
E. 5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 7.3) - zu berücksichtigen ist.
E. 5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Slowenien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 5.7 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.
E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführererin und ihr Sohn verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Slowenien ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Mutmassungen - Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Slowenien dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dort angeblich über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die entsprechenden Belege vorbringt, sich um eine Integration in die Schweiz auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu bemühen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts eine allfällige Integration von Asyl- oder Schutzsuchenden in die Schweiz kein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.4 f.). Die in der Schweiz besuchten Kurse sowie die gezeigte Eigeninitiative im Hinblick auf den Erhalt einer Arbeitsstelle können der Beschwerdeführerin jedoch auch in Slowenien nützlich sein, um sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu verbessern. Überdies kann selbst mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obgenannte Vermutung nicht umgestossen werden. Insbesondere wird das Kind zu gegebener Zeit auch in Slowenien Zugang zu Bildung haben werden und nicht allein, sondern zusammen mit der Beschwerdeführerin, seiner engsten Bezugsperson (dies ist in casu nicht der Grossvater), nach Slowenien zurückkehren. Das protokollierte Elterngespräch vom 12. Mai 2025 ändert hieran ebenfalls nichts und der Kontakt zum Grossvater kann auch aus Slowenien gepflegt sowie aufrechterhalten werden. Schliesslich ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die Tatsache nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten hat, ist sie doch volljährig und ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf ein zwischen ihr und ihrem Vater bestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. zum Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV: Urteil des BVGer D-2943/2025 vom 20. Mai 2025 E. 8.3.3 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien ist somit zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die die Beschwerdeführerin (bis März 2030) und ihr Sohn (bis März 2028) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4177/2025 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), beide Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrem Sohn am 7. Juni 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie und ihr Sohn seien ukrainische Staatsangehörige und seien zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (...) bis (...) hätten sie in Slowenien über einen Schutzstatus verfügt. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Slowenien. C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, es sei ihr zwar in Slowenien vorübergehender Schutz gewährt worden, dieser sei jedoch am (...) abgelaufen. Dort habe sie auch keine Verwandten, wohingegen in der Schweiz ihr Vater lebe ([...]). Zudem verfüge sie nicht über die notwenigen finanziellen Mittel, um nach Slowenien zu reisen und dort zu wohnen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reichten ihre ukrainischen Reisepässe sowie eine Bestätigung des slowenischen Migrationsamtes vom (...) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Slowenien über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Solwenien ihr und ihrem Sohn in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Slowenien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien erweise sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (aktenkundig), eines Schreibens der Direktion für Migration des slowenischen Innenministeriums vom (...), eines Schreibens des slowenischen Migrationsamts vom (...) (aktenkundig), des Schweizer Aufenthaltstitels von Herrn D._______ (in Kopie), eines Protokolls des Schulamts der Stadt C._______ vom 12. Mai 2025, eines Integrationsplans der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2025, eines Belegs über die Anmeldung der Beschwerdeführerin zu einem Deutschkurs vom 23. Juni 2025 bis 11. Dezember 2025, eine Auflistung russischer Angriffe auf die Stadt E._______ von Januar bis Juli 2024, eine Übersicht betreffend die Ukraine des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten von März bis April 2025 - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihrem Sohn vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 f. inkl. Beilagen). Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Überdies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Slowenien, die familiären Gegebenheiten sowie die Situation in der Schweiz und die hierzu getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 2 und S. 5 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielt sich jedoch in Slowenien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Slowenien. Die Beschwerdeführerin macht unter Beilage entsprechender Belege geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in Slowenien. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über einen gültigen slowenischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Slowenien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Slowenien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Slowenien der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Hieran vermögen die ins Recht gelegten Schreiben der Direktion für Migration des slowenischen Innenministeriums und des Migrationsamtes nichts zu ändern, wurden diese doch namentlich aufgrund einer Abmeldung seitens der Beschwerdeführerin erlassen, die Slowenien schliesslich freiwillig verlassen hat. Nun kann die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt und von ihr (gestützt auf das Schreiben des Innenministeriums) selbst bestätigt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2.1) - dort erneut um Schutz ersuchen; wobei der von ihr erwähnte diesbezügliche Zeithorizont (vgl. a.a.O.) unbeachtlich ist. 5.4 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Beschwerdeführerin und ihr Sohn überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Slowenien zurückkehren beziehungsweise legal in Slowenien einreisen. Sollte ihnen dies - ihren Angaben entsprechend - finanziell nicht möglich sein, steht es der Beschwerdeführerin offen, beim SEM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. 5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 7.3) - zu berücksichtigen ist. 5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Slowenien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 5.7 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführererin und ihr Sohn verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Slowenien ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pauschale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben - entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Mutmassungen - Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Slowenien dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dort angeblich über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die entsprechenden Belege vorbringt, sich um eine Integration in die Schweiz auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu bemühen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts eine allfällige Integration von Asyl- oder Schutzsuchenden in die Schweiz kein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.4 f.). Die in der Schweiz besuchten Kurse sowie die gezeigte Eigeninitiative im Hinblick auf den Erhalt einer Arbeitsstelle können der Beschwerdeführerin jedoch auch in Slowenien nützlich sein, um sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu verbessern. Überdies kann selbst mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obgenannte Vermutung nicht umgestossen werden. Insbesondere wird das Kind zu gegebener Zeit auch in Slowenien Zugang zu Bildung haben werden und nicht allein, sondern zusammen mit der Beschwerdeführerin, seiner engsten Bezugsperson (dies ist in casu nicht der Grossvater), nach Slowenien zurückkehren. Das protokollierte Elterngespräch vom 12. Mai 2025 ändert hieran ebenfalls nichts und der Kontakt zum Grossvater kann auch aus Slowenien gepflegt sowie aufrechterhalten werden. Schliesslich ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch die Tatsache nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten hat, ist sie doch volljährig und ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf ein zwischen ihr und ihrem Vater bestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. zum Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV: Urteil des BVGer D-2943/2025 vom 20. Mai 2025 E. 8.3.3 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien ist somit zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die die Beschwerdeführerin (bis März 2030) und ihr Sohn (bis März 2028) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG); der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: