Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4164/2016/pjn Urteil vom 26. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. März 2003 mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 29. Januar 2004 abgewiesen und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2004 nicht eintrat, dass das am 27. Dezember 2006 durch den Beschwerdeführer beim BFM eingereichte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9.°Januar 2007 abgewiesen wurde und das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. April 2007 nicht eintrat, dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 mit Verfügung vom 16. Juli 2008 abwies und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. März 2009 abwies, dass das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2009 mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 nicht eintrat und das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2012 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2012 (Poststempel 19. März 2012) beim BFM eine als "Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe einreichte und ausführte, es hätten sich neue erhebliche Tatsachen ereignet, indem es zum Zusammenschluss der Partei Keneget und der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) gekommen sei und ihm als offizielles Mitglied dieser Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien Inhaftierung und Folter drohe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Bestätigungen der EPPF - eine undatiert und eine vom 1. Februar 2012 - und Bestätigungen von anderen Parteimitgliedern sowie ein Schreiben einer Privatperson bezüglich seiner guten Integration zu den Akten reichte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2012 aufforderte, seine Vorbringen zu präzisieren, ansonsten werde seinem Schreiben keine Beachtung geschenkt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch mit Eingabe vom 4. Mai 2012 noch einmal gleich begründete und die bereits eingereichten Bestätigungen der EPPF (die vormals undatierte diesmal mit Datum vom 23. April 2012 versehen), Bestätigungen von weiteren Parteimitgliedern und eine Bestätigung der Eritrea Liberation Front (ELF) vom 4. Oktober 2010 sowie einen Internetartikel vom (...) 2012 einreichte, dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers als viertes Asylgesuch entgegennahm und ihn am 19. November 2013 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anhörte, dass er dabei angab, er sei seit der Einreichung seines ersten Asylgesuches nicht mehr nach Äthiopien zurückgekehrt und 2010 Mitglied der ELF geworden und im Moment für die EPPF politisch aktiv, wobei er an Sitzungen teilnehme und die äthiopische Regierung und ihre Taten kritisiere, zum Beispiel beim Kauf von Waffen, dass die äthiopische Regierung in der Schweiz Geld für den Kauf von Waffen sammle und er eine Sitzung der Regierung am Flughafen Zürich ausspioniert habe, wo ein Fest organisiert worden sei, um Geld für Waffen zu sammeln, und dass er als Beweis die Eintrittskarte für dieses Fest einreichen könne, dass er gegen diese und weitere Veranstaltungen dieser Art demonstriert habe, dass er im Internet blogge, an Internetkonferenzen teilnehme und für die Kommunikation und Informationssammlung der Partei zuständig sei, wobei er mit B._______ Berichte für das Internet, Radio und Fernsehen verfasst habe, dass er viel Zeit mit Menschen verbringe, die politisch aktiv seien und politische Macht hätten, so mit Herrn C._______ ein Mitglied der Genbot Sebat und Führungsmitglied der EPPF, und deshalb persönlich von Regierungsanhängern beschimpft werde, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2016 die Gelegenheit gab, allfällige neue Sachverhaltselemente anzugeben und entsprechende Beweismittel einzureichen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 ausführte, er setze sich auf der offiziellen Website der EPPF aktiv ein, habe Videokonferenzen gehalten und anderweitig an öffentlichen Anlässen teilgenommen, dass er auf ein Gutachten und den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht E-6078/2008 vom 17. April 2012 zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten von Äthiopiern verwies, dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem verschiedene Fotografien von exilpolitischen Events, ohne diese näher zu benennen, Bestätigungen der Ethiopian Human Right & Democracy Task Force in Switzerland (EHDTS) vom 22. Februar 2016 und der EPPF vom 18. Februar 2016, ein Bild von sich auf der Internetplattform der EPPF, wo er als aktives Mitglied bezeichnet wird, sowie eine handschriftliche Übersetzung des Internetartikels vom (...) 2012 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2016 - eröffnet am 28. Juni 2016 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vage und unsubstantiiert und es handle sich im Wesentlichen um dieselben Aktivitäten, die er bereits im zweiten Asylgesuch genannt habe, dass er nicht glaubhaft darlegen könne, inzwischen sein politisches Profil geschärft und eine prominente Funktion in der Opposition innezuhaben, mit der er im Exil ins Visier der heimischen Behörden geraten wäre, dass auch das von ihm eingereichte Eintrittsticket für eine Benefizveranstaltung an einem öffentlich zugänglichen Ort nicht als Beweis für seine angeblichen Spitzeltätigkeiten zu Gunsten der zwei von ihm erwähnten Parteien tauglich sei und dasselbe für verschiedene eingereichte Unterlagen wie die Bestätigungen betreffend seine Tätigkeit für die EPPF beziehungsweise für die ELR-RC und die Internetartikel gelte, dass auch betreffend die Aktivität für die EHDTS weder aus der als Gefälligkeitsschreiben zu wertenden Mitgliedschaftsbestätigung noch aus dem Internetauftritt dieser Organisation Hinweise auf ein Profil ergingen, welche ihm Probleme mit der Regierung verursachen könnten, dass er sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt habe und dass die äthiopischen Behörden zwar über Aktivitäten im Ausland informiert seien, angesichts der hohen Zahl der Ausland lebenden Bürger aber nicht jeden überwachen und identifizieren könnten, dass vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten und sich vielmehr der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer versuche ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neuentscheidung beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz habe sein verschärftes politisches Profil nicht angemessen gewürdigt und behaupte zu Unrecht, er habe die vorliegend geltend gemachten Aktivitäten schon im zweiten Asylverfahren vorgebracht, habe er doch dieses auf die Mitgliedschaft bei der äthiopischen Oppositionsbewegung AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und der Teilnahme an Veranstaltungen der KINIJIT (amharisches Kürzel für "Coalition for Unity and Democracy" [CUD]) gestützt und sei damals noch nicht Parteimitglied der EPPF oder der ELF gewesen, dass er nunmehr wichtige Parteifunktionen wahrnehme und das Vertrauen der Parteileitung habe gewinnen können, dass er Leiter einer Gruppe gewesen sei, die regierungsfreundliche Veranstaltungen ausspioniert habe, und die Tatsache, dass ihm eine solch wichtige und risikobehaftete Aufgabe übertragen worden sei, von seiner Wichtigkeit innerhalb der EPPF zeuge und sein verschärftes politisches Profil begründe, dass schliesslich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 hinzuweisen sei, dass ausserdem die EPPF zu den wichtigsten illegalen Oppositionsparteien gehöre und er als Mitglied damit rechnen müsse, verhaftet zu werden, sodass er bereits aufgrund dieser Mitgliedschaft gefährdet sei, dass er zudem im Jahr 2014 an einer Veranstaltung mit dem namhaften Parteimitglied D._______ und im (...) 2016 an einer Veranstaltung mit dem Gründer und Anführer der Ginbot 7 E._______ teilgenommen habe, dessen Aktivitäten sicherlich aufs Schärfste beobachtet würden, dass das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe, indem es geltend mache, er habe die Mehrheit der Vorbringen bereits im zweiten Asylverfahren vorgebracht und es könne kein geschärftes politisches Profil festgestellt werden, engagiere er sich doch neu für die ELF, die EPPF und die EHDTS, habe seine exilpolitischen Aktivitäten verstärkt, nehme an Spionagetätigkeiten teil und sei bei der EPPF für die Informationsbeschaffung und die Kommunikation zuständig, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 6. Juli 2016 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt, dass vorab festzustellen ist, dass das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt hat, indem es dem Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten zweimal das rechtliche Gehör gewährte und auf alle neu geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Sachverhalt hinwies, dass die Qualifizierung dieser Aktivitäten als ein im Vergleich zum zweiten Asylgesuch nicht verschärftes politisches Profil Teil der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung ist, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass beim Beschwerdeführer weiterhin nicht von einem konstanten und intensiven exilpolitischen Engagement ausgegangen werden kann, dass er nachdem er in seinem zweiten Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hatte, in seinem dritten Asylgesuch vom 11. September 2009 keine Ausführungen hierzu machte, und diese erst mit seiner schriftlichen Eingabe vom 19. März 2012 wieder geltend machte, dazu aber lediglich ausführte, er sei politisch für die EPPF aktiv, ohne weitere Ausführungen zu diesem Engagement zu machen, dass er auf das Schreiben des BFM vom 10. April 2012 hin, er solle seine Vorbringen präzisieren, diese ohne Präzisierungen noch einmal wortwörtlich gleich begründete, dass er auch an der Anhörung vom 19. November 2013 in freier Rede lediglich ausführte, er sei im Moment für die EPPF aktiv, und erst auf vermehrtes Rückfragen des Sachbearbeiters weitere Ausführungen machte, dass er zu den Zielen der EPPF nur allgemeine Angaben machen und auch seine eigenen Aktivitäten nur oberflächlich beschreiben konnte, dass er auch im Zeitraum von der Anhörung bis zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. März 2016 und in derselben keine weiteren Aktivitäten geltend machte, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zwar nicht genau dieselben politischen Aktivitäten wie im zweiten Asylgesuch geltend macht, aber doch politische Aktivitäten gleicher Art und Intensität, wenn auch für andere Parteien und in anderen Funktionen, wodurch sein politisches Profil aber nicht wesentlich verschärft wird, dass er weiterhin einfach niedrigprofiliert Mitglied verschiedener Organisationen ist und in der Internetcommunity mitdiskutiert, dass dies auch durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien von sich an solchen Veranstaltungen belegt wird, auf denen er sich nicht von den anderen Teilnehmern hervorhebt, dass seine angebliche Spitzeltätigkeit offenbar darin bestand, dass er einmal versuchte, in eine Sitzung zur Veranstaltung eines öffentlichen Festes einzudringen, bei welchem angeblich Geld für Waffen gesammelt worden sei, wobei er von den Sicherheitsleuten abgehalten worden sei, dass dieses Ereignis und die diesbezüglich eingereichte einzelne Eintrittskarte für dieses Fest eine regelmässige Tätigkeit als Spitzel für die von ihm genannten Parteien nicht zu belegen vermag, dass er seine Tätigkeit im Rahmen der Informationsbeschaffung und der Kommunikation für die EPPF nicht weiter spezifizieren konnte, als dass er Berichte für Radio, Fernsehen und Internet verfasse, und dies lediglich durch einen einzelnen Internetartikel vom (...) 2012 zu belegen versucht, dass auch eine Kurzrecherche des Gerichtes zu keinen weiteren Ergebnissen führte, dass aus den verschiedenen Bestätigungsschreiben exilpolitischer Organisationen nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, zumal darin sein Engagement auch nicht weiter spezifiziert wird, dass zwar im Urteil D-5809/2014 ausgeführt wurde, in jüngerer Zeit sei die Beobachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden verstärkt worden, aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen, dass dies nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, dass daran auch die Tatsache, dass er an einer Veranstaltung auf ein Gründungs- und Führungsmitglied der Ginbot 7 getroffen ist, welche in Äthiopien zur terroristischen Organisationen erklärt worden ist, nichts ändert, dass nach dem Gesagten keine Hinweise vorliegen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass daran auch die Beziehung mit einer vorläufig aufgenommenen Person nichts zu ändern vermag, zumal die vorläufige Aufnahme kein gefestigter Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 EMRK ist und sich den Akten auch nicht genügend Hinweise auf eine "eheähnliche" Beziehung ergeben, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 ff. mit weiteren Hinweisen), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass daran auch die langjährige Landesabwesenheit nichts zu ändern vermag und die angeblich gute Integration nicht im vorliegenden Verfahren sondern allenfalls im Rahmen einer Härtefallbewilligung gewichtet werden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: