Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass sie bereits am 22. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2023 im Rah- men des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Ge- hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens und der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu ihrer ge- sundheitlichen Situation. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Mutter lebe seit dem 31. Juli 2003 in der Schweiz. Sie selbst sei in der Schweiz geboren und habe bis am 22. September 2015 mit einer vorläufigen Aufnahme hier gelebt. Ihr Va- ter habe sie dann gegen ihren Willen nach Tschetschenien gebracht und gesagt, es sei nur für eine gewisse Zeit, es seien aber acht Jahre gewor- den. Im Jahr 2016 habe er sie dort zurückgelassen und sei nach Frankreich «abgehauen». Ihr Vater habe verhindert, dass sie als Minderjährige Russ- land habe verlassen können. Sie habe eine enge Beziehung zu ihrer Mutter und habe stark unter der Trennung von ihr gelitten. B.c Sie habe Russland am 21. Mai 2023 verlassen und sei über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt. Dort habe sie Asyl beantragt, da sie kein Visum gehabt habe. Im Camp habe es unter anderem Anhänger von Kadyrow gehabt, welche die Geflüchteten verfolgt hätten. Männer seien geschlagen und Frauen belästigt worden. Bei einer Rückkehr nach Kroa- tien befürchte sie deshalb Schlimmes. Sie sei bereits in ihrem Heimatstaat von Anhängern Kadyrows belästigt worden, da ihr Bruder vor dem Militär- dienst geflohen sei. Deshalb habe sie es in Kroatien nicht mehr länger aus- gehalten und sei nach ungefähr einer Woche in die Schweiz weitergereist. B.d Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation machte sie geltend, auf- grund der Erlebnisse an Schlafproblemen, Albträumen und Angstzustän-
D-4140/2023 Seite 3 den zu leiden. Eine Behandlung wäre nötig, sei bisher aber noch nicht er- folgt. Ebenfalls habe sie eine Pollenallergie und Asthma, wogegen sie Me- dikamente nehme. C. Mit Eingabe vom gleichen Tag liess die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten reichen. D. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 13. Juni 2023 um Wie- deraufnahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Ersuchen am
27. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 – eröffnet am 20. Juli 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 20. Juli 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe der rubrizierten, neu mandatierten Rechtsvertreterin erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuhe- ben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zustän- digen kroatischen Behörden Zusicherungen bezüglich Sicherstellung von Obdach, Nahrung sowie adäquater und regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die
D-4140/2023 Seite 4 Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der unterzeich- nenden Rechtsanwältin als amtliche Vertretung. Überdies sei – unter An- weisung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde – die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. Der Beschwerde lagen eine Schulbestätigung, eine Kopie der Niederlas- sungsbewilligung der Mutter und eine E-Mail vom 27. Juli 2023 bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichen- tags setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus. I. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines von ihrem Vater im März 2016 gegen sie erwirkten Ausreiseverbotes inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfah- rens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
D-4140/2023 Seite 6 bedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» – auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsge- richt darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführe- rin, dass sie am 22. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte sie dort gemäss Auszug aus der Eurodac-Daten- bank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederauf- nahmeersuchen der Vorinstanz am 27. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte- charta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
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E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.3 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil publizierten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien be- fasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hin- weise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen von antragstellenden Personen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin- III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lies- sen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Er- lebnisse während ihres Aufenthalts in Kroatien – welche vordergründig das Verhalten von Anhängern Kadyrows und nicht das der kroatischen Grenz- beamten kritisieren – ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtun- gen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7). 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 16 Dub- lin-III-VO ableiten möchte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunk- te dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdefüh- rerin selbst als hilfsbedürftig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wä- ren. Vielmehr lebt die Mutter offenbar seit nunmehr rund acht Jahren ohne ihre Tochter und ohne die Unterstützung ihres früheren Ehemannes in der
D-4140/2023 Seite 8 Schweiz und war in dieser Zeit in der Lage, die Anforderungen des tägli- chen Lebens zu bewältigen. Auch die Beschwerdeführerin selbst, die seit acht Jahren ohne ihre Mutter lebt und ihre Ausreise selbst organisiert hat, scheint ihren Alltag selbständig bewältigen zu können. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, weil sie bei einer Rück- führung nach Kroatien eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK befürch- tet, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verhalten der kro- atischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im kro- atischen Grenzgebiet problematisch sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2666/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3). Insgesamt hat sie jedoch nicht hinreichend konkret darzulegen vermocht, dass ihr bei einer Rückfüh- rung im Rahmen des Dublin-Verfahrens derart schlechte Bedingungen dro- hen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. 8.2 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafprobleme, Alb- träume, Angstzustände, Fussquetschung, Asthma, Pollenallergie) sind nicht von einer derartigen Schwere um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM aufgrund der aussergewöhnli- chen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch den humanitären Ge- sichtspunkten korrekt Rechnung getragen hat (vgl. Beschwerde, S. 11). 8.3.2 Wie bereits unter E. 4.4 erwähnt, verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestim- mung von (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO i.V.m.) Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht über- prüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM – bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen – in
D-4140/2023 Seite 9 nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklau- sel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbst- eintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Im Unterlassungsfall liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Bei der Be- urteilung, ob humanitäre Gründe vorliegen, hat das SEM die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Auch wenn einzelne Faktoren für sich genommen nicht ausreichen würden, können diese ge- gebenenfalls kumuliert dazu führen, dass eine Überstellung aus humanitä- rer Sicht problematisch erscheint (vgl. Urteil E-2703/2015 vom 23. April 2018 E. 7.3 m.H.). 8.3.3 Das SEM führt betreffend die Souveränitätsklausel lediglich aus, der medizinische Sachverhalt gelte vorliegend als ausreichend erstellt und die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht überschritten. Ausserdem verfüge Kroatien über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur und sei verpflichtet, diese der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen. Eine Verweigerung der benötigten Behandlung sei nicht ersichtlich. Auf die besonderen Umstände des vorliegenden Ein- zelfalls geht die Vorinstanz indessen nicht ein. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass sie in der Schweiz geboren sei und hier bis zum 22. September 2015 mit einer vor- läufigen Aufnahme gelebt habe. Ihr Vater habe sie unter einem Vorwand zurück nach Russland verbracht und eine erneute Ausreise bis zu ihrer Volljährigkeit verhindert. Sie habe eine sehr starke Beziehung zu ihrer Mut- ter, die mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebe. Sie könne zudem nicht nach Kroatien zurückkehren, da sie dort als junge Frau alleine gewesen sei und Kadyrows Leute grosses Interesse an ihr gehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte sie Schlimmes für ihr Leben. 8.3.5 Vor diesem Sachverhalt greift die Prüfung der Anwendung der Sou- veränitätsklausel durch das SEM – welches sich vorliegend lediglich auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme beschränkt – deutlich zu kurz. Das SEM hat den besonderen Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz völlig ausser Acht gelassen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren wurde und hier bis zu ihrer Ausreise im September 2015 gelebt hat. Sie hat somit mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht, hat hier die Schule bis zur 5. Klasse besucht, weshalb bereits im Zeitpunkt ihrer erneuten Ein- reise in die Schweiz von einer weit fortgeschrittenen Integration in die
D-4140/2023 Seite 10 schweizerischen Verhältnisse auszugehen ist. So wurde denn auch das Dublin-Gespräch auf Deutsch und ohne Dolmetscherin geführt (vgl. SEM- act. 12/2). Die Beschwerdeführerin verfügte hier über eine vorläufige Auf- nahme, welche das SEM nach der Ausreise in ihren Heimatstaat am
23. November 2015 für erloschen erklärte. Sie hat dargelegt, dass ihre Ausreise nach Russland im Alter von 11 Jahren und ihr dortiger Aufenthalt bis zu ihrer Volljährigkeit gegen ihren – und den Willen ihrer Mutter – er- folgte (vgl. Eingabe vom 2. August 2023). Während ihres gesamten Auf- enthaltes in ihrem Heimatstaat pflegte die Beschwerdeführerin gemäss ei- genen Angaben eine enge Beziehung zu ihrer hier lebenden Mutter, die bis heute anhalte und auf gegenseitiger Unterstützung beruhe (vgl. u.a. E-Mail der Mutter vom 27. Juni 2023, Beschwerdebeilage 6). Zu diesen Angaben der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, vielmehr hat sie diese im Rahmen ihrer Ermessensprüfung gänzlich ignoriert. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wies das SEM darauf hin, dass die medizinische Behandlung auch in Kroatien fortgesetzt werden könne. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Die Aus- führungen des SEM lassen jedoch eine Gesamtbetrachtung aller konkre- ten Umstände – ebenso der medizinischen – vermissen. Auch wenn die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht über- schreiten (vgl. E. 8.2), ist die gesundheitliche Situation bei der Ermes- sensausübung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Wie bereits unter E. 7 ausgeführt, entspricht die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die enge Bindung zu ihrer Mutter und die gegenseitige Unterstützung glaubhaft darlegen können. Anhand der in der Dublin-III-VO genannten Rangfolge der Zuständigkeitskriterien kommt familiären Anknüpfungspunkten im Auf- enthaltsstaat eine vorrangige Bedeutung zu. Der Selbsteintritt soll unter dem Blickwinkel des "effet utile"-Prinzips sowie der Vermeidung der Aus- höhlung des Dublin-Zuständigkeitssystems zwar nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, jedoch insbesondere bei humanitären und fami- liären Konstellationen, welchen das kodifizierte Dublinzuständigkeits- system zu wenig Rechnung trägt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, 2014, Art. 17 K2; ULRICH KOEHLER, Praxiskommen- tar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, S. 351 ff.). Die Vor- instanz wäre deshalb angesichts des früheren langjährigen Aufenthalts und der engen familiären Bindung der Beschwerdeführerin zur Schweiz
D-4140/2023 Seite 11 verpflichtet gewesen, diesen Faktor bei der Zuständigkeitsbestimmung an- gemessen zu berücksichtigen und nicht ausschliesslich auf die Asylge- suchstellung in Kroatien abzustellen. 8.3.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausführungen des SEM eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorlie- genden Einzelfalles vermissen lassen. Da nicht ersichtlich ist, dass das SEM eine Abwägung aller relevanten Faktoren betreffend die humanitäre Situation der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern diesbezüg- lich ihren engen Bezug zur Schweiz und zu ihrer hier lebenden Mutter ig- norierte, ist es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht genügend nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten. 8.4 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschrän- kung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Er- messensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 18. Juli 2023 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwen- dung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ge- genstandslos geworden. 9.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuver- lässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist
D-4140/2023 Seite 12 eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1’800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4140/2023 Seite 13
E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 16 Dublin-III-VO ableiten möchte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst als hilfsbedürftig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wären. Vielmehr lebt die Mutter offenbar seit nunmehr rund acht Jahren ohne ihre Tochter und ohne die Unterstützung ihres früheren Ehemannes in der Schweiz und war in dieser Zeit in der Lage, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen. Auch die Beschwerdeführerin selbst, die seit acht Jahren ohne ihre Mutter lebt und ihre Ausreise selbst organisiert hat, scheint ihren Alltag selbständig bewältigen zu können.
E. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, weil sie bei einer Rückführung nach Kroatien eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK befürchtet, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im kroatischen Grenzgebiet problematisch sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2666/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3). Insgesamt hat sie jedoch nicht hinreichend konkret darzulegen vermocht, dass ihr bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens derart schlechte Bedingungen drohen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
E. 8.2 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafprobleme, Albträume, Angstzustände, Fussquetschung, Asthma, Pollenallergie) sind nicht von einer derartigen Schwere um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch den humanitären Gesichtspunkten korrekt Rechnung getragen hat (vgl. Beschwerde, S. 11).
E. 8.3.2 Wie bereits unter E. 4.4 erwähnt, verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO i.V.m.) Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Im Unterlassungsfall liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Bei der Beurteilung, ob humanitäre Gründe vorliegen, hat das SEM die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Auch wenn einzelne Faktoren für sich genommen nicht ausreichen würden, können diese gegebenenfalls kumuliert dazu führen, dass eine Überstellung aus humanitärer Sicht problematisch erscheint (vgl. Urteil E-2703/2015 vom 23. April 2018 E. 7.3 m.H.).
E. 8.3.3 Das SEM führt betreffend die Souveränitätsklausel lediglich aus, der medizinische Sachverhalt gelte vorliegend als ausreichend erstellt und die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht überschritten. Ausserdem verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, diese der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen. Eine Verweigerung der benötigten Behandlung sei nicht ersichtlich. Auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls geht die Vorinstanz indessen nicht ein.
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass sie in der Schweiz geboren sei und hier bis zum 22. September 2015 mit einer vorläufigen Aufnahme gelebt habe. Ihr Vater habe sie unter einem Vorwand zurück nach Russland verbracht und eine erneute Ausreise bis zu ihrer Volljährigkeit verhindert. Sie habe eine sehr starke Beziehung zu ihrer Mutter, die mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebe. Sie könne zudem nicht nach Kroatien zurückkehren, da sie dort als junge Frau alleine gewesen sei und Kadyrows Leute grosses Interesse an ihr gehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte sie Schlimmes für ihr Leben.
E. 8.3.5 Vor diesem Sachverhalt greift die Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel durch das SEM - welches sich vorliegend lediglich auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme beschränkt - deutlich zu kurz. Das SEM hat den besonderen Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz völlig ausser Acht gelassen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren wurde und hier bis zu ihrer Ausreise im September 2015 gelebt hat. Sie hat somit mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht, hat hier die Schule bis zur 5. Klasse besucht, weshalb bereits im Zeitpunkt ihrer erneuten Einreise in die Schweiz von einer weit fortgeschrittenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse auszugehen ist. So wurde denn auch das Dublin-Gespräch auf Deutsch und ohne Dolmetscherin geführt (vgl. SEM-act. 12/2). Die Beschwerdeführerin verfügte hier über eine vorläufige Aufnahme, welche das SEM nach der Ausreise in ihren Heimatstaat am 23. November 2015 für erloschen erklärte. Sie hat dargelegt, dass ihre Ausreise nach Russland im Alter von 11 Jahren und ihr dortiger Aufenthalt bis zu ihrer Volljährigkeit gegen ihren - und den Willen ihrer Mutter - erfolgte (vgl. Eingabe vom 2. August 2023). Während ihres gesamten Aufenthaltes in ihrem Heimatstaat pflegte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eine enge Beziehung zu ihrer hier lebenden Mutter, die bis heute anhalte und auf gegenseitiger Unterstützung beruhe (vgl. u.a. E-Mail der Mutter vom 27. Juni 2023, Beschwerdebeilage 6). Zu diesen Angaben der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, vielmehr hat sie diese im Rahmen ihrer Ermessensprüfung gänzlich ignoriert. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wies das SEM darauf hin, dass die medizinische Behandlung auch in Kroatien fortgesetzt werden könne. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Die Ausführungen des SEM lassen jedoch eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände - ebenso der medizinischen - vermissen. Auch wenn die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschreiten (vgl. E. 8.2), ist die gesundheitliche Situation bei der Ermessensausübung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Wie bereits unter E. 7 ausgeführt, entspricht die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die enge Bindung zu ihrer Mutter und die gegenseitige Unterstützung glaubhaft darlegen können. Anhand der in der Dublin-III-VO genannten Rangfolge der Zuständigkeitskriterien kommt familiären Anknüpfungspunkten im Aufenthaltsstaat eine vorrangige Bedeutung zu. Der Selbsteintritt soll unter dem Blickwinkel des "effet utile"-Prinzips sowie der Vermeidung der Aushöhlung des Dublin-Zuständigkeitssystems zwar nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, jedoch insbesondere bei humanitären und familiären Konstellationen, welchen das kodifizierte Dublinzuständigkeitssystem zu wenig Rechnung trägt (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, 2014, Art. 17 K2; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, S. 351 ff.). Die Vorinstanz wäre deshalb angesichts des früheren langjährigen Aufenthalts und der engen familiären Bindung der Beschwerdeführerin zur Schweiz verpflichtet gewesen, diesen Faktor bei der Zuständigkeitsbestimmung angemessen zu berücksichtigen und nicht ausschliesslich auf die Asylgesuchstellung in Kroatien abzustellen.
E. 8.3.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausführungen des SEM eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles vermissen lassen. Da nicht ersichtlich ist, dass das SEM eine Abwägung aller relevanten Faktoren betreffend die humanitäre Situation der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern diesbezüglich ihren engen Bezug zur Schweiz und zu ihrer hier lebenden Mutter ignorierte, ist es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht genügend nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten.
E. 8.4 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 18. Juli 2023 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gegenstandslos geworden.
E. 9.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung verlangt worden ist.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4140/2023 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 22. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens und der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, ihre Mutter lebe seit dem 31. Juli 2003 in der Schweiz. Sie selbst sei in der Schweiz geboren und habe bis am 22. September 2015 mit einer vorläufigen Aufnahme hier gelebt. Ihr Vater habe sie dann gegen ihren Willen nach Tschetschenien gebracht und gesagt, es sei nur für eine gewisse Zeit, es seien aber acht Jahre geworden. Im Jahr 2016 habe er sie dort zurückgelassen und sei nach Frankreich «abgehauen». Ihr Vater habe verhindert, dass sie als Minderjährige Russland habe verlassen können. Sie habe eine enge Beziehung zu ihrer Mutter und habe stark unter der Trennung von ihr gelitten. B.c Sie habe Russland am 21. Mai 2023 verlassen und sei über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt. Dort habe sie Asyl beantragt, da sie kein Visum gehabt habe. Im Camp habe es unter anderem Anhänger von Kadyrow gehabt, welche die Geflüchteten verfolgt hätten. Männer seien geschlagen und Frauen belästigt worden. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte sie deshalb Schlimmes. Sie sei bereits in ihrem Heimatstaat von Anhängern Kadyrows belästigt worden, da ihr Bruder vor dem Militärdienst geflohen sei. Deshalb habe sie es in Kroatien nicht mehr länger ausgehalten und sei nach ungefähr einer Woche in die Schweiz weitergereist. B.d Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation machte sie geltend, aufgrund der Erlebnisse an Schlafproblemen, Albträumen und Angstzuständen zu leiden. Eine Behandlung wäre nötig, sei bisher aber noch nicht erfolgt. Ebenfalls habe sie eine Pollenallergie und Asthma, wogegen sie Medikamente nehme. C. Mit Eingabe vom gleichen Tag liess die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten reichen. D. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 13. Juni 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Ersuchen am 27. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 - eröffnet am 20. Juli 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 20. Juli 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe der rubrizierten, neu mandatierten Rechtsvertreterin erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen bezüglich Sicherstellung von Obdach, Nahrung sowie adäquater und regelmässiger medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Vertretung. Überdies sei - unter Anweisung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde - die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. Der Beschwerde lagen eine Schulbestätigung, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der Mutter und eine E-Mail vom 27. Juli 2023 bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus. I. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines von ihrem Vater im März 2016 gegen sie erwirkten Ausreiseverbotes inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» - auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin, dass sie am 22. Mai 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte sie dort gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 27. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im kürzlich ergangenen und als Referenzurteil publizierten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von antragstellenden Personen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse während ihres Aufenthalts in Kroatien - welche vordergründig das Verhalten von Anhängern Kadyrows und nicht das der kroatischen Grenzbeamten kritisieren - ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7). 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 16 Dublin-III-VO ableiten möchte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin selbst als hilfsbedürftig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wären. Vielmehr lebt die Mutter offenbar seit nunmehr rund acht Jahren ohne ihre Tochter und ohne die Unterstützung ihres früheren Ehemannes in der Schweiz und war in dieser Zeit in der Lage, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen. Auch die Beschwerdeführerin selbst, die seit acht Jahren ohne ihre Mutter lebt und ihre Ausreise selbst organisiert hat, scheint ihren Alltag selbständig bewältigen zu können. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, weil sie bei einer Rückführung nach Kroatien eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK befürchtet, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im kroatischen Grenzgebiet problematisch sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2666/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3). Insgesamt hat sie jedoch nicht hinreichend konkret darzulegen vermocht, dass ihr bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens derart schlechte Bedingungen drohen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. 8.2 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schlafprobleme, Albträume, Angstzustände, Fussquetschung, Asthma, Pollenallergie) sind nicht von einer derartigen Schwere um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Somit bleibt zu prüfen, ob das SEM aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch den humanitären Gesichtspunkten korrekt Rechnung getragen hat (vgl. Beschwerde, S. 11). 8.3.2 Wie bereits unter E. 4.4 erwähnt, verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO i.V.m.) Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Im Unterlassungsfall liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Bei der Beurteilung, ob humanitäre Gründe vorliegen, hat das SEM die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen. Auch wenn einzelne Faktoren für sich genommen nicht ausreichen würden, können diese gegebenenfalls kumuliert dazu führen, dass eine Überstellung aus humanitärer Sicht problematisch erscheint (vgl. Urteil E-2703/2015 vom 23. April 2018 E. 7.3 m.H.). 8.3.3 Das SEM führt betreffend die Souveränitätsklausel lediglich aus, der medizinische Sachverhalt gelte vorliegend als ausreichend erstellt und die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht überschritten. Ausserdem verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, diese der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen. Eine Verweigerung der benötigten Behandlung sei nicht ersichtlich. Auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls geht die Vorinstanz indessen nicht ein. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass sie in der Schweiz geboren sei und hier bis zum 22. September 2015 mit einer vorläufigen Aufnahme gelebt habe. Ihr Vater habe sie unter einem Vorwand zurück nach Russland verbracht und eine erneute Ausreise bis zu ihrer Volljährigkeit verhindert. Sie habe eine sehr starke Beziehung zu ihrer Mutter, die mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebe. Sie könne zudem nicht nach Kroatien zurückkehren, da sie dort als junge Frau alleine gewesen sei und Kadyrows Leute grosses Interesse an ihr gehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte sie Schlimmes für ihr Leben. 8.3.5 Vor diesem Sachverhalt greift die Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel durch das SEM - welches sich vorliegend lediglich auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme beschränkt - deutlich zu kurz. Das SEM hat den besonderen Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz völlig ausser Acht gelassen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren wurde und hier bis zu ihrer Ausreise im September 2015 gelebt hat. Sie hat somit mehr als die Hälfte ihres Lebens hier verbracht, hat hier die Schule bis zur 5. Klasse besucht, weshalb bereits im Zeitpunkt ihrer erneuten Einreise in die Schweiz von einer weit fortgeschrittenen Integration in die schweizerischen Verhältnisse auszugehen ist. So wurde denn auch das Dublin-Gespräch auf Deutsch und ohne Dolmetscherin geführt (vgl. SEM-act. 12/2). Die Beschwerdeführerin verfügte hier über eine vorläufige Aufnahme, welche das SEM nach der Ausreise in ihren Heimatstaat am 23. November 2015 für erloschen erklärte. Sie hat dargelegt, dass ihre Ausreise nach Russland im Alter von 11 Jahren und ihr dortiger Aufenthalt bis zu ihrer Volljährigkeit gegen ihren - und den Willen ihrer Mutter - erfolgte (vgl. Eingabe vom 2. August 2023). Während ihres gesamten Aufenthaltes in ihrem Heimatstaat pflegte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eine enge Beziehung zu ihrer hier lebenden Mutter, die bis heute anhalte und auf gegenseitiger Unterstützung beruhe (vgl. u.a. E-Mail der Mutter vom 27. Juni 2023, Beschwerdebeilage 6). Zu diesen Angaben der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, vielmehr hat sie diese im Rahmen ihrer Ermessensprüfung gänzlich ignoriert. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wies das SEM darauf hin, dass die medizinische Behandlung auch in Kroatien fortgesetzt werden könne. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Die Ausführungen des SEM lassen jedoch eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände - ebenso der medizinischen - vermissen. Auch wenn die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschreiten (vgl. E. 8.2), ist die gesundheitliche Situation bei der Ermessensausübung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Wie bereits unter E. 7 ausgeführt, entspricht die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die enge Bindung zu ihrer Mutter und die gegenseitige Unterstützung glaubhaft darlegen können. Anhand der in der Dublin-III-VO genannten Rangfolge der Zuständigkeitskriterien kommt familiären Anknüpfungspunkten im Aufenthaltsstaat eine vorrangige Bedeutung zu. Der Selbsteintritt soll unter dem Blickwinkel des "effet utile"-Prinzips sowie der Vermeidung der Aushöhlung des Dublin-Zuständigkeitssystems zwar nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, jedoch insbesondere bei humanitären und familiären Konstellationen, welchen das kodifizierte Dublinzuständigkeitssystem zu wenig Rechnung trägt (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, 2014, Art. 17 K2; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, S. 351 ff.). Die Vorinstanz wäre deshalb angesichts des früheren langjährigen Aufenthalts und der engen familiären Bindung der Beschwerdeführerin zur Schweiz verpflichtet gewesen, diesen Faktor bei der Zuständigkeitsbestimmung angemessen zu berücksichtigen und nicht ausschliesslich auf die Asylgesuchstellung in Kroatien abzustellen. 8.3.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausführungen des SEM eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles vermissen lassen. Da nicht ersichtlich ist, dass das SEM eine Abwägung aller relevanten Faktoren betreffend die humanitäre Situation der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, sondern diesbezüglich ihren engen Bezug zur Schweiz und zu ihrer hier lebenden Mutter ignorierte, ist es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht genügend nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten. 8.4 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessensentscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 18. Juli 2023 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen - in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gegenstandslos geworden. 9.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter