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D-4122/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4122/2023

U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023 / N (…).

D-4122/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 8. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am

14. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört. Am 8. Juli 2022 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Gouvernement […]). Er habe einige Jahre die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er begonnen, auf Baustellen zu arbeiten. lm Jahr 2018 sei er nach C._______ gereist, um sich dort eine bessere Zukunft aufzubauen. Nachdem er dort im Juli 2018 festgenommen worden sei und keinen guten Eindruck von den dortigen Polizeibehörden und Ge- fängnissen gewonnen habe, sei er nach der Haftentlassung wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er als Fahrer in der (…) gearbeitet und bis Ende 2019 auch mit (…) gehandelt. lm Sommer 2020 habe er bei seiner Arbeit in der (…) einen Mann kennengelernt, wel- cher ihn angefragt habe, ob er Hilfeleistungen für syrische Flüchtlinge er- bringen möchte. Er habe seine Hilfe zugesagt und sei in der Folge beauf- tragt worden, Gelder von reichen Leuten zu sammeln, welche er dieser Person abgegeben habe. Irgendwann seien ihm Zweifel gekommen, ob die entsprechenden Gelder effektiv für Hilfsgüter zugunsten von Flüchtlingen bestimmt gewesen seien. Als er zudem entdeckt habe, dass sein Bekann- ter, der ihn für das Einsammeln von Geldspenden angeworben habe, ein Mitglied der D._______ sei, habe er ihn mit seiner Einschätzung konfron- tiert, wonach die Geldspenden nicht für Flüchtlinge, sondern für die Finan- zierung von Waffen bestimmt seien. Sein Bekannter habe als Reaktion da- rauf versucht, ihn für ein Engagement für die D._______ zu gewinnen, was er zunächst abgelehnt habe. Einige Tage später sei er von seinem Bekann- ten und weiteren Aktivisten der D._______ bestellt und unter Drohungen aufgefordert worden, weiterhin Aktivitäten in ihrem Auftrag auszuführen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder künftig Gelder nach (…) zu transportieren oder aber er würde zuerst zu einem Training nach E._______ und später in den bewaffneten Kampf in Syrien geschickt wer- den. Da er nicht in den Kampf habe ziehen wollen, habe er dem Transport von Geldern zugestimmt. So habe er zwei Mal pro Woche Gelder und Pa- piermaterial nach (…) gebracht und dort einer bestimmten Person abgelie- fert. lm (…) sei er von Mitarbeitern des F._______ zu Hause verhaftet und

D-4122/2023 Seite 3 mitgenommen worden. Er sei zum (…) gebracht worden, wo er während (…) in einer Einzelzelle eingesperrt gewesen sei. Während der Zeit im Ge- wahrsam sei er regelmässig stark geschlagen, beschimpft und miss- braucht worden. Er habe erfolglos zu erklären versucht, dass er die Auf- tragsarbeiten für die D._______ unter Zwang ausgeführt habe. Schliesslich habe einer seiner Cousins seine Entlassung gegen die Entrichtung einer Kaution erwirkt. Bei der Entlassung habe der Direktor des (…) seinen Cousins die Bedingung gestellt, er habe das Land umgehend zu verlassen, ansonsten werde er per Haftbefehl gesucht und inhaftiert. Vor diesem Hin- tergrund habe er den lrak noch im (…) verlassen und sei via G._______, H._______ sowie weitere Länder in die Schweiz gelangt. Nach der Aus- reise sei er von den irakischen Behörden zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: seine ldentitätskarte im Original, seinen Führerausweis in Kopie sowie Auszüge aus dem Zivilstandsregister im Original, einen USB-Stick mit einer Video- aufnahme, welche bei ihm zu Hause entstanden sein soll, Facebook-Bei- träge von Verwandten und Freunden, Zivilregisterauszüge, drei Quittun- gen, Fotos, welche ihn im Irak und auf dem Flug von (…) (…) im November 2018 zeigen sollen, Verkaufsverträge betreffend den (…) im Zeitraum von 2019 bis 2021 im Original, ein Foto eines als Haftbefehl bezeichneten Pa- piers vom (…) und zwei medizinische Dokumente (medizinisches Daten- blatt für interne Arztbesuche im BAZ I._______ vom 27. Januar 2022, Überweisungsschreiben vom 28. Januar 2022). C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 26. Juli 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, mindestens jedoch die Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl.

D-4122/2023 Seite 4 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertre- ters. Der Beschwerde lagen bei: Eine Vollmacht vom 13. Juli 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Unterstützungsbestätigung vom

24. Juli 2023 und eine Mailkorrespondenz vom 24. Juli 2023, worin die vor- malige Rechtsvertretung dem Rechtsvertreter auf Nachfrage hin bestä- tigte, dass sie das Mandat niedergelegt und auf eine Beschwerdeerhebung verzichtet habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtlichen Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf. Dieser wurde am 18. September 2023 fristgerecht be- zahlt. F. Mit Eingabe vom 18. September 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich weiter um einen fundierten Arztbericht bemühe, der bis anhin nicht erhältlich gewesen sei. Da ein Trauma bestehe und eine detaillierte Schilderung der erlittenen, auch se- xuellen Gewalt nur gegenüber einem Vertrauensarzt möglich sein dürfte, glaube er weiterhin daran, dass zumindest nach Vorliegen zusätzlicher Be- weise die Beschwerde gutgeheissen werden müsse. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Ge- richt einen eigenhändigen Brief (in Kopie, inkl. Übersetzung) gleichen Da- tums ein und orientierte darüber, dass er weiter sichtlich unter den Trauma- folgen leide. Er habe die sexuelle Verfolgung in diesem Brief endlich in Worte fassen können. Nachdem er bei der Asylbetreuung nicht weiterge- kommen sei und er keinen adäquaten Arzttermin vermittelt erhalten bezie- hungsweise er nicht an einen Therapeuten überwiesen worden sei, habe sich sein Rechtsvertreter an die zuständige kantonale Stelle gewendet. Dies vermöge jedoch die qualifizierte Beurteilung durch Experten nicht zu ersetzen. Die Beschwerde sei nicht aussichtslos.

D-4122/2023 Seite 5 H. Am 20. Oktober 2023 ging das Original des vom Beschwerdeführer ver- fassten Briefes vom 19. Oktober 2023 beim Gericht ein. I. Mit Eingabe vom 20. November 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, der inzwischen unternommene Versuch, ihn an einen Psychiater zu überwei- sen, sei leider daran gescheitert, dass dieser keine Ressourcen für neue Patienten habe. Er sei auf eine Behandlung in einem auf Folteropfer spe- zialisierten Zentrum angewiesen. Ausserdem habe das SEM die nötigen Sachverhaltsfeststellungen mittels eines psychiatrischen Gutachtens vor- zunehmen, um dem Anspruch von Folteropfern auf Abklärung, Therapie beziehungsweise Rehabilitation zu entsprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4122/2023 Seite 6 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vom Sommer 2020 bis zum (…) im Auftrag der D._______ Geld gesammelt und dieses zusammen mit Papiermaterial regelmässig von B._______ nach (…) transportiert, sei auf- grund widersprüchlicher, konstruierter und stereotyper Angaben als un- glaubhaft zu qualifizieren. Des Weiteren bestünden angesichts abweichen- der Angaben auch erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, er sei im (…) von den (…) zu Hause festgenommen worden. Zudem würden auch seine Aussagen zur geltend gemachten Inhaftierung für die Dauer von (…) bei den (…) nicht überzeugen. Zwar würden seine umfangreichen einleitenden Ausführungen zu diesem Vorbringen auf den ersten Blick einiges an Infor- mationen zur Sache liefern (vgl. A28, S. 9-10, F/A 62 und A40, S. 11-12,

D-4122/2023 Seite 7 F/A 60). Analoge Ausführungen könnten jedoch auch sorgfältig einstudiert worden sein. Bei näherer Betrachtung seien seine Antworten auf Fragen zu konkreten Details substanzarm, und seine Aussagen, welche Auf- schluss über das effektive Erleben der vorgebrachten Situation gegeben hätten, seien oberflächlich und ausweichend geblieben. Das SEM habe mit der Zusammenstellung eines reinen Frauenteams für die Durchführung der ergänzenden Anhörung im Asylverfahren adäquate Rahmenbedingungen entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers geschaffen, damit er über alle seine Vorbringen, und somit auch die Behandlung während der geltend gemachten Inhaftierung, Auskunft geben könne. Davon ausgehend sei nicht einzusehen, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, kon- kretere Angaben zu den geltend gemachten Übergriffen während der In- haftierung durch die (…) zu machen. Er habe sich sodann auch in Bezug darauf, wer ihn am Tag der angeführten Entlassung aus der Haft abgeholt haben solle wie auch hinsichtlich der Anzahl der geltend gemachten Besu- che der Behörden nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause und des Datums der Ausreise aus dem Irak widersprüchlich geäussert. Aufgrund der zahl- reichen, nicht abschliessend aufgelisteten Ungereimtheiten sei sein Vor- bringen, er sei im (…) von den irakischen (…) festgenommen und unter regelmässigen Misshandlungen (…) lang festgehalten worden, nicht glaub- haft. Das eingereichte Papier, bei dem es sich um den im (…) ausgestellten Haftbefehl gegen ihn handeln solle, sei nicht geeignet, sein Vorbringen be- treffend das Vorliegen eines solchen Haftbefehls zu stützen. Zum einen sei die Fotokopie dieses Papiers teilweise unleserlich. Zum andern weiche das Papier inhaltlich von echtem Vergleichsmaterial ab, so zum Beispiel in Be- zug auf den Briefkopf des fotografierten Exemplars beziehungsweise auf Angaben zu seiner Person gemäss Art. 93 StPO. Angesichts der unglaub- haften Vorbringen im erwähnten Kontext könne auf eine eingehendere Würdigung der Fotoaufnahme dieses Papiers verzichtet werden. Des Wei- teren führe auch die auf einem USB-Stick eingereichte Videoaufnahme, welche die Suche der irakischen Behörden nach dem Beschwerdeführer im (…) aufzeigen solle, zu keiner anderen Einschätzung. Die darauf abge- bildeten Personen, die Lokalität und der Kontext, in welchem die Aufnahme entstanden sei, liessen sich vom SEM nicht identifizieren beziehungsweise einordnen. Sie vermöge daher für das vorliegende Asylverfahren keine Re- levanz zu entfalten. Was die geltend gemachten Probleme in C._______ anbelange, könne darauf verzichtet werden, diese zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte derentwegen auch im Irak entsprechende Nachteile zu befürchten. Die geschilderten Be- helligungen in C._______ seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

D-4122/2023 Seite 8 Auch die weiteren Beweismittel, konkret einige Privatfotos, Verkaufsver- träge betreffend den (…) beziehungsweise Facebook-Beiträge der Ver- wandten und Freunde des Beschwerdeführers, könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal sie keine konkreten Hinweise auf eine flücht- lingsrelevante Verfolgung seiner Person enthielten. Ebenso wenig ver- möge die Konsultation des Dossiers seines Bruders (N […]) die Einschät- zung zu ändern. Seine Vorbringen hielten damit insgesamt weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den- jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er habe nachvollziehbare, plausible und widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Die Frage, ob er zuerst Bilder mit Leuten der D._______ gesehen und damit gemeint habe, er habe in Chats in Zusammenhang mit dem Mann Bilder mit solchen Uniformierten gesehen, sei irrelevant, weil sich jede der Infor- mationen in mehrere Elemente eingefügt habe, die in ihm insgesamt Zwei- fel an der politisch neutralen Verwertung der Spenden für Hilfszwecke hät- ten aufkommen lassen. Das von ihm erwähnte Bild habe er auf Facebook gesehen. Es sei dabei um Personen gegangen, gegen welche inzwischen Verfahren laufen würden; (…) sei nicht darunter gewesen. Er habe jeden- falls nach ersten Vermutungen begonnen, sich bei Dritten über (…) zu er- kundigen und habe so von dessen Nähe zur D._______ erfahren. Selbst wenn er die Reihenfolge und Teilursachen in den sehr umfangreichen An- hörungen nicht absolut, also unnatürlich, identisch geschildert habe, sei dieser vernachlässigbare Unterschied doch eher ein Indiz für die Glaubhaf- tigkeit als eines für das Gegenteil. Im Weiteren habe er (…) das erste Mal ausserhalb und das zweite Mal mit den bewaffneten Männern bei ihm zu Hause getroffen, was er so erklärt habe (Antwort auf F90). Dennoch werde ihm dieser Widerspruch vorgeworfen. Vor dem Hintergrund, dass gerade die geheimen und gefährlichen Aktivitäten der Kontaktpersonen der (…) auf dem Territorium der Gegenseite höchste Vorsichtsmassnahmen erfor- dert hätten, sei es auch lebensfremd anzunehmen, man erhalte mehr In- formationen über diese Leute. Die von der Vorinstanz angewandte Me- thode, nach geringsten Abweichungen und angeblich fehlenden Plausibili- täten in seinen umfangreichen Berichten zu suchen, sei insbesondere vor der Tatsache seiner Traumatisierung als Folteropfer äusserst stossend. Dies betreffe ebenso den Befragungsstil an der ersten Anhörung. Die hart- näckigen Fragen ab F89 würden keinerlei Einfühlungsvermögen zeigen und seien auch teilweise sinnlos. Immer wieder sei er nach einem weiteren Eindruck von der kurzen Festnahmeaktion gefragt worden. Die zweite An- hörung habe offenbar dem Zweck gedient, über die Folterhandlungen

D-4122/2023 Seite 9 genauer zu berichten. Er habe sich offensichtlich sehr unwohl gefühlt, vor Frauen über Vergewaltigung und Misshandlungen zu sprechen, was in der Antwort auf die Frage 87 deutlich werde, wo er auch erkläre, dass er seither keinerlei Gefühle mehr habe. Der Versuch, ihm in einem Frauenteam mehr Möglichkeiten zur Schilderung intimer Folterdetails zu geben, sei geschei- tert, was er auf die Frage 97 hin auch selber gesagt habe. Deshalb habe er den Wunsch geäussert, seine Erlebnisse schriftlich bei einem Arzt zu hinterlegen. Besonders stossend sei die Würdigung der eingereichten Be- weismittel durch die Vorinstanz. Sie würdige weder die Identitätspapiere positiv, noch setze sie sich mit dem Haftbefehl genügend auseinander. We- gen der (in der Beschwerde widerlegten) Unglaubhaftigkeit des persönli- chen Berichts verzichte sie auf weitere Abklärungen. Auch die Videoauf- zeichnung wäre zu würdigen und das darauf Ersichtliche zu analysieren gewesen. Sodann sei es unhaltbar und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Committee Against Torture (CAT) der Vereinten Nationen, dass trotz ausführlicher Foltervorbringen und einer ärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund erlittener Folter keine weiteren medizinischen Abklärungen – ins- besondere das Erstellen eines Istanbul-Protokolls – vorgenommen worden seien. Die Vorinstanz habe ausserdem den herabgesetzten Beweisanfor- derungen gemäss Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen. Verbliebene De- tailabweichungen seien im Bericht eines traumatisierten und sich bei bei- den Anhörungen in schlechter psychischer Verfassung befindenden Men- schen gerade zu erwarten. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt zu bejahen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft und im Übrigen als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet hat. Den Erwägungen der angefoch- tenen Verfügung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge- gengebracht. 6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind aufgrund seines Aussage- verhaltens als unglaubhaft zu qualifizieren. Er widersprach sich zunächst hinsichtlich der Art und Weise, wie er von der Zugehörigkeit seines Bekann- ten zur D._______ erfahren haben will, indem er bei der Anhörung vom

14. Februar 2022 erklärte, er habe diesen Mann auf einem Bild mit der (…) gesehen (SEM-act. 28, S. 8 F62), während er anlässlich der ergänzenden

D-4122/2023 Seite 10 Anhörung vom 8. Juli 2022 angab, sich bei Drittpersonen über diesen Be- kannten erkundigt zu haben (SEM-act. 40, F47-49). Die Erläuterung in der Beschwerde, wonach (…) nicht unter den Personen gewesen sei, welche er auf dem Bild gesehen habe, vermag seine entsprechende Erklärung bei der ersten Anhörung nicht umzustossen. Im Weiteren äusserte er sich auch in Bezug auf das erste Treffen mit diesem Mann unterschiedlich, indem er einerseits zu Protokoll gab, das Treffen habe beim Mann zu Hause statt- gefunden (SEM-act. 28, S. 8 F62), andererseits aber erklärte, sie hätten sich draussen getroffen (SEM-act. 40, F45, F52, F54). Als er auf diese Un- klarheiten angesprochen wurde, gab er an, man habe ihn falsch verstan- den (SEM-act. 40, F89/90). Dieser Rechtfertigungsversuch, insbesondere der Hinweis darauf, dass die bei der Anhörung anwesende dolmetschende Person nicht gut gewesen sei, erweist sich als unbehelflich, zumal der Be- schwerdeführer bei der Anhörung erklärte, er habe die Dolmetscherin gut verstanden (SEM-act. 28, F113), und ausserdem die Richtigkeit des Proto- kolls nach dessen Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte. Angesichts dessen vermag auch seine ergänzende Erklärung, worauf er in der Be- schwerde Bezug nimmt, er habe (…) beim ersten Mal draussen und beim zweiten Mal bei ihm zu Hause getroffen (SEM-act. 40, F90), den festge- stellten Widerspruch nicht aufzulösen. Dass dieser in der angefochtenen Verfügung herangezogen wurde, ist daher nicht zu bemängeln. Die Schil- derung des Gesprächs mit dem erwähnten Bekannten und weiteren (…) ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – konstruiert und stereotyp ausgefallen (vgl. SEM-act. 28, S. 8 F62 dritter und vierter Absatz), zumal auch eine unbeteiligte Drittperson darüber ohne Weiteres in ähnlicher Weise hätte berichten können. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur Person, welcher er jeweils das Geld und die Papiere übergeben haben will, ausser dem Namen, keine detaillierten Informationen abzugeben ver- mochte (vgl. SEM-act. 40, F50/51). Es ist davon auszugehen, er hätte um der eigenen Sicherheit willen Näheres über diese Person in Erfahrung ge- bracht, sollen die transportierten Waren doch für die Zwecke der D._______ bestimmt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation in der Beschwerde, wonach es lebensfremd sei anzuneh- men, man erhalte mehr Informationen über seine Kontaktleute, da gerade deren geheime und gefährliche Aktivitäten auf dem Territorium der Gegen- seite höchste Vorsichtsmassnahmen erfordert hätten, nicht zu überzeugen. In Anbetracht der Umstände kann dem Beschwerdeführer die geltend ge- machte Ausführung von Aufträgen für die D._______ nicht geglaubt wer- den. Infolgedessen ist seinen weiteren Vorbringen, wonach er am (…) von (…) zu Hause festgenommen, für (…) inhaftiert und dabei regelmässig misshandelt/gefoltert worden sei, jegliche Grundlage entzogen. Der

D-4122/2023 Seite 11 Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch betreffend diese Vorbringen diverse Ungereimtheiten bestehen, wie das SEM in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat (vgl. a.a.O., S. 5 unten-S. 7). Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen war es – entgegen anderslauten- der Einschätzung in der Beschwerde – nicht gehalten, in Bezug auf die mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (SEM-act. 36) eingereichten Beweismittel (Ko- pie des Haftbefehls vom […], USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung der Überwachungskamera vor dem Haus der Mutter des Beschwerdeführers vom […] betreffend eine Suchaktion [vgl. dazu auch SEM-act. 40, F17, F19ff.]) weitere Abklärungen zu treffen. Abgesehen davon hat die Vo- rinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie das eingereichte Papier als nicht geeignet erachte, das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn zu stützen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 unten). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbe- züglich – wie in der Beschwerde moniert wird – den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt haben sollte. Die von ihr vorgenommene Beweiswür- digung ist nicht zu beanstanden. Auch aus dem Argument, wonach im Be- richt eines traumatisierten und sich bei beiden Anhörungen in schlechter psychischer Verfassung befindenden Menschen verbliebene Detailabwei- chungen gerade zu erwarten seien, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal die Vorinstanz mit der Zusammenstellung eines reinen Frauenteams (vgl. SEM-act. 28 S. 1; SEM-act. 40, F97) gemäss seinem Wunsch adäquate Rahmenbedingungen geschaffen hat, damit er seine Asylvorbringen ausführlicher hätte schildern können. Es ist ihm im Übrigen trotz schlechter psychischer Verfassung offenbar möglich gewe- sen, alles zu erwähnen, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erach- tete (vgl. SEM-act. 28, F112; SEM-act. 40, F100). Schliesslich lassen sich dem Protokoll der ersten Anhörung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Befragungsstil – wie der Beschwerdeführer beanstandet – stos- send gewesen wäre, umso weniger, als die damalige, bei der Anhörung anwesende, Rechtsvertreterin keinerlei solche Beobachtungen gemacht hat. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag ab- zuweisen ist. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass er damals respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive

D-4122/2023 Seite 12 hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

D-4122/2023 Seite 13 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Autonome Region Kurdistan (ARK) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den Ausführungen zum Asylpunkt gelingt ihm dies nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der ARK (vgl. E. 8.3.2) lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In den kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die Anord- nung des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK ist praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14 m.w.H.), insbesondere für alleinstehende und gesunde kurdi- sche Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben (vgl. a.a.O., E. 14.10).

D-4122/2023 Seite 14 8.3.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei in B._______ (Gouvernement […]) geboren, wo er den Grossteil seines Lebens ver- bracht habe. In seiner Herkunftsregion verfüge er über ein familiäres Be- ziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration in die Gesellschaft vor Ort behilflich sein könne (vgl. A28, F/A 37-38). Den Akten sei zu entnehmen, dass er beziehungsweise seine Familie zuletzt in einem eigenen Haus ge- lebt hätten (vgl. A28, F/A 26). Seine Familie besitze zudem weiteres Eigen- tum im Irak, so beispielsweise eine Eigentumswohnung (vgl. A28, F/A 34). Er sei jung und unabhängig. Ausserdem verfüge er über Schulbildung und Berufserfahrung (vgl. A28, F/A 44-46 und F/A 48-49). Diesen zutreffenden Erwägungen wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt, weshalb voll- umfänglich darauf abzustellen ist. 8.3.4 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist dem medizinischen Daten- blatt für interne Arztbesuche im BAZ I._______ von Dr. med. (…) vom

27. Januar 2022 (SEM-act. 23) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sehr belastet und unruhig sei sowie Schlafstörungen und Flashbacks habe. Im Überweisungsschreiben desselben Arztes vom 28. Januar 2022 an das (…), (…) (SEM-act. 24) wurde erwähnt, der Beschwerdeführer leide unter massiven Angstzuständen und Schlafstörungen, es liege sicherlich ein posttraumatisches Belastungssyndrom vor. Nachdem sich die Asylvorbrin- gen als unglaubhaft erwiesen haben, ist vorab festzustellen, dass die vor- liegenden gesundheitlichen Beschwerden eine andere Ursache haben, als die geltend gemachte Folter. Das SEM sah sich vor diesem Hintergrund – entgegen anderslautender Einschätzung – zu Recht nicht veranlasst, ein Istanbul-Protokoll beziehungsweise ein psychiatrisches Gutachten erstel- len zu lassen. Weiter sind den Akten – wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt wurde – keine konkreten Hinweise darauf zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer aktuell einer engmaschigen psychiatri- schen Behandlung bedürfen würde. Entgegen seiner Ansicht besteht ledig- lich der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (vgl. Überweisungsschreiben); eine entsprechende fachärztliche Diagnose liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer äusserte zwar entsprechende Bemühun- gen (vgl. Sachverhalt, Bst. F), reichte jedoch bis heute keinen Facharztbe- richt ein, weshalb nicht von einer wesentlichen Verschlechterung seines Krankheitsbildes auszugehen ist. Der blosse Verweis auf eine erfolglose Überweisung an einen Psychiater (vgl. Sachverhalt, Bst. I) vermag an sei- nem Gesundheitszustand nichts zu ändern. Sollte sich der Verdacht einer PTBS inzwischen bestätigt haben beziehungsweise der Beschwerdeführer

D-4122/2023 Seite 15 eine psychiatrische/psychologische Behandlung benötigen, wäre eine adä- quate medizinische Versorgung gemäss den Erkenntnissen des Bundes- verwaltungsgerichts auch im Nordirak gewährleistet, so beispielsweise im (…), welches in der Provinz (…) die wichtigste psychiatrische Einrichtung ist (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.8.5). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. September 2023 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4122/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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