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D-4116/2018

D-4116/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 27. März 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anschliessend wurden sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. B. Am 6. Juni 2018 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 25. Juni 2018 vertieft angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben sie an, sie seien iranische Staatsangehörige, verheiratet und hätten zuletzt in Teheran zusammen mit ihrer Tochter gelebt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei als Immobilienmakler tätig gewesen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe in den letzten Jahren im Iran (...) produzieren lassen und diese weiter verkauft. Sie hätten zuletzt gut verdient und seien wenige Monate vor ihrer Ausreise in ihr zwischenzeitlich vermietetes Haus zurückgezogen, welches sie zuvor noch renoviert hätten. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs zunächst vor, er gehöre der bekannten Familie D._______ an, die führende Personen bei den Mudschaheddin stelle. Sein Vater, sein Onkel und seine Tante seien deswegen in den 1980er Jahren inhaftiert worden; Letztere seien 1999/2000 aufgrund des Drucks der Behörden ausgereist. Er selber habe etwa nicht an staatlichen Universitäten studieren dürfen. Seine Ehefrau habe wegen des Namens die Aufnahmeprüfung bei einer (...) nicht bestanden. Zur Hauptsache machte er geltend, er habe 2009 mit seinem besten Freund E._______ an einer Demonstration gegen Ahmadinedschad teilgenommen. Die Polizei sei eingeschritten. Während er habe flüchten können, sei E._______ festgenommen und ins F._______-Gefängnis gebracht worden. Aus Angst vor Schwierigkeiten mit den Behörden habe er nie wieder an Demonstrationen teilgenommen, in der Folge aber seine Arbeit bei einem (...) verloren. Erst nach der Freilassung von E._______ habe er erfahren, dass dieser etwa ein Jahr inhaftiert geblieben sei. In der Folge habe sich der Freund von ihm distanziert, er habe ihn nur noch selten gesehen, auf Hochzeiten oder Festen etwa. 2017 - als er mittlerweile im Immobiliengeschäft gearbeitet habe - sei E._______ in seinem Geschäft aufgetaucht und habe ihn gefragt, ob er mit seiner Gruppe, die Informationen etwa über korrupte Regierungsmitglieder sammle und weiterverbreite, in den von ihm (dem Beschwerdeführer) betreuten, leerstehenden Wohnungen Sitzungen abhalten könne. Er sei erstaunt gewesen und habe sich Bedenkzeit erbeten, nach einigen Tagen dann aber zugesagt. Er habe E._______ jeweils eine andere leere Wohnung zur Verfügung gestellt und anfangs bis zum Sitzungsende Wache vor dem Haus gestanden. Nach einer gewissen Zeit habe er seinem Freund meist die Schlüssel gegeben. Einige Male habe er selber an den Sitzungen teilgenommen, wo er auch mehr über die Arbeit der Gruppe und die Gefährlichkeit ihrer Aktivitäten erfahren habe. Am (...), dem Vorabend des iranischen Neujahrsfestes, sei er aufgrund von (...) nicht mit zum Sitzungsort gegangen. Mit Blick auf die anstehenden Feiertage habe er diese vorher abklären wollen und sei ins Spital gefahren. Nach (...), bei denen er sein Telefon habe ausstellen müssen, habe er mehrere Anrufversuche seines Geschäfts und seines Vaters gesehen. Letzteren habe er zurückgerufen und erfahren, dass Polizisten in Zivilkleidung im Geschäft und in der Wohnung, welche er E._______ zuletzt zur Verfügung gestellt habe, erschienen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe sich nicht mehr nach Hause getraut und nach einiger Überlegung zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen. Er habe einen Freund aufgesucht und über ihn Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Noch am selben Tag sei er in die Hafenstadt G._______ gefahren, wohin auch seine Ehefrau und seine Tochter am nächsten Morgen gebracht worden seien. Von dort aus seien sie gemeinsam mit dem Schiff aus dem Iran ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer geltend. Wegen der Mudschaheddin-Vergangenheit der Angehörigen ihres Ehemannes sei ihr eine Anstellung in der (...) verweigert worden und habe sie keine staatliche Anstellung finden können. Sie habe sich selber nie für Politik interessiert und persönlich keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Nach den (oben erwähnten) Ereignissen im Jahr 2009 sei sie aber froh gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen und auch nicht mehr so engen Kontakt zu seinem Freund E._______ gehabt habe. Vom Vorfall am (...) habe sie erst später durch ihren Mann erfahren. An diesem Abend sei er nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen gemacht, ihn viele Male erfolglos telefonisch zu erreichen versucht und schliesslich ihren Schwiegervater angerufen, der sie aber nur darauf verwiesen habe, ihr Ehemann müsse etwas erledigen und komme bald heim. Erst am nächsten Morgen habe ein Freund ihres Mannes sie angerufen und schliesslich zusammen mit ihrer Tochter nach G._______ gebracht. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Shenashnameh sowie einen Eheschein zu den Akten. C. Am 2. Juli 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung den Entwurf eines negativen Asylentscheides zu. Dazu nahmen sie mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 3. Juli 2018 Stellung. Bezug nehmend auf den vorinstanzlichen Entscheidentwurf brachten sie im Wesentlichen vor, ihre Asylvorbringen seien ausführlich und widerspruchsfrei geschildert worden, nicht realitätsfremd und im Kontext ihres Heimatstaates durchaus plausibel. Eigentlich würden nur Umstände gerügt, die nicht als unwahrscheinlich oder unlogisch bezeichnet werden könnten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei in hohem Masse einseitig und willkürlich. Das SEM habe sein Ermessen missbraucht. Für die Argumente im Einzelnen ist - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2018 replizierten. H. Am 19. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der Mudschaheddin-Vergangenheit einiger Familienangehöriger ebenso wie die Vorbringen zur Demonstration 2009 seien nicht asylrelevant, zumal sie jeweils zeitlich nicht kausal für die Ausreise gewesen seien. Die weiteren Vorbringen aus den Jahren 2017/2018 seien demgegenüber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei realitätsfremd und widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer nicht ausführlich über seinen Freund E._______ seit der Inhaftierung 2009/2010 und dessen späteren politischen Aktivitäten habe berichten können, ihm aber 2017, nach Jahren ohne grossen Kontakt, unter Verweis auf ihre Freundschaft und auf Rachegedanken wegen der Verfolgung von Familienangehörigen auf einmal Wohnungen für Sitzungen einer oppositionellen Gruppe zur Verfügung gestellt haben will. Erst recht sei nicht nachvollziehbar, dass er vorab keine näheren Abklärungen getroffen und selbst nach Kenntnis vom Inhalt der Sitzungen seine Hilfe für die Gruppe nicht eingestellt habe. Insgesamt habe er wenig Auskunft über die Gruppe (Gründung, Datum der Gründung, Ziele) sowie den Inhalt und die Ziele der Sitzungen (Austausch und Verbreitung von Informationen) geben und auch über die Razzia der Behörden, welche ihn letztlich zur Ausreise veranlasst habe, nicht ausführlich berichten können. Seine Schilderungen dazu sowie zum Verbleib der Gruppenmitglieder einschliesslich E._______ erschöpften sich in wenig stichhaltigen Vermutungen. Weiter erstaune, dass die Behörden lediglich einmal im Geschäft und seinem Haus nach ihm gesucht hätten. In der Stellungnahme zum Entwurf habe sich die Rechtsvertretung mit einer zusammengefassten Wiederholung der Aussagen und der Behauptung begnügt, die Beschwerdeführenden hätten ausführlich und realitätsnah berichtet. Jedoch seien keine Tatsachen und Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Angesichts der stereotypen, substanzlosen Ausführungen erübrige sich eine nähere Befassung mit weiteren Ungereimtheiten und den Aussagen der Beschwerdeführerin, zumal Letztere nur jene ihres Mannes wiederholt habe. Mangels Glaubhaftmachung müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden.

E. 3.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Hauptargumente aus ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf entgegen und führten ergänzend aus, der Vorwurf realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben zum Wissen um E._______ und den Motiven des Beschwerdeführers erweise sich als reine Behauptung, die auf einem anderen subjektiven Verständnis von Freundschaft und Risikobereitschaft beruhe. Dies alleine könne seine Vorbringen aber weder als unplausibel noch oberflächlich erscheinen lassen. Es sei auch übertrieben formalistisch, ihm Unwissen über die Gründung der Gruppe und das genaue Datum vorzuwerfen, wenn er im Übrigen über Struktur, Vorgehensweisen und Ziele der unterstützten Gruppe habe Auskunft geben können. Die im Wissen um den Inhalt der Sitzung getroffenen Sicherheitsmassnahmen sowie seine erhöhte Angst beschrieben zudem eine Komplikation im Handlungsverlauf, die als Realkennzeichen für die Wahrheit der Angaben spreche. Insgesamt wiesen seine Ausführungen zahlreiche weitere Realkennzeichen auf, wie Interaktionsschilderungen und Wiedergaben von Gesprächen (Gespräch mit dem Chef; Telefonat mit dem Vater kurz vor der Ausreise), Schilderungen von nebensächlichen Einzelheiten (Tee für E._______ bei erstem Treffen nach langer Zeit; Rückenschmerzen vom [...]) sowie Schilderungen von eigenen psychischen Vorgängen und jenen Dritter (Zustand nach dem Telefonat mit dem Vater; Wiedersehen mit der Beschwerdeführerin nach den Vorfällen). Auch habe er sich widerspruchsfrei in der BzP und der Anhörung geäussert. Ebenso wenig gebe es Diskrepanzen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Schliesslich könne von ihm nicht verlangt werden, über Vorgänge zu berichten, welche er nicht genau wissen müsse oder nicht selbst miterlebt habe.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz ihre Entscheidbegründung und brachte weiter an, die weiteren Vorbringen zeugten vom geringen Interesse des Beschwerdeführers an seinem Freund und liessen sich nicht mit der behaupteten engen Freundschaft vereinbaren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie seit 2009 keinen Kontakt mehr gepflegt hätten. In islamgeprägten Gesellschaften bestünden Männerfreundschaften jedoch oft unabhängig vom Familienleben fort. Die Aussagen zum Konzept der Freundschaft und einem möglichen unbedachten Handeln aus Rachegefühlen seien ihrerseits subjektiv und nicht mit stichhaltigen Hinweisen untermauert. Insbesondere im iranischen Kontext sei weiterhin nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht früher für die Sitzungen interessiert habe. Schliesslich habe es kaum zu Diskrepanzen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin kommen können, da diese im Asylpunkt nur auf Erzählungen des Beschwerdeführers beruhten.

E. 3.4 In ihrer Replik monierten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen erneut die auf Unplausibilität und Realitätsferne gestützte Argumentationsweise der Vorinstanz. Letztere dürfe die Vorbringen nicht ohne hinreichende Begründung als offensichtlich tatsachenwidrig hinstellen. Sie verzerre die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten, wenn sie auf einen Kontaktabbruch schliesse oder annehme, er habe sich plötzlich und uninformiert zur Unterstützung der oppositionellen Gruppe entschlossen. Der Verweis auf die Herkunft (Männerfreundschaften in islamgeprägten Gesellschaften; iranischer Kontext bei Risikoeinschätzung) spreche weder gegen die Möglichkeit des Auseinanderlebens von Freunden noch gegen eine erhöhte Risikobereitschaft, sondern untermauere die subjektive, nicht verallgemeinerungsfähige Auffassung der Vorinstanz. In den Schilderungen zu den politischen Aktivitäten von E._______ zugunsten von Präsident Rohani, von dem dieser sich später abgewendet habe, sei schliesslich eine weitere Komplikation im Handlungsverlauf zu erblicken, die als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche.

E. 3.5 Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid sowie in der Vernehmlassung, ebenso hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrer Replik im Detail, wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen.

E. 4 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu prüfen.

E. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, in einer Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Freundschaft mit E._______ und der Unterstützung seiner Gruppe sowie der Razzia durch die Behörden sind für glaubhaft zu erachten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, in substantiierter und nachvollziehbarer Weise von seiner langjährigen Freundschaft zu E._______, ihrer Entwicklung nach dessen Verhaftung im Jahr 2009 und dessen Auftauchen an seiner Arbeitsstelle zu berichten. Den Schilderungen ist auch kein Kontaktabbruch oder ein Desinteresse an der Freundschaft zu E._______ zu entnehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin legen nahe, dass die Freunde sich weiterhin trafen. Dass dieser Kontakt sich zunehmend auf Feste und andere Anlässe beschränkte, war zudem vom Beschwerdeführer selber nicht ausdrücklich gewünscht. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er einen weiteren engen Kontakt mit E._______ aufrecht zu erhalten versuchte, dies aber sowohl von dessen Eltern während seiner Haftzeit als auch von ihm selber nach seiner Freilassung abgewehrt wurde. Hinzukommt, dass dies auch im Interesse der nicht politisch aktiven Beschwerdeführerin war. Bei objektiver Betrachtung erscheint es danach auch nicht völlig realitätsfremd, dass der Freund - augenscheinlich auf dem Laufenden über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienhändler - sich ihm 2017 wieder zuwandte und auf seiner Arbeitsstelle auftauchte. Das gleiche gilt für das Verhalten des Beschwerdeführers auf die Bitte E._______, wonach er sich erst nach einiger Bedenkzeit und zudem unter Vornahme eigener Sicherheitsvorkehrungen zur Unterstützung des Freundes entschloss. Den Ausführungen zu diesem Treffen sind dabei einige, auch nebensächliche, Details zu entnehmen, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen. Die Risikobereitschaft zugunsten des Freundes liegt jedenfalls nicht ausserhalb des objektiv möglichen Rahmens und widerspricht nicht den weiteren Tatsachenschilderungen. Vielmehr erscheint der Risikoeinsatz im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers zur Mudschaheddin-Vergangenheit seiner Familie und ebenso zu seinen Möglichkeiten, als Immobilienhändler leicht Wohnungen zur Verfügung stellen zu können, durchaus plausibel. Dass die Vorinstanz ein solches Risiko allenfalls nicht eingegangen wäre, muss ausser Betracht bleiben. Ebenso wenig ist auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem islamisch geprägten Kulturkreis und konkret aus dem Iran als ausschlaggebendes Kriterium abzustellen, können daraus doch generell keine weitergehenden Schlüsse für die subjektive Risikobereitschaft einer Person gezogen werden, die nicht ihrerseits subjektiv geprägt sind. Eine andere Betrachtung drängt sich auch im Hinblick auf das Wissen des Beschwerdeführers um die Gruppe und den Inhalt ihrer Sitzungen nicht auf. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen darauf schliessen, dass er bereits vor der Zusage seiner Unterstützung über wesentliche Informationen zu deren Aktivitäten verfügte. Sodann sind seine Angaben als hinreichend detailliert und plausibel dargelegt zu bezeichnen. Ebenso wurden die eigentlichen Unterstützungshandlungen - das Aufschliessen und Wachehalten, später das Aushändigen der Schlüssel für leerstehende Wohnungen, welche der Beschwerdeführer als Immobilienmakler betreute - sowie die Vorsichtsmassnahmen, welche er anfangs und erst recht traf, nachdem er mehr vom Inhalt der Sitzungen wusste, glaubhaft geschildert. Dabei verliert sich seine Beschreibung gerade nicht ins Pauschale, sondern nennt durchaus gewisse Details. Dies gilt erst recht für seine Darstellung der Ereignisse, welche ihn schliesslich zur Ausreise veranlassten, einschliesslich seines Aufenthalts im Spital im Zeitpunkt der Razzia und den Anrufversuchen seines Vaters sowie aus dem Geschäft. Dieser Darstellung sind ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerde und in der Replik verwiesen werden. Ihnen ist weiter darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer nicht über Ereignisse und Verhaltensweisen Aufschluss geben muss noch kann, die nicht seinem Einflussbereich unterliegen. Dies betrifft etwa das Schicksal der anderen Gruppenmitglieder und insbesondere von E._______ nach deren Auffliegen durch die Razzia der Behörden, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar darauf ausreiste und es ihm schwer möglich sein dürfte, aus der Schweiz weitere Informationen über den Ausgang der Razzia und allfällige strafrechtliche Konsequenzen für sich und die Gruppenmitglieder zu erhalten, ohne weitere Personen zu gefährden. Ebenso war und ist er nicht gehalten zu eruieren, warum die Behörden nur noch einmal bei ihm zu Hause und im Geschäft nach ihm suchten. Immerhin konnte er anhand der Informationen des Vaters detailreich schildern, dass das Haus gründlich durchsucht und was alles mitgenommen wurde (Computer, Monitor, externe Festplatte, Karten Melli der Beschwerdeführenden, Kinderfotos und private Sachen). Im iranischen Kontext ist zudem mit den Überlegungen der Beschwerdeführenden nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden von ihrer Ausreise Kenntnis erhielten und die weitere Suche nach dem Beschwerdeführer daher einstellten. Jedenfalls geht nach dem Gesagten der Vorwurf der Vorinstanz fehl, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in nicht stichhaltigen Vermutungen. Ebenfalls relevant und sehr überzeugend sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten und dem Verhalten seines Vaters sowie seinen Überlegungen, was er nach dem Auffliegen seiner Unterstützung tun solle, sowie zu seinen Vorbereitungen für die Flucht. Diese erscheinen durchaus nachvollziehbar und sind zudem durch eine Vielzahl auch nebensächlicher Details sowie durch Emotionen gekennzeichnet. Schliesslich sprechen auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin für die Glaubhaftmachung der Beschwerdevorbringen. Zwar konnte sie im Asylpunkt in der Tat im Wesentlichen nur die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergeben. Zu beachten ist jedoch, dass sie die Situation der Familie kurz vor ihrer Ausreise in einer Weise schilderte, die nahelegt, dass diese alles andere als beabsichtigte, geschweige denn wünschte, das Land zu verlassen. So hatten die Beschwerdeführenden ihr Haus erst renovieren lassen, es neu eingerichtet und waren kurz vor der Ausreise wieder eingezogen. Ebenso lebensnah schilderte sie ihre Sorge, als der Beschwerdeführer abends nicht heimkehrte, sowie ihre Enttäuschung, als sie von seiner Unterstützung für E._______ erfuhr. Diese spiegelte sich zudem in der Aussenperspektive auch in den Angaben des Beschwerdeführers. Hinzukommt, dass sich die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführenden zur Flucht selbst bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie gemeinsam reisten, inhaltlich decken. In der Gesamtschau weisen ihre jeweiligen Schilderungen einen Grad an Substantiiertheit und Detailreichtum auf, dem gegenüber fehlende Angaben oder Ungereimtheiten, wie etwa zum Namen und dem Gründungsdatum der Gruppe, nicht mehr wesentlich ins Gewicht zu fallen vermögen, und die ihre Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheinen lassen.

E. 4.3 In Würdigung der gesamten Umstände sprechen die wesentlichen und überwiegenden Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer ab 2017 seinem Freund E._______ bei den Tätigkeiten dessen oppositioneller Gruppe unterstützte, indem er ihm leerstehende Wohnungen zur Verfügung stellte. Diese Aktivitäten flogen Anfang 2018 auf, als eine Razzia in einer Wohnung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer wurde zeitgleich am Arbeitsplatz gesucht, erfuhr von den Ereignissen über seinen Vater und reiste tags darauf mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter illegal aus.

E. 5 Die glaubhaft gemachten Vorbringen erfüllen in Bezug auf den Beschwerdeführer auch die Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 AsylG.

E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechtssituation im Iran seit geraumer Zeit als schlecht. Nur in wenigen Bereichen werden die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten Rechte der Bürgerinnen und Bürger respektiert. Miserabel sieht es vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die Versammlungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch die Meinungsäusserungsfreiheit und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGer-Urteil D-4061/2015 vom 15. Mai 2017 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Menschenrechtsverletzungen dauern auch in jüngster Zeit unvermindert an. Politische Aktivisten und Nutzer sozialer Medien, die ihre abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht haben, werden festgenommen, vor Gericht gestellt und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Sicherheitsdienste und die Justiz ziehen Bürgerinnen und Bürger zur Rechenschaft, die ihre Rechte ausüben wollen (vgl. HRW - World Report 2017: Schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran dauern an). Personen, die in irgendeiner Art und Weise "Propaganda" gegen die Islamische Republik betreiben oder oppositionelle Gruppen oder Vereine unterstützen, können verhaftet und bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden (Art. 500 Islamisches Strafgesetzbuch 2013, vgl. die englische Fassung in: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, S. 94). Folter und Misshandlung von Festgenommenen und Inhaftierten sind weiterhin an der Tagesordnung (vgl. UN Human Rights Council, Report of the UN Special Rapporteur on the situation of human rights in Iran, vom 5. März 2018, S. 4).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer stand bereits aufgrund der Mudschaheddin-Vergangenheit einiger Familienangehöriger im Fokus der Behörden und litt unter diskriminierenden Massnahmen. Auch dürfte den Behörden seine Beteiligung an den Demonstrationen im Jahr 2009 nicht unbekannt geblieben sein, zumal ihm in der Folge durch das Sicherheitsorgan seines Arbeitgebers gekündigt wurde. Weiter ist im iranischen Kontext davon auszugehen, dass sein Freund E._______ nach der Verhaftung bei der erwähnten Demonstration und dem anschliessenden etwa einjährigen Aufenthalt im F._______-Gefängnis unter behördlicher Beobachtung stand. Nach den glaubhaften Schilderungen zum Treffen mit E._______ und seiner darauffolgenden Unterstützung der oppositionellen Gruppe um E._______ geriet damit wiederum der Beschwerdeführer ins Visier der iranischen Behörden. Dies belegen schliesslich die Razzia in der von ihm zuletzt zur Verfügung gestellten Wohnung und der zeitgleiche Zugriff an seinem Arbeitsplatz sowie die Durchsuchung seines Hauses unmittelbar nach seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer musste angesichts dieser glaubhaft gemachten Umstände damit rechnen, als Unterstützter einer oppositionellen Gruppe, welche sich der Verbreitung unter anderem von Informationen über korrupte Regierungsmitglieder widmete, selber festgenommen, zu einer Haftstrafe verurteilt und in Haft misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Dass nach seiner Ausreise und der Durchsuchung des Hauses nicht weiter nach ihm gesucht wurde, ist im iranischen Kontext nicht unwahrscheinlich, ebenso wenig, dass auch seine Eltern nicht weiter behelligt wurden (vgl. zur Reflexverfolgung von Familienangehörigen unten E. 6.2). Nachdem die Ereignisse erst einige Monate zurückliegen, ist zudem - ungeachtet der Frage des Schicksals der Mitglieder der oppositionellen Gruppe - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Einreise in den Iran durch die Behörden aufgegriffen würde und die schon bei Ausreise befürchteten asylrechtlich relevanten Nachteile zu gewärtigen hat.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine unmittelbare Ausreise nach den glaubhaft gemachten Ereignissen gezielten ernsthaften Nachteilen in Form von Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden entziehen konnte. Dafür ist in seinem Fall eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in den Iran gegeben.

E. 6.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie selber angab, politisch nicht aktiv zu sein. Die geltend gemachten Nachteile aufgrund der Mudschaheddin-Vergangenheit der Familie ihres Ehemannes sind mit den Erwägungen der Vorinstanz als nicht asylrelevant einzustufen, zumal sie zeitlich nicht kausal für ihre Ausreise waren und auch nicht ein Ausmass erreichten, das den Anforderungen an Art. 3 AsylG gerecht würde.

E. 6.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus (zur begründeten Furcht vgl. oben E. 5.1). Den Akten ist hingegen weder zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise in die Unterstützungshandlungen für die oppositionelle Gruppe involviert war, noch dass sie aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes einer gezielten Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen bei Rückkehr in den Iran ausgesetzt wäre. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Tochter.

E. 6.3 Demnach sind die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter nicht originär als Flüchtlinge nach Art. 3 AsylG anzusehen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sind sie aber als Familienangehörige des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anzuerkennen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich.

E. 6.4 Den Akten lassen sich schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 - ungeachtet des Nachweises der Bedürftigkeit - gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden nach wie vor im beschleunigten Verfahren befinden. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids besteht in den Testphasenverfahren kein Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu bejahen (vgl. Art. 19 TestV). Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der Rechtsvertretung sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt (vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV sowie BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 4. Juli 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4116/2018 Urteil vom 22. Oktober 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 27. März 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anschliessend wurden sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen. B. Am 6. Juni 2018 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 25. Juni 2018 vertieft angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gaben sie an, sie seien iranische Staatsangehörige, verheiratet und hätten zuletzt in Teheran zusammen mit ihrer Tochter gelebt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei als Immobilienmakler tätig gewesen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe in den letzten Jahren im Iran (...) produzieren lassen und diese weiter verkauft. Sie hätten zuletzt gut verdient und seien wenige Monate vor ihrer Ausreise in ihr zwischenzeitlich vermietetes Haus zurückgezogen, welches sie zuvor noch renoviert hätten. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs zunächst vor, er gehöre der bekannten Familie D._______ an, die führende Personen bei den Mudschaheddin stelle. Sein Vater, sein Onkel und seine Tante seien deswegen in den 1980er Jahren inhaftiert worden; Letztere seien 1999/2000 aufgrund des Drucks der Behörden ausgereist. Er selber habe etwa nicht an staatlichen Universitäten studieren dürfen. Seine Ehefrau habe wegen des Namens die Aufnahmeprüfung bei einer (...) nicht bestanden. Zur Hauptsache machte er geltend, er habe 2009 mit seinem besten Freund E._______ an einer Demonstration gegen Ahmadinedschad teilgenommen. Die Polizei sei eingeschritten. Während er habe flüchten können, sei E._______ festgenommen und ins F._______-Gefängnis gebracht worden. Aus Angst vor Schwierigkeiten mit den Behörden habe er nie wieder an Demonstrationen teilgenommen, in der Folge aber seine Arbeit bei einem (...) verloren. Erst nach der Freilassung von E._______ habe er erfahren, dass dieser etwa ein Jahr inhaftiert geblieben sei. In der Folge habe sich der Freund von ihm distanziert, er habe ihn nur noch selten gesehen, auf Hochzeiten oder Festen etwa. 2017 - als er mittlerweile im Immobiliengeschäft gearbeitet habe - sei E._______ in seinem Geschäft aufgetaucht und habe ihn gefragt, ob er mit seiner Gruppe, die Informationen etwa über korrupte Regierungsmitglieder sammle und weiterverbreite, in den von ihm (dem Beschwerdeführer) betreuten, leerstehenden Wohnungen Sitzungen abhalten könne. Er sei erstaunt gewesen und habe sich Bedenkzeit erbeten, nach einigen Tagen dann aber zugesagt. Er habe E._______ jeweils eine andere leere Wohnung zur Verfügung gestellt und anfangs bis zum Sitzungsende Wache vor dem Haus gestanden. Nach einer gewissen Zeit habe er seinem Freund meist die Schlüssel gegeben. Einige Male habe er selber an den Sitzungen teilgenommen, wo er auch mehr über die Arbeit der Gruppe und die Gefährlichkeit ihrer Aktivitäten erfahren habe. Am (...), dem Vorabend des iranischen Neujahrsfestes, sei er aufgrund von (...) nicht mit zum Sitzungsort gegangen. Mit Blick auf die anstehenden Feiertage habe er diese vorher abklären wollen und sei ins Spital gefahren. Nach (...), bei denen er sein Telefon habe ausstellen müssen, habe er mehrere Anrufversuche seines Geschäfts und seines Vaters gesehen. Letzteren habe er zurückgerufen und erfahren, dass Polizisten in Zivilkleidung im Geschäft und in der Wohnung, welche er E._______ zuletzt zur Verfügung gestellt habe, erschienen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe sich nicht mehr nach Hause getraut und nach einiger Überlegung zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen. Er habe einen Freund aufgesucht und über ihn Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Noch am selben Tag sei er in die Hafenstadt G._______ gefahren, wohin auch seine Ehefrau und seine Tochter am nächsten Morgen gebracht worden seien. Von dort aus seien sie gemeinsam mit dem Schiff aus dem Iran ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer geltend. Wegen der Mudschaheddin-Vergangenheit der Angehörigen ihres Ehemannes sei ihr eine Anstellung in der (...) verweigert worden und habe sie keine staatliche Anstellung finden können. Sie habe sich selber nie für Politik interessiert und persönlich keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Nach den (oben erwähnten) Ereignissen im Jahr 2009 sei sie aber froh gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen und auch nicht mehr so engen Kontakt zu seinem Freund E._______ gehabt habe. Vom Vorfall am (...) habe sie erst später durch ihren Mann erfahren. An diesem Abend sei er nicht nach Hause gekommen. Sie habe sich grosse Sorgen gemacht, ihn viele Male erfolglos telefonisch zu erreichen versucht und schliesslich ihren Schwiegervater angerufen, der sie aber nur darauf verwiesen habe, ihr Ehemann müsse etwas erledigen und komme bald heim. Erst am nächsten Morgen habe ein Freund ihres Mannes sie angerufen und schliesslich zusammen mit ihrer Tochter nach G._______ gebracht. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Shenashnameh sowie einen Eheschein zu den Akten. C. Am 2. Juli 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung den Entwurf eines negativen Asylentscheides zu. Dazu nahmen sie mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 3. Juli 2018 Stellung. Bezug nehmend auf den vorinstanzlichen Entscheidentwurf brachten sie im Wesentlichen vor, ihre Asylvorbringen seien ausführlich und widerspruchsfrei geschildert worden, nicht realitätsfremd und im Kontext ihres Heimatstaates durchaus plausibel. Eigentlich würden nur Umstände gerügt, die nicht als unwahrscheinlich oder unlogisch bezeichnet werden könnten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei in hohem Masse einseitig und willkürlich. Das SEM habe sein Ermessen missbraucht. Für die Argumente im Einzelnen ist - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter dem Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2018 replizierten. H. Am 19. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der Mudschaheddin-Vergangenheit einiger Familienangehöriger ebenso wie die Vorbringen zur Demonstration 2009 seien nicht asylrelevant, zumal sie jeweils zeitlich nicht kausal für die Ausreise gewesen seien. Die weiteren Vorbringen aus den Jahren 2017/2018 seien demgegenüber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei realitätsfremd und widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer nicht ausführlich über seinen Freund E._______ seit der Inhaftierung 2009/2010 und dessen späteren politischen Aktivitäten habe berichten können, ihm aber 2017, nach Jahren ohne grossen Kontakt, unter Verweis auf ihre Freundschaft und auf Rachegedanken wegen der Verfolgung von Familienangehörigen auf einmal Wohnungen für Sitzungen einer oppositionellen Gruppe zur Verfügung gestellt haben will. Erst recht sei nicht nachvollziehbar, dass er vorab keine näheren Abklärungen getroffen und selbst nach Kenntnis vom Inhalt der Sitzungen seine Hilfe für die Gruppe nicht eingestellt habe. Insgesamt habe er wenig Auskunft über die Gruppe (Gründung, Datum der Gründung, Ziele) sowie den Inhalt und die Ziele der Sitzungen (Austausch und Verbreitung von Informationen) geben und auch über die Razzia der Behörden, welche ihn letztlich zur Ausreise veranlasst habe, nicht ausführlich berichten können. Seine Schilderungen dazu sowie zum Verbleib der Gruppenmitglieder einschliesslich E._______ erschöpften sich in wenig stichhaltigen Vermutungen. Weiter erstaune, dass die Behörden lediglich einmal im Geschäft und seinem Haus nach ihm gesucht hätten. In der Stellungnahme zum Entwurf habe sich die Rechtsvertretung mit einer zusammengefassten Wiederholung der Aussagen und der Behauptung begnügt, die Beschwerdeführenden hätten ausführlich und realitätsnah berichtet. Jedoch seien keine Tatsachen und Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Angesichts der stereotypen, substanzlosen Ausführungen erübrige sich eine nähere Befassung mit weiteren Ungereimtheiten und den Aussagen der Beschwerdeführerin, zumal Letztere nur jene ihres Mannes wiederholt habe. Mangels Glaubhaftmachung müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden. 3.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Hauptargumente aus ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf entgegen und führten ergänzend aus, der Vorwurf realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben zum Wissen um E._______ und den Motiven des Beschwerdeführers erweise sich als reine Behauptung, die auf einem anderen subjektiven Verständnis von Freundschaft und Risikobereitschaft beruhe. Dies alleine könne seine Vorbringen aber weder als unplausibel noch oberflächlich erscheinen lassen. Es sei auch übertrieben formalistisch, ihm Unwissen über die Gründung der Gruppe und das genaue Datum vorzuwerfen, wenn er im Übrigen über Struktur, Vorgehensweisen und Ziele der unterstützten Gruppe habe Auskunft geben können. Die im Wissen um den Inhalt der Sitzung getroffenen Sicherheitsmassnahmen sowie seine erhöhte Angst beschrieben zudem eine Komplikation im Handlungsverlauf, die als Realkennzeichen für die Wahrheit der Angaben spreche. Insgesamt wiesen seine Ausführungen zahlreiche weitere Realkennzeichen auf, wie Interaktionsschilderungen und Wiedergaben von Gesprächen (Gespräch mit dem Chef; Telefonat mit dem Vater kurz vor der Ausreise), Schilderungen von nebensächlichen Einzelheiten (Tee für E._______ bei erstem Treffen nach langer Zeit; Rückenschmerzen vom [...]) sowie Schilderungen von eigenen psychischen Vorgängen und jenen Dritter (Zustand nach dem Telefonat mit dem Vater; Wiedersehen mit der Beschwerdeführerin nach den Vorfällen). Auch habe er sich widerspruchsfrei in der BzP und der Anhörung geäussert. Ebenso wenig gebe es Diskrepanzen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Schliesslich könne von ihm nicht verlangt werden, über Vorgänge zu berichten, welche er nicht genau wissen müsse oder nicht selbst miterlebt habe. 3.3 In ihrer Vernehmlassung bekräftigte die Vorinstanz ihre Entscheidbegründung und brachte weiter an, die weiteren Vorbringen zeugten vom geringen Interesse des Beschwerdeführers an seinem Freund und liessen sich nicht mit der behaupteten engen Freundschaft vereinbaren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie seit 2009 keinen Kontakt mehr gepflegt hätten. In islamgeprägten Gesellschaften bestünden Männerfreundschaften jedoch oft unabhängig vom Familienleben fort. Die Aussagen zum Konzept der Freundschaft und einem möglichen unbedachten Handeln aus Rachegefühlen seien ihrerseits subjektiv und nicht mit stichhaltigen Hinweisen untermauert. Insbesondere im iranischen Kontext sei weiterhin nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht früher für die Sitzungen interessiert habe. Schliesslich habe es kaum zu Diskrepanzen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin kommen können, da diese im Asylpunkt nur auf Erzählungen des Beschwerdeführers beruhten. 3.4 In ihrer Replik monierten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen erneut die auf Unplausibilität und Realitätsferne gestützte Argumentationsweise der Vorinstanz. Letztere dürfe die Vorbringen nicht ohne hinreichende Begründung als offensichtlich tatsachenwidrig hinstellen. Sie verzerre die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten, wenn sie auf einen Kontaktabbruch schliesse oder annehme, er habe sich plötzlich und uninformiert zur Unterstützung der oppositionellen Gruppe entschlossen. Der Verweis auf die Herkunft (Männerfreundschaften in islamgeprägten Gesellschaften; iranischer Kontext bei Risikoeinschätzung) spreche weder gegen die Möglichkeit des Auseinanderlebens von Freunden noch gegen eine erhöhte Risikobereitschaft, sondern untermauere die subjektive, nicht verallgemeinerungsfähige Auffassung der Vorinstanz. In den Schilderungen zu den politischen Aktivitäten von E._______ zugunsten von Präsident Rohani, von dem dieser sich später abgewendet habe, sei schliesslich eine weitere Komplikation im Handlungsverlauf zu erblicken, die als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. 3.5 Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid sowie in der Vernehmlassung, ebenso hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrer Replik im Detail, wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen.

4. Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse zu prüfen. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, in einer Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Freundschaft mit E._______ und der Unterstützung seiner Gruppe sowie der Razzia durch die Behörden sind für glaubhaft zu erachten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, in substantiierter und nachvollziehbarer Weise von seiner langjährigen Freundschaft zu E._______, ihrer Entwicklung nach dessen Verhaftung im Jahr 2009 und dessen Auftauchen an seiner Arbeitsstelle zu berichten. Den Schilderungen ist auch kein Kontaktabbruch oder ein Desinteresse an der Freundschaft zu E._______ zu entnehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin legen nahe, dass die Freunde sich weiterhin trafen. Dass dieser Kontakt sich zunehmend auf Feste und andere Anlässe beschränkte, war zudem vom Beschwerdeführer selber nicht ausdrücklich gewünscht. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er einen weiteren engen Kontakt mit E._______ aufrecht zu erhalten versuchte, dies aber sowohl von dessen Eltern während seiner Haftzeit als auch von ihm selber nach seiner Freilassung abgewehrt wurde. Hinzukommt, dass dies auch im Interesse der nicht politisch aktiven Beschwerdeführerin war. Bei objektiver Betrachtung erscheint es danach auch nicht völlig realitätsfremd, dass der Freund - augenscheinlich auf dem Laufenden über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienhändler - sich ihm 2017 wieder zuwandte und auf seiner Arbeitsstelle auftauchte. Das gleiche gilt für das Verhalten des Beschwerdeführers auf die Bitte E._______, wonach er sich erst nach einiger Bedenkzeit und zudem unter Vornahme eigener Sicherheitsvorkehrungen zur Unterstützung des Freundes entschloss. Den Ausführungen zu diesem Treffen sind dabei einige, auch nebensächliche, Details zu entnehmen, welche auf ein tatsächliches Erleben schliessen lassen. Die Risikobereitschaft zugunsten des Freundes liegt jedenfalls nicht ausserhalb des objektiv möglichen Rahmens und widerspricht nicht den weiteren Tatsachenschilderungen. Vielmehr erscheint der Risikoeinsatz im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers zur Mudschaheddin-Vergangenheit seiner Familie und ebenso zu seinen Möglichkeiten, als Immobilienhändler leicht Wohnungen zur Verfügung stellen zu können, durchaus plausibel. Dass die Vorinstanz ein solches Risiko allenfalls nicht eingegangen wäre, muss ausser Betracht bleiben. Ebenso wenig ist auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem islamisch geprägten Kulturkreis und konkret aus dem Iran als ausschlaggebendes Kriterium abzustellen, können daraus doch generell keine weitergehenden Schlüsse für die subjektive Risikobereitschaft einer Person gezogen werden, die nicht ihrerseits subjektiv geprägt sind. Eine andere Betrachtung drängt sich auch im Hinblick auf das Wissen des Beschwerdeführers um die Gruppe und den Inhalt ihrer Sitzungen nicht auf. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen darauf schliessen, dass er bereits vor der Zusage seiner Unterstützung über wesentliche Informationen zu deren Aktivitäten verfügte. Sodann sind seine Angaben als hinreichend detailliert und plausibel dargelegt zu bezeichnen. Ebenso wurden die eigentlichen Unterstützungshandlungen - das Aufschliessen und Wachehalten, später das Aushändigen der Schlüssel für leerstehende Wohnungen, welche der Beschwerdeführer als Immobilienmakler betreute - sowie die Vorsichtsmassnahmen, welche er anfangs und erst recht traf, nachdem er mehr vom Inhalt der Sitzungen wusste, glaubhaft geschildert. Dabei verliert sich seine Beschreibung gerade nicht ins Pauschale, sondern nennt durchaus gewisse Details. Dies gilt erst recht für seine Darstellung der Ereignisse, welche ihn schliesslich zur Ausreise veranlassten, einschliesslich seines Aufenthalts im Spital im Zeitpunkt der Razzia und den Anrufversuchen seines Vaters sowie aus dem Geschäft. Dieser Darstellung sind ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerde und in der Replik verwiesen werden. Ihnen ist weiter darin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer nicht über Ereignisse und Verhaltensweisen Aufschluss geben muss noch kann, die nicht seinem Einflussbereich unterliegen. Dies betrifft etwa das Schicksal der anderen Gruppenmitglieder und insbesondere von E._______ nach deren Auffliegen durch die Razzia der Behörden, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar darauf ausreiste und es ihm schwer möglich sein dürfte, aus der Schweiz weitere Informationen über den Ausgang der Razzia und allfällige strafrechtliche Konsequenzen für sich und die Gruppenmitglieder zu erhalten, ohne weitere Personen zu gefährden. Ebenso war und ist er nicht gehalten zu eruieren, warum die Behörden nur noch einmal bei ihm zu Hause und im Geschäft nach ihm suchten. Immerhin konnte er anhand der Informationen des Vaters detailreich schildern, dass das Haus gründlich durchsucht und was alles mitgenommen wurde (Computer, Monitor, externe Festplatte, Karten Melli der Beschwerdeführenden, Kinderfotos und private Sachen). Im iranischen Kontext ist zudem mit den Überlegungen der Beschwerdeführenden nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die iranischen Behörden von ihrer Ausreise Kenntnis erhielten und die weitere Suche nach dem Beschwerdeführer daher einstellten. Jedenfalls geht nach dem Gesagten der Vorwurf der Vorinstanz fehl, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich in nicht stichhaltigen Vermutungen. Ebenfalls relevant und sehr überzeugend sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten und dem Verhalten seines Vaters sowie seinen Überlegungen, was er nach dem Auffliegen seiner Unterstützung tun solle, sowie zu seinen Vorbereitungen für die Flucht. Diese erscheinen durchaus nachvollziehbar und sind zudem durch eine Vielzahl auch nebensächlicher Details sowie durch Emotionen gekennzeichnet. Schliesslich sprechen auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin für die Glaubhaftmachung der Beschwerdevorbringen. Zwar konnte sie im Asylpunkt in der Tat im Wesentlichen nur die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergeben. Zu beachten ist jedoch, dass sie die Situation der Familie kurz vor ihrer Ausreise in einer Weise schilderte, die nahelegt, dass diese alles andere als beabsichtigte, geschweige denn wünschte, das Land zu verlassen. So hatten die Beschwerdeführenden ihr Haus erst renovieren lassen, es neu eingerichtet und waren kurz vor der Ausreise wieder eingezogen. Ebenso lebensnah schilderte sie ihre Sorge, als der Beschwerdeführer abends nicht heimkehrte, sowie ihre Enttäuschung, als sie von seiner Unterstützung für E._______ erfuhr. Diese spiegelte sich zudem in der Aussenperspektive auch in den Angaben des Beschwerdeführers. Hinzukommt, dass sich die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführenden zur Flucht selbst bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie gemeinsam reisten, inhaltlich decken. In der Gesamtschau weisen ihre jeweiligen Schilderungen einen Grad an Substantiiertheit und Detailreichtum auf, dem gegenüber fehlende Angaben oder Ungereimtheiten, wie etwa zum Namen und dem Gründungsdatum der Gruppe, nicht mehr wesentlich ins Gewicht zu fallen vermögen, und die ihre Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheinen lassen. 4.3 In Würdigung der gesamten Umstände sprechen die wesentlichen und überwiegenden Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer ab 2017 seinem Freund E._______ bei den Tätigkeiten dessen oppositioneller Gruppe unterstützte, indem er ihm leerstehende Wohnungen zur Verfügung stellte. Diese Aktivitäten flogen Anfang 2018 auf, als eine Razzia in einer Wohnung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer wurde zeitgleich am Arbeitsplatz gesucht, erfuhr von den Ereignissen über seinen Vater und reiste tags darauf mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter illegal aus.

5. Die glaubhaft gemachten Vorbringen erfüllen in Bezug auf den Beschwerdeführer auch die Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 AsylG. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechtssituation im Iran seit geraumer Zeit als schlecht. Nur in wenigen Bereichen werden die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten Rechte der Bürgerinnen und Bürger respektiert. Miserabel sieht es vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die Versammlungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. Die iranischen Behörden unterdrücken systematisch die Meinungsäusserungsfreiheit und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen (vgl. BVGer-Urteil D-4061/2015 vom 15. Mai 2017 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Menschenrechtsverletzungen dauern auch in jüngster Zeit unvermindert an. Politische Aktivisten und Nutzer sozialer Medien, die ihre abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht haben, werden festgenommen, vor Gericht gestellt und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Sicherheitsdienste und die Justiz ziehen Bürgerinnen und Bürger zur Rechenschaft, die ihre Rechte ausüben wollen (vgl. HRW - World Report 2017: Schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran dauern an). Personen, die in irgendeiner Art und Weise "Propaganda" gegen die Islamische Republik betreiben oder oppositionelle Gruppen oder Vereine unterstützen, können verhaftet und bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden (Art. 500 Islamisches Strafgesetzbuch 2013, vgl. die englische Fassung in: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, S. 94). Folter und Misshandlung von Festgenommenen und Inhaftierten sind weiterhin an der Tagesordnung (vgl. UN Human Rights Council, Report of the UN Special Rapporteur on the situation of human rights in Iran, vom 5. März 2018, S. 4). 5.3 Der Beschwerdeführer stand bereits aufgrund der Mudschaheddin-Vergangenheit einiger Familienangehöriger im Fokus der Behörden und litt unter diskriminierenden Massnahmen. Auch dürfte den Behörden seine Beteiligung an den Demonstrationen im Jahr 2009 nicht unbekannt geblieben sein, zumal ihm in der Folge durch das Sicherheitsorgan seines Arbeitgebers gekündigt wurde. Weiter ist im iranischen Kontext davon auszugehen, dass sein Freund E._______ nach der Verhaftung bei der erwähnten Demonstration und dem anschliessenden etwa einjährigen Aufenthalt im F._______-Gefängnis unter behördlicher Beobachtung stand. Nach den glaubhaften Schilderungen zum Treffen mit E._______ und seiner darauffolgenden Unterstützung der oppositionellen Gruppe um E._______ geriet damit wiederum der Beschwerdeführer ins Visier der iranischen Behörden. Dies belegen schliesslich die Razzia in der von ihm zuletzt zur Verfügung gestellten Wohnung und der zeitgleiche Zugriff an seinem Arbeitsplatz sowie die Durchsuchung seines Hauses unmittelbar nach seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer musste angesichts dieser glaubhaft gemachten Umstände damit rechnen, als Unterstützter einer oppositionellen Gruppe, welche sich der Verbreitung unter anderem von Informationen über korrupte Regierungsmitglieder widmete, selber festgenommen, zu einer Haftstrafe verurteilt und in Haft misshandelt oder gar gefoltert zu werden. Dass nach seiner Ausreise und der Durchsuchung des Hauses nicht weiter nach ihm gesucht wurde, ist im iranischen Kontext nicht unwahrscheinlich, ebenso wenig, dass auch seine Eltern nicht weiter behelligt wurden (vgl. zur Reflexverfolgung von Familienangehörigen unten E. 6.2). Nachdem die Ereignisse erst einige Monate zurückliegen, ist zudem - ungeachtet der Frage des Schicksals der Mitglieder der oppositionellen Gruppe - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Einreise in den Iran durch die Behörden aufgegriffen würde und die schon bei Ausreise befürchteten asylrechtlich relevanten Nachteile zu gewärtigen hat. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine unmittelbare Ausreise nach den glaubhaft gemachten Ereignissen gezielten ernsthaften Nachteilen in Form von Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden entziehen konnte. Dafür ist in seinem Fall eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in den Iran gegeben. 6. 6.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie selber angab, politisch nicht aktiv zu sein. Die geltend gemachten Nachteile aufgrund der Mudschaheddin-Vergangenheit der Familie ihres Ehemannes sind mit den Erwägungen der Vorinstanz als nicht asylrelevant einzustufen, zumal sie zeitlich nicht kausal für ihre Ausreise waren und auch nicht ein Ausmass erreichten, das den Anforderungen an Art. 3 AsylG gerecht würde. 6.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus (zur begründeten Furcht vgl. oben E. 5.1). Den Akten ist hingegen weder zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise in die Unterstützungshandlungen für die oppositionelle Gruppe involviert war, noch dass sie aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes einer gezielten Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen bei Rückkehr in den Iran ausgesetzt wäre. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Tochter. 6.3 Demnach sind die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter nicht originär als Flüchtlinge nach Art. 3 AsylG anzusehen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sind sie aber als Familienangehörige des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anzuerkennen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.4 Den Akten lassen sich schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 - ungeachtet des Nachweises der Bedürftigkeit - gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden nach wie vor im beschleunigten Verfahren befinden. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids besteht in den Testphasenverfahren kein Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu bejahen (vgl. Art. 19 TestV). Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der Rechtsvertretung sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt (vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV sowie BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 4. Juli 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: