opencaselaw.ch

D-410/2015

D-410/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-28 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständigen kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-410/2015 Urteil vom 28. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Kasachstan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Kasachstan - am 12. Mai 2014 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass sich gemäss Aktenlage seine Mutter und seine zwei jüngeren Geschwister bereits seit dem 27. Mai 2003 in der Schweiz aufhalten und hier ein Asylverfahren durchlaufen haben, welches mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seinen Abschluss fand (vgl. dazu das Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. März 2006), dass die Mutter des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage im Kanton X._______ wohnhaft ist und zum heutigen Zeitpunkt über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. für den Status der Geschwister des Beschwerdeführers die Akten [zum einen eingebürgert, zum andern weiterhin vorläufige Aufnahme in der Schweiz]), dass der Beschwerdeführer vom BFM (heute: SEM) mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde, worauf er am 25. Mai 2014 mit einer als "Kantonswechselgesuch" bezeichneten Eingabe ans Bundesamt gelangte, in welcher er um eine Zuweisung in den Kanton X._______ ersuchte, dass diese Eingabe nach deren Überweisung ans Bundesverwaltungsgericht vom Gericht als Beschwerde gegen den vorgenannten Zuweisungsentscheid entgegen genommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-3528/2014 vom 17. Juli 2014 zufolge verspäteter Einreichung einer einverlangten Beschwerdeverbesserung nicht eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieses Urteils die Beschwerde gegen den vorgenannten Zuweisungsentscheid mit Abschreibungsentscheid D-3249/2014 vom gleichen Tag zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangte, welche nach deren Überweisung ans Bundesverwaltungsgerichts vom Gericht als Revisionsgesuch gegen das vorgenannte Urteil entgegen genommen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-4234/2014 vom 6. August 2014 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 10. November 2014 durch seine Mutter nochmals um eine Zuweisung in den Kanton X._______ ersuchen liess, wobei er unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vom 8. September 2014 auf eine psychische Erkrankungslage verwies, dass im Verlauf des Verfahrens beim Bundesamt ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 17. November 2014 und zudem ein ergänzendes Begründungsschreiben vom 1. Dezember 2014 zu den Akten gereicht wurde, in welchem unter Vorlage der Kopie einer fremdsprachigen Todesurkunde (inkl. Übersetzung) vorgebracht wurde, bis zum Tod seines Vaters (...) 2013 sei der Beschwerdeführer von diesem betreut worden, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (eröffnet am 14. Januar 2014) auf das Kantonswechselgesuch nicht eintrat, dass das Staatssekretariat in diesem Entscheid zur Hauptsache festhielt, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens seien allfällige Ansprüche auf Bewilligung eines Kantonswechsels entfallen und es lägen keine ausserordentlichen Umstände vor, welche eine Befassung mit seinem Gesuch aus völkerrechtlichen Gründen gebieten würde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 20. Januar 2015 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung des ersuchten Kantonswechsels zum Verbleib bei seiner Mutter beantragt und zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, er sei psychisch krank und nur mit dem Beistand seiner Mutter einigermassen in der Lage, seine Situation zu überleben, womit die Bewilligung des ersuchten Kantonswechsels für ihn lebensnotwendig sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs­gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, das Falle von asylrechtlichen Nichteintretensentscheiden die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), das SEM in seinem Entscheid jedoch unzutreffenderweise auf eine 30-tägige Beschwerdefrist verwiesen hat (vgl. Rechtsmittelbelehrung), dass sich jedoch weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auch die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingehalten hat, dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides vom 8. Januar 2015 beschränkt ist, womit die Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung des Kantonswechselgesuches nicht Prozessgegenstand bilden kann und auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland seinen Abschluss gefunden hat, dass dem Beschwerdeführer - wie vom SEM zu Recht erkannt - mit der rechtskräftigen Anordnung der Wegweisung kein asylrechtlich begründetes Recht zur Anwesenheit in der Schweiz mehr zusteht, womit auch ein allfälliger Anspruch auf einen Wechsel des Zuweisungskantons (im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens­fragen [AsylV 1, SR 142.311]) weggefallen ist (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4455/2010 vom 13. August 2010 und E-493/2014 vom 23. Juli 2014), dass das SEM vor diesem Hintergrund - mangels Vorhandensein einer diesbezüglichen Anspruchsgrundlage - zu Recht auf das Kantonswech­selgesuch nicht eingetreten ist, dass daran auch die Vorbringen betreffend das Vorliegen einer schwe­ren psychischen Erkrankungslage und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Arztberichte nichts ändern, da selbst bei Vorliegen einer Abhängigkeit zur Mutter keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der Praxis des EGMR in Sachen Agraw gegen die Schweiz und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz (Urteile vom 29. Juli 2010) gegeben wären, aufgrund derer das BFM trotz abgeschlossenem Asylverfahren gehalten wäre, das Kantonswechselgesuch an die Hand zu nehmen (vgl. BGE 137 I 113 Erwägungen 6.2 und 6.3), dass daher offen bleiben kann, ob der (...[schon seit Jahren volljährige]) Beschwer­de­führer, welcher nach seinem (... [Studium]) in der Heimat auf sei­nem Beruf gearbeitet haben will und in der Heimat über zehn Jahre getrennt von seinen Angehörigen in der Schweiz gelebt hat (...), in einem eigentlichen Abhän­gig­keits­verhältnis zu seiner Mutter im Sinne der Praxis zu Art. 8 EMRK steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 20. Januar 2015 - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kos­ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständigen kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: