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D-4105/2020

D-4105/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2018 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 29. Mai 2018 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 25. September 2019 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme C._______, wo er bis zur Ausreise gelebt und nach Abschluss des (...) auf dem (...) mitgeholfen sowie manchmal auch auf Baustellen gearbeitet habe. Seit etwa 2013 oder 2014 habe er regelmässig an kurdischen Feierlichkeiten und Kundgebungen sowie an einigen von der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) organisierten Veranstaltungen teilgenommen, wobei er aber nie eine führende Rolle ausgeübt habe. Am 22. Juli 2015 sei er anlässlich einer gegen das "Suruç-Gemetzel" (Anmerkung des Gerichts: Terroranschlag in der Grenzstadt Suruç vom 20. Juli 2015, welcher 34 Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte) gerichteten Protestkundgebung und am 21. März 2017 während der Newroz-Feierlichkeiten von Polizisten mitgenommen worden. Bei der zweiten Festnahme sei er nicht nur befragt, sondern auch - unter massiven Drohungen - aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden. Obwohl er sich nicht dazu bereit erklärt habe, sei er nach 24 Stunden wieder freigelassen worden. In der Folge sei er aber unter ständiger Beobachtung gestanden, und er sei weitere Male für Spitzeltätigkeiten angeworben worden. Anlässlich der Newroz-Festivitäten des folgenden Jahres sei er erneut festgenommen worden, und bei der Kundgebung zu Ehren des Geburtstags von Abdullah Öcalan am 4. April 2018 sei er von Polizisten geschlagen, gefesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort, vermutlich auf einen Polizeiposten, gebracht worden. Dort sei er beschimpft und misshandelt worden, wobei die Schläge zugenommen hätten, als bekannt geworden sei, dass er bereits einen Antrag für ein Visum (für D.______) gestellt habe. Nach drei Tagen sei er unter der Auflage, das Dorf nicht zu verlassen, freigekommen. Am 29. April 2018, als er sich wieder in besserer körperlicher Verfassung befunden habe, habe er die Türkei verlassen und sei auf dem Landweg, durch nicht namentlich genannte Länder, unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Wie er durch seine in der Schweiz wohnhaften Verwandten erfahren habe, hätten sich Angehörige der Gendarmerie nach seiner Ausreise mehrmals in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt und auch Hausdurchsuchungen durchgeführt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, seinen Führerausweis, ein Ehefähigkeitszeugnis sowie Auszüge aus dem Personen- und Geburtsregister zu den Akten; seinen Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen beziehungsweise vernichtet. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 200 (recte: 2020) - eröffnet am 18. Juli 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs [2], eventualiter der Begründungspflicht [3] aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4], eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 5 und 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. C.b Zur Stützung seiner Anträge reichte er eine CD-ROM mit zahlreichen Unterlagen betreffend die Lage in der Türkei zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. August 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. September 2020 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. Sodann informierte sie ihn antragsgemäss über das Spruchgremium, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen im Verlauf des Verfahrens. Ferner werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. September 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 22. September 2020 eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 7. September 2020 die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben. Diese Zusammensetzung hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bekanntgabe, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Für weitere Ausführungen besteht kein Anlass, da die im Verfahrensantrag formulierte Bedingung nicht eingetreten ist.

E. 4 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5-7 und 12) wird zunächst der Vorwurf erhoben, die angefochtene Verfügung sei von einer Mitarbeiterin des SEM verfasst worden, welche die deutsche Sprache nur rudimentär beherrsche. Dies ergebe sich daraus, dass im Entscheid vom 16. Juli 2020 als Sachverhalt nur das in französischer Sprache abfasste Protokoll der BzP auf gerade mal siebeneinhalb Zeilen zusammengefasst worden sei, wohingegen die in der ausführlichen Anhörung vom 25. September 2019 gemachten, wichtige zusätzliche Sachverhalte enthaltenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den geringsten Eingang in die Sachverhaltsannahmen des SEM gefunden hätten. Da das Anhörungsprotokoll vom 25. September 2019, aus welchem erst die Dimension und die tiefere Verfolgung ersichtlich werde, offensichtlich nicht ausreichend verstanden und dementsprechend auch nicht herangezogen worden sei, sei die Asylrelevanz der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft und erkannt worden. Diese Nichtberücksichtigung des Sachverhalts aus der Anhörung müsse auch als schwerstmögliche Verletzung der Begründungspflicht angesehen werden. Sodann wird gerügt, der Beschwerdeführer sei - obschon im Kanton E._______ wohnhaft - in französischer Sprache summarisch befragt und auch die Verfügung vom 16. Juli 2020 sei in französischer Sprache abgefasst worden. Überdies sei entgegen der Ankündigung in der angefochtenen Verfügung nicht einmal das Dispositiv in die deutsche Sprache übersetzt worden. Mit der Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegenden Asylverfahren sei der Rechtsschutz des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt worden, seien doch die Übersetzungsmöglichkeiten von Französisch auf Tamilisch (recte wohl: Türkisch) im Kanton E._______ massiv kleiner als etwa im Kanton F._______, und auch die Suche nach einer Französisch sprechenden Rechtsvertretung gestalte sich viel schwieriger (vgl. Beschwerde S. 7-10). Des Weiteren wird geltend gemacht, der Umstand, dass der Entscheid nicht von der gleichen Mitarbeiterin verfasst worden sei, die den Beschwerdeführer zuvor angehört habe, habe zu einem weiteren erheblichen Nachteil für den Beschwerdeführer geführt, zumal die Übergabe des Dossiers ins BAZ G._______ zwecks Ausfällung auch aus prozessökonomischer Sicht sinnlos sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich wird einerseits - unter Hinweis auf die entsprechenden auf der beigelegten CD-ROM abgespeicherten Berichte und Unterlagen - die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere hinsichtlich der politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei und andererseits eine unvollständige Abklärung der anhaltenden Verfolgung des Beschwerdeführers beanstandet (vgl. Beschwerde S. 12-28).

E. 6.2 Das SEM nimmt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2020 mit keinem Wort zu den in der Beschwerdeschrift geäusserten formellen Rügen Stellung. Es hält daran fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen und führte im Weiteren aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zu wenig substanziiert ausgefallen. Insbesondere habe er weder genaue Angaben zum Ort der Kundgebungen oder zu der ihn angeblich verfolgenden Behörde machen können noch habe er Dokumente zu den Akten gegeben, welche belegen könnten, dass er in der Türkei registriert und gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre oder dass dafür ein aktuelles Risiko bestehen würde.

E. 6.3 Das Gericht hat sich vorab mit der Frage zu befassen, ob das SEM - wie in der Beschwerde behauptet - mit der Abweichung vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnort des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache zu verfassen, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 18. Mai 2018 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (E. 1.1) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 6.3.2 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Oktober 2016) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden. Praxisgemäss ist in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat - was sich regelmässig erst auf der Stufe des Beschwerdeverfahrens herausstellt - kommt die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vor-instanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6 ff. [zur Publikation vorgesehen]; E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton E._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (...). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen, vorliegend in der französischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten, rund 8'000 altrechtlichen Verfahren diene. Zum besseren Verständnis werde das Dispositiv, welches das Wesentliche der Verfügung zusammenfasse, in die deutsche Sprache übersetzt; rechtlich verbindlich sei allerdings der Haupttext auf Französisch (vgl. Ziff. I, letzter Abschnitt).

E. 6.3.4 Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung wurde das Dispositiv indessen nicht auch in deutscher Sprache ausgefertigt. Ebenso wenig wurde die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Das vom SEM gewählte Vorgehen erscheint - insbesondere in Anbetracht der fehlenden Korrektivmassnahme der Ausfertigung des Dispositivs der Verfügung in die Amtssprache am Wohnort des Beschwerdeführers und trotz der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsvertreters möglich war, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen - zumindest fragwürdig. Die vorin-stanzliche Verfügung hinterlässt insgesamt den Eindruck einer nicht sehr sorgfältigen Redaktion (Verfügungsdatum: 16. Juli 200, Datum der BzP 28. Mai 2018 anstelle 29. Mai 2018, der Hinweis auf angebliche unglaubhafte Angaben, obschon keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen wurde in Ziff. III/1 S. 3). Eine abschliessende Prüfung des in Art 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruches auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kann vorliegend allerdings unterbleiben, da die angefochtene Verfügung - wie nachfolgend (E. 6.4 f.) aufgezeigt wird - aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen zu kassieren ist.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.4.1 In der Beschwerdeschrift wird zu Recht bemerkt, dass das SEM im Sachverhalt seiner angefochtenen Verfügung (vgl. II 2.) im Wesentlichen lediglich die vom Beschwerdeführer in der BzP geschilderten Gesuchsgründe (vgl. act. A7 Ziff. 7.01) dahingehend auf wenige Zeilen zusammengefasst hat, dass jener die HDP unterstützt und an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen habe, wobei er in den Jahren 2015, 2017 und 2018 kurzzeitig festgenommen und nach der letzten Freilassung immer von den Behörden überwacht und bedroht worden sei. Anlässlich der Anhörung vom 25. September 2019 hatte der Beschwerdeführer seine anlässlich der BzP gemachten Aussagen allerdings mit verschiedenen Angaben zu den Kundgebungen in C._______ ergänzt und überdies erklärt, in der Haft misshandelt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein; auch nach der Freilassung hätten Sicherheitsleute immer wieder versucht, ihn als Spitzel anzuwerben und ihm dafür auch Geld angeboten (vgl. act. A20 zu F52, F71-F74, F82 und F92 f.). Ausserdem gab er an, nach seiner Ausreise hätten Angehörige der Gendarmerie mindestens zweimal nach ihm gesucht, und es habe seinetwegen auch Hausdurchsuchungen gegeben (vgl. act. A20 zu F19-F22 und F107).

E. 6.4.2 Diese im Verlauf der mehr als dreieinhalb Stunden dauernden Anhörung vorgebrachten, durchaus wesentlich erscheinenden Ergänzungen fanden indessen weder in den Sachverhalt noch in die (knappen) Erwägungen der SEM-Verfügung vom 16. Juli 2020 (vgl. Ziff. III 1.und 2) Eingang und wurden auch in der Vernehmlassung vom 21. September 2020 nicht erwähnt. Damit ist weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, ob die Vorinstanz tatsächlich sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände in seine Entscheidfindung einbezogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Sachverhalt als unvollständig und aus diesem Grund auch als nicht richtig erstellt. Die Frage, ob der den angefochtenen Entscheid redigierende Sachbearbeiter - wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermutet - tatsächlich die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht und daher den Inhalt des Anhörungsprotokolls nicht oder zumindest nicht vollumfänglich verstanden hat, ist nicht entscheidend, auch wenn diese Vermutung nahe liegt.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sich aus der angefochtenen Verfügung nicht ergibt, ob alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren verfahrens- und materiellrechtlichen Vorbringen einzugehen.

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 16. Juli 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts - insbesondere unter Einbezug des gesamten Inhalts des Anhörungsprotokolls vom 25. September 2019 - und anschliessenden Neubeurteilung unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4105/2020 Urteil vom 24. Februar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am ..., Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,... Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2018 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 29. Mai 2018 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 25. September 2019 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme C._______, wo er bis zur Ausreise gelebt und nach Abschluss des (...) auf dem (...) mitgeholfen sowie manchmal auch auf Baustellen gearbeitet habe. Seit etwa 2013 oder 2014 habe er regelmässig an kurdischen Feierlichkeiten und Kundgebungen sowie an einigen von der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) organisierten Veranstaltungen teilgenommen, wobei er aber nie eine führende Rolle ausgeübt habe. Am 22. Juli 2015 sei er anlässlich einer gegen das "Suruç-Gemetzel" (Anmerkung des Gerichts: Terroranschlag in der Grenzstadt Suruç vom 20. Juli 2015, welcher 34 Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte) gerichteten Protestkundgebung und am 21. März 2017 während der Newroz-Feierlichkeiten von Polizisten mitgenommen worden. Bei der zweiten Festnahme sei er nicht nur befragt, sondern auch - unter massiven Drohungen - aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden. Obwohl er sich nicht dazu bereit erklärt habe, sei er nach 24 Stunden wieder freigelassen worden. In der Folge sei er aber unter ständiger Beobachtung gestanden, und er sei weitere Male für Spitzeltätigkeiten angeworben worden. Anlässlich der Newroz-Festivitäten des folgenden Jahres sei er erneut festgenommen worden, und bei der Kundgebung zu Ehren des Geburtstags von Abdullah Öcalan am 4. April 2018 sei er von Polizisten geschlagen, gefesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort, vermutlich auf einen Polizeiposten, gebracht worden. Dort sei er beschimpft und misshandelt worden, wobei die Schläge zugenommen hätten, als bekannt geworden sei, dass er bereits einen Antrag für ein Visum (für D.______) gestellt habe. Nach drei Tagen sei er unter der Auflage, das Dorf nicht zu verlassen, freigekommen. Am 29. April 2018, als er sich wieder in besserer körperlicher Verfassung befunden habe, habe er die Türkei verlassen und sei auf dem Landweg, durch nicht namentlich genannte Länder, unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Wie er durch seine in der Schweiz wohnhaften Verwandten erfahren habe, hätten sich Angehörige der Gendarmerie nach seiner Ausreise mehrmals in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt und auch Hausdurchsuchungen durchgeführt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, seinen Führerausweis, ein Ehefähigkeitszeugnis sowie Auszüge aus dem Personen- und Geburtsregister zu den Akten; seinen Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen beziehungsweise vernichtet. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 200 (recte: 2020) - eröffnet am 18. Juli 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs [2], eventualiter der Begründungspflicht [3] aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4], eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung in den Ziffern 5 und 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. C.b Zur Stützung seiner Anträge reichte er eine CD-ROM mit zahlreichen Unterlagen betreffend die Lage in der Türkei zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. August 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. September 2020 mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und das Beschwerdeverfahren werde in deutscher Sprache geführt. Sodann informierte sie ihn antragsgemäss über das Spruchgremium, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen im Verlauf des Verfahrens. Ferner werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. September 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 22. September 2020 eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 7. September 2020 die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben. Diese Zusammensetzung hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bekanntgabe, wie die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). Für weitere Ausführungen besteht kein Anlass, da die im Verfahrensantrag formulierte Bedingung nicht eingetreten ist.

4. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6. 6.1 In der Beschwerde (vgl. S. 5-7 und 12) wird zunächst der Vorwurf erhoben, die angefochtene Verfügung sei von einer Mitarbeiterin des SEM verfasst worden, welche die deutsche Sprache nur rudimentär beherrsche. Dies ergebe sich daraus, dass im Entscheid vom 16. Juli 2020 als Sachverhalt nur das in französischer Sprache abfasste Protokoll der BzP auf gerade mal siebeneinhalb Zeilen zusammengefasst worden sei, wohingegen die in der ausführlichen Anhörung vom 25. September 2019 gemachten, wichtige zusätzliche Sachverhalte enthaltenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den geringsten Eingang in die Sachverhaltsannahmen des SEM gefunden hätten. Da das Anhörungsprotokoll vom 25. September 2019, aus welchem erst die Dimension und die tiefere Verfolgung ersichtlich werde, offensichtlich nicht ausreichend verstanden und dementsprechend auch nicht herangezogen worden sei, sei die Asylrelevanz der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft und erkannt worden. Diese Nichtberücksichtigung des Sachverhalts aus der Anhörung müsse auch als schwerstmögliche Verletzung der Begründungspflicht angesehen werden. Sodann wird gerügt, der Beschwerdeführer sei - obschon im Kanton E._______ wohnhaft - in französischer Sprache summarisch befragt und auch die Verfügung vom 16. Juli 2020 sei in französischer Sprache abgefasst worden. Überdies sei entgegen der Ankündigung in der angefochtenen Verfügung nicht einmal das Dispositiv in die deutsche Sprache übersetzt worden. Mit der Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegenden Asylverfahren sei der Rechtsschutz des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt worden, seien doch die Übersetzungsmöglichkeiten von Französisch auf Tamilisch (recte wohl: Türkisch) im Kanton E._______ massiv kleiner als etwa im Kanton F._______, und auch die Suche nach einer Französisch sprechenden Rechtsvertretung gestalte sich viel schwieriger (vgl. Beschwerde S. 7-10). Des Weiteren wird geltend gemacht, der Umstand, dass der Entscheid nicht von der gleichen Mitarbeiterin verfasst worden sei, die den Beschwerdeführer zuvor angehört habe, habe zu einem weiteren erheblichen Nachteil für den Beschwerdeführer geführt, zumal die Übergabe des Dossiers ins BAZ G._______ zwecks Ausfällung auch aus prozessökonomischer Sicht sinnlos sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich wird einerseits - unter Hinweis auf die entsprechenden auf der beigelegten CD-ROM abgespeicherten Berichte und Unterlagen - die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere hinsichtlich der politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei und andererseits eine unvollständige Abklärung der anhaltenden Verfolgung des Beschwerdeführers beanstandet (vgl. Beschwerde S. 12-28). 6.2 Das SEM nimmt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2020 mit keinem Wort zu den in der Beschwerdeschrift geäusserten formellen Rügen Stellung. Es hält daran fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen und führte im Weiteren aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zu wenig substanziiert ausgefallen. Insbesondere habe er weder genaue Angaben zum Ort der Kundgebungen oder zu der ihn angeblich verfolgenden Behörde machen können noch habe er Dokumente zu den Akten gegeben, welche belegen könnten, dass er in der Türkei registriert und gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre oder dass dafür ein aktuelles Risiko bestehen würde. 6.3 Das Gericht hat sich vorab mit der Frage zu befassen, ob das SEM - wie in der Beschwerde behauptet - mit der Abweichung vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnort des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache zu verfassen, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 18. Mai 2018 gestellt. Massgeblich ist daher - wie bereits festgestellt (E. 1.1) - das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 6.3.2 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Oktober 2016) werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1. Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden. Praxisgemäss ist in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat - was sich regelmässig erst auf der Stufe des Beschwerdeverfahrens herausstellt - kommt die Kassation der angefochtenen Verfügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwendende Verfahrenssprache verletzt wurden, grundsätzlich dann nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird. Die Vor-instanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6 ff. [zur Publikation vorgesehen]; E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5). 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton E._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (...). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner Verfügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen, vorliegend in der französischen Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten, rund 8'000 altrechtlichen Verfahren diene. Zum besseren Verständnis werde das Dispositiv, welches das Wesentliche der Verfügung zusammenfasse, in die deutsche Sprache übersetzt; rechtlich verbindlich sei allerdings der Haupttext auf Französisch (vgl. Ziff. I, letzter Abschnitt). 6.3.4 Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung wurde das Dispositiv indessen nicht auch in deutscher Sprache ausgefertigt. Ebenso wenig wurde die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Das vom SEM gewählte Vorgehen erscheint - insbesondere in Anbetracht der fehlenden Korrektivmassnahme der Ausfertigung des Dispositivs der Verfügung in die Amtssprache am Wohnort des Beschwerdeführers und trotz der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsvertreters möglich war, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen - zumindest fragwürdig. Die vorin-stanzliche Verfügung hinterlässt insgesamt den Eindruck einer nicht sehr sorgfältigen Redaktion (Verfügungsdatum: 16. Juli 200, Datum der BzP 28. Mai 2018 anstelle 29. Mai 2018, der Hinweis auf angebliche unglaubhafte Angaben, obschon keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen wurde in Ziff. III/1 S. 3). Eine abschliessende Prüfung des in Art 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruches auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kann vorliegend allerdings unterbleiben, da die angefochtene Verfügung - wie nachfolgend (E. 6.4 f.) aufgezeigt wird - aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen zu kassieren ist. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.4.1 In der Beschwerdeschrift wird zu Recht bemerkt, dass das SEM im Sachverhalt seiner angefochtenen Verfügung (vgl. II 2.) im Wesentlichen lediglich die vom Beschwerdeführer in der BzP geschilderten Gesuchsgründe (vgl. act. A7 Ziff. 7.01) dahingehend auf wenige Zeilen zusammengefasst hat, dass jener die HDP unterstützt und an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen habe, wobei er in den Jahren 2015, 2017 und 2018 kurzzeitig festgenommen und nach der letzten Freilassung immer von den Behörden überwacht und bedroht worden sei. Anlässlich der Anhörung vom 25. September 2019 hatte der Beschwerdeführer seine anlässlich der BzP gemachten Aussagen allerdings mit verschiedenen Angaben zu den Kundgebungen in C._______ ergänzt und überdies erklärt, in der Haft misshandelt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden zu sein; auch nach der Freilassung hätten Sicherheitsleute immer wieder versucht, ihn als Spitzel anzuwerben und ihm dafür auch Geld angeboten (vgl. act. A20 zu F52, F71-F74, F82 und F92 f.). Ausserdem gab er an, nach seiner Ausreise hätten Angehörige der Gendarmerie mindestens zweimal nach ihm gesucht, und es habe seinetwegen auch Hausdurchsuchungen gegeben (vgl. act. A20 zu F19-F22 und F107). 6.4.2 Diese im Verlauf der mehr als dreieinhalb Stunden dauernden Anhörung vorgebrachten, durchaus wesentlich erscheinenden Ergänzungen fanden indessen weder in den Sachverhalt noch in die (knappen) Erwägungen der SEM-Verfügung vom 16. Juli 2020 (vgl. Ziff. III 1.und 2) Eingang und wurden auch in der Vernehmlassung vom 21. September 2020 nicht erwähnt. Damit ist weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, ob die Vorinstanz tatsächlich sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände in seine Entscheidfindung einbezogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Sachverhalt als unvollständig und aus diesem Grund auch als nicht richtig erstellt. Die Frage, ob der den angefochtenen Entscheid redigierende Sachbearbeiter - wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermutet - tatsächlich die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht und daher den Inhalt des Anhörungsprotokolls nicht oder zumindest nicht vollumfänglich verstanden hat, ist nicht entscheidend, auch wenn diese Vermutung nahe liegt. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sich aus der angefochtenen Verfügung nicht ergibt, ob alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren verfahrens- und materiellrechtlichen Vorbringen einzugehen.

7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 16. Juli 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts - insbesondere unter Einbezug des gesamten Inhalts des Anhörungsprotokolls vom 25. September 2019 - und anschliessenden Neubeurteilung unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente und eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: