opencaselaw.ch

D-4104/2018

D-4104/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus dem Distrikt F._______ (Provinz G._______) stammende Kurden mit letztem Wohnsitz in H._______, ihren Heimatstaat im (...) und reisten auf dem Landweg nach I._______, wo sie sich in der Folge in der Stadt J._______ aufhielten. Von dort gelangten sie am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuchten. A.b Am 15. Oktober 2015 wurden A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) zu ihrer Person befragt (BzP). Die Anhörungen fanden am 3. August 2017 beziehungsweise am 11. Dezember 2017 statt. A.c Die Beschwerdeführerin gab dabei an, sie sei im Frauenverband der L._______ aktiv gewesen und habe auch im (Nennung Amt) mitgemacht, wo sie (Aufzählung Tätigkeiten) habe. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei sie von Angehörigen der M._______ sowie der N._______ unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschliessen. In Abwesenheit ihres Mannes hätten Angehörige dieser Gruppen sie telefonisch bedroht und einmal seien deswegen sogar zwei Personen bei ihr zuhause erschienen. In der Folge habe sie mit ihrem Vorgesetzten in der Partei gesprochen, der ihr die Ausreise empfohlen habe. Nachdem sie ihren Mann über die Drohungen informiert habe, seien sie zirka (Nennung Dauer) nach der persönlichen Vorsprache der beiden Personen ausgereist. Sie sei ferner nicht die Einzige gewesen, die in den Fokus dieser Organisationen geraten sei, auch Kolleginnen und Kollegen seien bedroht worden. Überdies engagiere sie sich auch in der Schweiz für ihre Partei und sei im O._______-Kulturverband tätig. A.d Der Beschwerdeführer führte aus, er habe zunächst als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei nach dem Ausbruch der Unruhen wegen der verschlechterten Sicherheitslage in seine Heimatregion zurückgekehrt. Er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs und der Mitgliedschaft in der L._______, für welche sich insbesondere seine Frau engagiert habe, verlassen. Seine Aktivitäten hätten sich (Nennung Aktivitäten). Er sei im Jahr (...) eingebürgert worden, damit der syrische Staat ihn in den Militärdienst einziehen könne. Er habe denn auch im Nachgang zu seiner Einbürgerung ein Dienstbüchlein ausstellen lassen müssen. Nach seiner Ausreise habe er eine Aufforderung für den Militärdienst und einen Haftbefehl aufgrund des Fernbleibens vom Militär erhalten. Diese Dokumente seien von unbekannten Personen, vermutlich von Beamten der Regierung, bei seiner (Nennung Verwandte) abgegeben worden. Sodann sei - als sie noch in P._______ gewohnt hätten - in seiner Abwesenheit bei ihnen eine Razzia durchgeführt worden, als ein (Nennung Verwandter) aus dem Militär desertiert sei. Dabei habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Später sei ein anderer (Nennung Verwandter) im Krieg gefallen. Sie hätten damals die Leiche in die Heimatregion zurückbegleitet und seien danach nicht mehr nach P._______ zurückgekehrt. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2018 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 2. August 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2018 bezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe die authentischen Beweismittel als unecht qualifiziert und keine weiteren Abklärungen, wie Botschaftsanfragen oder ähnliches, getätigt, sondern sich mit blossen Internetrecherchen begnügt. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die eingereichten Beweismittel als nicht beweiskräftig zum Nachweis der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst und den mit der Weigerung des Beschwerdeführers verbundenen Konsequenzen zu erachten seien respektive weshalb die Parteibestätigungen das angeführte Engagement für die L._______ nicht zu belegen vermöchten und weshalb es weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachte. Das SEM hat sich denn auch für seine Schlussfolgerungen nicht mit blossen Internetrecherchen begnügt, sondern die gewonnenen Erkenntnisse in Relation zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden gesetzt und entsprechend geprüft. Der Umstand, dass es die geltend gemachten Asylgründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder das rechtliche Gehör verletzt. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 3.4 Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das geltend gemachte politische Engagement für die L._______ und die in diesem Zusammenhang stehenden Bedrohungen glaubhaft zu machen. Obwohl sie im (Nennung Amt) tätig gewesen sei, seien ihre Ausführungen zu lokalpolitischen Themen oberflächlich, ungenau und undifferenziert ausgefallen. Auf diverse Nachfragen habe sie ausweichende und allgemein gehaltene oder gleichlautende Antworten gegeben. Dementsprechend sei auch der Wahrheitsgehalt des wegen dieses Engagements seitens der M._______ und der N._______ auf sie ausgeübten Drucks und der an sie gerichteten Drohungen zu bezweifeln. Bezeichnenderweise seien die diesbezüglichen Schilderungen ebenso substanzlos ausgefallen und überdies logisch nicht nachvollziehbar. Das Empfehlungsschreiben der L._______ vermöge daran nichts zu ändern, da solche im Auftrag angefertigten Schreiben für gewöhnlich die subjektive Einschätzung privater Dritter rapportiert würden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM aus, die geltend gemachte Rekrutierung sei zu bezweifeln, da im fraglichen Zeitpunkt im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden beziehungsweise im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen kein Rekrutierungsbüro der syrischen Behörden mehr existiert habe. Sodann habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er aufgrund des Bürgerkrieges von der allgemeinen Mobilisierung gewusst haben müsse und an der Anhörung ausgeführt habe, bereits im Zeitpunkt der Ausreise davon ausgegangen zu sein, dass er irgendwann rekrutiert würde. Seine Aushebung habe er weder detailliert zu schildern noch konkrete Angaben dazu oder zum Aufgebot zu geben vermocht. Auf Nachfragen habe er ausweichend oder nichtssagend geantwortet. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb die Behörden in seinem Fall mehr als (...) Jahre mit dem Einzug in den Militärdienst gewartet hätten. Er habe die Behörde, welche den Haftbefehl ausgestellt habe, nicht gekannt und zudem nicht gewusst, wie seine Verwandten an dieses Dokument gelangt seien. Ausserdem würden einige Angaben im Dienstbüchlein zu seinen eigenen divergieren. Sodann weise die militärische Vorladung keine fälschungssicheren Merkmale auf und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Sodann habe er zu seinem Engagement für die L._______ keine substanziierten und widerspruchsfreien Ausführungen machen können. Auf Vorhalt habe er sich widersprüchlich zu seinem Lesevermögen geäussert. Die Sachverhaltsvorbringen zu den parteipolitischen Programmen hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft, ebenso diejenigen zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen würden, dass die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung für das Regime wahrgenommen worden wäre. Daran vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zunächst an ihren Sachverhaltsvorbringen fest und wiesen auf die eingereichten Beweismittel hin, welche zum Beleg ihres politischen Engagements und der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstverweigerung eingereicht worden seien. Sodann wendeten sie ein, der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung der L._______ von der Europavertretung stamme, erschüttere die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht. Als sie sich noch in Syrien aufgehalten habe, habe sie keine solche Bestätigung benötigt. Auch bestreite die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer, obwohl er mit dem Haftbefehl eindeutig belegt habe, dass er wegen Nichtbeachtung des Marschbefehls zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Sie hätten insgesamt glaubhaft machen können, vom syrischen Staat individuell verfolgt worden zu sein und eine solche auch im heutigen Zeitpunkt noch befürchten zu müssen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Auch hat sie zutreffend erwogen, dass die exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen lediglich an ihrem Sachverhaltsvortrag fest und weisen insbesondere auf die eingereichten Beweismittel hin, welche ihre Verfolgungssituation belegen würden, ohne jedoch in irgendeiner Weise konkret auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid näher einzugehen. Der blosse Hinweis, das SEM habe ihr politisches Engagement und die Suche der Militärbehörden als unglaubhaft erachtet, obwohl sie dafür Belege eingereicht hätten, vermag noch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2.1 Demgegenüber hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass das vom (...) datierende Aufgebot zu diesem Zeitpunkt nicht in F._______ ausgestellt worden sein kann, dies angesichts der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Ausstellungsort ist auf dem Dokument ausdrücklich vermerkt. Auch fällt entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich gemäss dem Aufgebot in F._______ hätte melden müssen, obwohl dort seit dem Rückzug der syrischen Regierung (...) aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro mehr existiert (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.1). Weiter hält der Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen seiner Kenntnisnahme des Aufgebots, zur Schilderung seiner Aushebung, den fehlenden Kenntnissen zur angeblichen Grundausbildung, den Umständen der Zustellung und des Erhalts des militärischen Haftbefehls sowie der inhaltlichen Diskrepanz zwischen seinen Angaben und den im Dienstbüchlein enthaltenen Vermerken - so hinsichtlich seines Zivilstandes und dem Tod seines Vaters (vgl. act. A20/20 S. 15) - in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist. Unter diesen Umständen ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) zum Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung keine Beweiskraft beigemessen werden kann, auch unbesehen der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente im Resultat beizupflichten.

E. 6.2.2 Ferner erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Tätigkeit im Frauenverband der L._______ respektive im diesbezüglich (Nennung Amt) lediglich pauschal und auf wenig substanziierte Weise äussern konnte. Wohl enthalten deren Schilderungen anlässlich der Anhörung zu den Umständen ihrer Aktivitäten ein paar Einzelheiten. Sie bleiben dennoch grundsätzlich vage und oberflächlich und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A16/19 S. 7 ff.). In der Tat können die Beschwerdeführenden denn auch aus den eingereichten Bestätigungen der L._______ - soweit sie über eine blosse Parteibestätigung hinausgehen - aufgrund ihres allgemeinen und stereotypen Inhalts, der sich in keiner Weise konkret auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der blosse und als pauschal zu erachtende Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Umstand, dass die eingereichte Bestätigung der L._______ von der Europavertretung stamme, die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht zu erschüttern vermöge, ist angesichts obiger Ausführungen als unbehelflich zu erachten. Überdies hat das SEM zu Recht erkannt, dass sich aus den Aktivitäten der Beschwerdeführerin kein relevantes politisches Profil ersehen lässt, das Anlass für die M._______ oder die N._______ hätte geben können, überhaupt Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Die geltend gemachte Bedrohungslage ist demnach in zu bestätigender Weise als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.3 Nachdem die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären.

E. 6.4 Sodann vermag die Beschwerdeführerin durch ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu setzen (zu den Voraussetzungen subjektiver Nachfluchtgründe vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). Alleine das Engagement (Nennung Aktivitäten) (vgl. act. A16/19 S. 13) lassen nicht darauf schliessen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihr nicht um eine bedeutsame Persönlichkeit für die exilpolitische Szene handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.).

E. 6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4104/2018 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus dem Distrikt F._______ (Provinz G._______) stammende Kurden mit letztem Wohnsitz in H._______, ihren Heimatstaat im (...) und reisten auf dem Landweg nach I._______, wo sie sich in der Folge in der Stadt J._______ aufhielten. Von dort gelangten sie am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nachsuchten. A.b Am 15. Oktober 2015 wurden A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) zu ihrer Person befragt (BzP). Die Anhörungen fanden am 3. August 2017 beziehungsweise am 11. Dezember 2017 statt. A.c Die Beschwerdeführerin gab dabei an, sie sei im Frauenverband der L._______ aktiv gewesen und habe auch im (Nennung Amt) mitgemacht, wo sie (Aufzählung Tätigkeiten) habe. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei sie von Angehörigen der M._______ sowie der N._______ unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschliessen. In Abwesenheit ihres Mannes hätten Angehörige dieser Gruppen sie telefonisch bedroht und einmal seien deswegen sogar zwei Personen bei ihr zuhause erschienen. In der Folge habe sie mit ihrem Vorgesetzten in der Partei gesprochen, der ihr die Ausreise empfohlen habe. Nachdem sie ihren Mann über die Drohungen informiert habe, seien sie zirka (Nennung Dauer) nach der persönlichen Vorsprache der beiden Personen ausgereist. Sie sei ferner nicht die Einzige gewesen, die in den Fokus dieser Organisationen geraten sei, auch Kolleginnen und Kollegen seien bedroht worden. Überdies engagiere sie sich auch in der Schweiz für ihre Partei und sei im O._______-Kulturverband tätig. A.d Der Beschwerdeführer führte aus, er habe zunächst als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet und sei nach dem Ausbruch der Unruhen wegen der verschlechterten Sicherheitslage in seine Heimatregion zurückgekehrt. Er habe Syrien wegen des Bürgerkriegs und der Mitgliedschaft in der L._______, für welche sich insbesondere seine Frau engagiert habe, verlassen. Seine Aktivitäten hätten sich (Nennung Aktivitäten). Er sei im Jahr (...) eingebürgert worden, damit der syrische Staat ihn in den Militärdienst einziehen könne. Er habe denn auch im Nachgang zu seiner Einbürgerung ein Dienstbüchlein ausstellen lassen müssen. Nach seiner Ausreise habe er eine Aufforderung für den Militärdienst und einen Haftbefehl aufgrund des Fernbleibens vom Militär erhalten. Diese Dokumente seien von unbekannten Personen, vermutlich von Beamten der Regierung, bei seiner (Nennung Verwandte) abgegeben worden. Sodann sei - als sie noch in P._______ gewohnt hätten - in seiner Abwesenheit bei ihnen eine Razzia durchgeführt worden, als ein (Nennung Verwandter) aus dem Militär desertiert sei. Dabei habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Später sei ein anderer (Nennung Verwandter) im Krieg gefallen. Sie hätten damals die Leiche in die Heimatregion zurückbegleitet und seien danach nicht mehr nach P._______ zurückgekehrt. A.e Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2018 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 2. August 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2018 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe die authentischen Beweismittel als unecht qualifiziert und keine weiteren Abklärungen, wie Botschaftsanfragen oder ähnliches, getätigt, sondern sich mit blossen Internetrecherchen begnügt. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die eingereichten Beweismittel als nicht beweiskräftig zum Nachweis der geltend gemachten Einberufung in den Militärdienst und den mit der Weigerung des Beschwerdeführers verbundenen Konsequenzen zu erachten seien respektive weshalb die Parteibestätigungen das angeführte Engagement für die L._______ nicht zu belegen vermöchten und weshalb es weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachte. Das SEM hat sich denn auch für seine Schlussfolgerungen nicht mit blossen Internetrecherchen begnügt, sondern die gewonnenen Erkenntnisse in Relation zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden gesetzt und entsprechend geprüft. Der Umstand, dass es die geltend gemachten Asylgründe und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder das rechtliche Gehör verletzt. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.4 Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das geltend gemachte politische Engagement für die L._______ und die in diesem Zusammenhang stehenden Bedrohungen glaubhaft zu machen. Obwohl sie im (Nennung Amt) tätig gewesen sei, seien ihre Ausführungen zu lokalpolitischen Themen oberflächlich, ungenau und undifferenziert ausgefallen. Auf diverse Nachfragen habe sie ausweichende und allgemein gehaltene oder gleichlautende Antworten gegeben. Dementsprechend sei auch der Wahrheitsgehalt des wegen dieses Engagements seitens der M._______ und der N._______ auf sie ausgeübten Drucks und der an sie gerichteten Drohungen zu bezweifeln. Bezeichnenderweise seien die diesbezüglichen Schilderungen ebenso substanzlos ausgefallen und überdies logisch nicht nachvollziehbar. Das Empfehlungsschreiben der L._______ vermöge daran nichts zu ändern, da solche im Auftrag angefertigten Schreiben für gewöhnlich die subjektive Einschätzung privater Dritter rapportiert würden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM aus, die geltend gemachte Rekrutierung sei zu bezweifeln, da im fraglichen Zeitpunkt im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden beziehungsweise im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen kein Rekrutierungsbüro der syrischen Behörden mehr existiert habe. Sodann habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er aufgrund des Bürgerkrieges von der allgemeinen Mobilisierung gewusst haben müsse und an der Anhörung ausgeführt habe, bereits im Zeitpunkt der Ausreise davon ausgegangen zu sein, dass er irgendwann rekrutiert würde. Seine Aushebung habe er weder detailliert zu schildern noch konkrete Angaben dazu oder zum Aufgebot zu geben vermocht. Auf Nachfragen habe er ausweichend oder nichtssagend geantwortet. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb die Behörden in seinem Fall mehr als (...) Jahre mit dem Einzug in den Militärdienst gewartet hätten. Er habe die Behörde, welche den Haftbefehl ausgestellt habe, nicht gekannt und zudem nicht gewusst, wie seine Verwandten an dieses Dokument gelangt seien. Ausserdem würden einige Angaben im Dienstbüchlein zu seinen eigenen divergieren. Sodann weise die militärische Vorladung keine fälschungssicheren Merkmale auf und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Sodann habe er zu seinem Engagement für die L._______ keine substanziierten und widerspruchsfreien Ausführungen machen können. Auf Vorhalt habe er sich widersprüchlich zu seinem Lesevermögen geäussert. Die Sachverhaltsvorbringen zu den parteipolitischen Programmen hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft, ebenso diejenigen zu seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen würden, dass die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung für das Regime wahrgenommen worden wäre. Daran vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zunächst an ihren Sachverhaltsvorbringen fest und wiesen auf die eingereichten Beweismittel hin, welche zum Beleg ihres politischen Engagements und der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstverweigerung eingereicht worden seien. Sodann wendeten sie ein, der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung der L._______ von der Europavertretung stamme, erschüttere die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht. Als sie sich noch in Syrien aufgehalten habe, habe sie keine solche Bestätigung benötigt. Auch bestreite die Vorinstanz zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer, obwohl er mit dem Haftbefehl eindeutig belegt habe, dass er wegen Nichtbeachtung des Marschbefehls zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Sie hätten insgesamt glaubhaft machen können, vom syrischen Staat individuell verfolgt worden zu sein und eine solche auch im heutigen Zeitpunkt noch befürchten zu müssen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Auch hat sie zutreffend erwogen, dass die exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen lediglich an ihrem Sachverhaltsvortrag fest und weisen insbesondere auf die eingereichten Beweismittel hin, welche ihre Verfolgungssituation belegen würden, ohne jedoch in irgendeiner Weise konkret auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid näher einzugehen. Der blosse Hinweis, das SEM habe ihr politisches Engagement und die Suche der Militärbehörden als unglaubhaft erachtet, obwohl sie dafür Belege eingereicht hätten, vermag noch nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.2.1 Demgegenüber hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass das vom (...) datierende Aufgebot zu diesem Zeitpunkt nicht in F._______ ausgestellt worden sein kann, dies angesichts der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Ausstellungsort ist auf dem Dokument ausdrücklich vermerkt. Auch fällt entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich gemäss dem Aufgebot in F._______ hätte melden müssen, obwohl dort seit dem Rückzug der syrischen Regierung (...) aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro mehr existiert (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5017/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.1). Weiter hält der Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen seiner Kenntnisnahme des Aufgebots, zur Schilderung seiner Aushebung, den fehlenden Kenntnissen zur angeblichen Grundausbildung, den Umständen der Zustellung und des Erhalts des militärischen Haftbefehls sowie der inhaltlichen Diskrepanz zwischen seinen Angaben und den im Dienstbüchlein enthaltenen Vermerken - so hinsichtlich seines Zivilstandes und dem Tod seines Vaters (vgl. act. A20/20 S. 15) - in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist. Unter diesen Umständen ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) zum Nachweis einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung keine Beweiskraft beigemessen werden kann, auch unbesehen der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente im Resultat beizupflichten. 6.2.2 Ferner erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Tätigkeit im Frauenverband der L._______ respektive im diesbezüglich (Nennung Amt) lediglich pauschal und auf wenig substanziierte Weise äussern konnte. Wohl enthalten deren Schilderungen anlässlich der Anhörung zu den Umständen ihrer Aktivitäten ein paar Einzelheiten. Sie bleiben dennoch grundsätzlich vage und oberflächlich und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A16/19 S. 7 ff.). In der Tat können die Beschwerdeführenden denn auch aus den eingereichten Bestätigungen der L._______ - soweit sie über eine blosse Parteibestätigung hinausgehen - aufgrund ihres allgemeinen und stereotypen Inhalts, der sich in keiner Weise konkret auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der blosse und als pauschal zu erachtende Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Umstand, dass die eingereichte Bestätigung der L._______ von der Europavertretung stamme, die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht zu erschüttern vermöge, ist angesichts obiger Ausführungen als unbehelflich zu erachten. Überdies hat das SEM zu Recht erkannt, dass sich aus den Aktivitäten der Beschwerdeführerin kein relevantes politisches Profil ersehen lässt, das Anlass für die M._______ oder die N._______ hätte geben können, überhaupt Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Die geltend gemachte Bedrohungslage ist demnach in zu bestätigender Weise als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.3 Nachdem die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden insgesamt als unglaubhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. 6.4 Sodann vermag die Beschwerdeführerin durch ihr geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu setzen (zu den Voraussetzungen subjektiver Nachfluchtgründe vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). Alleine das Engagement (Nennung Aktivitäten) (vgl. act. A16/19 S. 13) lassen nicht darauf schliessen, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihr nicht um eine bedeutsame Persönlichkeit für die exilpolitische Szene handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen sein könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). 6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: