Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 2. November 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz, nachdem das SEM einer Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Eltern von B._______ an die Schweiz zugestimmt hatte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 12. November 2015 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2016 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Aus den vom Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung vom 5. Juli 2016 gemachten Aussagen sowie aus den Akten seiner Eltern E._______ und F._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger in Teheran (Iran) zur Welt kam und dort während fünf Jahren eine Sonderschule besuchte. Im Jahr 2002 sei er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in G._______ bei H._______ gewohnt; in H._______ sei er noch ein weiteres Jahr zur Schule gegangen. Nachdem sein Vater vor rund zehn Jahren erkrankt sei, habe er - der Beschwerdeführer - in der (...) eines Nachbarn gearbeitet und dafür pro Woche einen Lohn von 20 Afghani erhalten. Er habe in Afghanistan keine Schwierigkeiten gehabt und wisse auch nicht, wieso er im Juni 2014 zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngsten Schwester I._______ via J._______ in den Iran und später über die Türkei nach B._______ gereist sei. A.c Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten. Er habe nie einen Pass beantragt oder gehabt, und seine Identitätskarte habe er verloren. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Mutter des Beschwerdeführers, F._______, werde gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und ihre minderjährige Tochter I._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) als Flüchtlinge anerkannt, und es werde beiden in der Schweiz Asyl gewährt. Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, wurde mit separater, am 27. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2017 nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt. Er wurde jedoch - wie seine Tochter I._______ - gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2017 - eröffnet am 27. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan - insbesondere auch angesichts seiner Betreuungsbedürftigkeit und Abhängigkeit von seiner Mutter - im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 26. Juni 2017 und die Rückweisung der Sache zur "rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz", eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer unter anderem, jeweils in Kopie, einen am 21. April 2016 vom (...) verfassten Bericht über die Erstkonsultation und eine von derselben Klinik für den Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis zum 18. Mai 2016 erstellte Aktigraphie sowie eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde K._______ vom 21. Juli 2017 zu den Akten geben. D. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw Angela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 2. August 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. E.b Mit Vernehmlassung vom 8. August 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. E.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 10. August 2017 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 8. August 2017 zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. F. Mit Replik vom 25. August 2017 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 8. Oktober 2017 enthaltenen Ausführungen und gab gleichzeitig eine Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, ist von seiner Prozessfähigkeit auszugehen. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung erklärt, dass er nicht wisse, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, und er könne sich auch nicht an irgendwelche Vorfälle oder Schwierigkeiten in seinem Heimatland erinnern. Da er keine eigenen Fluchtgründe geltend mache, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Vorliegend wird in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM beantragt. Zur Begründung wird in der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) geltend gemacht, die Argumentation des SEM halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. So habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwar als Asylsuchenden mit einer geistigen Behinderung "identifiziert", es aber gleichzeitig unterlassen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und die Verfahrensrechte zu wahren. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anhörung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers anzupassen und diese durch eine Person, welche im Umgang mit Personen mit einer Behinderung geschult sei, durchführen zu lassen. Ferner habe das SEM darauf verzichtet, die Mutter des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen zu befragen beziehungsweise deren Aussagen zur drohenden Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, und stattdessen lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Die Vorinstanz habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie das Diskriminierungsverbot verletzt, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei.
E. 4.3 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, die Bundesanhörung sei sehr wohl normal und korrekt verlaufen. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass die Befragung in einer wohlwollenden Atmosphäre durchgeführt worden sei. Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung seien oft kurz ausgefallen und liessen auf Beeinträchtigung und Unwissen schliessen, doch habe er zu seiner Herkunft, zu seiner Bildung und Arbeit sowie zur Ausreise Angaben machen können. Bei der Befragung der Eltern seien diese Informationen teils überprüft und es sei ergänzend nachgefragt worden, wobei sich die Angaben mehrheitlich als korrekt herausgestellt hätten. Dem Beschwerdeführer sei trotz seiner Beeinträchtigungen zugetraut worden, für sich zu sprechen, und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, eigene Ausreise- beziehungsweise Asylgründe geltend zu machen. Der Einwand der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei daher als aktenwidrig zu qualifizieren.
E. 4.4 In der Replik wird wiederum entgegnet, auch wenn der Beschwerdeführer selber von der zu befürchtenden Verfolgung nichts gewusst habe und diese daher in der Anhörung nicht habe vorbringen können, hätte die Vorinstanz die von der Mutter in deren Bundesanhörung gemachten Aussagen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigen und würdigen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, liege eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Falls dem Beschwerdeführer ein Verfahrensbeistand beigeordnet worden wäre, hätte dieser mit Sicherheit mit der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen, mit ihr über dessen allfällige Asylgründe gesprochen und dann die zu befürchtende Verfolgung in dessen Verfahren vorbringen können. Die Verletzung der Verfahrensrechte habe folglich ebenfalls dazu geführt, dass der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei.
E. 5.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Dem SEM war bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bekannt, dass dieser geistig beeinträchtigt ist. So hielt ein Arzt in Athen, wo sich der Beschwerdeführer damals aufhielt, in einem Schreiben vom 26. Februar 2015 Folgendes fest: "The young man is mentally disordered. He is not able to write or read, to orientate and find ways. He is easily influenced by other people and can easily be manipulated. He is not able to organize the issues of his daily life by himself and needs therefore the help of other people, like his parents." Im "Triageblatt Dublin Verfahren IN" wurde sodann die Zuständigkeit der Schweiz für eine Zusammenführung mit sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen allein damit begründet, es handle sich beim Beschwerdeführer um den "geistig zurückgebliebenen, unselbständigen, volljährigen Sohn" von F._______ und E._______.
E. 6.2 Insbesondere aus dem Anhörungsprotokoll vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm gestellten Fragen nicht beantworten konnte. In einer Aktennotiz hielt die befragende Person denn im Anschluss an die Anhörung auch fest, der Beschwerdeführer habe grosse Mühe bekundet, auf die gestellten Fragen zu antworten. Es sei nicht möglich gewesen, einen Sachverhalt zu Herkunft, etwaiger Verfolgung und Ausreise zu stellen (recte wohl: erstellen). Gemäss den Angaben seiner Mutter F._______ (vorinstanzliche Akten N [...]) ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt geistig beeinträchtigt; die Ärzte in der Schweiz hätten aufgrund einer Untersuchung den Entwicklungsstand eines neunjährigen Kindes festgestellt.
E. 6.3 Trotz der bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens bekannten Beeinträchtigung und der im Verfahren selber gewonnen Erkenntnisse hat es die Vorinstanz unterlassen, weitere, insbesondere medizinische Abklärungen zur genaueren Feststellung des Grades der geistigen Beeinträchtigung - und damit auch zur Beantwortung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer als urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB (was, in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, wobei es bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens in erster Linie darum geht, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten [vgl. Urteil D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen]) - zu veranlassen. Vielmehr hat sie sich mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe "den Grossteil der Fragen nicht beantworten" können, aus den Aussagen seiner Mutter gehe indessen hervor, dass er seit Geburt geistige Beeinträchtigungen habe, wobei Ärzte in der Schweiz den Entwicklungsstand eines neunjährigen Kindes festgestellt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Ziff. I. 4.), begnügt. Der Umstand, dass - wie in der Vernehmlassung vom 8. August 2017 (vgl. S. 1) geltend gemacht wurde und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird - die Bundesanhörung "normal und korrekt" sowie "in einer wohlwollenden Atmosphäre" durchgeführt wurde, vermag die fehlenden Abklärungen nicht zu ersetzen. Schliesslich steht auch aufgrund der Angaben in den beiden zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten, am 21. April 2016 und am 18. Mai 2016 erstellten Berichten des (...) (welche sich vorab zu den Schlafstörungen und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers äussern), nicht fest, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, selber im Rahmen der Anhörung für die Beurteilung seines Asylgesuches verwertbare Aussagen zu machen, zumal sich das SEM (auch in seiner Vernehmlassung) nicht mit den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen Angaben auseinandergesetzt hat.
E. 6.4 Vorliegend kann somit nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschliessend festgestellt werden, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, weshalb diesbezüglich die Vornahme weitergehender, transparenter (medizinischer beziehungsweise fachpsychiatrischer) Abklärungen notwendig ist. Falls diese Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung in Bezug auf sein Asylverfahren nicht urteilsfähig beziehungsweise in einer diesbezüglichen Befragung nicht in der Lage ist, ohne ihm beistehende Person einigermassen klare Aussagen zu seinen Asylgründen zu machen, wären in einem nächsten Schritt mit Blick auf die Feststellung seiner Asylvorbringen und insbesondere auch auf das Bestehen einer drohenden Reflexverfolgung weitergehende geeignete Massnahmen zu treffen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass das SEM dem ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist. Eine Heilung auf Beschwerdeebene kommt nicht in Frage, weil die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz schwer wiegt und die aktuelle Aktenlage einen Entscheid über die Beurteilung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht zulässt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere auf die Darlegungen zu der dem Beschwerdeführer angeblich drohende Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 9 f. und Vernehmlassung S. 2), einzugehen.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihm angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Zusammen mit der Replik wurde am 25. August 2017 eine Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 9.20 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- für die anwaltliche Vertretung und die Auslagen von Fr. 26.20 erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'512.75 (inkl. MwST) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'512.75 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4101/2017 Urteil vom 22. Februar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 2. November 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz, nachdem das SEM einer Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Eltern von B._______ an die Schweiz zugestimmt hatte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 12. November 2015 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 5. Juli 2016 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Aus den vom Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung vom 5. Juli 2016 gemachten Aussagen sowie aus den Akten seiner Eltern E._______ und F._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger in Teheran (Iran) zur Welt kam und dort während fünf Jahren eine Sonderschule besuchte. Im Jahr 2002 sei er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in G._______ bei H._______ gewohnt; in H._______ sei er noch ein weiteres Jahr zur Schule gegangen. Nachdem sein Vater vor rund zehn Jahren erkrankt sei, habe er - der Beschwerdeführer - in der (...) eines Nachbarn gearbeitet und dafür pro Woche einen Lohn von 20 Afghani erhalten. Er habe in Afghanistan keine Schwierigkeiten gehabt und wisse auch nicht, wieso er im Juni 2014 zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngsten Schwester I._______ via J._______ in den Iran und später über die Türkei nach B._______ gereist sei. A.c Der Beschwerdeführer gab im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten. Er habe nie einen Pass beantragt oder gehabt, und seine Identitätskarte habe er verloren. B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Mutter des Beschwerdeführers, F._______, werde gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und ihre minderjährige Tochter I._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) als Flüchtlinge anerkannt, und es werde beiden in der Schweiz Asyl gewährt. Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, wurde mit separater, am 27. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2017 nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt. Er wurde jedoch - wie seine Tochter I._______ - gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juni 2017 - eröffnet am 27. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan - insbesondere auch angesichts seiner Betreuungsbedürftigkeit und Abhängigkeit von seiner Mutter - im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 26. Juni 2017 und die Rückweisung der Sache zur "rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz", eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer unter anderem, jeweils in Kopie, einen am 21. April 2016 vom (...) verfassten Bericht über die Erstkonsultation und eine von derselben Klinik für den Zeitraum vom 2. Mai 2016 bis zum 18. Mai 2016 erstellte Aktigraphie sowie eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde K._______ vom 21. Juli 2017 zu den Akten geben. D. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw Angela Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 2. August 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. E.b Mit Vernehmlassung vom 8. August 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. E.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 10. August 2017 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 8. August 2017 zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. F. Mit Replik vom 25. August 2017 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 8. Oktober 2017 enthaltenen Ausführungen und gab gleichzeitig eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, ist von seiner Prozessfähigkeit auszugehen. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung erklärt, dass er nicht wisse, weshalb er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, und er könne sich auch nicht an irgendwelche Vorfälle oder Schwierigkeiten in seinem Heimatland erinnern. Da er keine eigenen Fluchtgründe geltend mache, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Vorliegend wird in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM beantragt. Zur Begründung wird in der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) geltend gemacht, die Argumentation des SEM halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. So habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwar als Asylsuchenden mit einer geistigen Behinderung "identifiziert", es aber gleichzeitig unterlassen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und die Verfahrensrechte zu wahren. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anhörung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers anzupassen und diese durch eine Person, welche im Umgang mit Personen mit einer Behinderung geschult sei, durchführen zu lassen. Ferner habe das SEM darauf verzichtet, die Mutter des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen zu befragen beziehungsweise deren Aussagen zur drohenden Reflexverfolgung in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen, und stattdessen lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Die Vorinstanz habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie das Diskriminierungsverbot verletzt, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei. 4.3 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, die Bundesanhörung sei sehr wohl normal und korrekt verlaufen. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass die Befragung in einer wohlwollenden Atmosphäre durchgeführt worden sei. Die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung seien oft kurz ausgefallen und liessen auf Beeinträchtigung und Unwissen schliessen, doch habe er zu seiner Herkunft, zu seiner Bildung und Arbeit sowie zur Ausreise Angaben machen können. Bei der Befragung der Eltern seien diese Informationen teils überprüft und es sei ergänzend nachgefragt worden, wobei sich die Angaben mehrheitlich als korrekt herausgestellt hätten. Dem Beschwerdeführer sei trotz seiner Beeinträchtigungen zugetraut worden, für sich zu sprechen, und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, eigene Ausreise- beziehungsweise Asylgründe geltend zu machen. Der Einwand der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei daher als aktenwidrig zu qualifizieren. 4.4 In der Replik wird wiederum entgegnet, auch wenn der Beschwerdeführer selber von der zu befürchtenden Verfolgung nichts gewusst habe und diese daher in der Anhörung nicht habe vorbringen können, hätte die Vorinstanz die von der Mutter in deren Bundesanhörung gemachten Aussagen in der angefochtenen Verfügung berücksichtigen und würdigen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, liege eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Falls dem Beschwerdeführer ein Verfahrensbeistand beigeordnet worden wäre, hätte dieser mit Sicherheit mit der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen, mit ihr über dessen allfällige Asylgründe gesprochen und dann die zu befürchtende Verfolgung in dessen Verfahren vorbringen können. Die Verletzung der Verfahrensrechte habe folglich ebenfalls dazu geführt, dass der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. 5. 5.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Dem SEM war bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bekannt, dass dieser geistig beeinträchtigt ist. So hielt ein Arzt in Athen, wo sich der Beschwerdeführer damals aufhielt, in einem Schreiben vom 26. Februar 2015 Folgendes fest: "The young man is mentally disordered. He is not able to write or read, to orientate and find ways. He is easily influenced by other people and can easily be manipulated. He is not able to organize the issues of his daily life by himself and needs therefore the help of other people, like his parents." Im "Triageblatt Dublin Verfahren IN" wurde sodann die Zuständigkeit der Schweiz für eine Zusammenführung mit sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen allein damit begründet, es handle sich beim Beschwerdeführer um den "geistig zurückgebliebenen, unselbständigen, volljährigen Sohn" von F._______ und E._______. 6.2 Insbesondere aus dem Anhörungsprotokoll vom 5. Juli 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm gestellten Fragen nicht beantworten konnte. In einer Aktennotiz hielt die befragende Person denn im Anschluss an die Anhörung auch fest, der Beschwerdeführer habe grosse Mühe bekundet, auf die gestellten Fragen zu antworten. Es sei nicht möglich gewesen, einen Sachverhalt zu Herkunft, etwaiger Verfolgung und Ausreise zu stellen (recte wohl: erstellen). Gemäss den Angaben seiner Mutter F._______ (vorinstanzliche Akten N [...]) ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt geistig beeinträchtigt; die Ärzte in der Schweiz hätten aufgrund einer Untersuchung den Entwicklungsstand eines neunjährigen Kindes festgestellt. 6.3 Trotz der bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens bekannten Beeinträchtigung und der im Verfahren selber gewonnen Erkenntnisse hat es die Vorinstanz unterlassen, weitere, insbesondere medizinische Abklärungen zur genaueren Feststellung des Grades der geistigen Beeinträchtigung - und damit auch zur Beantwortung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer als urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB (was, in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, wobei es bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens in erster Linie darum geht, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten [vgl. Urteil D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen]) - zu veranlassen. Vielmehr hat sie sich mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe "den Grossteil der Fragen nicht beantworten" können, aus den Aussagen seiner Mutter gehe indessen hervor, dass er seit Geburt geistige Beeinträchtigungen habe, wobei Ärzte in der Schweiz den Entwicklungsstand eines neunjährigen Kindes festgestellt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Ziff. I. 4.), begnügt. Der Umstand, dass - wie in der Vernehmlassung vom 8. August 2017 (vgl. S. 1) geltend gemacht wurde und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird - die Bundesanhörung "normal und korrekt" sowie "in einer wohlwollenden Atmosphäre" durchgeführt wurde, vermag die fehlenden Abklärungen nicht zu ersetzen. Schliesslich steht auch aufgrund der Angaben in den beiden zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten, am 21. April 2016 und am 18. Mai 2016 erstellten Berichten des (...) (welche sich vorab zu den Schlafstörungen und Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers äussern), nicht fest, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, selber im Rahmen der Anhörung für die Beurteilung seines Asylgesuches verwertbare Aussagen zu machen, zumal sich das SEM (auch in seiner Vernehmlassung) nicht mit den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen Angaben auseinandergesetzt hat. 6.4 Vorliegend kann somit nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschliessend festgestellt werden, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, weshalb diesbezüglich die Vornahme weitergehender, transparenter (medizinischer beziehungsweise fachpsychiatrischer) Abklärungen notwendig ist. Falls diese Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung in Bezug auf sein Asylverfahren nicht urteilsfähig beziehungsweise in einer diesbezüglichen Befragung nicht in der Lage ist, ohne ihm beistehende Person einigermassen klare Aussagen zu seinen Asylgründen zu machen, wären in einem nächsten Schritt mit Blick auf die Feststellung seiner Asylvorbringen und insbesondere auch auf das Bestehen einer drohenden Reflexverfolgung weitergehende geeignete Massnahmen zu treffen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass das SEM dem ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt ist. Eine Heilung auf Beschwerdeebene kommt nicht in Frage, weil die Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz schwer wiegt und die aktuelle Aktenlage einen Entscheid über die Beurteilung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht zulässt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere auf die Darlegungen zu der dem Beschwerdeführer angeblich drohende Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 9 f. und Vernehmlassung S. 2), einzugehen.
7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihm angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Zusammen mit der Replik wurde am 25. August 2017 eine Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand von 9.20 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- für die anwaltliche Vertretung und die Auslagen von Fr. 26.20 erscheinen angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'512.75 (inkl. MwST) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'512.75 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: