Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 4. Oktober 2023 zu ihren Asylgründen an. Am 20. Oktober 2023 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bis ins Jahr (...) Mitglied der (...) gewesen. Ungefähr ab dem Jahr (...) hätten die türkischen Behörden wegen angeblicher Finanzierung der (...) gegen sie ermittelt und bei ihr zuhause eine Razzia durchgeführt. Im Dezember (...) habe sie drei Tage in Polizeihaft verbracht und sei sodann im Dezember (...) zu über sechs Jahren Haft verurteilt worden. Sie habe gegen das Urteil Berufung eingelegt. Aufgrund angeblicher Verbindungen zur (...) sei sie zudem im Jahr (...) von ihrem damaligen Arbeitgeber (...) entlassen worden. Sie habe sich gerichtlich dagegen gewehrt und obsiegt. Allerdings habe das (...) ihr die Wiedereinstellung verweigert, und das diesbezügliche Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig. Aus diesen Gründen sei sie am (...) ausgereist. Die türkischen Behörden hätten ihre gesamte Familie im Visier, zumal ihr verstorbener Bruder Haci bei der Guerilla gewesen sei. Ihr Bruder B._______ sei im Februar (...) von einer mit dem Staat zusammenarbeitenden Bande getötet und ihr Vater früher einmal verhaftet worden. Ihr Bruder C._______ (vgl. N [...]) sei in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden und deswegen Ende (...) in die Schweiz geflüchtet, und auch ihr Bruder D._______ habe in der Schweiz um Asyl ersucht. A.c Die Beschwerdeführerin reichte namentlich zahlreiche Dokumente betreffend ein Strafverfahren zu den Akten (darunter insbesondere ein Vorführbefehl vom (...), eine Anklageschrift vom (...), ein Protokoll inkl. Urteil vom Dezember (...), einen Berufungsentscheid vom (...) und eine Rechtskraftmitteilung vom [...]). A.d Das SEM liess die eingereichten Dokumente intern überprüfen und gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2025 das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. April 2025 und reichte ein selbst verfasstes Schreiben sowie weitere Dokumente zum Strafverfahren zu den Akten. A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgesehen von den bereits erwähnten Strafverfahrensdokumenten folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt): ihren türkischen Führerschein (Original), einen Familienregisterauszug, mehrere Dokumente betreffend ein Verwaltungsverfahren, zwei UYAP-Auszüge sowie zwei Arztberichte vom März 2023 und April 2024. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 5. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und das SEM sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ferner beantragte sie, das SEM sei anzuweisen, der (vormaligen) Rechtsvertreterin die Asylakten von C._______ (vgl. N [...]) zuzustellen, und es sei eine angemessene Nachfrist zur «Überarbeitung» der Beschwerde zu gewähren. Im Weiteren seien die eingereichten türkischsprachigen Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 19. Dezember 2023, eine Einverständniserklärung von C._______ vom 4. Juni 2025, drei türkische Medienberichte (teilweise übersetzt), ein Arztbericht vom 30. Mai 2025 (Original), ein Arztbericht vom 15. Mai 2025, ein Unterstützungsschreiben vom 27. Mai 2025 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Mai 2025 bei (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies die Gesuche, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asylakten N (...) zu gewähren, und es sei ihr anschliessend eine Frist zur «Überarbeitung» der Beschwerde zu gewähren, ab. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin zur Übersetzung des einen, ohne Übersetzung eingereichten Medienberichts auf. E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin die angeforderten Übersetzungen ein. Im Weiteren ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und verwies zur Begründung auf ein am 26. Juni 2025 beim SEM eingereichtes Gesuch um Einsicht in die Akten N (...). F. Mit Eingabe vom 29. August 2025 teilte die vormalige Rechtsvertreterin mit, sie habe ihre Anstellung bei der (...) gekündigt. Ihre Kollegin (die rubrizierte Rechtsvertreterin) habe das Mandat übernommen. Sie ersuchte ausserdem um Entlassung aus einem allfälligen amtlichen Mandat und Einsetzung der neuen Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Ausserdem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. Oktober 2025 einbezahlt. I. Nach längerem Hin und Her gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2025 schliesslich Einsicht in die Akten ihres Bruders (N [...]). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin (nach auf Antrag hin gewährter Fristerstreckung) mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 eine Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt dazu vor, das SEM habe ihr die Asylakten von C._______ (N [...]) trotz eines entsprechenden Gesuchs nicht ediert und es ausserdem unterlassen, die Asylakten der (zwei) Brüder im Aktenverzeichnis aufzulisten, obwohl in der angefochtenen Verfügung auf diese Akten Bezug genommen worden sei. Dazu ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin erstmals mit Eingabe an das SEM vom 4. April 2025 Einsicht in die Akten ihrer Brüder beantragt (vgl. A45 S. 3), wobei dem (nota bene von ihrer damaligen Rechtsvertretung gestellten) Antrag allerdings keine Vollmachten beziehungsweise Einverständniserklärungen der Brüder beigelegt wurden. Die damalige Verweigerung der Akteneinsicht (vgl. dazu S. 7 der vorinstanzlichen Verfügung) stellt bei dieser Sachlage keine Gehörsverletzung dar, zumal die Vorinstanz auch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf die Akten der Brüder abgestellt hat. Im Übrigen hat das SEM der Beschwerdeführerin inzwischen - nach weiteren Akteneinsichtsgesuchen (ausschliesslich betreffend die Akten von C._______ [N {...}]) sowie verfügungsweisen Interventionen der Instruktionsrichterin - mit Verfügung vom 28. November 2025 Einsicht in die Akten N (...) gewährt, und die Beschwerdeführerin konnte sich anschliessend dazu äussern (vgl. ihre Eingabe vom 31. Dezember 2025). Demnach liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Da die Akten der (beiden) Brüder nicht als entscheiderheblich zu erachten sind, kann ferner im Umstand, dass diese Akten nicht im Aktenverzeichnis aufgelistet sind, kein Verfahrensfehler erblickt werden.
E. 4.2 Soweit auf Beschwerdeebene ausserdem gerügt wird, das SEM habe die Untersuchungspflicht, die Prüfungs- und Begründungsplicht sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem es keine ergänzende Anhörung durchgeführt, die Asylakten der Brüder nicht genügend berücksichtigt und die mit Eingabe vom 4. April 2025 eingereichten Dokumente nicht näher geprüft habe, ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund des klaren Ergebnisses der Dokumentenanalyse (Fälschungsverdacht) zu Recht als spruchreif erachtet und daher auf die Durchführung der zunächst geplanten ergänzenden Anhörung (sowie auch auf eine nähere Prüfung der nachträglich eingereichten weiteren Gerichtsdokumente) verzichtet hat. Das Vorgehen des SEM kann insbesondere auch nicht als treuwidrig erachtet werden, da keine rechtserhebliche Zusicherung des SEM vorlag und überdies nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die (voreilige) Inaussichtstellung einer ergänzenden Anhörung durch das SEM für sie nachteilige Dispositionen getroffen hat. Der Umstand, dass sich das SEM nicht näher mit den Asylakten der Brüder befasst hat, stellt sodann keine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht dar, da die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - in der Anhörung keine konkrete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Brüdern geltend gemacht hatte und es sich beim Verfahren von D._______ (vgl. N [...]) ohnehin lediglich um ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren handelte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, und der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, ein Grossteil der eingereichten Dokumente betreffend das angebliche Strafverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation seien analysiert worden, wobei bei sämtlichen untersuchten Dokumenten mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Die Strafverfolgung sei daher als unglaubhaft zu erachten. Die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs sowie die dabei nachgereichten weiteren Dokumente zum selben Verfahren vermöchten daran nichts zu ändern. Ferner sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin bisher aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Angehörigen schwerwiegende Nachteile erlitten habe. Demnach sei auch ihre Furcht vor zukünftigen asylbeachtlichen Reflexverfolgungsmassnahmen als unbegründet zu erachten. Dasselbe gelte für ihre Furcht vor einer Verfolgung aufgrund ihrer Tätigkeit für die (...).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie stamme aus einer politisch exponierten Familie, sei deswegen erheblichen Gefährdungen ausgesetzt gewesen und müsse auch zukünftig eine Reflexverfolgung befürchten. Sie selbst habe sich in exponierter Rolle für die (...) engagiert, dies auch noch nach ihrem Parteiaustritt im Jahr (...). Gegen sie sei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eröffnet worden, und im Dezember (...) sei sie zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ihr Arbeitsverhältnis sei deswegen beendet worden. Die Vorinstanz habe einige der eingereichten Dokumente (darunter u.a. das Urteil im Verwaltungsverfahren vom [...]) nicht beanstandet; diese seien daher als echt zu erachten. Zudem seien (mit der Stellungnahme vom 4. April 2025) noch weitere Dokumente eingereicht worden, welche nicht analysiert worden seien. Da sich das Verwaltungsverfahren auf das Strafurteil beziehe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM das Strafverfahren als unglaubhaft erachtet habe. Alle eingereichten Dokumente seien echt. Die angeblichen Unstimmigkeiten in den Dokumenten seien darauf zurückzuführen, dass mehrere Verhandlungstermine unter derselben Aktennummer an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden könnten und ein Fall in verschiedenen Verfahrensphasen bei unterschiedlichen Instanzen in Behandlung stehen könne. Sie sei wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Familie sowie ihrer eigenen politischen Tätigkeit für die (...) strafrechtlich verfolgt worden und habe deswegen ihren Arbeitsplatz verloren. Das Verfolgungsrisiko im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei trotz legaler Ausreise zu bejahen.
E. 6.3 In der Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 wird (in materieller Hinsicht) angefügt, C._______ habe in seinem Asylverfahren deutlich gemacht, dass seine Familienangehörigen aufgrund seiner Aktivitäten ebenfalls ins Visier des Staates geraten seien, wobei der Bruder B._______ bereits ermordet worden sei. Ferner wird ausgeführt, weitere Familienmitglieder seien ebenfalls Opfer von Verfolgungshandlungen geworden (Verurteilungen zu Freiheitsstrafen [Vater und C._______], hängiges Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation [Schwester], anderweitige Verurteilung eines anderen Bruders, Tötung der Brüder E._______ und B._______). Es sei daher entgegen der Auffassung des SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung drohe. Sie müsse damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei verhaftet zu werden, zumal dies auch anderen abgewiesenen Asylsuchenden geschehen sei, welche aus der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt seien.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge aufgrund einer angeblichen strafrechtlichen Verurteilung vom (...) wegen Unterstützung der (...) ausgereist. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Dokumentenanalyse hat jedoch ergeben, dass alle analysierten Dokumente (darunter namentlich die Anklageschrift vom [...], das erstinstanzliche Urteil [mit Verhandlungsprotokoll] vom [...], das Berufungsurteil vom [...] sowie die Rechtskraftmitteilung vom [...]) mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. dazu A43). Es ist der Beschwerdeführerin weder mit ihren Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. A45) sowie den dabei nachgereichten weiteren Dokumenten, welche sich allesamt auf die analysierten und als Fälschungen erachteten Dokumente beziehen, noch mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelungen, den Fälschungsverdacht zu entkräften. Insbesondere ist auch der eingereichte UYAP-Auszug betreffend das Strafverfahren (vgl. BM 05 gemäss Beweismittelverzeichnis SEM) nicht geeignet, dieses Verfahren glaubhaft zu machen, zumal dieses Dokument offensichtlich nicht fälschungssicher ist und darin im Übrigen nicht einmal der Name der Beschwerdeführerin erwähnt wird. Die Dokumente betreffend das Verwaltungsverfahren lassen sodann offensichtlich nicht auf die Echtheit des Strafverfahrens schliessen, da darin entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerde nicht auf das Strafverfahren Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selbst ein, dass im Untersuchungsprotokoll der Anti-Terror-Einheit vom (...) (vgl. BM 010 S. 4) festgestellt werde, dass über sie kein Registereintrag bestehe (vgl. S. 13 der Beschwerde). Das geltend gemachte Strafverfahren (inkl. Verurteilung zu einer Haftstrafe) ist aus diesen Gründen als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblichen Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe im Dezember (...) danach noch rund vier Monate unbehelligt in der Türkei aufgehalten hat und es ihr im April (...) offensichtlich problemlos möglich war, mit dem eigenen Reisepass auszureisen.
E. 7.2 Die Entlassung aus dem Staatsdienst stellt sodann kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und ist daher nicht asylrelevant, ebenso wenig das damit verbundene und angeblich weiterhin hängige verwaltungsrechtliche Verfahren.
E. 7.3 Das politische Engagement der Beschwerdeführerin für die (...) beschränkte sich den Akten zufolge auf die Mitgliedschaft in der Partei bis ins Jahr (...), Aktivitäten zugunsten von Frauen und die Mitgliedschaft in der Provinzverwaltung im Jahr (...). Diese politischen Aktivitäten sind als niederschwellig zu erachten, und es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dabei eine exponierte Stellung innehatte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund dieser Aktivitäten vor der Ausreise im Visier der Behörden stand. Demnach kann ihr deswegen keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung zuerkannt werden.
E. 7.4 Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkrete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem (bereits im Jahr (...) ausgereisten) Bruder C._______ oder anderen Angehörigen geltend gemacht, sondern nur pauschal vorgebracht hat, sie sei wegen ihrer Familie ins Visier der Behörden geraten. Die einzige gezielt gegen sie gerichtete, konkrete Verfolgungsmassnahme, das geltend gemachte Strafverfahren, ist jedoch wie erwähnt als unglaubhaft zu erachten. Zudem hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärt, die Asylgründe von C._______ hätten nichts mit ihr zu tun (vgl. A16 F70). Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Die blosse Zugehörigkeit zu einer «politischen» Familie stellt bei fehlenden konkreten Hinweisen auf eine asylbeachtliche Verfolgung kein Asylgrund dar.
E. 7.5 Schliesslich kann - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 - aus der Festnahme mehrerer aus der Schweiz in die Türkei zurückgekehrten, abgewiesenen Asylsuchenden im September 2025 keineswegs auf eine Gefährdung auch der Beschwerdeführerin geschlossen werden, da es sich dabei um Einzelfälle ohne jeglichen Bezug zu ihrer Person handelt.
E. 7.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin hat einen Studienabschluss und jahrelange Berufserfahrung, weshalb es ihr zuzumuten ist, in der Türkei erneut eine Anstellung zu finden. Zudem verfügt sie in mehreren türkischen Städten über familiäre Bezugspersonen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten. Sodann lassen weder die in der Beschwerde geltend gemachten Integrationsbemühungen noch die als nicht besonders schwerwiegend zu erachtenden gesundheitlichen Probleme ([...]) den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 23. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4093/2025 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 4. Oktober 2023 zu ihren Asylgründen an. Am 20. Oktober 2023 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bis ins Jahr (...) Mitglied der (...) gewesen. Ungefähr ab dem Jahr (...) hätten die türkischen Behörden wegen angeblicher Finanzierung der (...) gegen sie ermittelt und bei ihr zuhause eine Razzia durchgeführt. Im Dezember (...) habe sie drei Tage in Polizeihaft verbracht und sei sodann im Dezember (...) zu über sechs Jahren Haft verurteilt worden. Sie habe gegen das Urteil Berufung eingelegt. Aufgrund angeblicher Verbindungen zur (...) sei sie zudem im Jahr (...) von ihrem damaligen Arbeitgeber (...) entlassen worden. Sie habe sich gerichtlich dagegen gewehrt und obsiegt. Allerdings habe das (...) ihr die Wiedereinstellung verweigert, und das diesbezügliche Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig. Aus diesen Gründen sei sie am (...) ausgereist. Die türkischen Behörden hätten ihre gesamte Familie im Visier, zumal ihr verstorbener Bruder Haci bei der Guerilla gewesen sei. Ihr Bruder B._______ sei im Februar (...) von einer mit dem Staat zusammenarbeitenden Bande getötet und ihr Vater früher einmal verhaftet worden. Ihr Bruder C._______ (vgl. N [...]) sei in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden und deswegen Ende (...) in die Schweiz geflüchtet, und auch ihr Bruder D._______ habe in der Schweiz um Asyl ersucht. A.c Die Beschwerdeführerin reichte namentlich zahlreiche Dokumente betreffend ein Strafverfahren zu den Akten (darunter insbesondere ein Vorführbefehl vom (...), eine Anklageschrift vom (...), ein Protokoll inkl. Urteil vom Dezember (...), einen Berufungsentscheid vom (...) und eine Rechtskraftmitteilung vom [...]). A.d Das SEM liess die eingereichten Dokumente intern überprüfen und gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2025 das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. April 2025 und reichte ein selbst verfasstes Schreiben sowie weitere Dokumente zum Strafverfahren zu den Akten. A.e Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgesehen von den bereits erwähnten Strafverfahrensdokumenten folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt): ihren türkischen Führerschein (Original), einen Familienregisterauszug, mehrere Dokumente betreffend ein Verwaltungsverfahren, zwei UYAP-Auszüge sowie zwei Arztberichte vom März 2023 und April 2024. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 5. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und das SEM sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ferner beantragte sie, das SEM sei anzuweisen, der (vormaligen) Rechtsvertreterin die Asylakten von C._______ (vgl. N [...]) zuzustellen, und es sei eine angemessene Nachfrist zur «Überarbeitung» der Beschwerde zu gewähren. Im Weiteren seien die eingereichten türkischsprachigen Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 19. Dezember 2023, eine Einverständniserklärung von C._______ vom 4. Juni 2025, drei türkische Medienberichte (teilweise übersetzt), ein Arztbericht vom 30. Mai 2025 (Original), ein Arztbericht vom 15. Mai 2025, ein Unterstützungsschreiben vom 27. Mai 2025 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Mai 2025 bei (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies die Gesuche, das SEM sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Asylakten N (...) zu gewähren, und es sei ihr anschliessend eine Frist zur «Überarbeitung» der Beschwerde zu gewähren, ab. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin zur Übersetzung des einen, ohne Übersetzung eingereichten Medienberichts auf. E. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin die angeforderten Übersetzungen ein. Im Weiteren ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und verwies zur Begründung auf ein am 26. Juni 2025 beim SEM eingereichtes Gesuch um Einsicht in die Akten N (...). F. Mit Eingabe vom 29. August 2025 teilte die vormalige Rechtsvertreterin mit, sie habe ihre Anstellung bei der (...) gekündigt. Ihre Kollegin (die rubrizierte Rechtsvertreterin) habe das Mandat übernommen. Sie ersuchte ausserdem um Entlassung aus einem allfälligen amtlichen Mandat und Einsetzung der neuen Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Ausserdem wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. Oktober 2025 einbezahlt. I. Nach längerem Hin und Her gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2025 schliesslich Einsicht in die Akten ihres Bruders (N [...]). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin (nach auf Antrag hin gewährter Fristerstreckung) mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 eine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt dazu vor, das SEM habe ihr die Asylakten von C._______ (N [...]) trotz eines entsprechenden Gesuchs nicht ediert und es ausserdem unterlassen, die Asylakten der (zwei) Brüder im Aktenverzeichnis aufzulisten, obwohl in der angefochtenen Verfügung auf diese Akten Bezug genommen worden sei. Dazu ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin erstmals mit Eingabe an das SEM vom 4. April 2025 Einsicht in die Akten ihrer Brüder beantragt (vgl. A45 S. 3), wobei dem (nota bene von ihrer damaligen Rechtsvertretung gestellten) Antrag allerdings keine Vollmachten beziehungsweise Einverständniserklärungen der Brüder beigelegt wurden. Die damalige Verweigerung der Akteneinsicht (vgl. dazu S. 7 der vorinstanzlichen Verfügung) stellt bei dieser Sachlage keine Gehörsverletzung dar, zumal die Vorinstanz auch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf die Akten der Brüder abgestellt hat. Im Übrigen hat das SEM der Beschwerdeführerin inzwischen - nach weiteren Akteneinsichtsgesuchen (ausschliesslich betreffend die Akten von C._______ [N {...}]) sowie verfügungsweisen Interventionen der Instruktionsrichterin - mit Verfügung vom 28. November 2025 Einsicht in die Akten N (...) gewährt, und die Beschwerdeführerin konnte sich anschliessend dazu äussern (vgl. ihre Eingabe vom 31. Dezember 2025). Demnach liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Da die Akten der (beiden) Brüder nicht als entscheiderheblich zu erachten sind, kann ferner im Umstand, dass diese Akten nicht im Aktenverzeichnis aufgelistet sind, kein Verfahrensfehler erblickt werden. 4.2 Soweit auf Beschwerdeebene ausserdem gerügt wird, das SEM habe die Untersuchungspflicht, die Prüfungs- und Begründungsplicht sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem es keine ergänzende Anhörung durchgeführt, die Asylakten der Brüder nicht genügend berücksichtigt und die mit Eingabe vom 4. April 2025 eingereichten Dokumente nicht näher geprüft habe, ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund des klaren Ergebnisses der Dokumentenanalyse (Fälschungsverdacht) zu Recht als spruchreif erachtet und daher auf die Durchführung der zunächst geplanten ergänzenden Anhörung (sowie auch auf eine nähere Prüfung der nachträglich eingereichten weiteren Gerichtsdokumente) verzichtet hat. Das Vorgehen des SEM kann insbesondere auch nicht als treuwidrig erachtet werden, da keine rechtserhebliche Zusicherung des SEM vorlag und überdies nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die (voreilige) Inaussichtstellung einer ergänzenden Anhörung durch das SEM für sie nachteilige Dispositionen getroffen hat. Der Umstand, dass sich das SEM nicht näher mit den Asylakten der Brüder befasst hat, stellt sodann keine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht dar, da die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - in der Anhörung keine konkrete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Brüdern geltend gemacht hatte und es sich beim Verfahren von D._______ (vgl. N [...]) ohnehin lediglich um ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren handelte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, und der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, ein Grossteil der eingereichten Dokumente betreffend das angebliche Strafverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation seien analysiert worden, wobei bei sämtlichen untersuchten Dokumenten mehrere objektive Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Die Strafverfolgung sei daher als unglaubhaft zu erachten. Die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr dazu gewährten rechtlichen Gehörs sowie die dabei nachgereichten weiteren Dokumente zum selben Verfahren vermöchten daran nichts zu ändern. Ferner sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin bisher aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Angehörigen schwerwiegende Nachteile erlitten habe. Demnach sei auch ihre Furcht vor zukünftigen asylbeachtlichen Reflexverfolgungsmassnahmen als unbegründet zu erachten. Dasselbe gelte für ihre Furcht vor einer Verfolgung aufgrund ihrer Tätigkeit für die (...). 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet (in materieller Hinsicht), sie stamme aus einer politisch exponierten Familie, sei deswegen erheblichen Gefährdungen ausgesetzt gewesen und müsse auch zukünftig eine Reflexverfolgung befürchten. Sie selbst habe sich in exponierter Rolle für die (...) engagiert, dies auch noch nach ihrem Parteiaustritt im Jahr (...). Gegen sie sei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eröffnet worden, und im Dezember (...) sei sie zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ihr Arbeitsverhältnis sei deswegen beendet worden. Die Vorinstanz habe einige der eingereichten Dokumente (darunter u.a. das Urteil im Verwaltungsverfahren vom [...]) nicht beanstandet; diese seien daher als echt zu erachten. Zudem seien (mit der Stellungnahme vom 4. April 2025) noch weitere Dokumente eingereicht worden, welche nicht analysiert worden seien. Da sich das Verwaltungsverfahren auf das Strafurteil beziehe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM das Strafverfahren als unglaubhaft erachtet habe. Alle eingereichten Dokumente seien echt. Die angeblichen Unstimmigkeiten in den Dokumenten seien darauf zurückzuführen, dass mehrere Verhandlungstermine unter derselben Aktennummer an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden könnten und ein Fall in verschiedenen Verfahrensphasen bei unterschiedlichen Instanzen in Behandlung stehen könne. Sie sei wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Familie sowie ihrer eigenen politischen Tätigkeit für die (...) strafrechtlich verfolgt worden und habe deswegen ihren Arbeitsplatz verloren. Das Verfolgungsrisiko im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei trotz legaler Ausreise zu bejahen. 6.3 In der Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 wird (in materieller Hinsicht) angefügt, C._______ habe in seinem Asylverfahren deutlich gemacht, dass seine Familienangehörigen aufgrund seiner Aktivitäten ebenfalls ins Visier des Staates geraten seien, wobei der Bruder B._______ bereits ermordet worden sei. Ferner wird ausgeführt, weitere Familienmitglieder seien ebenfalls Opfer von Verfolgungshandlungen geworden (Verurteilungen zu Freiheitsstrafen [Vater und C._______], hängiges Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation [Schwester], anderweitige Verurteilung eines anderen Bruders, Tötung der Brüder E._______ und B._______). Es sei daher entgegen der Auffassung des SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung drohe. Sie müsse damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei verhaftet zu werden, zumal dies auch anderen abgewiesenen Asylsuchenden geschehen sei, welche aus der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt seien. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge aufgrund einer angeblichen strafrechtlichen Verurteilung vom (...) wegen Unterstützung der (...) ausgereist. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Dokumentenanalyse hat jedoch ergeben, dass alle analysierten Dokumente (darunter namentlich die Anklageschrift vom [...], das erstinstanzliche Urteil [mit Verhandlungsprotokoll] vom [...], das Berufungsurteil vom [...] sowie die Rechtskraftmitteilung vom [...]) mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. dazu A43). Es ist der Beschwerdeführerin weder mit ihren Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. A45) sowie den dabei nachgereichten weiteren Dokumenten, welche sich allesamt auf die analysierten und als Fälschungen erachteten Dokumente beziehen, noch mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelungen, den Fälschungsverdacht zu entkräften. Insbesondere ist auch der eingereichte UYAP-Auszug betreffend das Strafverfahren (vgl. BM 05 gemäss Beweismittelverzeichnis SEM) nicht geeignet, dieses Verfahren glaubhaft zu machen, zumal dieses Dokument offensichtlich nicht fälschungssicher ist und darin im Übrigen nicht einmal der Name der Beschwerdeführerin erwähnt wird. Die Dokumente betreffend das Verwaltungsverfahren lassen sodann offensichtlich nicht auf die Echtheit des Strafverfahrens schliessen, da darin entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerde nicht auf das Strafverfahren Bezug genommen wird. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selbst ein, dass im Untersuchungsprotokoll der Anti-Terror-Einheit vom (...) (vgl. BM 010 S. 4) festgestellt werde, dass über sie kein Registereintrag bestehe (vgl. S. 13 der Beschwerde). Das geltend gemachte Strafverfahren (inkl. Verurteilung zu einer Haftstrafe) ist aus diesen Gründen als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblichen Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe im Dezember (...) danach noch rund vier Monate unbehelligt in der Türkei aufgehalten hat und es ihr im April (...) offensichtlich problemlos möglich war, mit dem eigenen Reisepass auszureisen. 7.2 Die Entlassung aus dem Staatsdienst stellt sodann kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und ist daher nicht asylrelevant, ebenso wenig das damit verbundene und angeblich weiterhin hängige verwaltungsrechtliche Verfahren. 7.3 Das politische Engagement der Beschwerdeführerin für die (...) beschränkte sich den Akten zufolge auf die Mitgliedschaft in der Partei bis ins Jahr (...), Aktivitäten zugunsten von Frauen und die Mitgliedschaft in der Provinzverwaltung im Jahr (...). Diese politischen Aktivitäten sind als niederschwellig zu erachten, und es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin dabei eine exponierte Stellung innehatte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund dieser Aktivitäten vor der Ausreise im Visier der Behörden stand. Demnach kann ihr deswegen keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung zuerkannt werden. 7.4 Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine konkrete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem (bereits im Jahr (...) ausgereisten) Bruder C._______ oder anderen Angehörigen geltend gemacht, sondern nur pauschal vorgebracht hat, sie sei wegen ihrer Familie ins Visier der Behörden geraten. Die einzige gezielt gegen sie gerichtete, konkrete Verfolgungsmassnahme, das geltend gemachte Strafverfahren, ist jedoch wie erwähnt als unglaubhaft zu erachten. Zudem hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärt, die Asylgründe von C._______ hätten nichts mit ihr zu tun (vgl. A16 F70). Daher ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Die blosse Zugehörigkeit zu einer «politischen» Familie stellt bei fehlenden konkreten Hinweisen auf eine asylbeachtliche Verfolgung kein Asylgrund dar. 7.5 Schliesslich kann - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 - aus der Festnahme mehrerer aus der Schweiz in die Türkei zurückgekehrten, abgewiesenen Asylsuchenden im September 2025 keineswegs auf eine Gefährdung auch der Beschwerdeführerin geschlossen werden, da es sich dabei um Einzelfälle ohne jeglichen Bezug zu ihrer Person handelt. 7.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin hat einen Studienabschluss und jahrelange Berufserfahrung, weshalb es ihr zuzumuten ist, in der Türkei erneut eine Anstellung zu finden. Zudem verfügt sie in mehreren türkischen Städten über familiäre Bezugspersonen, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten. Sodann lassen weder die in der Beschwerde geltend gemachten Integrationsbemühungen noch die als nicht besonders schwerwiegend zu erachtenden gesundheitlichen Probleme ([...]) den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Die adäquate (Weiter-)Behandlung ihrer Krankheiten ist auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 23. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: