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D-4059/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-05 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4059/2024

U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (…).

D-4059/2024 Seite 2 Sacverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region B._______ um Gewährung des vorübergehen- den Schutzes.

A.b Am 2. November 2023 wurde er schriftlich und am 14. November 2023 mündlich befragt. Dabei gab er an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe die Ukraine letztmals Anfang Januar 2022 verlassen. In der Folge habe er für die in C._______ (Litauen) ansässige Firma "(…)" in Litauen und in den Niederlanden in der (…) beziehungsweise im (…) gearbeitet und in Litauen eine Aufenthaltsbewilligung, gültig von Dezember 2022 bis Dezember 2024, erhalten. Zuvor habe er sich schon im Jahr 2021 für einige Zeit in D._______ (Litauen) aufgehalten und dort Kurse im Hinblick auf die bevorstehende Arbeit absolviert. Nachdem er seine Stelle bei der Firma "(…)" gekündigt habe, sei seine litauische Aufenthaltsbewilligung annulliert worden. Gegen eine Rückkehr nach Litauen spreche, dass er dort im jetzi- gen Zeitpunkt über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und in die Niederlande könne er nicht zurückkehren, weil er dort keine Arbeitsstelle finden würde.

Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen ukrainischen Reisepass ein.

A.c Am 12. April 2024 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die litauischen Behörden stimm- ten dem Ersuchen am 3. Mai 2024 zu.

B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 – eröffnet am 6. Juni 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer erhob durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge- währung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung

D-4059/2024 Seite 3 der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubri- zierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden – jeweils in Kopie – unter an- derem ein Entscheid der litauischen Migrationsbehörde sowie eine Sozial- hilfebestätigung zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwer- debegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der an- gefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegwei- sung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die

D-4059/2024 Seite 4 angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittel- frist in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586):

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

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c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 6. 6.1 Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um vorüberge- henden Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass dieser als ukrainischer Staatsangehöriger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Vorliegend ergebe sich an- hand der Akten, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter anderem während längerer Zeit in Litauen aufgehalten habe. Die litauischen Behörden hätten am 3. Mai 2024 seiner Rücküber- nahme auf Ersuchen des SEM zugestimmt, womit er über eine gültige Auf- enthaltsalternative verfüge und nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen sei. Im Übrigen finde die in der mündlichen Befragung vom 14. Novem- ber 2023 vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, die ihm in Li- tauen gewährte Aufenthaltsbewilligung sei zwischenzeitlich widerrufen worden, in den Akten keine Stütze. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach Litauen zurückkehren und sich dort si- cher und dauerhaft aufhalten könne. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorlie- gend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Slowakei (recte: Litauen) gestützt auf die europäische Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Ein- führung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungs- beschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzal- ternative in Litauen abzuweisen.

D-4059/2024 Seite 6 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe innerhalb der Eu- ropäischen Union (EU) nie um Schutz ersucht. Vielmehr habe er sich le- diglich zu Erwerbszwecken in den Niederlanden und in Litauen aufgehalten und dafür von den litauischen Behörden eine entsprechende Aufenthalts- bewilligung erhalten. Der Umstand, dass er seinen Arbeitsvertrag gekün- digt habe, womit die Grundlage für die Aufenthaltsbewilligung dahingefal- len sei, sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden; vielmehr habe das SEM lediglich bemerkt, das entsprechende Vorbringen fände keine Stütze in den Akten. Mit der Vorlage des Entscheids der litauischen Behörden er- wiesen sich die Zweifel der Vorinstanz jedoch als unberechtigt und es stehe fest, dass er weder über eine Anstellung noch über eine Aufenthaltsbewil- ligung in Litauen verfüge. Die blosse Möglichkeit, in einem Land der EU eine Arbeitsstelle zu suchen und dadurch eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, könne nicht als valable Schutzalternative im Sinne des Subsidia- ritätsprinzips gewertet werden, wobei auch die Tatsache, dass er in der Vergangenheit für zwei litauische Unternehmen gearbeitet habe, daran nichts zu ändern vermöge.

Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über einen dauerhaften Aufenthalts- titel in Litauen verfüge und damit verkannt, dass die Zustimmung Litauens zur Rückübernahme sie nicht von der Pflicht befreie, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen. Zudem falle auf, dass die Auskunft der litau- ischen Behörden zu einem Zeitpunkt ergangen sei, an dem die Annullie- rung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht rechtskräftig gewesen sei, wo- mit sich die Zustimmung Litauens als überholt erwiesen habe. Das SEM wäre zumindest gehalten gewesen, eine aktuelle Zusicherung einzuholen. Gleichzeitig ergebe sich, dass der Sachverhalt betreffend valable Schutz- alternative nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Schliesslich ver- letze die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht, indem sie sich nicht in genügender Weise mit seinen Vorbringen, namentlich mit seiner Erklärung, die Aufenthaltsbewilligung sei abgelaufen, auseinandergesetzt habe.

7. 7.1 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. 2013/34 E. 4.2).

7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Es hat sich zudem

D-4059/2024 Seite 7 in seiner angefochtenen Verfügung insbesondere auch mit dem in der mündlichen Befragung angebrachten Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, seine Aufenthaltsbewilligung sei von den litauischen Behörden widerrufen worden, und festgestellt, diese Behauptung finde in den Akten keine Stütze. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt und berücksichtigt wie von ihm gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, wel- che nachfolgend zu prüfen ist. Schliesslich zeigt die Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, womit auch keine Hinweise bestehen, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.

7.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz im Ergebnis zu Recht ab- gelehnt hat und der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag. 8.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar unbe- strittenermassen ukrainischer Staatsangehöriger ist, gemäss seinen Anga- ben die Ukraine jedoch letztmals am 8. Januar 2022 in Richtung Litauen verlassen und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 für eine litauische Firma in den Niederlanden gearbeitet hat (vgl. SEM-Ak- ten 1292651-10 zu F14–F17 und zu F35). Aus den Akten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich zum Zweck der Ausübung ei- ner Erwerbstätigkeit (im Hinblick darauf besuchte er bereits Ende 2021 Kurse in Litauen [vgl. SEM-Akten 1292651-10 zu F18]) und nicht aufgrund der bevorstehenden Eskalation die Ukraine verlassen hat. Es ist daher da- von auszugehen, dass er die Voraussetzungen gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nicht erfüllt, wobei diese Frage al- lerdings angesichts der nachfolgend (E. 8.3) aufgezeigten Schutzalterna- tive offenbleiben kann.

D-4059/2024 Seite 8 8.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass er innerhalb der EU nie um vorübergehenden Schutz ersucht hat. Die Fest- stellung der Vorinstanz, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Slowakei (recte: Litauen) "nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte" (vgl. SEM-Verfügung vom 5. Juni 2024 S. 4 oben), ist da- her in dieser Formulierung nicht richtig. Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 oben) indes zutreffend dar- gelegt wurde, ist vorliegend – unabhängig von der Frage des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs – die Gewährung des Schutzstatus aus- geschlossen, da der Beschwerdeführer aufgrund des Subsidiaritätsprin- zips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG ist. Zwar reicht der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdeschrift einen auf den 2. Mai 2024 datierten beziehungsweise am 2. Mai 2024 elektro- nisch übermittelten Entscheid des Migrationsdepartements der Republik Litauen betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Kopie zu den Ak- ten. Dieser Widerrufsentscheid wird im Wesentlichen damit begründet, der Arbeitsvertrag mit "(…)" sei am 2. Oktober 2023 gekündigt worden und der Beschwerdeführer sei aktuell in Litauen nicht erwerbstätig. Die litauischen Behörden akzeptierten das Rückübernahmeersuchen des SEM am 3. Mai 2024 – mithin einen Tag nach dem Entscheid betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsdepartement (welches wiederum offenbar bereits am 23. Oktober 2023 Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte) – gestützt auf Art. 1 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Regierung der Republik Li- tauen und dem Schweizer Bundesrat bedingungslos; dies, obwohl den li- tauischen Behörden klar war, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz gar nicht mehr in Litauen erwerbstätig gewesen sein konnte. Wie in der angefochte- nen Verfügung im Weiteren zu Recht festgehalten wurde, hat der Be- schwerdeführer das bestehende Arbeitsverhältnis gemäss eigenen Anga- ben selber beziehungsweise freiwillig gekündigt und es ist davon auszuge- hen, dass er sich nach einer Rückkehr nach Litauen erneut (erfolgreich) um eine Arbeitsstelle bemühen kann und in der Folge wiederum eine Auf- enthaltsbewilligung erhalten wird. 8.4 Daraus folgt, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be- schwerdeführer verfüge über eine wirksame Schutzalternative in Litauen

D-4059/2024 Seite 9 und sei deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der

D-4059/2024 Seite 10 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Er verfügte in Litauen über eine Aufenthaltsbewilligung, um deren Erneue- rung er sich bei seiner Rückkehr bemühen kann. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Re- foulement-Verbots zu entnehmen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Litauen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Litauen vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung be- steht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Litauen in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung ver- mag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, er gerate in Litauen aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftli- cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Insofern er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, unter Beschwerden an (…) zu leiden (welche auf […] beziehungsweise auf eine […] zurückzuführen seien), wies das SEM zutreffend darauf hin, es seien dem Beschwerdefüh- rer gute Heilungschancen bescheinigt beziehungsweise Physiotherapie empfohlen worden und es sei davon auszugehen, dass er entsprechende medizinische Behandlung bei Bedarf auch in Litauen in Anspruch nehmen könnte.

D-4059/2024 Seite 11 10.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen ukrainischen Rei- sepasses ist, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind – ungeachtet der durch die eingereichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die in der Be- schwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4059/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von MLaw Milan Egloff als amtlichen Rechtsbeistand wer- den abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni