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D-4056/2021

D-4056/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-27 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 12. August 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4056/2021 Urteil vom 27. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch Nicolas von Wartburg, MLaw, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 12. August 2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, zufolge seinen Angaben und gemäss Erfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, am 20. Februar 2013 ein Asylgesuch stellte, dass sein Asylgesuch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 16. Januar 2015 abgelehnt wurde, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde, dass auf eine hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-838/2015 vom 23. März 2015 wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 in der Schweiz die chinesische Staatsangehörige B._______ ehelichte, welche mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; nunmehr SEM) vom 6. März 2006 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden war, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 15. März 2021 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau stellte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 aufforderte, überprüfbare Angaben zu seiner Identität und seinem Lebenslauf zu machen, nachdem er im Rahmen seines Asylverfahrens die behauptete Herkunft nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 9. April 2021 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2021 (Datum der Eröffnung: 16. August 2021) das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ablehnte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau verbunden mit der Anordnung an das SEM, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5) richtet, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass zunächst festzustellen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 15. März 2021 in der angefochtenen Verfügung einmal als Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung (S. 1), ein anderes Mal als Wiedererwägungsgesuch (S. 2), ein weiteres Mal als Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (S. 6) und schliesslich als Asylgesuch (Dispositiv) bezeichnet wurde, dass angesichts dessen klarzustellen ist, dass das SEM aufgrund der unmissverständlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2021 mit der angefochtenen Verfügung ausschliesslich über ein Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Ehefrau zu befinden hatte (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG; spezifisch zur Geltung dieser Norm für den Einbezug von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen BVGE 2019 VI/8 E. 4.1, in Bestätigung von BVGE 2017 VI/4 und Präzisierung von BVGE 2017 VII/8), dass mit der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wird, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wobei ausserdem der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass mit der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf das im Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft vom 15. März 2021 ausführlich dargelegte Vorbringen eingegangen sei, der Flüchtlingsstatus der tibetischen Ehefrau des Beschwerdeführers wäre in den Ländern Nepal und Indien nicht geschützt, wobei sie nicht nur prekären Aufnahmebedingungen ausgesetzt wäre, sondern auch Gefahr laufen würde, in Verletzung des NonRefoulement-Gebots von den dortigen Behörden nach China zurückgeführt zu werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 15. März 2021 (S. 3) unter anderem geltend machte, wenn der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners oder der Ehepartnerin aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden solle, sei hinsichtlich des Kriteriums der "besonderen Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in hypothetischer Weise zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners oder der nicht verfolgten Ehepartnerin niederlassen könnte, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte (ebd., S. 3 f.), es werde zum einen bestritten, dass er (wie vom SEM angenommen) nicht aus der Volksrepublik China stamme, dass seine Identität im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens eingehend geprüft und dabei in der Trauungsurkunde des zuständigen schweizerischen Zivilstandsamtes als seine Staatsangehörigkeit China amtlich festgehalten worden sei (ebd., S. 8), dass zum anderen trotz des Umstands, dass es sich bei der Annahme, er stamme nicht aus dem autonomen Gebiet Tibet, um eine blosse Vermutung handle, zu berücksichtigen sei, dass seine Eingliederung und diejenige seiner Ehefrau im - allerdings bestrittenen - anderen Herkunftsland des Beschwerdeführers, nämlich Indien oder Nepal, weder möglich noch zumutbar sei (ebd., S. 4-7), dass diese mit dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft vom 15. März 2021 angeführten Argumente in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt und entsprechend bei der Beurteilung des Gesuchs auch nicht berücksichtigt wurden, dass das SEM im vorliegenden Fall seinen Entscheid gestützt auf BVGE BVGE 2020 VI/6 ausschliesslich damit begründete, der Beschwerdeführer habe im mit dem Urteil vom 23. März 2015 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hinsichtlich der Frage seiner Herkunft die Mitwirkungspflicht verletzt und sei dieser auch im Verfahren betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau, nachdem er mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 aufgefordert worden sei, überprüfbare Angaben zu seiner Identität und seinem Lebenslauf zu machen, nicht nachgekommen, dass sich die verfügende Behörde zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), dass das SEM im vorliegenden Fall die im Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2021 enthaltenen wesentlichen Argumente jedoch nicht einmal summarisch wiedergegeben und berücksichtigt hat, womit die Mindestanforderungen an die behördliche Prüfung der Vorbringen und deren Berücksichtigung bei der Entscheidfindung nicht erfüllt sind, dass die Vorinstanz folglich offensichtlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM aufzufordern ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau unter Beachtung seiner Gehörsansprüche erneut zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, dass auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) die Entschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist, dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung damit gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 12. August 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: