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D-4049/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4049/2025

U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Levin Sommer, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2025 / N (…).

D-4049/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am

10. Februar 2025 eine ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (kurdisch) beziehungsweise C._______ (türkisch), einem Landkreis der Provinz D._______. Nach Absolvierung des Gymna- siums habe er ein Fernstudium in (…) an der (…) absolviert und mit einem Diplom abgeschlossen. Zudem habe er ein Studium der (…) an der Uni- versität (…) abgeschlossen. Aufgrund der Scheidung bestehe kein Kontakt mehr zu seinen drei noch lebenden Kindern, welche in E._______ wohn- haft seien. Er sei im Besitz eines Presseausweises und habe als Journalist und Autor gearbeitet. Zwischen (…) und (…) seien im Zusammenhang mit der Hizbollah und der paramilitärischen Gruppierung Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele (JITEM) zahlreiche Personen verschwunden oder ge- tötet worden, darunter auch Bekannte von ihm. Er sei in jener Zeit als (…) für die kommunistische Arbeiterpartei tätig gewesen und habe sich auf ei- ner Todesliste befunden. Aus diesem Grund sei er (…) nach E._______ geflohen. In der Folge habe er in verschiedenen Städten gelebt, darunter F._______, D._______ und E._______, wo er unter anderem als Inhaber eines Lebensmittelmarktes tätig gewesen sei. In E._______ sei er Chefre- daktor der Zeitschrift (…) des Vereins (…) ([…]) gewesen. Aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit sei er auch Mitglied der Plattform (…) geworden. Der Verein sowie dessen Zeitschrift seien zwar legal gewesen, indes von den türkischen Behörden beschattet worden, wobei auch er selbst und an- dere (…) überwacht und teilweise abgehört worden seien. Nach einem zu- nächst eingestellten Ermittlungsverfahren gegen (…) sei im Jahr 2021 er- neut ein Verfahren gegen Mitglieder des Vereins eingeleitet worden, das in mehreren Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Or- ganisation gemündet habe. Im Jahr (…) sei er aus dem Verein ausgetreten. Im Dezember (…) sei ihm in (…) von drei Personen unter einem Vorwand ein Stellenangebot unterbreitet worden. Im Verlauf des Gesprächs habe sich jedoch herausgestellt, dass man ihn zu einer Aussage im (…)-Verfah- ren bewegen wollte. Im Januar (…) sei er in G._______ (E._______) von unbekannten Zivilpersonen verschleppt, über Nacht festgehalten, miss- handelt und zur Aussage gegen (…) genötigt worden. Nach einem Spital- aufenthalt sei er zunächst nach H._______, dann weiter zu Verwandten in F._______ und D._______ gereist. Im Juli (…) sei er in F._______ erneut

D-4049/2025 Seite 3 von zwei Männern verschleppt, bedroht und körperlich angegriffen worden. Ihm sei unter anderem gedroht worden, dass auch seine Familie betroffen sei und dass er bei weiterer Aussageverweigerung getötet werde. Am (…) sei er schliesslich mit einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten unbekannte Personen bei seinen Ver- wandten nach ihm gesucht. B. Am 19. Oktober 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2025 (zugestellt am 5. Mai 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kos- tenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. E. Am 5. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-4049/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vor- instanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts- erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 ff.). Der Beschwer- deführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vo- rinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus den im Rahmen der Beschwerde zitier- ten Medienberichterstattungen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im

D-4049/2025 Seite 5 vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flücht- lingsrechtlich relevante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, be- schlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materi- ell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine un- vollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6–11). Die vorinstanz- liche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbrin- gen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abwei- chenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5–10).

D-4049/2025 Seite 6 5.2.3 Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdi- schen Ethnie geltend gemachten Nachteile, namentlich dass sein (…) im Jahr (…) durch eine Minenexplosion an der türkisch-syrischen Grenze ums Leben gekommen sei (vgl. SEM-act. 32/20 F19), Verwandte von ihm be- reits im Jahr (…) im Zusammenhang mit kurdischen Aufständen gefallen seien (vgl. SEM-act. 32/20 F10 f.) sowie dass er in den (…)er-Jahren auf- grund seiner journalistischen Tätigkeit für die kommunistische Arbeiterpar- tei auf einer Todesliste geführt worden sei (vgl. SEM-act. 32/20 F15 ff.), ent- falten mangels Aktualität und fehlendem Konnex zu seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wie der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde selbst anerkennt (vgl. Beschwerde, S. 7). 5.2.4 Der Beschwerdeführer war journalistisch für den Verein (…) bezie- hungsweise für dessen Publikationsorgan (…) tätig (vgl. SEM-act. 32/20 F21 ff., F32 f.). Er trat dem Verein nicht aus ideologischen Gründen bei (vgl. SEM-act. 32/20 F36 f.) und verliess ihn im Jahr 2021 (vgl. SEM-act. 18/12 F39). Seine journalistischen und humanitären Tätigkeiten

– auch und gerade im Zusammenhang mit den Ereignissen in I._______ – unterscheiden sich nicht von den Aktivitäten zahlreicher anderer kurdischer Autoren und begründen kein überdurchschnittliches politisches Profil. Da- ran vermögen auch weder die in der Beschwerde zitierten TV-Interviews des Beschwerdeführers noch der Hinweis auf Kontakte zu diversen NGOs etwas zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer wurde trotz langjähriger journalistisch-politischer Betätigung nie inhaftiert, ange- klagt oder anderweitig von den türkischen Behörden belangt (siehe hierzu sogleich unten sowie nachfolgend E. 5.2.5), selbst nachdem er – wie er selber einräumt – den türkischen Staatspräsidenten im Zusammenhang mit dem Massaker von Roboski öffentlich beschuldigt hatte (vgl. SEM-act. 32/20 F58). Auch ein exilpolitisches Engagement ist nicht ersicht- lich (vgl. SEM-act. 32/20 F65). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwer- deführer kein ausgeprägtes und exponiertes Risikoprofil zuzuschreiben. Die von ihm geltend gemachten Übergriffe lassen sich zudem nicht den türkischen Behörden zurechnen: Die mutmasslichen Täter blieben anonym und mögliche Verbindungen zu staatlichen Stellen werden vom Beschwer- deführer lediglich vermutet beziehungsweise von ihm selbst in Zweifel ge- zogen (vgl. SEM-act. 18/12 F39; 32/20 F51 f., 61). In Ermangelung konkre- ter Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es Handlungen privater Drit- ter waren; insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f. m.w.H.).

D-4049/2025 Seite 7 5.2.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführungen und Misshandlungen im Jahr (…) stellen zwar – bei Wahrunterstellung – schwerwiegende Vorfälle dar, bleiben jedoch isoliert und ohne ersichtliche Fortsetzung. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit ohne Auflagen freigelassen und blieb seither unbehelligt. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer systematischen oder anhaltenden Ge- fährdung beziehungsweise Verfolgung. Die Schilderungen zu den Vorfällen weisen zudem erhebliche Ungereimtheiten auf. So erklärte der Beschwer- deführer zunächst, er wisse nicht, ob es sich bei den an der Entführung beteiligten Personen um Polizisten gehandelt habe, führte später jedoch aus, im Spital sei ein Polizist in Zivil anwesend gewesen, der ihn auf dem Weg dorthin begleitet habe (vgl. SEM-act. 18/12 F39; 32/20 F51). Auch hin- sichtlich der Realkennzeichen vermögen die Darstellungen nicht zu über- zeugen. Zwar enthält die Schilderung gewisse Details (Orts- und Zeitanga- ben sowie Abläufe während der Entführung), diese bleiben jedoch aus- tauschbar und weisen narrative Elemente auf, was deren Eigengehalt re- lativiert. Verstärkt wird dieser Eindruck durch nachträgliche Ergänzungen – etwa die erstmals in der ergänzenden Anhörung vorgebrachte Behaup- tung, im Jahr (…) unter Folter eine Nasenfraktur erlitten zu haben, die zu- vor unerwähnt blieb (vgl. SEM-act. 32/20 F49). Betreffend die geltend ge- machten Misshandlungen ist zudem festzustellen, dass objektive Beweis- mittel fehlen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, ein ärzt- liches Attest sei während der Flucht von Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act.  18/12 F39). Zugleich behauptet er, auch seinen Pass und Personalausweis im selben Zusammenhang verloren zu haben (vgl. SEM-act. 18/12 F39), während er gleichzeitig eine Kopie seines Ausweises vorlegen konnte, die er nach eigenen Angaben vor der Übergabe an die Schlepper fotografiert habe (vgl. SEM-act. 18/12 F41). Dies zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Dokumente bewusst war und entsprechend vo- rausschauend handelte. Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb er nach dem Verlust des Attests keinerlei Ersatzbemühungen unternommen oder Abklärungen über eine mögliche Wiederbeschaffung getroffen hat. Die Häufung von Verlusten zentraler Dokumente in identischen Umständen erscheint wenig plausibel. Zudem ist auffällig, dass der bestens vernetzte Beschwerdeführer keinerlei Versuche unternommen hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er wandte sich weder an die Polizei noch an Gerichte oder an ihm bestens bekannte Menschenrechtsorganisationen (vgl. SEM-act. 32/20 F65), obschon er nach eigenen Angaben über ein- schlägige journalistische Kontakte verfügt und im familiären Umfeld Ver- bindungen zu den Strafverfolgungsbehörden sowie zur Anwaltschaft be- stehen (vgl. SEM-act. 32/20 F64). Weshalb er diese Ressourcen nicht

D-4049/2025 Seite 8 nutzte und auch nicht abklärte, ob und wie sein Sohn in die von ihm geltend gemachten Drohungen involviert gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 32/20 F46, F58, F60 f., F64 f.), bleibt unbegründet und erscheint nicht nachvollziehbar. 5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-4049/2025 Seite 9 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusam- menhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Hochschulab- schlüsse sowie Berufserfahrung in den Bereichen (…), (…), (…) und (…). Aufgrund seines Alters, seiner finanziellen Situation (vgl. SEM-act. 18/12 F

15) und seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem ver- fügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte. Es bestehen zudem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwer- deführer diagnostizierte (…) ([…]) auch in der Türkei behandelt werden kann. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuro- päischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Ge- sundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr Türkei würde zu einer

D-4049/2025 Seite 10 Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Ge- such ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4049/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer