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D-4042/2008

D-4042/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositiv­ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird an­gewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 700.- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4042/2008/sed

Urteil vom 2. September 2011

Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________ geboren am (...)

Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,

BAS Beratungsstelle für Asylsuchende,

(....)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N_______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein aus der Provinz B.______ (Dorf C._______ Bezirk D.______) stammender afghanischer Staats­an­ge­hö­ri­ger mit letztem Wohnsitz in E.______- am 15. August 2007 im F.______ um Asyl nachsuchte,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Angabe, sechzehn Jahre alt und damit noch minderjährig zu sein (vgl. BFM-Protokoll A18 S. 1), unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und der dies­be­züg­lichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13) eine Vertrauensperson beiordnete,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im F.________ vom 20. August 2007 und der Anhörung vom 26. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, ein Politiker namens G._______, für den sein Vater tätig gewesen sei, sei im Jahr 2005 von unbekannten Personen ermordet worden,

dass vermutlich dieselben Personen im Frühling 2007 seinen Vater umgebracht hätten, worauf seine Mutter aus Furcht, dass auch er Opfer werden könnte, einen in England lebenden Onkel des Be­schwer­de­führers benachrichtigt habe,

dass dieser einen Schlepper organisiert habe, mit dessen Unter­stützung der Beschwerdeführer zehn Tage nach dem Tod seines Vaters Afghanistan habe verlassen können,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. August 2007 ablehnte, dessen Weg­weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vor­in­stanz sei anzuweisen, den Sachverhalt pflichtgemäss zu untersuchen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, hinsichtlich der Zumut­bar­keit der Wegweisung weitere Abklärungen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu treffen,

dass er in ver­fah­rensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Ge­wäh­rung der unent­gelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten­vor­schusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im End­entscheid befunden,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 die Abwei­sung der Beschwerde beantragte,

dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 20. August 2008 unter anderem auf den fraglichen Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers hinwies,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs­gerichts­ge­setzes vom 17 Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teil­genom­men hat, durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging,

dass daher auf die Rüge in der Beschwerde, wonach das BFM im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermordung seines Vaters und des Politikers A. R. den Sachverhalt nicht genügend festgestellt habe, nicht näher einzugehen ist,

dass das BFM im Weiteren zu Recht eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, wie sein Vater von unbekannten Personen um­ge­bracht zu werden, verneinte,

dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur dann vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrschein­lich­keit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen,

das eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Ein­tritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dement­sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er­scheinen lassen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/­Rudin/­Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.117),

dass sich, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass der Be­schwerdeführer, anders als dessen Vater, für den Politiker G.______ tätig ge­wesen wäre oder sonstwie in Beziehung zu ihm gestanden hätte, wes­halb wenig wahrscheinlich erscheint, dass er in diesem Zu­sam­menhang Behelligungen der Personen, welche mög­li­cherweise seinen Vater wegen dessen Beziehung zu G.______ umgebracht haben, zu befürchten hat,

dass an dieser Einschätzung der allgemeine, nicht näher sub­stan­zi­ierte Hinweis in der Beschwerde, wonach "bei Reflexverfolgungen häufig gerade das älteste männliche Mitglied einer Familie, wie vor­liegend der Beschwerdeführer, am meisten gefährdet sei, selber Opfer eines Anschlags zu werden, auch wenn dieses selbst nie politisch aktiv gewesen sei", nichts zu ändern vermag,

dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen im Heimatstaat nicht politisch tätig war und weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen jemals Schwierigkeiten hatte (vgl. A1 S. 4),

dass aus den genannten Gründen eine begründete Furcht des Be­schwerdeführers vor Reflexverfolgung zu verneinen ist,

dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes­amt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid­rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be­schwerdeführer in Afghanistan droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur­teil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenom­men hat, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan - aus­ser allenfalls in den Grossstädten - eine derart prekäre Sicherheits­lage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Si­tuation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi­zieren ist,

dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Haupt­stadt Kabul ausdrücklich unterschied und den Vollzug der Wegweisung dort­hin unter Umständen als zumutbar erachtete,

dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig ge­prüft und erfüllt sein müssten,

dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbe­sondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hin­blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als trag­fähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung erachtete,

dass der - zum jetzigen Zeitpunkt volljährige - Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ (Dorf C.______, Bezirk D.______) stammt, wohin der Wegwei­sungsvollzug in Beachtung des genannten Urteils nicht zumutbar ist, indessen seit dem 12. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise mit seiner Fami­lie in E._______ gelebt hat (vgl. A1 S. 8),

dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur­teil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 die Frage, ob hinsichtlich der Stadt E._______ in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, offenliess, da der Beschwer­deführer im genannten Fall dort ohnehin über kein tragfähiges Sozialnetz verfügte,

dass auch im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Bestimmtheit von ei­nem tragfähigen sozialen Netz des Beschwerdeführers an seinem letz­ten Wohnsitz E.________ ausgegangen werden kann,

dass nämlich der Beschwerdeführer angab, seit längerer Zeit keinen Kon­takt mehr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gehabt zu haben und, wie auf Beschwerdeebene zutreffend geltend gemacht, nicht ausge­schlossen werden kann, dass sich die Familie des Beschwerdeführers auf­grund der veränderten familiären Situation nach der Ermordung des Va­ters gezwungen sah, an einem anderen - dem Beschwerdeführer unbe­kannten - Ort Wohnsitz zu nehmen,

dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen letzten Wohn­sitz E._______ mangels mit hinreichender Bestimmtheit feststehen­dem sozialen Beziehungsnetz es nicht als zumutbar zu erachten ist,

dass sich im Weiteren den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wo­nach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, weshalb der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken­nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist,

dass die Beschwerde, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, demgegenüber gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer auf­grund seines bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzieren­den Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass indessen das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewie­sen wurde und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos er­schien, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass die Partei im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwen­digen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte, als angemessen zu erachtende Kostennote vom 17. Juni 2008 und des weiteren geschätz­ten Aufwandes die vom BFM im hälftigen Umfang zu entrichtende Parteient­schädigung von Amtes wegen auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositiv­ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird an­gewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 700.- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

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