opencaselaw.ch

D-4032/2009

D-4032/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die beantragte Frist zur Einreichung eines Arztberichtes bis am 4. Juli 2009 wird nicht gewährt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4032/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2009 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, unbekannte Herkunft, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Mai 2008 verlassen hat und über Guinea und ihm unbekannte Länder am 16. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Juli 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-zentrum A._______ vom 12. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 23. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kreole und stamme aus Sierra Leone, das er im Alter von fünf oder sechs Jahren verlassen habe, um anschliessend bei seinem ebenfalls aus Sierra Leone stammenden Onkel illegal in B._______ in Ghana zu leben, nachdem seine Mutter erneut geheiratet habe und ihr zweiter Ehemann nicht mit ihm und seiner Zwillings-schwester habe zusammenleben wollen, dass seine Schwester bei einer Tante in Sierra Leone untergebracht worden sei und im Jahr 2003 geheiratet habe, dass er am 6. Mai 2008 von einem Onkel telefonisch über die Tötung seiner Schwester durch ihren Ehemann orientiert worden sei, worauf er nach einer Woche zum Schwager nach Sierra Leone gefahren sei und diesen zur Rede gestellt habe, dass er jedoch von den Bodyguards seines Schwagers aus dem Haus geworfen worden sei, worauf er drei Tage später erneut den Schwager aufgesucht und ihn in einem Kampf mit dem Messer tödlich verletzt habe, dass er in der Folge nach B._______ zurückgekehrt sei und einige Zeit später von der Suche nach ihm durch die Verwandten des Schwagers und die Polizei erfahren habe, weshalb er sich zu einem Freund nach C._______ begeben habe, dass einer seiner belgischen Kunden seine Ausreise organisiert habe, worauf er sein Heimatland verlassen habe, dass er ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei und keine Identitätsdokumente besitze, weil er sich in Afrika nie habe ausweisen müssen, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juni 2009 - eröffnet am 17. Juni 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von Ghana in die Schweiz ohne jegliche Ausweis-papiere angetreten und sei nie kontrolliert worden, dass ihm auch nicht geglaubt werde, er wisse nicht, wo er in Europa angekommen sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten Mann handle, der mehrere Jahre die Schule besucht habe, lesen und schreiben könne sowie die englische Sprache - eine europäische Sprache - beherrsche, dass zudem keine Hinweise bestünden, er habe sich aus der Schweiz um den Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren bemüht, dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass er sich gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich zwischen 1998 und 2004 in Österreich aufgehalten habe, obwohl er im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgestritten habe, jemals in Österreich gewesen zu sein, was ihm indessen aufgrund der hohen Sicherheit der Fingerab-druckvergleiche nicht geglaubt werden könne, dass zudem keine Hinweise bestünden, er sei nach seinem Aufenthalt in Österreich jemals wieder in sein Heimatland zurückgekehrt, weshalb davon auszugehen sei, er habe sich im Zeitpunkt der fluchtrelevanten Geschehnisse nicht in Ghana und Sierra Leone, sondern in Europa aufgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mit ihm durchgeführten Sprachanalyse das in Nigeria und nicht in Ghana gesprochene Pidgin-englisch spreche, weil die in Ghana üblichen spezifischen sprachlichen Eigenheiten in seinem Sprachausdruck fehlten und sein Pidginenglisch in Aussprache und Betonung typische Elemente der nigerianischen Variante enthalte, dass der Experte des BFM deshalb zum Schluss gekommen sei, er sei zur Hauptsache nicht in Ghana, sondern in Nigeria sozialisiert worden, dass an diesem Gutachten nicht zu zweifeln sei, auch wenn der Beschwerdeführer bestritten habe, aus Nigeria zu sein und die Fähigkeiten des Experten in Frage gestellt habe, dass unter den gegebenen Umständen an den geltend gemachten Vorbringen zu zweifeln sei, wobei sich der Beschwerdeführer auch in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben, das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Erlass des Kosten-vorschusses und der Verfahrenskosten sowie um eine angemessene Parteientschädigung und die Gewährung einer Frist bis am 4. Juli 2009 zur Einreichung eines Arztberichtes ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2009 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze, dass dies indessen mit seinen Aussagen, er habe als Staatsbürger von Sierra Leone in Ghana während Jahren gelebt, die Schule besucht und sei später als Geschäftsmann tätig gewesen, nicht vereinbart werden kann, weil sich dies ohne heimatliche Identitätspapiere realistischerweise nicht bewerkstelligen liesse, dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm - ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen - insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Ghana in die Schweiz gereist und kein einziges Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffsgesellschaften er gereist sei, obwohl er des Lesens und Schreibens mächtig ist, die englische Sprache spricht und versteht und somit in der Lage ist, sich über geografische Örtlichkeiten zu orientieren, dass folglich aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerde-führers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass insbesondere die Aussage, es sei für den Beschwerdeführer kompliziert, einen Reisepass zu bekommen, da er sein Heimatland Sierra Leone im Alter von fünf Jahren verlassen und anschliessend in Ghana gelebt habe, nicht geglaubt werden kann, weil der Beschwerdeführer gestützt auf die von der Vorinstanz durchgeführte Sprachanalyse mit Sicherheit in Nigeria sozialisiert wurde und eine geografisch-sprachliche Herkunft aus jedem anderen Land auszu-schliessen ist, dass nämlich das von ihm gesprochene Pidginenglisch demjenigen entspricht, welches in Nigeria gebräuchlich ist, während die Eigen-heiten des in Ghana gesprochenen Pidginenglisch im sprachlichen Ausdruck des Beschwerdeführers fehlt, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsresultat von der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. April 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden, dass er in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 darlegte, er spreche überhaupt kein Pidginenglisch, sondern das Queens-Englisch, wes-halb Zweifel an der Expertise bestünden, welche noch dadurch verstärkt würden, dass der Experte westeuropäischer Herkunft sei und sich im westafrikanischen Raum nur während vier Monaten aufgehal-ten habe, dass indessen die Kritik des Beschwerdeführers an der Sprachanalyse nicht zu überzeugen vermag, zumal an der Qualifikation des Experten nicht zu zweifeln ist und der Sprachanalyse keine Unregelmässigkeiten entnommen werden können, dass somit von einer mehrheitlichen Sozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria und - engegegen seinen eigenen Angaben - nicht in Ghana auszugehen ist und damit die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, warum er keine heimatlichen Identitätspapiere eingereicht habe, auch aus diesem Grund nicht zu überzeugen vermag, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von heimatlichen Identitätspapieren vor, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, da er eine Verfolgung seiner Person im Zusammenhang mit der behaupteten - und nicht glaubhaften - Herkunft geltend macht, dass somit grundsätzlich an seinen Vorbringen zu zweifeln ist, dass indessen - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat - zahlreiche Ungereimtheiten in seinen Aussagen weitere Zweifel an seinen Vorbringen aufwerfen, wobei auf die Argumentation der Vor-instanz zu verweisen ist, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, dass es sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - nicht um geringfügige Ungenauigkeiten handelt, sondern diese viel-mehr zentrale Elemente des Sachvortrages, die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen, betreffen, dass zudem die Argumentation in der Beschwerde bezüglich der fehlenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates Sierra Leone infolge der sich aus dem Gutachten ergebenden Sozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria obsolet erscheint, dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaub-haft ausgefallen sind, womit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Tötung einer Person zugab, was als strafbare Tat zu qualifizieren wäre, dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer straf-rechtlichen Untersuchung und Verurteilung zu rechnen hätte, dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitime Handlung der Strafverfolgungsbehörden in seinem Herkunfts- oder Heimatland zu betrachten ist, dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, weil den Akten keine konkreten Indizien entnommen werden können, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte, dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in seinem Herkunfts- oder Heimatland offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten Verfolgungsgründen erfolgen würde, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend argumentierte, dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer könne nicht mit einem fairen Strafver-fahren rechnen, weil man ihm nicht glauben werde, dass er aus Notwehr gehandelt habe, dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen in-dessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine Furcht, er sei in seinem Herkunfts- oder Heimatland Menschenrechtsver-letzungen ausgesetzt, nicht begründet ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass vorliegend gestützt auf die vom BFM in Auftrag gegebene Sprachanalyse von einer Sozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen ist, weshalb nachfolgend der Vollzug der Wegweisung in dieses Land zu prüfen ist, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers über die von ihm angegebene Herkunft als unglaubhaft zu betrachten sind, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu erachten sind, dass zudem weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der - gestützt auf die Aktenlage junge, ungebundene, gebildete und arbeitserfahrene - Beschwerdeführer darlegte, er habe in seinem Heimatland keine Verwandten mehr, da alle gestorben seien, dass diese Aussagen indessen - im Hinblick auf das üblicherweise sehr grosse verwandtschaftliche Beziehungsnetz unter nigerianischen Staatsangehörigen - nicht zu überzeugen vermögen und vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Nigeria ein soziales Beziehungsnetz - allenfalls eines im weiten Sinne, auf das er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen könne, dass er zudem in der Lage sein wird, sich um Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dass er ferner geltend machte, er leide an Diabetes, weshalb eine Rückkehr nicht zumutbar sei, dass er in diesem Zusammenhang um eine Frist bis am 4. Juli 2009 zur Einreichung eines Arztberichtes ersuchte, dass indessen Diabetes in Nigeria behandelbar und es dem Be-schwerdeführer zuzumuten und möglich ist, sich eine eigene Existenz-grundlage zu schaffen, um allfällig benötigte Medikamente selber be-zahlen zu können, dass unter diesen Umständen ein allfälliges, die Diabetes bestätigendes Arztzeugnis an der gesamthaften Einschätzung nichts zu ändern vermöchte, weshalb auf die Gewährung einer Frist zur Einreichung desselben verzichtet werden kann, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunfts- oder Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die beantragte Frist zur Einreichung eines Arztberichtes bis am 4. Juli 2009 wird nicht gewährt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: