Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4029/2022
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Carla Müller, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom (…) 2022 / N (…).
D-4029/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2022 zusammen mit (…) (vo- rinstanzliche Verfahren N […] [nachfolgend: X.] und N […] [nachfolgend: Y.]) sowie (…) (vorinstanzliches Verfahren N […] [nachfolgend: Z.]) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (…) 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am (…) 2022 wurde sie – im Bei- sein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen ange- hört.
A.b Am (…) 2022 wurde ihr die vorübergehende Unterbringung bei (…) (vorinstanzliches Verfahren N […]) bewilligt. Dieser hatte im Jahr (…) in der Schweiz um Asyl nachgesucht und das SEM hatte ihm am (…) die Flücht- lingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Die (…) in die Schweiz ein- gereiste (…) (ebenfalls vorinstanzliches Verfahren N […]) hatte im (…) ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl erhalten.
A.c Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Nach Abschluss des Studiums der (…) habe sie (…) auf dem Beruf gear- beitet.
Wie bereits ihr (…) seien auch (…) väterlicherseits politisch aktiv gewesen; dieser (…) sei (…) von B._______ gewesen. Ihrem (…) sei wegen Aktivi- täten auf den sozialen Medien Terrorpropaganda vorgeworfen worden; er sei inhaftiert und verurteilt worden. Nach seiner Freilassung sei er (…) in die Schweiz gereist. Sie selber habe sich wie die meisten ihrer Angehöri- gen für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) engagiert, unter anderem als Urnenbeobachterin anlässlich der Wahlen. Immer wieder habe sie des- wegen von den Behörden unangenehme Nachrichten erhalten. Sie sei auch wiederholt am Arbeitsplatz und zu Hause aufgesucht worden. Dabei sei sie belästigt, (…) und dreimal mitgenommen worden; sie sei auch zu (…) befragt worden. Da sich ihr Arbeitgeber an den behördlichen Mitnah- men gestört habe, habe sie ihre Arbeit aufgegeben und sei mit ihren (…) nach D._______ (Provinz D._______) gezogen. Am (…) hätten sie ge- meinsam ihre Heimat verlassen und seien auf dem Landweg durch ihr un- bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ge- reist. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, ihr (…) (W.) sowie (…) be-
D-4029/2022 Seite 3 fänden sich nach wie vor in der Türkei in Haft; ihnen werde Terrorpropa- ganda beziehungsweise Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorgeworfen.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde- führerin ihre Identitätskarte im Original, die Kopie eines Referenzschrei- bens der HDP und verschiedene – auch ihre drei sich in der Schweiz auf- haltenden Geschwister betreffende – Beweismittel (ein Referenzschreiben des Familienanwalts und – jeweils in Kopie – eine Rechtskraftmitteilung des Urteils betreffend den Vater, ein begründetes Urteil und einen Zei- tungsbericht betreffend den Onkel väterlicherseits, drei die Verhaftung die- ses Onkels zeigende Fotos, und eine Anklageschrift, ein Gerichtsdokument sowie einen Entscheid über die Verfahrenszulassung betreffend den W. zu den Akten. Ihren Reisepass habe sie beim Schlepper gelassen. A.e Am (…) 2022 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin bezie- hungsweise der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag mit dem Entwurf nicht einverstanden. Dabei rügte sie insbesondere eine unvollständige Sachverhaltserhebung sowie die Verletzung der Be- gründungspflicht und beantragte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren, unter Koordinierung und gesamthafter Beurteilung der Asylgesuche ihrer (…) sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden (…). B. B.a Mit Verfügung vom 16. August 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an.
B.b Mit Verfügungen vom gleichen Tag beziehungsweise vom 15. August 2022 lehnte das SEM auch die Asylgesuche der (…) und (…) der Be- schwerdeführerin ab, und ordnete deren Wegweisung und den Wegwei- sungsvollzug an.
D-4029/2022 Seite 4 C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein- gabe vom 13. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 16. Au- gust 2022 und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerken- nen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, subeventualiter zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde darum ersucht, das zu fällende Urteil sei zum Schutz der Be- schwerdeführerin zu anonymisieren und nicht zu veröffentlichen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte sie je einen Ausdruck eines Fo- tos eines (…) und einer am 17. August 2022 an das SEM geschickten E- Mail (mit der Bitte, dafür zu sorgen, dass keine Familienmitglieder oder Drittpersonen Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhielten) ein.
C.b Ebenfalls am 13. September 2022 liessen ihre (…) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde einreichen.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
15. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4029/2022 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerden der (…) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen (Verletzung des An- spruches auf rechtliches Gehör [einschliesslich Begründungspflicht] sowie unvollständige Feststellung des Sachverhalts erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung herbeizuführen.
4.2 4.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 6–9) wird zunächst geltend gemacht, die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Durchführung einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin und
D-4029/2022 Seite 6 (…) beantragt. Dies, nachdem anlässlich der Entwurfsbesprechung her- ausgekommen sei, dass alle (…) während der letzten (…) vor der Ausreise teilweise (…) durch die anwesenden Zivilpolizisten erfahren hätten. Eine ergänzende Befragung durch ein Frauenteam sei unabdingbar, um den Sachverhalt vollständig erstellen, die Intensität der erlittenen Reflexverfol- gung korrekt beurteilen und mögliche frauenspezifische Fluchtgründe ver- tieft abklären zu können. Die Vorinstanz habe indes eine weitere Anhörung nicht für angezeigt gehalten und dabei zur Begründung ausgeführt, der Be- schwerdeführerin sei bereits im Rahmen ihrer Anhörung vom (…) 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden und Asylsuchende seien verpflichtet, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken; der Umstand, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre (…) geltend gemacht hätten, liesse da- rauf schliessen, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenhang mit dem anstehenden negativen Asylentscheid stünden und verfahrenstak- tisch motiviert seien. Was die weitere Feststellung der Vorinstanz, sie habe sich nicht ausdrücklich mit jedem Detail auseinanderzusetzen, betreffe, so erscheine es unverständlich und unangebracht, die geltend gemachten massiven (…) als unwesentliches, nicht weiter abzuklärendes Detail abzu- tun. Dabei gelte es als wissenschaftlich etabliert und sei auch in der stän- digen Rechtsprechung verankert, dass insbesondere durch geschlechts- spezifische Verfolgung schwer traumatisierte Personen über das von ihnen Erlebte nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei Auskunft geben könnten. Bei solchen psychisch belastenden Ereignissen könne die Glaub- haftmachung trotz Verspätung nicht einfach von der Hand gewiesen wer- den.
Erst bei der Besprechung der Entscheidentwürfe habe sich die Gelegen- heit von separaten Gesprächen mit (…) ergeben, wobei die Übergriffe zu- nächst von Y. zögerlich angesprochene (…) Vorfall anlässlich der letzten (…) von der Beschwerdeführerin und (…) X. bestätigt worden sei. Offenbar sei X. das primäre Ziel der Übergriffe gewesen; als die Beschwerdeführerin und (…) Y. versucht hätten, die Übergriffe von (…) abzuwenden, seien sie beide selbst Opfer geworden. X. habe dann von tiefen seelischen Wunden und Suizidversuchen berichtet; an ihrem Handgelenk seien noch Narben von durch (…) verursachten Verletzungen sichtbar. Die (…) hätten ur- sprünglich aus Scham beschlossen, niemandem von diesem Vorfall zu be- richten; auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung hätten sie immer wie- der betont, dass weder (…) noch (…) noch andere Angehörige vom (…) erfahren dürften. Aufgrund der Sensibilität des vorliegenden Sachverhalts sei bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf beantragt worden,
D-4029/2022 Seite 7 alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aussen- stehende Personen und insbesondere Familienmitglieder Kenntnis von den erlebten (…) erlangen könnten. Deshalb werde das Gericht auch da- rum ersucht, sein Urteil zu anonymisieren und nicht zu publizieren.
Im Weiteren sei der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich entschieden, trotz der Anwesenheit von Männern die Anhörung fortsetzen zu wollen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in der Lage gewesen sei, über sämtliche Vorbringen zu sprechen, entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass sie anlässlich der Anhörung – zögernd und auf Nachfrage hin – zu einem früheren Übergriff geäussert habe und ihr auch ihre Rechte bei Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung er- klärt worden seien. Nicht gefolgt werden könne jedoch der Argumentation, aus der Zustimmung zur Fortsetzung der Befragung sei zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe in Anwesenheit von Männern über sämtliche Vorkommnisse sprechen können. Es sei verständlich, dass sie die Befra- gung zu Ende habe bringen wollen, wobei sie auch bereit gewesen sei, über einen sie selber betreffenden Übergriff zu sprechen. Den Vorfall, bei welchem alle (…) erfahren hätten, habe sie hingegen zum Schutz (…) – und im Sinne des zuvor ihnen gegenüber abgegebenen Schweigeverspre- chens – nicht erwähnt.
Schliesslich wird ausgeführt, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin keine einzige Frage zu möglichen frauenspezifischen Fluchtgründen ge- stellt. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin zuvor zu Protokoll gegeben habe, Opfer (…) geworden zu sein, und diese Aussagen – auch aufgrund des Umstandes, dass es ihr sichtlich unangenehm gewesen sei, darüber zu sprechen – äusserst glaubhaft seien.
4.2.2 Sodann wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9–11) beanstandet, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es für die Be- schwerdeführerin und ihre (…) weitgehend identische Verfügungen erlas- sen und standardisierte Textbausteine mit ebensolchen Schlussfolgerun- gen benutzt habe. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht etwa im Lichte ihres komplexen, politisch-familiären Profils und der deswe- gen stattgefundenen Hausdurchsuchungen und Übergriffe, sondern losge- löst, kontextlos und unvollständig gewürdigt worden. Auch lasse die ange- fochtene Verfügung jegliche Würdigung der frauenspezifischen Flucht- gründe vermissen; selbst wenn der einzige in der Anhörung erwähnte (…) zwei Jahre zurückgelegen habe, hätte er gewürdigt werden müssen.
D-4029/2022 Seite 8 Schliesslich habe die Vorinstanz auch diverse, insbesondere für die gel- tend gemachte Reflexverfolgung relevante Fakten (etwa die Tatsache, dass der (…) der Beschwerdeführerin wegen Terrorpropaganda verurteilt worden sei und sich sowohl (…) als auch (…) väterlicherseits noch in Haft befinden würden) unverständlicherweise gänzlich unberücksichtigt gelas- sen beziehungsweise nicht im erforderlichen Gesamtkontext der während Jahren stattfindenden Hausdurchsuchungen, Belästigungen und Diskrimi- nierungen geprüft. 4.3 4.3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie der Frage einer allfälligen geschlechtsspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht vertieft abgeklärt hat. 4.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah- rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss
D-4029/2022 Seite 9 Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sa- che selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbeson- dere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.3.3 Das SEM erachtete weder die Aussagen der Beschwerdeführerin an- lässlich der Anhörung noch die Darlegungen in der Stellungnahme vom (…) 2022 als genügend überzeugend, um in der Folge eine ergänzende Anhörung, in welcher die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam eingehender zu den bereits erwähnten Übergriffen und auch zu den telefo- nischen Belästigungen hätte befragt werden können, anzuberaumen. Viel- mehr gelangte es zum Schluss, die in der Stellungnahme enthaltenen Aus- führungen sowie der Wunsch nach einer ergänzenden Anhörung – und da- mit verbunden nach einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren – seien ver- fahrenstaktisch motiviert beziehungsweise stünden im Zusammenhang mit dem anstehenden negativen Asylentscheid, und lehnte das entsprechende Begehren implizit ab. 4.3.4 Aus den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom (…) 2022 gemachten Aussagen (so etwa, sie sei […]) lassen sich zweifel- los Hinweise auf erlittene geschlechtsspezifische Gewalt entnehmen, was von der befragenden Person korrekt erkannt wurde und worauf diese an- gesichts der Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin die Anhörung trotz männlichen Anwesenden fortführen wolle, grundsätzlich in Bezug auf die Zusammensetzung des Anhörungsteams auch angemessen reagiert hat. Insofern ist mit der Beschwerde keine Verfahrensverletzung festzustellen. 4.3.5 Allerdings ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in diesem Zusammenhang keine vertiefenden Fragen ge- stellt wurden, obschon deren Hinweise durch ihr die Schilderungen beglei- tende, protokollierte Verhalten (sie "gestikuliert und weint" [vgl. SEM-Akten 1164391-15 zu F71 S. 9 unten] beziehungsweise "lächelt verlegen"[vgl. SEM-Akten 1164391-15 zu F88) und ihre Bemerkung, bei Fortsetzung der Befragung allenfalls weinen zu müssen (vgl. vorstehend E. 4.3.3), solche nahegelegt hätte. Ob dies bereits als Verletzung der Untersuchungspflicht erachtet werden müsste, braucht angesichts der nachfolgenden Ausfüh- rungen indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
D-4029/2022 Seite 10 4.3.6 Die Beschwerdeführerin liess in der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf darlegen, dass und weshalb sie anlässlich ihrer Anhörung nicht sämtliche behördlichen Übergriffe, die – die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt
– durchaus von Relevanz sein könnten, habe schildern können. Dazu ist festzuhalten, dass – wie auch in der Beschwerdeschrift bemerkt wurde – Betroffene (…) oft nicht von Beginn an und manchmal erst nach Jahren in der Lage sind, offen über das Erlebte zu berichten. Dies gilt umso mehr, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Übergriffe noch jung gewesen sind, ihre Aussagen – wie vorliegend – Auswirkungen auf Mitbetroffene ha- ben können oder sie Repressalien seitens Familienangehöriger befürchten müssen. Ferner ist – soweit die Beschwerdeführerin erklärt hatte, nicht (…) worden zu sein (vgl. SEM-Akten 1164391-15 zu F88) – anzumerken, dass eine (…) nur eine von zahlreichen Erscheinungsformen (…) darstellt, und auch mündliche oder mit schriftlichen Nachrichten erfolgte Belästigungen (vgl. SEM-Akten 1164391-15 zu F71) je nach Ausprägung darunterfallen können. Indem das SEM trotz der bereits anlässlich der Anhörung aufge- tauchten Hinweise auf erlittene geschlechtsspezifische Gewalt und trotz der in der Stellungnahme im Entscheidentwurf enthaltenen Rügen und An- träge auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung (voraussichtlich in ei- nem reinen Frauenteam) explizit die Auffassung vertrat, der entscheidwe- sentliche Sachverhalt werde als erstellt betrachtet, weshalb – insbeson- dere auch bezüglich der Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung – kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 unten und S. 8 oben), hat es den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und dabei auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge- hör verletzt. Die vorinstanzliche Vermutung, die zusätzlichen Vorbringen seien verfahrenstaktisch bedingt, wird den Gesamtumständen des vorlie- genden Falles nicht gerecht und vermag das SEM nicht von einer korrekten und vollständigen Sachverhaltserstellung zu entbinden. 4.3.7 Nach dem Gesagten hat das SEM weitere Abklärungen vorzuneh- men, um die geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen be- urteilen zu können, wobei insbesondere eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheint. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechterhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit seine Untersu- chungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere verfahrensrechtliche Rügen (insbesondere auf die Frage, ob die
D-4029/2022 Seite 11 Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte) und auf die materiellrechtlichen Vorbringen einzugehen. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Gehörsverletzung, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfü- gung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug er- halten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztin- stanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache be- antragt wird. Die Verfügung vom (…) 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Was schliesslich das Begehren, das vorliegende Urteil sei zu anonymisie- ren und nicht zu veröffentlichen, betrifft, ist festzuhalten, dass sämtliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur in anonymisierter Form publi- ziert werden. Der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Person wird bei der Anonymisierung Rechnung getragen.
8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses werden damit gegenstandslos.
D-4029/2022 Seite 12
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4029/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom (…) 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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