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D-4027/2016

D-4027/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Bilen mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Subzoba Y._______, Zoba X._______), verliess seinen Heimatstaat Mitte November 2011 illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Nach zwei Jahren in W._______ reiste er im April 2014 weiter nach V._______ und von dort nach Libyen. Am 28. Juli 2014 fuhr er mit einem Boot nach Italien, von wo er mit dem Zug am 12. August 2014 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 29. August 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. September 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe im Januar 2011 die Schule in U._______ abgebrochen und sei nach Z._______ zurückgekehrt, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen und sich um die Tiere zu kümmern. Im Frühjahr 2011 sei seinem Vater eine an ihn adressierte Vorladung für den Militärdienst ausgehändigt worden. Sein Vater sei verhaftet worden, nachdem er den Behörden mitgeteilt habe, dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) nicht mehr da sei. Nach drei Tagen sei der Vater freigelassen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit den Tieren versteckt auf dem Berg (...) aufgehalten. Aus Angst in den Militärdienst geschickt zu werden, habe er Eritrea im November 2011 verlassen. Ein Bruder sei in der dritten Offensive während des Grenzkonflikts im Jahr 2000 gefallen. Ein weiterer Bruder (B._______, N [...]) halte sich in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schulzeugnisse, eine Auszeichnung der achten Klasse, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders B._______ (welchem in der Schweiz am 22. Juni 2011 Asyl gewährt wurde; Anm. des Gerichts) und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 31. Mai 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 12. August 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses sei zu erlassen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer unter derselben Voraussetzung die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2016 ein. G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, das Aufgebot sei zwischen März und April 2011 gekommen. In der BzP habe er hingegen angegeben, die Vorladung sei im Mai 2011 zugestellt worden. Auf Vorhalt habe er mit der Erklärung, es könne zwischen März und Mai gewesen sein, den Widerspruch nicht stringent aufzulösen vermocht. Sodann habe er bei der BzP dargelegt, er habe diese Vorladung nicht gesehen. Sein Vater habe sie erwähnt und ihm gesagt, er müsse weg, um sein Leben zu retten. Auch anlässlich der Anhörung habe er zunächst angegeben, sein Vater habe ihn nach Eingang der Vorladung gewarnt, nicht mehr nach Hause zu kommen und er sei im Versteck auf dem Berg (...) gewesen. Kurz danach behaupte er demgegenüber, er habe sich bereits versteckt gehalten, als die Vorladung zu Hause eingetroffen sei. Auch diese Angaben würden der Kongruenz entbehren. Auf Vorhalt hin habe er den Widerspruch nicht schlüssig aufzulösen vermocht. Er habe ferner behauptet, sein Vater habe ein militärisches Aufgebot ausgehändigt erhalten. Nach dem Inhalt der behördlichen Aufforderung gefragt, habe er erklärt, sein Vater könne selber nicht lesen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er (der Beschwerdeführer) verfüge nur über passive Tigrinya-Kenntnisse. Er könne Tigrinya weder sprechen noch lesen. Diese Entgegnungen seien als Schutzbehauptung zu taxieren. So habe er während mehr als zwei Jahren, die er in U._______ gewohnt habe, um dort die Schule zu besuchen, seine Kenntnisse des Tigrinya erwartungsgemäss erweitert. Tigrinya sei nämlich eine der in dieser Stadt benutzten Umgangssprache. Auch sonst habe er sich erwartungsgemäss über den konkreten Inhalt des militärischen Aufgebots durch Bekannte informieren lassen, um geeignete Vorsichtsmassnahmen treffen zu können. Des Weiteren habe er angegeben, er sei in der Zeit zwischen dem Erhalt des Aufgebots und seiner Ausreise in (...) mit den Tieren unterwegs gewesen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe noch längere Zeit mit der Ausreise zugewartet, weil er seinem Vater in der Landwirtschaft habe helfen und auch das Land habe anbauen wollen. Er habe seinem Vater in der Nähe von T._______ geholfen. Er mache folglich keine übereinstimmenden Angaben zu seinem Verhalten nach dem Eingang des Militäraufgebots. Auf Vorhalt hin habe er vorgetragen, er habe sich um die Tiere gekümmert. Dies sei auch eine Hilfe für seinen Vater gewesen. Damit habe er indes den Widerspruch nicht genügend auszuräumen vermocht. Seine Erklärungen seien vielmehr als Versuch zu taxieren, den Sachverhalt an den vorgehaltenen Widerspruch anzupassen. Ein Zuwarten mit der Ausreise von rund einem halben Jahr sei zudem schwerlich vereinbar mit der ihm angeblich drohenden Einberufung in die Armee und den damit verbundenen Nachteilen, derentwegen er das Land verlassen habe. Auch erweise sich seine Erklärung, er habe seinem Vater bei der Arbeit helfen wollen, als wenig überzeugend. So habe er in der BzP zwei ledige Geschwister erwähnt, die sich an seinem letzten Wohnort aufhalten würden. Diese wären als Arbeitshilfen für seinen Vater zur Verfügung gestanden. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Sodann habe er auf die Aufforderung, detailliert zu schildern, wie er von Z._______ zur Landesgrenze gekommen sei, lapidar erklärt, sie seien zu viert gewesen. Sie seien einfach losgelaufen und hätten auch den Weg in den Sudan nicht genau gekannt. Die angegebene Unbekümmertheit kontrastiere zu dem mit diesem Unterfangen eingegangenen gefährlichen Risiko. Ferner habe er sich auch in Widersprüche verstrickt. So habe er bei der BzP angegeben, gegen Mitte November 2011 in seinem Heimatort Z._______ losgelaufen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, Eritrea Ende November verlassen zu haben. Er sei in (...) aufgebrochen. Des Weiteren habe er in der BzP angegeben, an der Grenze sei er auf Angehörige der Hidarb getroffen. Diese hätten ihn festnehmen wollen und deshalb verfolgt. Bei der Anhörung dagegen habe er behauptet, unterwegs hätten ihn bei S._______ Angehörige vermutlich der Bini Amir angehalten und fragen wollen, wer sie seien. Aus den genannten Gründen könnten seine Schilderungen zur Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ihn die Soldaten nach seinem Schulabbruch suchen würden, weil er sich der 12. Klasse entzogen habe und er somit indirekt desertiert sei. Er sei deshalb bereits in den Bergen versteckt gewesen, als ihn die Soldaten im Frühjahr 2011 aufgesucht hätten. Er habe somit die Vorladung nicht selbst erhalten. Sein Vater habe ihm diese etwas später mündlich überliefert und ihn aufgefordert, zu fliehen. Nachdem die Soldaten seinen Vater aufgesucht hätten, habe er sich jedoch aktiv versteckt. Somit sei der von der Vorinstanz herausgearbeitete Widerspruch nicht haltbar und könne logisch aufgeklärt werden. Dass der Beschwerdeführer nur passiv Tigrinya verstehe sei keineswegs selten, da er der Volksgruppe der Bilen angehöre. Der Bericht der EASO zeige, dass viele Menschen in Eritrea multilingual seien, wobei die Bilen oftmals Tigrinya oder Tigre lernen würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch in einer Region aufgewachsen, in welcher vor allem Bilen gesprochen werde. Die Tatsache, dass er einige Jahre in U._______ die Schule besucht und gelebt habe, vermöge daran nichts ändern. Obwohl man in U._______ auch Tigrinya spreche, sei die Sprache Bilen in dieser Stadt nämlich vorherrschend. Unter dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bilen-Schule besucht habe und noch nicht im Militärdienst gewesen sei - während welchem viele Menschen Tigrinya lernen würden - sei keineswegs ungewöhnlich, dass er nur über passive Kenntnisse des Tigrinya verfüge. Seine Erklärung betreffend die Lektüre des Briefes könne daher nicht als Schutzbehauptung gewertet werden. Bezüglich der Situation nach dem Schulabbruch handle es sich nicht um einen Widerspruch. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater geholfen, indem er mit dessen Rinder auf dem Berg (...) geweilt habe, wo die Tiere hätten weiden können. Gleichzeitig habe er sich auf diese Weise vor den Soldaten verstecken können. Sein Vater habe somit seine Tiere nicht selber auf die Weide führen müssen und sein Land bewirtschaften können. Dies habe der Beschwerdeführer explizit erklärt. Da der Berg (...) ein vorübergehendes sicheres Versteck gewesen sei, habe er sich ohne drohende Gefahr dort aufhalten und etwas Zuwarten können, bevor er das Land habe verlassen müssen. Er habe erst sicherstellen wollen, dass es seinem Vater gut gehe, bevor er ihn für immer verlasse. Sein jüngerer Bruder habe Jahrgang (...) und sei noch im schulpflichtigen Alter gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, mit den Tieren seines Vaters für mehrere Wochen auf dem Berg (...) zu verweilen. Seine jüngere Schwester sei aufgrund ihres Geschlechts im kulturellen Umfeld des Beschwerdeführers nicht befähigt, als Hirtin auf die Rinder aufzupassen. Folglich seien die Geschwister dem Vater nicht als Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden. Alle Vorbehalte der Vorinstanz gegenüber den Asylgründen könnten somit logisch geklärt und belegt werden. Er stütze sich somit nicht auf eine konstruierte Asylbegründung. Der Berg (...) und Z._______ seien ungefähr 15 km voneinander entfernt. Diese Strecke sei für Kenner in einem Tag zu bewältigen. Der Beschwerdeführer sei gegen Mitte November vom Berg (...) aus nach Z._______ und von dort weiter in zehn Tagen in den Sudan gereist. Folglich sei er ungefähr elf Tage unterwegs gewesen und habe gegen Ende November Eritrea verlassen. Die Frage, wann genau eine Flucht beginne, sei oftmals schwierig zu beantworten. So könne es der Moment sein, wenn man die Entscheidung zur Flucht treffe (in seinem Falle (...) oder aber das eigentliche Verlassen des Heimatortes (in seinem Falle Z._______). Seine Aussagen in der BzP und der Anhörung würden sich dementsprechend nicht widersprechen. Die Menschen, denen er mit seiner Gruppe auf der Flucht begegnet sei, seien von der Farbe her schwarz gewesen, wobei unklar sei, ob sich der Beschwerdeführer auf die Hautfarbe oder die Kleidung bezogen habe. Sie hätten nicht mit ihnen gesprochen und seien in den Wald geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei Nacht gewesen, was die Erkennbarkeit der Personen beeinträchtigt habe. Somit sei es logisch, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, um was für eine Personengruppe es sich gehandelt habe. Zudem habe er anlässlich der Anhörung seine Bedenken geäussert. Es lägen somit auch in der Fluchtgeschichte keine Widersprüche vor, wodurch er subjektive Nachfluchtgründe geltend machen könne. Eine legale Ausreise sei mit seinem spezifischen Profil als junger Mann, welcher aus ärmeren Verhältnissen - sein Vater sei Kleinbauer - stamme und Eritrea vor dem Absolvieren des Militärdienstes verlassen habe, unwahrscheinlich. Würde wider Erwarten die Flüchtlingseigenschaft nicht zugestanden, sei darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre, da der Beschwerdeführer als Deserteur mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätte. Sollten die Ausführungen für wenig glaubhaft und unsubstantiiert erachtet werden, könne dies nur aus dem Umstand resultieren, dass das SEM seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht genügend nachgekommen sei.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).

E. 5.2 Dem Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten finden. Diese erweisen sich jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, entweder als unbedeutend oder konnten hinreichend und plausibel aufgelöst werden. Hinsichtlich des Datums der Überreichung des Militärdienstaufgebots an seinen Vater weichen die Angaben des Beschwerdeführers um einen Monat ab. Allerdings ist hierbei festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung zunächst eine Zeitspanne (zwischen März und April 2011) nannte und später erklärte, er sei sich nicht hundertprozentig sicher, es könnte zwischen März und Mai gewesen sein (vgl. Akte A18/17 F 52 und F146). Das massgebliche Ereignis lag sodann im Zeitpunkt der Anhörung über vier Jahre zurück, weshalb nachvollziehbar ist, dass er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt zu erinnern vermochte. Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem er sich versteckt habe, präzisierte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durchaus einleuchtend, dass er nach dem Schulabbruch immer mit den Tieren unterwegs gewesen und abends auch mit ihnen nach Hause gekommen sei, er dann aber - nachdem das Aufgebot gekommen sei - nicht mehr nach Hause gegangen sei beziehungsweise nur selten nachts den Vater zu Hause besucht habe (vgl. Akte A18/17 F58). Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP erklärte, dass seine Muttersprache Bilen sei und er nicht Tigrinya lesen beziehungsweise es nur passiv könne, und ihm deshalb die wichtigsten Punkte des Merkblatts in Bilen erläutert werden mussten (vgl. Akte A4/13 S. 2). Der Beschwerdeführer hat ausserdem angegeben, er habe eine Bilen-Schule besucht und gemäss dem eingereichten Zeugnis des Schuljahres 2007/2008 hatte er das Fach "Tigrinya" nicht belegt und auch in der Schule in U._______ im Schuljahr 2008/2009 hatte er keine Note im Fach "Eritrean languages". Im Übrigen erklärte auch sein Bruder B._______, er könne Tigrinya nur passiv (vgl. Akten N [...] A1/11 S. 3), und seine Schwester C._______, welche in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachsuchte, bezeichnete gegenüber dem SEM Bilen als Muttersprache und erwähnte weitere Sprachkenntnisse betreffend Tigre und Arabisch (mittelmässig), nicht aber Tigrinya (vgl. Akten N [...] A5/10 S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag die Ansicht des SEM, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er Tigrinya nicht lesen können, sei eine Schutzbehauptung, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung zudem zu verstehen gegeben, dass es ihm klar gewesen sei, dass es in jenem Schreiben, welches der Vater für ihn entgegen genommen habe, um den Militärdienst gegangen sein müsse (vgl. Akte A18/17 F84), was im eritreischen Kontext denn auch ohne weiteres plausibel ist. Bezüglich des Zuwartens bis zur Ausreise ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich auf dem Berg (...) gut versteckt glaubte, wobei diesbezüglich anzufügen ist, dass sich bereits sein Bruder B._______ offenbar mehr als zwei Jahre, nachdem er ein Aufgebot erhalten hatte, auf demselben Berg versteckt gehalten hatte, was die Vorinstanz im Verfahren des Bruders nicht als unglaubhaft erachtete (vgl. Akte N [...] A28/23 F97, F99, F.141, F151 f., F157 ff.). Andererseits ist angesichts des Umstandes, dass sein Vater krank war, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit der Ausreise zuwartete, weil er seinem Vater helfen wollte und die Tiere hütete, damit dieser das Land fertig anbauen konnte. Die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten können somit plausibel aufgelöst werden. Zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM sodann kein einziges Argument an, obwohl beispielsweise seine Altersangaben mit jenen der Schuljahre und der Klasse übereinstimmen. Ferner erzählt der Beschwerdeführer realitätsnah vom einfachen Leben auf dem Berg (...), wie er dort das Brot selber gebacken hat, mit einem Leintuch auf dem Boden geschlafen und was er gegessen hat. Ferner stimmen seine Angaben zu den familiären Verhältnisse, der Landwirtschaft und des Gesundheitszustandes des Vaters überein mit denjenigen, welcher sein Bruder B._______ anlässlich seines Asylverfahrens gemacht hat, was für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Schliesslich ist allgemein bekannt, dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten. Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, beispielsweise weil sie den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden. Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2 [als Referenzurteil publiziert].

E. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass sich hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers keine derart gewichtigen Zweifel ergeben, als diese nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft erscheinen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - im Frühling 2011 für den Nationaldienst rekrutiert werden sollte, nachdem er im Januar 2011 die Schule in U._______ in der 11. Klasse und im Alter von 19 Jahren abgebrochen hat, er aber einem entsprechenden Aufgebot keine Folge geleistet hat, deshalb gesucht worden ist, und er deshalb die Heimat schliesslich verlassen hat.

E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 6.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er von den Behörden zwecks Rekrutierung für den Nationaldienst gesucht worden ist (vgl. E. 5.2 f.). Indem er sich der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland entzogen hat, hat er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin führte in der Beschwerde aus, dass dem Beschwerdeführer Fr. 810.- in Rechnung gestellt worden sind, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 810.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 810.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4027/2016 law/fes Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Bilen mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Subzoba Y._______, Zoba X._______), verliess seinen Heimatstaat Mitte November 2011 illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Nach zwei Jahren in W._______ reiste er im April 2014 weiter nach V._______ und von dort nach Libyen. Am 28. Juli 2014 fuhr er mit einem Boot nach Italien, von wo er mit dem Zug am 12. August 2014 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 29. August 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 29. September 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe im Januar 2011 die Schule in U._______ abgebrochen und sei nach Z._______ zurückgekehrt, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen und sich um die Tiere zu kümmern. Im Frühjahr 2011 sei seinem Vater eine an ihn adressierte Vorladung für den Militärdienst ausgehändigt worden. Sein Vater sei verhaftet worden, nachdem er den Behörden mitgeteilt habe, dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) nicht mehr da sei. Nach drei Tagen sei der Vater freigelassen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit den Tieren versteckt auf dem Berg (...) aufgehalten. Aus Angst in den Militärdienst geschickt zu werden, habe er Eritrea im November 2011 verlassen. Ein Bruder sei in der dritten Offensive während des Grenzkonflikts im Jahr 2000 gefallen. Ein weiterer Bruder (B._______, N [...]) halte sich in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer reichte zwei Schulzeugnisse, eine Auszeichnung der achten Klasse, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders B._______ (welchem in der Schweiz am 22. Juni 2011 Asyl gewährt wurde; Anm. des Gerichts) und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 31. Mai 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 12. August 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses sei zu erlassen. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer unter derselben Voraussetzung die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 18. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2016 ein. G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, das Aufgebot sei zwischen März und April 2011 gekommen. In der BzP habe er hingegen angegeben, die Vorladung sei im Mai 2011 zugestellt worden. Auf Vorhalt habe er mit der Erklärung, es könne zwischen März und Mai gewesen sein, den Widerspruch nicht stringent aufzulösen vermocht. Sodann habe er bei der BzP dargelegt, er habe diese Vorladung nicht gesehen. Sein Vater habe sie erwähnt und ihm gesagt, er müsse weg, um sein Leben zu retten. Auch anlässlich der Anhörung habe er zunächst angegeben, sein Vater habe ihn nach Eingang der Vorladung gewarnt, nicht mehr nach Hause zu kommen und er sei im Versteck auf dem Berg (...) gewesen. Kurz danach behaupte er demgegenüber, er habe sich bereits versteckt gehalten, als die Vorladung zu Hause eingetroffen sei. Auch diese Angaben würden der Kongruenz entbehren. Auf Vorhalt hin habe er den Widerspruch nicht schlüssig aufzulösen vermocht. Er habe ferner behauptet, sein Vater habe ein militärisches Aufgebot ausgehändigt erhalten. Nach dem Inhalt der behördlichen Aufforderung gefragt, habe er erklärt, sein Vater könne selber nicht lesen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er (der Beschwerdeführer) verfüge nur über passive Tigrinya-Kenntnisse. Er könne Tigrinya weder sprechen noch lesen. Diese Entgegnungen seien als Schutzbehauptung zu taxieren. So habe er während mehr als zwei Jahren, die er in U._______ gewohnt habe, um dort die Schule zu besuchen, seine Kenntnisse des Tigrinya erwartungsgemäss erweitert. Tigrinya sei nämlich eine der in dieser Stadt benutzten Umgangssprache. Auch sonst habe er sich erwartungsgemäss über den konkreten Inhalt des militärischen Aufgebots durch Bekannte informieren lassen, um geeignete Vorsichtsmassnahmen treffen zu können. Des Weiteren habe er angegeben, er sei in der Zeit zwischen dem Erhalt des Aufgebots und seiner Ausreise in (...) mit den Tieren unterwegs gewesen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er habe noch längere Zeit mit der Ausreise zugewartet, weil er seinem Vater in der Landwirtschaft habe helfen und auch das Land habe anbauen wollen. Er habe seinem Vater in der Nähe von T._______ geholfen. Er mache folglich keine übereinstimmenden Angaben zu seinem Verhalten nach dem Eingang des Militäraufgebots. Auf Vorhalt hin habe er vorgetragen, er habe sich um die Tiere gekümmert. Dies sei auch eine Hilfe für seinen Vater gewesen. Damit habe er indes den Widerspruch nicht genügend auszuräumen vermocht. Seine Erklärungen seien vielmehr als Versuch zu taxieren, den Sachverhalt an den vorgehaltenen Widerspruch anzupassen. Ein Zuwarten mit der Ausreise von rund einem halben Jahr sei zudem schwerlich vereinbar mit der ihm angeblich drohenden Einberufung in die Armee und den damit verbundenen Nachteilen, derentwegen er das Land verlassen habe. Auch erweise sich seine Erklärung, er habe seinem Vater bei der Arbeit helfen wollen, als wenig überzeugend. So habe er in der BzP zwei ledige Geschwister erwähnt, die sich an seinem letzten Wohnort aufhalten würden. Diese wären als Arbeitshilfen für seinen Vater zur Verfügung gestanden. All diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Sodann habe er auf die Aufforderung, detailliert zu schildern, wie er von Z._______ zur Landesgrenze gekommen sei, lapidar erklärt, sie seien zu viert gewesen. Sie seien einfach losgelaufen und hätten auch den Weg in den Sudan nicht genau gekannt. Die angegebene Unbekümmertheit kontrastiere zu dem mit diesem Unterfangen eingegangenen gefährlichen Risiko. Ferner habe er sich auch in Widersprüche verstrickt. So habe er bei der BzP angegeben, gegen Mitte November 2011 in seinem Heimatort Z._______ losgelaufen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, Eritrea Ende November verlassen zu haben. Er sei in (...) aufgebrochen. Des Weiteren habe er in der BzP angegeben, an der Grenze sei er auf Angehörige der Hidarb getroffen. Diese hätten ihn festnehmen wollen und deshalb verfolgt. Bei der Anhörung dagegen habe er behauptet, unterwegs hätten ihn bei S._______ Angehörige vermutlich der Bini Amir angehalten und fragen wollen, wer sie seien. Aus den genannten Gründen könnten seine Schilderungen zur Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ihn die Soldaten nach seinem Schulabbruch suchen würden, weil er sich der 12. Klasse entzogen habe und er somit indirekt desertiert sei. Er sei deshalb bereits in den Bergen versteckt gewesen, als ihn die Soldaten im Frühjahr 2011 aufgesucht hätten. Er habe somit die Vorladung nicht selbst erhalten. Sein Vater habe ihm diese etwas später mündlich überliefert und ihn aufgefordert, zu fliehen. Nachdem die Soldaten seinen Vater aufgesucht hätten, habe er sich jedoch aktiv versteckt. Somit sei der von der Vorinstanz herausgearbeitete Widerspruch nicht haltbar und könne logisch aufgeklärt werden. Dass der Beschwerdeführer nur passiv Tigrinya verstehe sei keineswegs selten, da er der Volksgruppe der Bilen angehöre. Der Bericht der EASO zeige, dass viele Menschen in Eritrea multilingual seien, wobei die Bilen oftmals Tigrinya oder Tigre lernen würden. Der Beschwerdeführer sei jedoch in einer Region aufgewachsen, in welcher vor allem Bilen gesprochen werde. Die Tatsache, dass er einige Jahre in U._______ die Schule besucht und gelebt habe, vermöge daran nichts ändern. Obwohl man in U._______ auch Tigrinya spreche, sei die Sprache Bilen in dieser Stadt nämlich vorherrschend. Unter dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Bilen-Schule besucht habe und noch nicht im Militärdienst gewesen sei - während welchem viele Menschen Tigrinya lernen würden - sei keineswegs ungewöhnlich, dass er nur über passive Kenntnisse des Tigrinya verfüge. Seine Erklärung betreffend die Lektüre des Briefes könne daher nicht als Schutzbehauptung gewertet werden. Bezüglich der Situation nach dem Schulabbruch handle es sich nicht um einen Widerspruch. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater geholfen, indem er mit dessen Rinder auf dem Berg (...) geweilt habe, wo die Tiere hätten weiden können. Gleichzeitig habe er sich auf diese Weise vor den Soldaten verstecken können. Sein Vater habe somit seine Tiere nicht selber auf die Weide führen müssen und sein Land bewirtschaften können. Dies habe der Beschwerdeführer explizit erklärt. Da der Berg (...) ein vorübergehendes sicheres Versteck gewesen sei, habe er sich ohne drohende Gefahr dort aufhalten und etwas Zuwarten können, bevor er das Land habe verlassen müssen. Er habe erst sicherstellen wollen, dass es seinem Vater gut gehe, bevor er ihn für immer verlasse. Sein jüngerer Bruder habe Jahrgang (...) und sei noch im schulpflichtigen Alter gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, mit den Tieren seines Vaters für mehrere Wochen auf dem Berg (...) zu verweilen. Seine jüngere Schwester sei aufgrund ihres Geschlechts im kulturellen Umfeld des Beschwerdeführers nicht befähigt, als Hirtin auf die Rinder aufzupassen. Folglich seien die Geschwister dem Vater nicht als Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden. Alle Vorbehalte der Vorinstanz gegenüber den Asylgründen könnten somit logisch geklärt und belegt werden. Er stütze sich somit nicht auf eine konstruierte Asylbegründung. Der Berg (...) und Z._______ seien ungefähr 15 km voneinander entfernt. Diese Strecke sei für Kenner in einem Tag zu bewältigen. Der Beschwerdeführer sei gegen Mitte November vom Berg (...) aus nach Z._______ und von dort weiter in zehn Tagen in den Sudan gereist. Folglich sei er ungefähr elf Tage unterwegs gewesen und habe gegen Ende November Eritrea verlassen. Die Frage, wann genau eine Flucht beginne, sei oftmals schwierig zu beantworten. So könne es der Moment sein, wenn man die Entscheidung zur Flucht treffe (in seinem Falle (...) oder aber das eigentliche Verlassen des Heimatortes (in seinem Falle Z._______). Seine Aussagen in der BzP und der Anhörung würden sich dementsprechend nicht widersprechen. Die Menschen, denen er mit seiner Gruppe auf der Flucht begegnet sei, seien von der Farbe her schwarz gewesen, wobei unklar sei, ob sich der Beschwerdeführer auf die Hautfarbe oder die Kleidung bezogen habe. Sie hätten nicht mit ihnen gesprochen und seien in den Wald geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei Nacht gewesen, was die Erkennbarkeit der Personen beeinträchtigt habe. Somit sei es logisch, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, um was für eine Personengruppe es sich gehandelt habe. Zudem habe er anlässlich der Anhörung seine Bedenken geäussert. Es lägen somit auch in der Fluchtgeschichte keine Widersprüche vor, wodurch er subjektive Nachfluchtgründe geltend machen könne. Eine legale Ausreise sei mit seinem spezifischen Profil als junger Mann, welcher aus ärmeren Verhältnissen - sein Vater sei Kleinbauer - stamme und Eritrea vor dem Absolvieren des Militärdienstes verlassen habe, unwahrscheinlich. Würde wider Erwarten die Flüchtlingseigenschaft nicht zugestanden, sei darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre, da der Beschwerdeführer als Deserteur mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hätte. Sollten die Ausführungen für wenig glaubhaft und unsubstantiiert erachtet werden, könne dies nur aus dem Umstand resultieren, dass das SEM seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht genügend nachgekommen sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 5.2 Dem Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Unstimmigkeiten finden. Diese erweisen sich jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, entweder als unbedeutend oder konnten hinreichend und plausibel aufgelöst werden. Hinsichtlich des Datums der Überreichung des Militärdienstaufgebots an seinen Vater weichen die Angaben des Beschwerdeführers um einen Monat ab. Allerdings ist hierbei festzustellen, dass er anlässlich der Anhörung zunächst eine Zeitspanne (zwischen März und April 2011) nannte und später erklärte, er sei sich nicht hundertprozentig sicher, es könnte zwischen März und Mai gewesen sein (vgl. Akte A18/17 F 52 und F146). Das massgebliche Ereignis lag sodann im Zeitpunkt der Anhörung über vier Jahre zurück, weshalb nachvollziehbar ist, dass er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt zu erinnern vermochte. Hinsichtlich des Zeitpunkts, ab welchem er sich versteckt habe, präzisierte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durchaus einleuchtend, dass er nach dem Schulabbruch immer mit den Tieren unterwegs gewesen und abends auch mit ihnen nach Hause gekommen sei, er dann aber - nachdem das Aufgebot gekommen sei - nicht mehr nach Hause gegangen sei beziehungsweise nur selten nachts den Vater zu Hause besucht habe (vgl. Akte A18/17 F58). Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP erklärte, dass seine Muttersprache Bilen sei und er nicht Tigrinya lesen beziehungsweise es nur passiv könne, und ihm deshalb die wichtigsten Punkte des Merkblatts in Bilen erläutert werden mussten (vgl. Akte A4/13 S. 2). Der Beschwerdeführer hat ausserdem angegeben, er habe eine Bilen-Schule besucht und gemäss dem eingereichten Zeugnis des Schuljahres 2007/2008 hatte er das Fach "Tigrinya" nicht belegt und auch in der Schule in U._______ im Schuljahr 2008/2009 hatte er keine Note im Fach "Eritrean languages". Im Übrigen erklärte auch sein Bruder B._______, er könne Tigrinya nur passiv (vgl. Akten N [...] A1/11 S. 3), und seine Schwester C._______, welche in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachsuchte, bezeichnete gegenüber dem SEM Bilen als Muttersprache und erwähnte weitere Sprachkenntnisse betreffend Tigre und Arabisch (mittelmässig), nicht aber Tigrinya (vgl. Akten N [...] A5/10 S. 3). Vor diesem Hintergrund vermag die Ansicht des SEM, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er Tigrinya nicht lesen können, sei eine Schutzbehauptung, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung zudem zu verstehen gegeben, dass es ihm klar gewesen sei, dass es in jenem Schreiben, welches der Vater für ihn entgegen genommen habe, um den Militärdienst gegangen sein müsse (vgl. Akte A18/17 F84), was im eritreischen Kontext denn auch ohne weiteres plausibel ist. Bezüglich des Zuwartens bis zur Ausreise ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich auf dem Berg (...) gut versteckt glaubte, wobei diesbezüglich anzufügen ist, dass sich bereits sein Bruder B._______ offenbar mehr als zwei Jahre, nachdem er ein Aufgebot erhalten hatte, auf demselben Berg versteckt gehalten hatte, was die Vorinstanz im Verfahren des Bruders nicht als unglaubhaft erachtete (vgl. Akte N [...] A28/23 F97, F99, F.141, F151 f., F157 ff.). Andererseits ist angesichts des Umstandes, dass sein Vater krank war, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit der Ausreise zuwartete, weil er seinem Vater helfen wollte und die Tiere hütete, damit dieser das Land fertig anbauen konnte. Die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten können somit plausibel aufgelöst werden. Zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers führte das SEM sodann kein einziges Argument an, obwohl beispielsweise seine Altersangaben mit jenen der Schuljahre und der Klasse übereinstimmen. Ferner erzählt der Beschwerdeführer realitätsnah vom einfachen Leben auf dem Berg (...), wie er dort das Brot selber gebacken hat, mit einem Leintuch auf dem Boden geschlafen und was er gegessen hat. Ferner stimmen seine Angaben zu den familiären Verhältnisse, der Landwirtschaft und des Gesundheitszustandes des Vaters überein mit denjenigen, welcher sein Bruder B._______ anlässlich seines Asylverfahrens gemacht hat, was für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Schliesslich ist allgemein bekannt, dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten. Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, beispielsweise weil sie den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden. Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2 [als Referenzurteil publiziert]. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass sich hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers keine derart gewichtigen Zweifel ergeben, als diese nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft erscheinen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - im Frühling 2011 für den Nationaldienst rekrutiert werden sollte, nachdem er im Januar 2011 die Schule in U._______ in der 11. Klasse und im Alter von 19 Jahren abgebrochen hat, er aber einem entsprechenden Aufgebot keine Folge geleistet hat, deshalb gesucht worden ist, und er deshalb die Heimat schliesslich verlassen hat. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er von den Behörden zwecks Rekrutierung für den Nationaldienst gesucht worden ist (vgl. E. 5.2 f.). Indem er sich der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland entzogen hat, hat er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2016 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin führte in der Beschwerde aus, dass dem Beschwerdeführer Fr. 810.- in Rechnung gestellt worden sind, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 810.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 810.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: