Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
- Die Beschwerdeführenden gelten weiterhin als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4021/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., C._______, geboren ..., D._______, geboren ..., Türkei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem äussersten Südosten des Landes - am 27. Mai 1991 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, in seinem Heimatdorf - welches aufgrund seiner Lage unmittelbar an der Grenze zu Syrien ohnehin unter ständigem Druck der Sicherheitskräfte gestanden habe - sei er mehr noch als die anderen Dorfbewohner unter Druck geraten, da einige Monate vor seiner Ausreise erst sein Bruder und etwas später auch noch sein Vater das Dorf verlassen hätten und ins Ausland geflüchtet seien, dass sein Dorf unter Druck gestanden habe, weil von den Sicherheitskräften vermutet worden sei, es würden dort PKK-Angehörige oder syrische und irakische Kurden über die Grenze gebracht, dass er in diesem Zusammenhang von den Sicherheitskräften mehrfach aufgesucht, mitgenommen, misshandelt und namentlich mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, er selbst habe zusammen mit seinen verschwundenen Angehörigen Leute über die Grenze gebracht, wobei er von den Sicherheitskräften auch wiederholt zur Grenze geführt worden sei, wo man ihm frische Spuren vorgehalten habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 ein Teil des BFM) mit Verfügung vom 16. Juni 1993 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüche in den Schilderungen als unglaubhaft erkannte und den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Juli 1993 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen liess, dass die ARK mit Urteil vom 19. April 1994 die Beschwerde abwies, wobei die ARK in ihrem Urteil die Feststellungen des BFF betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigte, dass die ARK indes gleichzeitig den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erkannte - und zwar aufgrund der zu jener Zeit im Südosten der Türkei herrschenden Verhältnisse sowie mangels zumutbarer Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer - und das BFF anwies, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass das BFF in der Folge am 5. Mai 1994 eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer - soweit aufgrund der Akten ersichtlich - auch in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, wo er erstmals am 9. September 1990 in Erscheinung getreten sei, wobei in Deutschland ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers am 18. November 1994 und ein zweites Asylgesuch am 11. Februar 1999 abgelehnt worden sei, dass er am 2. Juli 1999 in Deutschland die Beschwerdeführerin heiratete, welche zu jenem Zeitpunkt dort wohnhaft war und welche am 21. September 1998 und am 23. Februar 2000 in Deutschland die gemeinsamen Kinder gebar, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2001 (per Telefax) beim BFF ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei er zur Begründung auf eine exilpolitische Exposition respektive einen Fernsehbeitrag im Jahre 1996 sowie seinen in der Türkei noch nicht geleisteten Militärdienst verwies, dass das BFF auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Mai 2001 nicht eintrat, worauf der Beschwerdeführer am 31. Mai 2001 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte, welche von der ARK mit Urteil vom 18. Juni 2001 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer - nach mehrfachen telefonischen Interventionen beim BFF und auch der ARK (betreffend seinen Status und namentlich den Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder in Deutschland) - am 25. Juni 2001 (per Telefax) beim BFF ein drittes Asylgesuch einreichte, wobei er nunmehr zur Begründung auf eine massgebliche exilpolitische Exposition verwies, dass das BFF - nach Durchführung einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2001 - mit Verfügung vom 29. August 2001 das dritte Asylgesuch zwar ablehnte, gleichzeitig aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, dass der Beschwerdeführer seit diesem Entscheid - welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs - in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling gilt, dass er im Nachgang zu diesem Entscheid das BFF am 5. November 2001 um eine Bewilligung der Einreise seiner Familienangehörigen ersuchte, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 10. April 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, wobei sie zur Hauptsache vorbrachte, sie sei ihrem Mann in die Schweiz nachgefolgt, da sie mit ihm leben wolle, er hier lebe und hier als Flüchtling anerkannt worden sei, dass das BFF vom 14. Juni 2002 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ablehnte, sie jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinbezog und ihnen eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtlinge gewährte, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2010 erneut mit einer schriftlichen Eingabe ans BFM gelangte, wobei er nunmehr darum ersuchte, ihm und seinen Familienangehörigen in der Schweiz Asyl zu gewähren, und zwar aufgrund von Umständen, welche sich vor seiner Ausreise aus der Türkei ereignet hätten, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er habe zirka im August 1990, oder etwas früher oder später, der PKK mehrfach geholfen, Kämpfer aus Syrien in die Türkei zu bringen, indem er an der Grenze - wenn diese ausnahmsweise unbewacht gewesen sei - Lichtsignale abgegeben habe, worauf die Kämpfer die Grenze überschritten hätten und er sie dann weiterbegleitet und jemandem anderen übergeben habe, dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, er habe sich während fast zwanzig Jahren nicht getraut, diese Ereignisse beim BFF respektive dem BFM anzusprechen, da er eine Gefährdung seiner Angehörigen und sämtlicher Bewohner seines Heimatdorfes befürchtet habe, mithin eine Erwähnung dieser Ereignisse den türkischen Behörden durchaus zu Kenntnis hätten gelangen können, namentlich über die an seinem Verfahren beteiligten Übersetzer, was in seinem Heimatdorf mutmasslich zu schwersten Retorsionsmassnahmen geführt hätte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 - eröffnet am 10. Mai 2010 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, wobei es eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und festhielt, dass die Beschwerdeführenden weiterhin als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen bleiben, dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten zufolge unentschuldigter Verspätung nicht zu einer Wiedererwägung führen, mithin kein plausibler Grund ersichtlich sei, weshalb er die nunmehr vorgebrachten Ereignisse - würden diese den Tatsachen entsprechen - nicht schon früher eingebracht habe, habe er doch während seines fast zwanzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz bereits drei ordentliche Asylverfahren durchlaufen, wobei er namentlich in seinem ersten Asylverfahren von einer Rechtsberatungsstelle vertreten gewesen sei, dass es in diesem Zusammenhang den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für die Verspätung seiner Vorbringen - seine angebliche Furcht vor Retorsionsmassnahmen gegen sein Dorf - als nicht nachvollziehbar erklärte, und im Übrigen schloss, es sei offensichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben seien, weil er sich davon einen Vorteil erhoffe, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf ihr Wiederwägungsgesuch beantragten, dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Eingabe an den Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers respektive an der von ihm geltend gemachten, angeblich noch bis vor kurzem andauernden Furcht vor Retorsionsmassnahmen festhielten, womit der Grund für die Verspätung seiner Vorbringen durchaus nachvollziehbar und von daher die Verspätung entschuldbar sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Asylentscheides nicht eingetreten ist, dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Falle von Nichteintretensentscheiden die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), das BFM in seinem Entscheid jedoch auf eine 30-tägige Beschwerdefrist verwiesen hat (vgl. Rechtsmittelbelehrung sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG), woraus den Beschwerdeführenden indes kein Rechtsnachteil erwachsen darf, weshalb die Eingabe vom 3. Juni 2010 als fristgerecht entgegenzunehmen und auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass das BFM - wie erwähnt - im Rahmen seiner Verfügung vom 6. Mai 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2010 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch alleine mit der Begründung an die ordentliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175), dass demzufolge die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass bei vorliegender Fallkonstellation - die Beschwerdeführenden berufen sich auf Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bestanden haben sollen - ein Anspruch auf Wiedererwägung analog den Bestimmungen zur Revision (Art. 66 ff. VwVG) bestehen kann, dass in diesem Sinne ein Anspruch auf Wiederwägung namentlich dann besteht, wenn eine Partei - analog der Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG - neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, womit ihre Eingabe als qualifiziertes Wiederwägungsgesuch nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten ist, dass zwar zuletzt die vormalige ARK mit der Frage der Asylgewährung aufgrund der ursprünglichen Gesuchsgründe des Beschwerdeführers befasst war (im Rahmen ihres Urteils vom 19. April 1994), das BFM die Sache jedoch zu Recht selbst an die Hand und nicht als sinngemässes Revisionsbegehren ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat, da die absolute Frist für ein Revisionsbegehren von 10 Jahren seit Ausfällung des ARK-Urteils längst überschritten ist (vgl. dazu Art. 67 Abs. 1 VwVG und Art. 124 Abs. 2 BGG), dass das BFM in der Folge zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch - welches sich auf Ereignisse bezieht, welche vor rund 20 Jahren stattgefunden haben sollen - nicht eingetreten ist, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die Geltendmachung der angeblich neuen respektive zusätzlichen Gesuchsgründe fast 19 Jahre nach Einreichung des ursprünglichen Asylgesuches klarerweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, mithin als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist (vgl. dazu sinngemäss: EMARK 2000 Nr. 5 E. 3g S. 48 f.; KARIN SCHERRER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 67 N 4; URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 159 [Mitte]), dass das Vorbringen, eine frühere Geltendmachung sei aufgrund subjektiver Furcht nicht möglich gewesen, aufgrund der gesamten Aktenlage als offenkundig haltlos zu bezeichnen ist, mithin der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bisher insgesamt drei Asylverfahren mit Sicherheit alles vorgebracht hat, was für eine Asylgewährung auch nur im mindesten von Relevanz hätte sein können, dass er namentlich im Rahmen der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom 17. August 2001 (betreffend sein drittes Asylgesuch) sehr freimütig über persönliche Aktivitäten zugunsten der PKK wie auch über verschiedenste Ereignisse in und um sein Heimatdorf berichtet hat, womit sich sein Vorbringen betreffend seine angebliche Furcht vor einem Informationsabfluss in die Türkei als offensichtlich vorgeschoben erweist, dass nach vorstehenden Erwägungen keine Umstände ersichtlich sind, die gestützt auf Art. 29 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Juni 1993 begründen könnten, dass das BFM demnach zu Recht mit Verfügung vom 6. Mai 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 19. April 2010 nicht eingetreten ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten angemessen zu erhöhen sind, da die Prozessführung vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen als mutwillig bezeichnet werden muss. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden gelten weiterhin als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: