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D-4015/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4015/2025

U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / (…).

D-4015/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 8. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, am (…) sei (…) von einem Bekannten (…) umgebracht worden. Seine (…) hätten ihn angefragt, im Rahmen einer Blutrache den Täter zu töten. Dieser sei (…) verhaftet worden. Nach einer bevorstehenden Haftentlassung würde er von (…) gezwungen werden, den Täter umzubringen. Kurz vor seiner Ausreise auf dem Luftweg am (…) sei er von der Polizei gesucht worden. Später habe er von seinem türki- schen Anwalt erfahren, dass er wegen Posts auf Facebook per Vorführbe- fehl gesucht werde. Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte er diverse Beweismittel ein, darunter ein Vorführbefehl des Erstinstanzlichen Gerichts in (…). B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch vom 8. August 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen er- hobene Beschwerde mit Urteil D-2939/2024 vom 28. Februar 2025 ab. C. Mit als «Gesuch um Verlängerung der Frist zur Ausreise aus der Schweiz» betitelter Eingabe vom 23. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer er- neut an das SEM. Er beantragte darin eine Verlängerung der Ausreisefrist um sechs Monate oder bis zum Ablauf des laufenden Strafverfahrens, in dem er als Opfer und Kläger beteiligt sei. Er machte geltend, er sei am (…) Opfer einer Schiesserei geworden und habe dabei eine Schussverletzung am Bein erlitten. Da er sich im diesbezüglich laufenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert habe, sei seine Anwesenheit in der Schweiz es- senziell für die Aufklärung der Tat und Wahrung seiner Rechte als Opfer. Weiter machte er geltend, er befürchte, in der Türkei Opfer einer Blutrache zu werden. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der Angriff auf ihn im (…) im Zusammenhang mit dieser Blutrache stehe. Ausserdem stünden ihm in der Türkei weitere Gerichtsverfahren aus politischen Gründen bevor. Schliesslich würde eine Rückkehr in die Türkei seinen Gesundheitszustand massiv verschlechtern, sodass seine Aussagefähigkeit im laufenden Ver- fahren in der Schweiz eingeschränkt wäre und damit die Wahrheitsfindung erschweren würde, womit auch ein öffentliches Interesse an seiner Anwe- senheit in der Schweiz bestehe. Unter Vorbehalt weiterer laufender

D-4015/2025 Seite 3 Asylverfahren verpflichte er sich nach Ablauf der gewährten Fristverlänge- rung die Schweiz zu verlassen. Dem Gesuch waren folgende Dokumente beigelegt: – Anklageschrift (lddianame), Staatsanwaltschaft (…), (…) – Tensip Zapti (Eröffnungsbeschluss), 2. Gericht für schwere Straftaten (…), (…) – Durusuma Tutanagi (Verhandlungsprotokoll), 2. Gericht für schwere Straftaten (…), (…) – Strafakte der Staatsanwaltschaft (…), Opfer, Straftatbestand: ver- suchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i. V. Art. 22 Abs. 1 StGB), (…) – Bilder auf Papier und einem USB-Stick betreffend «Schüsse in (…), Täter schoss (…) in beide Beine» – (…), Operationsbericht vom (…) und Austrittsbericht vom (…) – Anordnung der psychologischen Psychotherapie, (…), – Anordnung der (…), (…), (…) – Orthopädie-Sprechstunde, Termin (…) – Vollmacht (…) in Sachen Opferhilfe

D. D.a Das SEM übermittelte am 28. März 2025 das Schreiben des Be- schwerdeführers vom 23. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung, ob es sich um eine revisionsrechtliche Eingabe handle. D.b Unter Verweis darauf, dass die Eingabe des Beschwerdeführers weder ein Revisionsbegehren noch Begehren für den Fall eines neuen Beschwer- deentscheides enthalte, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 1. April 2025 aufgefordert, innert Frist eine Verbesserung des Revisionsgesuchs einzureichen. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, innert selbiger Frist mitzuteilen, er verzichte auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens und verlange die Rücküberweisung seiner Eingabe an das SEM zur Behandlung als Gesuch um Verlängerung der Frist zur Ausreise aus der Schweiz. D.c Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, datiert vom 12. Mai 2025 (recte wohl: 11. April 2025) verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung eines Revisionsverfahrens und teilte mit, das Schreiben vom

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23. März 2025 könne an das SEM zur Behandlung als Gesuch um Verlän- gerung der Ausreisefrist weitergeleitet werden. D.d Mit Schreiben vom 15. April 2025 übermittelte das Bundesverwal- tungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2025 an das SEM zur gutscheinenden Behandlung. Ausserdem teilte es mit, dass das diesbezügliche Geschäft D-2165/2025 gerichtsintern abgeschrieben werde. E. Mit Verfügung vom 9 Mai 2025 (eröffnet am 12. Mai 2025) nahm das SEM die Eingabe der Beschwerdeführers vom 23. März 2025 als Mehrfachge- such entgegen, verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft, wies sein Asyl- gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Ausserdem wurde eine reduzierte Gebühr in Höhe von Fr. 400.– erhoben. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

2. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an- zuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiter ersuchten sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde waren eine unterschriebene Vollmacht vom 29. April 2024 sowie der angefochtene Entscheid des SEM vom 9. Mai 2025 in Kopie bei- gelegt. G. Am 3. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 9. Mai 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-4015/2025 Seite 5 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aus demselben Grund ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu be- gründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2025 zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat. 4.2 Als ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln sind Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- entscheids eingereicht werden und in denen nach der Rechtskraft des Asy- lentscheids eingetretene, neue Asylgründe geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Handelt es sich um Tatsachen, welche sich vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben, können diese ausschliesslich von der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Revi- sion im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geprüft werden. Die Revision

D-4015/2025 Seite 6 kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent- scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.3 Wie das SEM im Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom

28. März 2025 zu Recht festgestellt hat, beruht die Eingabe zu grossen Teilen auf vorbestehenden Tatsachen sowie Beweismittel betreffend vor- bestehende Tatsachen. Namentlich handelt es sich bei der Blutfehde, dem Strafverfahren in der Türkei sowie dem Strafverfahren in der Schweiz Tat- sachen, welche sich bereits vor dem Urteil D-2939/2024 des Bundesver- waltungsgerichts vom 28. Februar 2025 verwirklicht haben. Insofern diese Vorbringen also auf eine Neubeurteilung des mit genannten Urteil festge- stellten Sachverhalts abzielen, liegt die ausschliessliche Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Unterlagen zunächst an das Bundesverwaltungsgericht weiter- geleitet. Da der Beschwerdeführer die Durchführung eines Revisionsver- fahren explizit nicht begehrte und die Rückweisung des Gesuchs um Ver- längerung der Ausreisefrist an das SEM verlangte, schrieb das Gericht das Geschäft intern ab und überwies die Eingabe mit Schreiben vom 15. April 2025 zurück an das SEM zur Prüfung des Gesuchs um Verlängerung der Ausreisefrist im Rahmen seiner Zuständigkeit. 4.4 Da der rechtlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Eingabe weder um Asyl, noch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM das Fristerstreckungsgesuch als Asyl- gesuch entgegengenommen hat. Soweit seine Vorbringen (Blutfehde und Strafverfahren in der Türkei) überhaupt einen asylrechtlichen Bezug ha- ben, wären diese schliesslich im Rahmen einer Revision zu prüfen gewe- sen. Indem der Beschwerdeführer jedoch explizit auf die Durchführung ei- ner Revision verzichtete, entzog er seine diesbezüglichen Vorbringen einer materiellen Prüfung. Entgegen der Auffassung des SEM verfügt es nicht über die Kompetenz, «ausnahmsweise» eine materielle Prüfung der revi- sionsrechtlichen Vorbringen vorzunehmen, zumal es dafür an einer ent- sprechenden rechtlichen Grundlage fehlt. Soweit das SEM damit einen durch das Bundesverwaltungsgericht in einem rechtskräftigen Urteil bereits festgestellten Sachverhalt erneut materiell prüfte, verletzte es ausserdem die Gewaltenteilung.

D-4015/2025 Seite 7 4.5 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom

9. Mai 2025 Bundesrecht verletzt, da das SEM ausserhalb seiner gesetzli- chen Zuständigkeit verfügt hat. 5. 5.1 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Ent- scheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht möglich, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. 5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2025 beantragt wird. Soweit der Be- schwerdeführer um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht, ist die Sache dem SEM zur rechtsgenüglichen Behandlung im Rahmen seiner Zustän- digkeit zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen und Anträge einzugehen. 6. 6.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge- genstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit erweist sich auch das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos. 7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 400.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4015/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 wird aufgehoben und die Ange- legenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

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