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D-4004/2010

D-4004/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4004/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil vom 30. Juni 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A.__________, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, eigenen Angaben zufolge am 13. Mai 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 19. Mai 2010 im EVZ H._______ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2010 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, aufgrund ihrer Homosexualität und da ihr Vater für die Serben gekämpft habe, sei sie in ihrem Heimatland ständig beschimpft und diskriminiert worden, indem sie etwa keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe, nach einer Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung im Februar 2010 durch die Polizei bloss verhöhnt worden und ihr anschliessend durch einen Arzt die nötige medizinische Hilfe verweigert worden sei, dass sie deshalb ihren letzten Wohnsitz, B.___________, am 12. Mai 2010 verlassen habe und mit dem Bus zunächst nach X.______, anschliessend nach Y.______ und danach nach Z._______ (Serbien) gelangt sei, von wo sie schliesslich mit einem Reisbus via Ungarn nach Zürich gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - mündlich eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, feststellte, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton C._________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das Bundesamt seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, innerhalb der Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können, dass ihre Schilderung, von Serbien aus ohne Reisedokumente in einem Reisebus in die Schweiz gelangt zu sein, höchst realitätsfremd erscheine, da sie weder darlegen könne, durch welche Länder sie gereist sei, noch wisse, ob sie unterwegs kontrolliert worden sei, dass deshalb davon auszugehen sei, sie habe für die Reise in die Schweiz gültige Reisepapiere verwendet, die sie den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass das BFM im Übrigen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Diskriminierungen mangels Intensität als nicht asylrelevant erachtete und feststellte, der Vollzug ihrer Wegweisung in ihr Heimatland sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2010 darauf hingewiesen, sie werde ihre Mutter zwecks Beibringung ihrer Identitätskarte anrufen und sie habe im Rahmen der Anhörung vom 27. Mai 2010 bestätigt, ihre Mutter kontaktiert zu haben, woraufhin diese ihr mitgeteilt habe, ihr den Identitätsausweis zuzusenden, dass sich zu jener Zeit gerade eine Schwester eines guten Freundes in Bosnien befunden habe, weshalb die Mutter dieser die Identitätskarte der Beschwerdeführerin mitgegeben habe, was durch das beiliegende Bestätigungsschreiben belegt werde, dass sie sich daher - entgegen der Ansicht des BFM - um die Beibringung eines rechtsgenüglichen Ausweises bemüht habe, dass zudem der Vorwurf, die genaue Reiseroute nicht gekannt zu haben, nicht stichhaltig erscheine, da Flüchtlinge aus Balkanländern oftmals direkt, ohne umsteigen zu müssen, in einem Bus nach Westeuropa fahren würden, dass der Beschwerde eine Identitätskarte im Original sowie ein handschriftliches Schreiben vom 2. Juni 2010 beilagen, in dem Frau D.__________ erklärt, am 21. Mai 2010 von U._______ nach Bosnien gereist und am 30. Mai 2010 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, wo sie der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 ihre Identitätskarte am Bahnhof V._______ übergeben habe, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 7. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und dem BFM die Gelegenheit einräumte, sich innert Frist zur Beschwerde vom 3. Juni 2010 vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dabei ausführte, die von der Beschwerdeführerin nachgereichte Identitätskarte vermöge an den bisherigen Erwägungen nichts zu ändern, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide - sofern es diesen als unrechtmässig erachtet - grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grundsätzlich dann vorliegen, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E.5.6), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann ausgeschlossen ist, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E.6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe, aufgrund ihrer Homosexualität in ihrem Heimatland diskriminiert worden zu sein, nicht in Zweifel zog, demgegenüber die Umstände ihrer Reise in die Schweiz und die von ihr vorgebrachten Gründe für die Nichtabgabe von Reisepapieren als nicht glaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Erstbefragung vom 19. Mai 2010 versicherte, sie werde ihre Mutter kontaktieren, damit diese ihr ihre im Jahre 2005 ausgestellte Identitätskarte, die sie zu Hause gelassen habe, zukommen lassen könne (vgl. act. A1/11 S. 4 f.), dass sie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2010 erneut bestätigte, dass sich ihre Identitätskarte zu Hause befinde und ergänzte, sie habe die Identitätskarte in einer Jackentasche gehabt, für ihre Reise jedoch eine andere Jacke angezogen (vgl. act. A8/15 S. 2), dass sie zudem versicherte, vor zwei Tagen ihre Mutter kontaktiert zu haben, die ihr die Identitätskarte per Post zusenden würde und es ihr früher nicht möglich gewesen sei, ihre Mutter zu erreichen, da sie diese zwar angerufen, sich jedoch niemand gemeldet habe (vgl. act. A8/15 S. 2), dass als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zum Verbleib ihrer Papiere die von ihr am 3. Juni 2010 auf Beschwerdeebene nachgereichte - und mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu deren Ausstellungsdatum und ihrer Person (vgl. act. A1/11 S. 1) übereinstimmende - Identitätskarte im Original spricht, dass die in der Beschwerde angeführte Argumentation, die Identitätskarte sei ihr durch eine in der Schweiz wohnhafte Schwester eines guten bosnischen Freundes, welche in Bosnien zu Besuch gewesen sei, überbracht worden, durch das eingereichte Bestätigungsschreiben von D.__________ vom 30. Mai 2010 gestützt wird, dass zudem - entgegen der Auffassung des BFM in der angefochtenen Verfügung - eine Reise von Serbien in die Schweiz tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin beschrieben ohne kontrolliert zu werden zurückgelegt werden kann, dass verschiedene Reisebusunternehmen direkte Reisen von Z._______ in die Schweiz anbieten, wobei eine solche Fahrt, wie von der Beschwerdeführerin angegeben (vgl. act. A1/11 S. 8), zirka 18 Stunden dauert und wie von ihr beschrieben (vgl. act. A1/11 S. 7) auch via Ungarn erfolgen kann, wobei ein Bus nicht zwingend in jedem Fall einer Kontrolle unterzogen wird, zumal Korruptionsfälle an der ungarischen Grenze in Form von Bestechungsgeldern an die Grenzbehörden zwecks Vermeidung von Kontrollen in der Vergangenheit kein unbekanntes Phänomen darstellen, dass demzufolge im Gesamtkontext überwiegend glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte - wie von ihr im EVZ geltend gemacht - in Bosnien zurückgelassen hat, und ohne (andere) Reise- oder Identitätspapiere mit sich zu führen und ohne kontrolliert zu werden in die Schweiz gereist ist, dass sie folglich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches respektive innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden faktisch nicht in der Lage war, ihre Identitätskarte abzugeben, dass die Beschwerdeführerin sich umgehend darum bemühte, die zurückgelassene Identitätskarte zu beschaffen und diese - drei Wochen nachdem sie um Asyl nachsuchte - mit der Beschwerde vom 3. Juni 2010 einreichte, nachdem sie am 1. Juni 2010 in deren Besitz gelangt ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dem Unvermögen der Beschwerdeführerin Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, dass die Beschwerdeführerin demnach aufgrund ihrer glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib ihrer Identitätskarte sowie des Umstandes, dass sie ihre Identitätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen dass das BFM somit zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb offen bleiben kann, ob diese - wie vom BFM angenommen - die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, indes auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: