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D-3/2009

D-3/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 3 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3/2009/ {T 0/2} Urteil vom 10. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Kolumbien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...) (Departement Valle de Cauca), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. Dezember 2005 auf dem Luftweg verliess und am 29. Dezember 2005 von Brasilien herkommend im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom selben Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal am 12. Januar 2006 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Sachverhalt in der Folge in Übereinstimmungen mit der damals geltenden, gesetzlichen Regelung dem UNHCR unterbreitete, welches sich in seinem Schreiben vom 5. Januar 2006 für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens aussprach, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2006 die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für das weitere Verfahren an das Empfangszentrum (...) verwies, dass das BFM den Beschwerdeführer dort am 16. Januar 2006 summarisch befragte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer am 3. Juli 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im November 2003 nach zwanzig Dienstjahren als Polizist regulär pensioniert worden, dass er in der Folge nach (...) (Departement Cauca) gezogen sei, wo er seinem Vater auf dessen Finca bei der Arbeit geholfen habe, dass Ende März 2004 bewaffnete Angehörige der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) dorthin gekommen seien, ihn geschlagen, mit dem Tod bedroht und aufgefordert hätten, die Gegend zu verlassen, da sie ihn für einen Informanten der Regierung gehalten hätten, dass er deshalb mit seiner Familie nach (...) gezogen sei, wo er zusammen mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe, dass er dort in der Folge Probleme mit der paramilitärischen Autodefensas Unidas de Colombia (AUC) bekommen habe, welche ihren Stützpunkt in der Nähe gehabt habe, dass Angehörige der AUC öfters ohne zu bezahlen in seinem Geschäft konsumiert und sie bedroht hätten, dass ein AUC-Mitglied ausserdem seine Frau belästigt und seinen Bruder umgebracht habe, dass die AUC im Juni 2004 einen Polizisten und dessen Ehefrau zu ihrem Stützpunkt gebracht und den Polizisten umgebracht habe, dass dessen Frau entkommen sei und er sie in seinem Haus versteckt und ihr tags darauf bei der Flucht geholfen habe, dass er daraufhin die Behörden informiert habe, worauf im Lager der AUC eine Razzia durchgeführt worden sei, dass am 8. August 2005 mehrere bewaffnete AUC-Anhänger in sein Haus eingedrungen seien, mit der Absicht, ihn umzubringen, und vermutlich nur das Flehen seiner Familienangehörigen die AUC von diesem Vorhaben abgebracht habe, dass die AUC ihn beschuldigt habe, der Polizei Hinweise gegeben zu haben, und ihn gezwungen habe, (...) zu verlassen, worauf er mit seiner Familie nach (...) umgezogen sei, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe und am 22. September 2005 nach Madrid, Spanien, gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass die spanischen Behörden ihm jedoch die Einreise verwehrt hätten, worauf er in sein Heimatland zu seiner nach wie vor in (...) lebenden Familie zurückgekehrt sei, dass er in der Folge einen Drohbrief der FARC sowie mehrere anonyme Drohanrufe der FARC und der AUC erhalten habe, dass er mehrere Institutionen und Behörden über die Vorfälle informiert beziehungsweise Anzeige erstattet habe, jedoch ohne brauchbare Hilfe zu erhalten, dass er sein Heimatland deshalb am 27. Dezember 2005 erneut verlassen habe und via São Paulo nach Zürich geflogen sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Kolumbien umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens namentlich seinen Reisepass, die Identitätskarte, Geburts- und Eheschein, den Führerschein (Kopie) sowie mehrere Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte (vgl. dazu A19, S. 5 und 6), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 5. Dezember 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dass nämlich der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und auch schutzwillig sei und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte als ehemaliger Staatsangestellter Schutz erhalten, wenn dies für notwendig erachtet worden wäre, dass sich der Beschwerdeführer überdies einer potentiellen Gefährdung durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen könnte, zumal er keine landesweit bekannte Persönlichkeit sei und die geltend gemachte Verfolgung regional beschränkt sei, dass im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestünden, auf die jedoch nicht näher eingegangen werde, da bereits die Asylrelevanz zu verneinen sei, dass die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht gegeben und überdies der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Sache subeventuell zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt und allfälligen Offenlegung von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu gewährleisten, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Dezember 2008, die Publikation No. 470 der Arbeitsgruppe Schweiz-Kolumbien (ASK) vom 18. April 2008, drei Monatsberichte der ASK vom Januar, Juni und Dezember 2008, drei bereits bei der Vorinstanz eingereichte Bestätigungsschreiben in Kopie, ein bereits bei der Vorinstanz eingereichtes Schreiben der Polizei betreffend Sicherheitsvorkehrungen und Empfehlungen vom 9. November 2005 (Kopie), dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter auf die Gesuche um Gewährleistung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Offenlegung einer allenfalls bereits erfolgten Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden mangels Rechtsschutzinteresses mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 nicht eintrat und die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe an die Behörden des Heimatlandes, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 23. Januar 2009 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der Beschwerde gerügt wird, der Sachverhalt sei in Bezug auf die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ungenügend festgestellt worden, dass indessen nicht ersichtlich ist und seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher spezifiziert wird, welche relevanten Sachverhaltsumstände durch die Vorinstanz ungenügend festgestellt worden seien (vgl. S. 12 der Beschwerdeschrift), dass daher keine Veranlassung besteht, dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben, dass auch die Rüge, wonach das BFM keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen habe, ungerechtfertigt erscheint, zumal sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt, wenn bereits deren Asylrelevanz verneint wird, dass das BFM im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass die FARC zwar zugegebenermassen gewisse Regionen Kolumbiens faktisch kontrolliert und auch die paramilitärische Organisation AUC in diesen Regionen verbreitet aktiv ist, dass jedoch der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er in ganz Kolumbien der Verfolgung durch die genannten Gruppierungen ausgesetzt wäre, nicht gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, man habe ihn in erster Linie aus der Region vertreiben wollen (vgl. S. 15 der Beschwerde), dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, wonach die FARC und die AUC ein ernsthaftes Interesse daran haben, den Beschwerdeführer landesweit und auch noch heute, nach über dreijähriger Landesabwesenheit, in asylrelevanter Weise zu verfolgen, dass aufgrund der Aktenlage entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere nicht davon auszugehen ist, dieser müsste bei einer Rückkehr nach Kolumbien landesweit damit rechnen, von den genannten Gruppierungen umgebracht zu werden, dass die FARC und die AUC den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, diesen umzubringen, hätten sie dies effektiv gewollt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumindest eine inländische Fluchtalternative in einer anderen Region seines Heimatlandes offensteht, beispielsweise in Bogotà oder auch in Cali, wo er bereits mehrere Jahre gelebt hat (vgl. A6, S. 17), dass seine Asylvorbringen bei dieser Sachlage als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf - mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägungen - nicht näher einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Abweisung seines Asylgesuchs würde eine Praxisänderung bedeuten, da die Schweiz anderen kolumbianischen (Ex-)Beamten Asyl gewährt habe, dass diese Auffassung jedoch unzutreffend ist, da jedes Asylgesuch individuell geprüft werden muss und der Status als kolumbianischer Staatsbeamter oder -angestellter nicht per se die Flüchtlingseigenschaft begründet, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nicht in allen Regionen Kolumbiens eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allfälligen erneuten Behelligungen durch die FARC oder die AUC in seiner Herkunftsregion durch einen Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass er in seinem Heimatland als pensionierter Polizist Anspruch auf eine Rente hat und es ihm überdies zuzumuten ist, bei Bedarf zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht behilflich sein kann, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzgefährdende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: