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D-3995/2015

D-3995/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3995/2015 Urteil vom 12. Oktober 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 8. Januar 2015 stattfand, dass der Beschwerdeführer angab, nigerianischer Staatangehöriger aus B._______ zu sein, dass ihn ein Bekannter im Dezember 2013 zum Beischlaf habe nötigen wollen und er sich geweigert habe, dass ihn die erwähnte Person in der Folge im Januar 2014 habe zusammenschlagen lassen, dass er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, aber behördliche Ermittlun­gen mutmasslich ausgeblieben seien, dass er in Anbetracht dieser Umstände im März 2014 in die Türkei geflogen sei, dass er vier bis fünf Monate später von dort aus mittels eines Schlauchboots nach C._______ (Griechenland) gefahren sei, dass er dort behördlich aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden sei, dass er in der Folge in eine Stadt verlegt und aufgefordert worden sei, das Land innert 30 Tagen zu verlassen, dass er nach Fristablauf an die Polizei gelangt sei in der Absicht, die Frist verlängern zu lassen, und man ihn aufgefordert habe, sich an eine Dienststelle der UNO in D._______ zu wenden, dass er dies getan habe und ihm als Asylsuchenden eine Pink-card mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten ausgestellt worden sei, dass er Griechenland im November 2014 verlassen habe und unter anderem via Albanien und Ungarn nach Deutschland gereist sei, von wo aus er am Folgetag Schweizer Staatsgebiet erreicht habe, dass eine Abfrage der Eurodac-Daten­bank zwei Treffer - 10. Oktober 2014 auf C._______ und 27. November 2014: Asylgesuchseinreichung in D._______ - ergab, dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung insbesondere nach Griechenland gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährte, dass er dazu vorbrachte, auf einen Ort angewiesen zu sein, wo er sicher leben könne, bis sich seine Probleme in Nigeria gelöst hätten, dass er mangels Unterkunft nicht nach Griechenland zurückkehren könne, dass er in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachte, unter Zahnschmerzen sowie Beschwerden im Brustbereich und in den Ohren zu leiden, dass er seine Pink-card zu den Akten gab, dass das SEM am 20. Januar 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Griechenland richtete (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), welches von der zuständigen Behörde innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass Griechenland am 5. Juni 2015 dem gestellten Wiederaufnahmeersuchen nachträglich explizit entsprach, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2015 - eröffnet am 22. Juni 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anordnete, wobei das Staatssekretariat in seinem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Ver­zeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und die Verfristung - festhielt, Griechenland sei für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis am 4. Au­gust 2015 zu erfolgen habe, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen Unzulässigkeit bei einer Überstellung nach Griechenland ausgegangen werden müsse, dass eine Überstellung insbesondere dann als zulässig erachtet werde, wenn die betroffene Person über ein Aufenthaltsrecht verfüge und so bei der Ankunft nicht mit Inhaftierung oder sofortiger Abschiebung ins Heimatland zu rechnen habe, dass die griechischen Behörden am 5. Juni 2015 mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer sei vor Ort als Person mit einem hängigen Asylverfahren registriert, dass im erwähnten Schreiben festgehalten werde, ihm drohe im Falle der Rückkehr keine Inhaftierung, und das Asylverfahren werde wieder aufgenommen, dass er - so gemäss den weiteren Erwägungen des SEM - als Asylsuchender zwar nicht über ein dauerhaftes Bleiberecht in Griechenland verfüge und eine Rückführung in den Heimatstaat riskiere, dass im Rahmen einer summarischen Würdigung seiner geltend gemachten Fluchtgründe aber nicht von einer hinreichend substanziierten individuellen Verfolgung auszugehen sei, dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte, wonach ihm im Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, vorlägen, weshalb eine allfällige Rückkehr nach Nigeria keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK oder das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement darstelle, dass auch keine schwerwiegenden humanitären Gründe, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen und zu einem Selbsteintritt führen würden, zu erkennen seien, dass er sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen könne, um eine Unterkunft oder Hilfe bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu erhalten, dass er sich für allfällige gesundheitliche Probleme an vorhandene medizinische Einrichtungen wenden könne, dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwer­de gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Rückweisung der Sache an das SEM zur Ausübung des Selbsteintritts beziehungsweise eventualiter zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragte, dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte, dass er zur Begründung geltend machte, Schmerzen im Brust- und Bauchbereich zu haben und aktuell wegen Verdachts auf Tuberkulose in ärztlicher Behandlung zu sein, dass das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen zur grundsätzlich prekären Situation in Griechenland erwogen habe, ein vorgängiger dortiger Aufenthalt mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung sei nicht ausreichend für den Vollzug in dieses Land, und dabei unter anderem zur Feststellung gelangt sei, der Erhalt einer Pink-card beziehungsweise die Verlängerung von deren Gültigkeitsdauer sei vor Ort - auch aus organisatorischen Gründen - nicht gewährleistet, dass der blosse Verweis des SEM auf eine allfällig vorhandene Pink-card von Asylsuchenden eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips durch Griechenland nicht ausschliesse, dass gemäss übereinstimmenden aktuellen Berichten nach wie vor gravierende Mängel im griechischen Asylverfahren - so auch beim Rechtsschutz und bei der Inhaftierungspraxis - bestünden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Leiturteil BVGE 2011/35 erwogen habe, die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Griechenland verstosse gegen Art. 3 EMRK, dass vorliegend der Beschwerdeführer in Griechenland zwar subsidiären Schutz erhalten habe, wobei aber unklar bleibe, ob dieser im Falle der Rückkehr verlängert würde, dass er zwar jung sei, aber unter gesundheitlichen Beschwerden leide und vor Ort über keine Bezugspersonen verfüge, dass der absolute Mangel an medizinischer Versorgung oder sozialen Auffangeinrichtungen weitere Risikofaktoren darstellten, dass gemäss Praxis des Gerichts eine Überstellung nach Griechenland nur in Ausnahmefällen und nach individueller Prüfung in Betracht komme, dass im Falle der Überstellung - wie weitere Quellen belegten - die erneute Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers oder sogar ein Refoulement nicht ausgeschlossen werden könne, dass zudem ein erschreckendes Ausmass fremdenfeindlicher Gewalt herrsche, dass nach dem Gesagten kein Ausnahmesachverhalt, welcher eine Überstellung nach Griechenland erlauben würde, vorliege, dass es das SEM unterlassen habe, konkret zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer vor Ort ein menschenwürdiges Leben möglich sein werde, dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegweisung mittels Telefax vom 26. Juni 2015 einstweilen aussetzte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprach, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das SEM ausführte, entgegen den Beschwerdevorbringen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs nach Griechenland geprüft zu haben, dass der Entscheid erst ergangen sei, nachdem die griechischen Behörden schriftlich zugesichert hätten, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde wieder aufgenommen und es drohe keine Inhaftierung, dass Griechenland ein Rechtsstaat und bei allfälliger Gewalt durch Drittpersonen sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei, dass die geltend gemachte medizinische Behandlung in der Schweiz nicht aktenkundig und eine zwangsweise Überstellung von Personen ohnehin nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, dass in der Beschwerde ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme, Griechenland würde die dem Beschwerdeführer zustehenden minimalen Lebensbedingungen nicht gewähren, geliefert habe, dass ihm zudem frei stehe, sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die griechischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte einzufordern, dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 29. Juli 2015 an seinen Vorbringen festhielt und geltend machte, die medizinische Lage in Griechenland sei katastrophal, weshalb er kaum staatliche medizinische Unterstützung erhalten werde, dass er als besonders verletzliche Person anzusehen sei und beim vorgängigen Griechenlandaufenthalt weder Nahrung noch Obdach noch Me­dikamente erhalten habe, dass er aktuell auf Medikamente angewiesen sei, am (...) August 2015 seinen nächsten Arzttermin habe und einen ärztlichen Bericht umgehend nachreichen werde, dass bis zum Urteilsdatum kein Arztbericht beim Bundesverwaltungsgericht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungs­gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsge­richtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der Überstellung nach Griechenland nicht hinreichend geprüft, dass die Vorinstanz aber in ausführlichen Erwägungen darlegte, weshalb dem Beschwerdeführer keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe, und im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch Ausführungen zur Ermessensklausel machte, dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Arztbericht befindet und das SEM, welches die medizinischen Beschwerden in der Verfügung erwähnte, auch nicht gehalten war, ausführlicher auf diese allfälligen Leiden einzugehen, dass demzufolge nicht von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz auszugehen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer aktenkundig am 27. November 2014 in Griechenland ein Asylgesuch stellte, dass bei dieser Sachlage Griechenland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, was von Griechenland - wenn auch nach erfolgter Verfristung - mit Abgabe der Erklärung vom 5. Juni 2015 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde, dass die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG somit gegeben ist und überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass aber gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in Ausnahmefällen zulässig sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/35 zum Schluss kam, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtlicher Normen, mit sich, dass deshalb die Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, nicht mehr gelte, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizerischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unterstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11), dass das Gericht indes bereits in BVGE 2011/35 verdeutlichte, die Zulässigkeit einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn im Falle der Überstellung nicht von einem konkreten und hohen Risiko des Betroffenen, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein, ausgegangen werden müsse (a.a.O. E. 4.13), dass in BVGE 2011/36 präzisiert wurde, die Rückführung eines Beschwerdeführers nach Griechenland müsse im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als zulässig erachtet werden, weil dieser in casu mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen könne, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zugestimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hätten, dass ein solcher Ausnahmefall auch vorliegend zu bejahen ist, da die griechischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers im Nachhinein ausdrücklich zustimmten, dass sich dieser gemäss Aktenlage vor Ort in einem hängigen Asylverfahren befindet und eine Pink-card erhielt, welche ihm ein gewisses Aufenthaltsrecht in Griechenland sicherte, dass es ihm mithin gelungen ist, sich in Griechenland registrieren zu lassen, und er Zugang fand zum Asylverfahren vor Ort, dass er sein hängiges Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin gemäss Zusicherung der griechischen Behörden wieder aufnehmen können wird, dass in diesem Zusammenhang auch die Garantie abgegeben wurde, er werde bei seiner Wiedereinreise nicht inhaftiert, dass die Pink-card zwar abgelaufen ist, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ihm werde ein legaler Aufenthalt nicht mindestens für die Dauer des laufenden Asylverfahrens gewährt, dass dies auch aus der nationalen Regelung für die nach dem 7. Juni 2013 in Griechenland eingereichten Asylgesuche hervor geht, wonach die Pink-card bis zum endgültigen Entscheid erneuert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6955/2013 vom 27. Januar 2014 S. 11), dass im Übrigen gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers der Erhalt der ersten Pink-card in der Dienststelle der UNO in D._______ möglich war und offensichtlich keine Probleme verursachte (vgl. A6/12, S. 6), dass vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, ihm drohe vor der Prüfung seiner Asylgründe durch die griechischen Behörden eine Rückschiebung in sein Heimatland, dass der Beschwerdeführer sodann auch aus den bereits mehrfach gerichtlich festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylverfahrens nichts für sich abzuleiten in der Lage ist, dass er nämlich gemäss eigenen Angaben im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung in Griechenland im November 2014 gegenüber den UNO-Mitarbeitenden in D._______ ausführte, er könne später nach Nigeria zurückkehren, sobald sich die Probleme mit seinem Bekannten gelegt hätten, dass er in diesem Zusammenhang im Rahmen der Befragung zur Person ausführte, er werde von einem Bekannten aus privaten Gründen bedroht und die Behörden hätten zwar Untersuchungen eingeleitet, die jedoch zu keinen Resultaten geführt hätten, dass aufgrund dieser Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, ihm drohe in seinem Heimatstaat landesweit das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung, weshalb eine allfällige Rückführung keinen Verstoss gegen das Refoulment-Verbot von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK darstellt, dass schliesslich eine allfällige Gefährdung in Griechenland durch rechtsextreme Gewalt entgegen den Beschwerdevorbringen nicht konkret ersichtlich ist, dass im Weiteren eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. ferner Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Nr. 3935/2013]), und dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, dass auch der Hinweis auf Beschwerdeebene auf eine allfällige Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers verbunden mit einer Behandlung (vgl. A 5/1) bis heute unbelegt blieb, dass er es insbesondere unterliess, den am 29. Juli 2015 angekündigten Arztbericht zu den Akten zu reichen, und somit fraglich ist, ob er überhaupt in medizinischer Behandlung steht beziehungsweise Medikamente benötigt, weshalb der Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als besonders verletzliche Person erscheint, dass sich schliesslich die Frage stellt, ob allein die Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden die Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lässt, zumal sich die entsprechende Situation durch die offensichtliche Überlastung des Systems noch akzentuiert haben dürfte, dass in diesem Zusammenhang jedoch festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann ohne ernsthafte gesundheitliche Beschwerden handelt, weshalb auch angesichts der schwierigen Bedingungen vor Ort nicht von einer völkerrechtswidrigen Situation im Falle der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist, dass zusammenfassend Griechenland für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser entgegen den nicht fundierten Beschwerdeargumenten kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: