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D-3985/2022

D-3985/2022

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. September 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 in den Militärdienst einberufen worden, weil er das Schuljahr nicht bestanden habe und bereits volljährig gewesen sei. Er habe sich der Rekrutierung zunächst entzogen; nachdem die Polizei seinen Vater mitgenommen habe, habe er - der Beschwerdeführer - der Einberufung jedoch Folge geleistet. Er habe in B._______ eine militärische Ausbildung absolviert und sei nach etwa acht Monaten nach C._______ gebracht worden, wo er ungefähr bis Oktober 2009 stationiert gewesen sei. Da sein Urlaubsgesuch abgelehnt worden sei, habe er den Dienst ohne Erlaubnis verlassen und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Daraufhin seien seine Eltern festgenommen worden; seiner Mutter sei dabei auch ihr Ausweis entzogen worden. Er - der Beschwerdeführer - habe sich anschliessend für acht oder neun Monate in einer wenig besiedelten Gegend versteckt, bevor er am 8. Oktober 2010 versucht habe, in D._______ illegal aus Eritrea auszureisen. Dabei sei er entdeckt worden, weshalb er zu drei Jahren Haft in einer Umerziehungsanstalt verurteilt worden sei; nach etwa sechs Monaten - im April beziehungsweise im Mai 2011 - sei er unter Androhung einer weiteren Haftstrafe - im Falle erneuten Fehlverhaltens - von zwei Jahren und drei Monaten entlassen worden. Während der Haft sei er wiederholt befragt und geschlagen worden. Nach seiner Haftentlassung sei er zu seiner Einheit in E._______ überstellt worden. Am 6. Juli 2012 habe er schliesslich Urlaub erhalten. Da er seinem Vater in der Landwirtschaft habe helfen müssen, habe er den gewährten Urlaub um einen Monat überzogen. Er sei deswegen von staatlichen Sicherheitskräften aufgegriffen und zu seiner Einheit nach F._______ gebracht worden. Dort habe er einen Monat lang körperliche Zwangsarbeit leisten müssen und sein Monatssold sei gestrichen worden. Am 6. beziehungsweise 7. Juli 2013 habe er erneut Urlaub beantragt, um seine Familie unterstützen zu können, was aber verweigert worden sei. Am Abend des gleichen Tages hätten er und sein Freund G._______ bis elf Uhr dreissig abends Wache in der Militärbasis halten müssen. Sie hätten sich abgesprochen, gemeinsam zu desertieren und das Land zu verlassen. Er habe seine militärische Ausrüstung auf dem Wachposten gelassen und um elf Uhr hätten sie sich bei einem Feigenbaum getroffen. Anschliessend seien sie gemeinsam zu Fuss über die nahegelegene Grenze nach Äthiopien geflüchtet. Dort seien sie von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und nach H._______ (Verwaltungsregion Tigray, Äthiopien) gebracht worden. Danach habe er sich in ein Flüchtlingslager begeben und sich beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Etwa einen Monat und eine Woche später sei er in den Sudan gelangt, wo er über eineinhalb Jahre geblieben sei, bevor er über Libyen und Italien am 1. August 2013 in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Lauf des Asylverfahrens eine Taufurkunde im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Schilderungen zur vorgerbachten Desertion aus dem Militärdienst, zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 sowie zu den Umständen, die dazu geführt haben sollen, seien lediglich knapp und undifferenziert ausgefallen. Ausserdem habe er das Vorbringen, wonach ihm anlässlich seiner Entlassung aus der Umerziehungsanstalt im Jahr 2010 mit einer weiteren Haftstrafe gedroht worden sei, erst am Ende der Anhörung erwähnt, weswegen dieses nachgeschoben wirke. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 22. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels reichte er eine UNHCR-Registrierung in Äthiopien datiert auf den (...) 2013 in Kopie ein. E. Mit Urteil D-6655/2018 vom 18. Februar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht die unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht fest. In der Folge hiess es die Beschwerde gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wies es die Vorinstanz an darzulegen, ob und aus welchen Gründen es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung und deren Umstände, seine Militärdienstleistung an sich sowie die erste Desertion im Jahr 2009, sein Versuch der illegalen Ausreise im Jahr 2010 und die darauffolgende Inhaftierung, sein unerlaubtes Fernbleiben vom Militärdienst im Jahr 2012 sowie die anschliessende erzwungene Rückkehr in den Militärdienst und die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestrafung als glaubhaft oder unglaubhaft qualifiziert habe, und allenfalls aufzuzeigen, weshalb die entsprechenden Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein sollen. F. Mit Verfügung vom 11. August 2022 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 13. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbei-ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den Beschwerdevorbringen. K. In seiner Replik vom 7. November 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren sowie deren Begründung und nahm Stellung zur Vernehmlassung des SEM. L. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 bat der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Darlegung der Gründe für die lange Verfahrensdauer und um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. M. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das vormalige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG in das AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 11. August 2022 führte das SEM an, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG seien nicht erfüllt. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung der Vorbringen sei auf die verschiedenen Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers hinzuweisen. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, er sei im Jahr 2008 rekrutiert worden, während er anlässlich der Anhörung angegeben habe, im Jahr 2009 den Militärdienst angetreten zu haben. Ausserdem habe er in der Anhörung dargetan, in der (...). Runde rekrutiert worden zu sein, obwohl diese im Jahr 2008 stattgefunden habe. Auch aufgrund des von ihm angegebenen Alters sei seine Rekrutierung unglaubhaft, zumal er den Asylbehörden stets den (...) 1992 als sein Geburtsdatum angegeben habe, gemäss welchem er sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 noch minderjährig gewesen wäre. Eine Rekrutierung trotz seiner damaligen Minderjährigkeit sei in Eritrea nicht zu erwarten. Zudem seien die diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und unsubstantiiert geblieben. Ferner habe er anlässlich der BzP ausgesagt, er sei in C._______ stationiert gewesen; in der Anhörung habe er demgegenüber verschiedene Dienstorte angegeben und dargetan, in C._______ sei er im Jahr 2009 für etwa einen oder zwei Monate gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der BzP lediglich jenen Dienstort angegeben habe, an welchem er nur kurze Zeit stationiert gewesen sein soll. Überdies seien auch die vorgebrachte erste Desertion im Jahr 2009 sowie der illegale Ausreiseversuch im Jahr 2010 nicht als glaubhaft zu erachten. Da seine Rekrutierung im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit unglaubhaft sei, sei auch diesen Vorbringen die Grundlage entzogen. Zudem seien seine diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich ausgefallen; ausserdem erstaune es, dass der Beschwerdeführer lediglich den gescheiterten Ausreiseversuch, nicht jedoch die Desertion, als Grund für seine angebliche Inhaftierung genannt habe. Es sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass er wegen versuchter illegaler Ausreise inhaftiert worden sei, zumal seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung grundsätzlich übereinstimmen würden. Da er aber vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, würden keine Hinweise darauf bestehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea mit weiteren Behelligungen zu rechnen habe. Insofern erweise sich das Vorbringen - selbst wenn es geglaubt würde - nicht als asylrelevant. Ausserdem sei auch die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung knapp und vage ausgefallen. Überdies sei sein Einwand, bei erneutem Fehlverhalten drohten ihm weitere Jahre Haft, als nachgeschoben - und somit unglaubhaft - zu erachten, zumal er dies erst am Schluss der Anhörung geltend gemacht habe. Ferner habe er auch seine Vorbringen betreffend den einmonatigen Urlaub im Jahr 2012, den er ohne Einwilligung für einen weiteren Monat überzogen haben will, lediglich knapp und unsubstantiiert geltend gemacht. Auch diesbezüglich dürfe eine weitergehende Prüfung der Glaubhaftmachung unterbleiben, zumal die geltend gemachte Bestrafung abgeschlossen und somit nicht asylrelevant sei. Des Weiteren seien seine Schilderungen betreffend die vorgebrachte Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 sowie die Umstände, die dazu geführt hätten, lediglich knapp und undifferenziert ausgefallen. Seinen Aussagen seien keine individuellen Elemente - wie etwa ein Abwägen der Gründe für oder gegen eine Ausreise oder persönliche Gedankengänge - zu entnehmen; vielmehr hätten sich seine Schilderungen in allgemein verbreiteten Ansichten zum eritreischen Militärdienst erschöpft. Zwar seien seine Ausführungen betreffend die Umstände der Desertion und der Ausreise auf Nachfrage hin etwas länger ausgefallen. Auch diese würden aber nur wenige Realkennzeichen oder Details aufweisen, weshalb nicht von erlebnisbasierten Schilderungen auszugehen sei. Auch sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, zu Fuss von I._______ nach H._______ gelangt zu sein; anlässlich der Anhörung habe er hingegen dargelegt, vom Dorf F._______ zur Grenze gegangen zu sein. Immerhin sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass das auf der UNHCR-Registrierung eingetragene Ankunftsdatum mit seinen Angaben im Asylverfahren übereinstimme; dieser Umstand vermöge jedoch die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Schliesslich genüge es zur Glaubhaftmachung einer illegalen Ausreise aus Eritrea nicht, auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu verweisen, ohne konkrete Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzulegen, zumal die gesetzliche Beweis- beziehungsweise Substantiierungspflicht auch in dieser Konstellation nicht umgekehrt werde. Insofern sei vorliegend von einer legalen Ausreise auszugehen.

E. 4.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, seine Schilderungen seien angesichts des herabgesetzten Beweismassstabs als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es ihm aufgrund seiner begrenzten Schulbildung, seiner Sozialisierung in Eritrea sowie traumatischer Erlebnisse schwerfalle, das Geschehene chronologisch einzuordnen und wiederzugeben. Mit Blick auf den Zeitpunkt seiner Rekrutierung sei festzuhalten, dass er Ende des Jahres 2008 einberufen worden sei, sich aber der Rekrutierung zunächst entzogen habe; Anfang des Jahres 2009 - im Anschluss an die Festnahme seines Vaters - habe er sich rekrutieren lassen. Insofern seien seine Einberufung und die tatsächliche Rekrutierung zeitlich auseinandergefallen, was den angeführten Widerspruch aufzulösen vermöge. Auch der Umstand, dass er gemäss seinem in der Schweiz registrierten Geburtsdatum anlässlich seiner Rekrutierung noch nicht volljährig gewesen sein solle, könne erklärt werden. Das auf seinem Taufschein eingetragene Geburtsdatum sei unzutreffend und das richtige Datum laute auf den (...) 1989, so wie er sich beim UNHCR in Äthiopien habe registrieren lassen. Dasselbe Geburtsdatum sei auch in seiner eritreischen Identitätskarte angegeben gewesen, die ihm jedoch abgenommen worden sei. Weiter habe er die Umstände seiner Einberufung beziehungsweise Rekrutierung hinreichend substantiiert und unter Verwendung individueller Merkmale geschildert; auch seien seine diesbezüglichen Angaben kohärent ausgefallen und stimmten mit dem weiteren Geschehensablauf überein. Ferner bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Angaben betreffend seine Stationierung. Zwar sei es zutreffend, dass er anlässlich der BzP nicht alle Militärbasen angegeben habe, auf welchen er stationiert gewesen sei. Dies sei aber kein Widerspruch, sondern als weiterführende Spezifizierung des Sachverhalts zu erachten. Überdies verfange auch der weitere Vorhalt der Vorinstanz nicht, wonach er als Grund für seine Inhaftierung im Jahr 2010 lediglich den Versuch der illegalen Ausreise, nicht jedoch seine Desertion genannt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass er anlässlich der BzP lediglich summarisch befragt worden sei, und dass zwischen seiner Desertion und dem Ausreiseversuch ungefähr acht oder neun Monate gelegen hätten. Es erscheine daher plausibel, dass er als Haftgrund lediglich den Ausreiseversuch vom 8. Oktober 2010 angegeben habe, zumal er dabei erwischt und direkt danach inhaftiert worden sei. Auch erstaune die weitere Argumentation der Vorinstanz. So schliesse sie zwar nicht aus, dass er wegen eines illegalen Ausreiseversuchs im Oktober 2010 inhaftiert worden sei, erachte diesen Umstand aber als flüchtlingsrechtlich irrelevant. Diese Begründung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea in Kombination mit weiteren Anknüpfungspunkten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend sei. Insofern könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er seine Furcht vor erneuter Inhaftierung im Falle einer Rückkehr nachgeschoben habe; ausserdem seien willkürliche Bestrafungen und Inhaftierungen in Eritrea geradezu notorisch. Des Weiteren treffe es auch nicht zu, dass seine Angaben zu den Umständen seines überzogenen Urlaubs und der damit verbundenen Zwangsarbeit knapp, vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Entgegen der Vorinstanz habe er hinreichend substantiiert sowie kohärent den diesbezüglichen Ablauf der Geschehnisse und die Umstände der körperlichen Zwangsarbeit in konkreter Weise dargelegt. Auch mit Blick auf die zweite Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 sei die Vorinstanz zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftmachung seiner Angaben ausgegangen. Er habe konkret geschildert, dass die Ausreise aus Eritrea nicht sein ursprüngliches Ziel gewesen sei, eine Flucht jedoch aufgrund der individuell dargelegten Umstände - die Druckausübung auf seine Familie, seine Inhaftierungen und körperlichen Bestrafungen sowie die fehlende Aussicht auf Urlaub - unausweichlich gewesen sei. Auch habe er die Gedankengänge, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten, dargelegt: So habe er den Entschluss zur Flucht aus der Militärbasis erst aufgrund der erneuten Ablehnung seines Urlaubsgesuchs gefasst; die Gespräche mit seinem Fluchtgefährten hätten ihn dabei bestärkt. Zudem habe er die Umstände seiner Flucht unter Verwendung von Realkennzeichen geschildert. Auch könne der Einwand der Vorinstanz, anlässlich der BzP habe er dargelegt, von I._______ nach H._______ gereist zu sein, während er anlässlich der Anhörung dargetan habe, von F._______ das Land verlassen zu haben, nicht die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründen, zumal er diesbezüglich erklärt habe, dass er mit I._______, J._______ und K.________ lediglich die Region um I._______ gemeint habe. Es sei nachvollziehbar, dass er anlässlich der summarischen BzP die Region beziehungsweise die nächstgrössere Stadt in der Region genannt habe. Auch der eingereichte Ausweis des UNHCR sei mit diesen Angaben vereinbar und entsprechend als Element zu werten, welches für die Glaubhaftmachung seiner Angaben spreche. Mit Blick auf die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, dass die willkürliche Inhaftnahme wegen versuchter illegaler Ausreise und Desertion offensichtlich eine auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen darstelle. Gemäss der geltenden Rechtsprechung würden Desertion und Refraktion in Eritrea unverhältnismässig streng und politisch motiviert bestraft, weshalb ihnen asylrechtliche Relevanz zukomme. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte eine Furcht vor Bestrafung stets dann als begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu Militärbehörden gestanden habe, was auf ihn offensichtlich zutreffe. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er durch seine Desertion und illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Nach der geltenden Rechtsprechung sei dann vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Vorliegend würden solche Anknüpfungspunkte bestehen, zumal er aufgrund seiner ersten Desertion und der versuchten Ausreise im Jahr 2010 für mehrere Monate inhaftiert worden sei; ausserdem werde er aufgrund der Desertion und der illegalen Ausreise im Jahr 2013 vom eritreischen Staat als Landesverräter betrachtet. Insofern seien solche von der Rechtsprechung geforderten Anknüpfungspunkte gegeben, weshalb er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft auch deshalb erfülle.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, wonach in der UNHCR-Registrierung das eigentlich korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt sei, sei als Schutzbehauptung zu erachten. Auch die Behauptung, dasselbe Geburtsdatum sei auf der nicht mehr vorhandenen eritreischen Identitätskarte angegeben gewesen, sei unbelegt geblieben. Weiter sei lediglich die Glaubhaftmachung des ersten Ausreiseversuchs als nicht ausgeschlossen erachtet worden; die eigentliche Ausreise im Jahr 2013 sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Der erste Ausreiseversuch sei als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten, zumal die deswegen verhängte Strafe bereits verbüsst worden sei.

E. 4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der falschen Angabe seines Geburtsdatums keine Vorteile für sein Asylverfahren habe ableiten können; entscheidend sei jedoch vielmehr, dass sich das auf der UNHCR-Registrierung eingetragene Geburtsdatum im Gesamtkontext des Sachverhalts als übereinstimmend erweise. Zudem gehe aus seinen Angaben hervor, dass die «ration card» mit welcher er im Flüchtlingslager in Äthiopien habe Lebensmittel beziehen können, gestützt auf seine eritreische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Insofern sei das Geburtsdatum auf der UNHCR-Registrierung für die Glaubhaftmachung seiner Vorbringen durchaus relevant. Ferner erscheine es weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seinen ersten Ausreiseversuch zumindest als nicht unglaubhaft erachte, die zweite - erfolgreiche - Ausreise jedoch als unglaubhaft qualifiziere, zumal sich seinen Aussagen im Sinne eines aussagepsychologischen Strukturvergleichs keine Unterschiede hinsichtlich der Aussagequalität entnehmen liessen.

E. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind.

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.3 Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle stellt das Gericht zunächst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers allgemein eher kurz und wenig deskriptiv ausgefallen sind. Ob dieser Umstand auf das Bildungsniveau, sozio-kulturelle Faktoren oder erlebte Traumata zurückzuführen ist - oder schlicht in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers liegt -, kann vorliegend offenbleiben. Hingegen sind Unterschiede in der Erzählstruktur in Bezug auf die verschiedenen Anhörungsthemen im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung mitzuberücksichtigen.

E. 5.4 Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werden kann, im eritreischen Militär Dienst geleistet zu haben. Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Namen der Einheiten und die Struktur des eritreischen Militärs grundsätzlich korrekt ausgefallen sind (vgl. A6/11 F7.02; A19/30 F174 f.; vgl. zur Nomenklatur und Struktur des eritreischen Militärs: Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Eritrea: Information on military structure, including ranks; reason and process for advancement among ranks and transferring between areas, particularly to the Sudan border area; information on the logistics unit and the unit responsible for patrolling the Sudan border area, including duties, ranking officers, unit names and training provided [2009-2016], < https://www.ecoi.net/en/document/1407891.html, zuletzt aufgerufen am 04.09.2026). Zudem erscheint der Umstand, dass er sowohl in der (...) Ganta («Zug») wie auch der (...) Ganta gedient haben will, aufgrund der teils willkürlichen Versetzungspraxis im eritreischen Militär sowie der lückenhaften Informationen darüber zumindest nicht völlig unwahrscheinlich (vgl. dazu Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, § 1347 ff.,; IRB, Eritrea: Information on military structure, a.a.O.; Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Dezember 2025, § 3.2.12, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2134300/CPIN_Eritrea_National_service_illegal_exit_and_return.pdf, alle zuletzt aufgerufen am 04.09.2026). Auch die Angaben, wonach der Beschwerdeführer vor der elften Klasse einberufen worden sei, widerspricht den vorhandenen Länderinformationen nicht; vielmehr gibt es Berichte, dass gerade Schulabbrecher vor der elften Klasse - und teilweise vor ihrer Volljährigkeit - rekrutiert und in B._______ ausgebildet werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 6. Dezember 2021, m.w.H.,; Human Rights Watch [HRW], Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 2009, S. 51,; Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, § 2.6.3,, alle zuletzt abgerufen am 04.09.2026; Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O, § 1187, 1297). Insofern steht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, gemäss welchem er im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 noch minderjährig gewesen wäre, der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Einberufung und Rekrutierung nicht per se entgegen. Ob das während des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum, welches aus dem eingereichten Taufschein hervorgeht, oder das auf der UNCHR-Registrierung eingetragene das zutreffende Geburtsdatum ist, kann nicht eruiert, nach dem Gesagten aber offengelassen werden. Des Weiteren - mit Blick auf den vom SEM angeführten Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer zwei verschiedene Rekrutierungsjahre angegeben habe - stellt das Gericht fest, dass die Argumentation in der Beschwerde die Ungereimtheit überzeugend zu erklären vermag. Im Kontext der vorgebrachten Geschehnisse erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2008 zur Rekrutierung aufgeboten worden ist, er sich jedoch erst Anfang des Jahres 2009 - nachdem Druck auf seine Familie ausgeübt worden war - der Rekrutierung gestellt hat (vgl. A/19/30 F160: «...ich bin zuerst nicht gegangen.»); dies vermöchte zudem zu erklären, weshalb er trotzdem in der (...). Runde rekrutiert worden sein will (vgl. (vgl. A/19/30 157 ff.). Es ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Einberufung und Rekrutierung weitgehend knapp und undetailliert ausgefallen sind; immerhin sind sie aber in sich schlüssig und zeitlich konsistent (vgl. A19/30 F166-172, 185, 204-209, 214-216, 219 f.). Ferner ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass er anlässlich der BzP lediglich seine Stationierung in C._______ genannt hat, noch kein zwingender Widerspruch zu seinen weiteren Angaben ersichtlich ist, zumal die Befragung anlässlich der BzP summarischer Natur ist und seine weiteren Ausführungen anlässlich der Anhörung als Spezifizierungen zu erachten sind. Zwar ist angesichts der kurzen und detailarmen Schilderungen letztlich nicht feststellbar, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände der Einberufung und der Rekrutierung - etwa mit Blick auf die vorgebrachte Festnahme seines Vaters (vgl. A19/30 F163-166) oder die geltend gemachte Verbringung nach B._______ beziehungsweise die selbstständige Reise nach L._______ (vgl. A19/30 F153 und 166) - dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechen oder nicht. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung, dem Abgleich mit den zitierten Länderinformationen und der grundsätzlichen Kohärenz seiner Angaben ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rekrutiert wurde und Militärdienst geleistet hat.

E. 5.5 In Bezug auf die geltend gemachte erste Desertion im Jahr 2009, den gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2010, die sechsmonatige Haft im Jahr 2011, den überzogenen Urlaub im Jahr 2012 und die anschliessende Zwangsarbeit stellt das Gericht hingegen - gemeinsam mit der Vorinstanz - fest, dass die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung die Vorausset-zungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllt. So sind seine Aussagen betreffend die vorgebrachte erste Desertion im Jahr 2009 und den gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2010 knapp, unsubstantiiert und vermeidend ausgefallen (vgl. A19/30 F173, 178 f., 181-186, 223). Auch die Umstände der geltend gemachten Haftstrafe aufgrund der ersten Desertion beziehungsweise des Ausreiseversuchs im Jahr 2010 wirken überwiegend unsubstantiiert, vage und gleichgültig (vgl. A19/30 F156, 182, 189, 293 f. 303 und 305). Dasselbe ist in Bezug auf die vorgebrachte einmonatige Zwangsarbeit im Anschluss an den geltend gemachten überzogenen Urlaub im Jahr 2012 festzustellen, zumal seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls knapp, substanzarm und allgemein ausgefallen sind (vgl. A19/30 F196-199); insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände und Bedingungen der vorgebrachten Zwangsarbeit mit mehr Detailreichtum und Realkennzeichen darzulegen vermocht hätte (vgl. insbesondere A19/30 F297). Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die in dieser Erwägung geprüften Sachverhaltselemente hinreichend substantiiert und konkret ausgefallen seien, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

E. 5.6 Demgegenüber stellt das Bundesverwaltungsgericht fest - wie im Übrigen auch die Vorinstanz -, dass die Angaben betreffend die geltend gemachte Desertion und die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 - wenn auch auf Nachfragen hin - im Vergleich zu den in E. 5.5 erwogenen Vorbringen zumindest teilweise substantiierter und unter Verwendung einiger Realkennzeichen ausgefallen sind; auch erweisen sich diese Äusserungen als grundsätzlich in sich schlüssig und kohärent (vgl. A19/30 F203, 224 f., 245 f., 250-253, 256-258, 283). Insbesondere scheint die Entwicklung des Vertrauens gegenüber seinem Fluchtgefährten G._______ sowie des gemeinsamen Ausreiseplans insgesamt nachvollziehbar (vgl. A19/30 F226-237). Auch die Umstände der vorgebrachten Flucht aus der Militärbasis weisen beschreibende Merkmale und Realkennzeichen auf (vgl. A19/30 F224: «Genau um elf Uhr, nachdem sie geschlafen haben, habe ich die Sachen dort zurückgelassen»; F225: «dass wir uns dann um elf Uhr bei einem Feigenbaum treffen»; F250: «Man muss entweder krabbeln oder am Boden liegend langsam vorankommen. Man muss aufpassen, dass nicht Steine herunterfallen und Geräusche verursachen»; F253: «Es ist dort einsam. Dann gibt es dort noch Vögel, die,Tst Tst Tst' machen»; F283: «Wenn man krabbelt, dann verletzt man sich an den Knien und so weiter. Und die Bäume zerreissen dir deine Kleidung»). Zudem ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er die illegale Ausreise aus Eritrea bereits anlässlich der BzP erwähnte (vgl. A6/11F5.01 f.) und die grundsätzliche Fluchtroute zeitlich und geografisch mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung übereinstimmt (vgl. A6/11F5.02; A19/30 F264-268, 288 - 290). An der grundsätzlichen Kohärenz seiner diesbezüglichen Vorbringen vermag auch der Einwand des SEM nichts zu ändern, wonach er anlässlich der BzP angegeben habe, von I._______ nach H._______ gereist zu sein, während er anlässlich der Anhörung dargetan habe, von F._______ nach H._______ gegangen zu sein. Aufgrund der summarischen Natur der BzP spricht grundsätzlich nichts gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er auf die Region I._______ habe verweisen wollen. Zudem erscheint die von der Vorinstanz angeführte Ungereimtheit im Gesamtkontext des gesuchstellerischen Sachverhalts lediglich untergeordneter Natur, weshalb diese die ansonsten konzisen und hinreichend substantiierten Angaben zur Desertion und zur Ausreise aus Eritrea nicht als unglaubhaft erscheinen lässt. Da - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - die Desertion des Beschwerdeführers zeitlich mit der Ausreise aus Eritrea zusammenfällt, ist auch von der Illegalität seiner Ausreise auszugehen, zumal eine legale Ausreise aus Eritrea als Deserteur kaum vorstellbar ist. Nach dem Gesagten stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft zu machen.

E. 6.1 In der Folge ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat eine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung bestand, beziehungsweise ob vom Bestehen von Vorfluchtgründen auszugehen ist.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Leistung des Nationaldienstes in Eritrea - unabhängig von der Qualifizierung als Tatbestand des Folterverbots gemäss Art. 3 EMRK oder des Verbots der Zwangsarbeit gemäss Art. 3 Abs. 2 EMRK - kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 und 6.2), weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Asylgewährung vorliegend schon deshalb ausscheidet. Nach dem Gesagten ist das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen.

E. 7.1 Zu prüfen ist daher, ob subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und der Beschwerdeführer entsprechend als Flüchtling anzuerkennen ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner Desertion aus dem eritreischen Militärdienst und seiner illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation geschaffen.

E. 7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht alleine eine illegale Ausreise aus Eritrea zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht (mehr) aus; vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, beziehungsweise wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ReferenzurteilD-7898/2015 E. 5.1 f.). Als zusätzliche Anknüpfungspunkte gelten explizit eine Refraktion oder Desertion (a.a.O., E. 5.3).

E. 7.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftmachung der Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 festgestellt hat (vgl. E. 5.6), ist ohne Weiteres von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen.

E. 8 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus, und zwar unabhängig davon, ob subjektive Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig.

E. 10 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2022 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die - reduzierten - Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

E. 11.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- beziehungsweise notwendige Kosten von insgesamt Fr. 2436.20 geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene Ansatz ist zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der späteren Eingaben ist von einem Mehraufwand von zwei Studen auszugehen. Gestützt auf die weiteren Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'590.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

E. 11.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasten ist im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdeeingaben auf (gerundet) Fr. 666.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfügung vom 11. August 2022 ist in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'590.- auszurichten.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Murat Tari wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 666.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3985/2022 Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. September 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 in den Militärdienst einberufen worden, weil er das Schuljahr nicht bestanden habe und bereits volljährig gewesen sei. Er habe sich der Rekrutierung zunächst entzogen; nachdem die Polizei seinen Vater mitgenommen habe, habe er - der Beschwerdeführer - der Einberufung jedoch Folge geleistet. Er habe in B._______ eine militärische Ausbildung absolviert und sei nach etwa acht Monaten nach C._______ gebracht worden, wo er ungefähr bis Oktober 2009 stationiert gewesen sei. Da sein Urlaubsgesuch abgelehnt worden sei, habe er den Dienst ohne Erlaubnis verlassen und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Daraufhin seien seine Eltern festgenommen worden; seiner Mutter sei dabei auch ihr Ausweis entzogen worden. Er - der Beschwerdeführer - habe sich anschliessend für acht oder neun Monate in einer wenig besiedelten Gegend versteckt, bevor er am 8. Oktober 2010 versucht habe, in D._______ illegal aus Eritrea auszureisen. Dabei sei er entdeckt worden, weshalb er zu drei Jahren Haft in einer Umerziehungsanstalt verurteilt worden sei; nach etwa sechs Monaten - im April beziehungsweise im Mai 2011 - sei er unter Androhung einer weiteren Haftstrafe - im Falle erneuten Fehlverhaltens - von zwei Jahren und drei Monaten entlassen worden. Während der Haft sei er wiederholt befragt und geschlagen worden. Nach seiner Haftentlassung sei er zu seiner Einheit in E._______ überstellt worden. Am 6. Juli 2012 habe er schliesslich Urlaub erhalten. Da er seinem Vater in der Landwirtschaft habe helfen müssen, habe er den gewährten Urlaub um einen Monat überzogen. Er sei deswegen von staatlichen Sicherheitskräften aufgegriffen und zu seiner Einheit nach F._______ gebracht worden. Dort habe er einen Monat lang körperliche Zwangsarbeit leisten müssen und sein Monatssold sei gestrichen worden. Am 6. beziehungsweise 7. Juli 2013 habe er erneut Urlaub beantragt, um seine Familie unterstützen zu können, was aber verweigert worden sei. Am Abend des gleichen Tages hätten er und sein Freund G._______ bis elf Uhr dreissig abends Wache in der Militärbasis halten müssen. Sie hätten sich abgesprochen, gemeinsam zu desertieren und das Land zu verlassen. Er habe seine militärische Ausrüstung auf dem Wachposten gelassen und um elf Uhr hätten sie sich bei einem Feigenbaum getroffen. Anschliessend seien sie gemeinsam zu Fuss über die nahegelegene Grenze nach Äthiopien geflüchtet. Dort seien sie von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und nach H._______ (Verwaltungsregion Tigray, Äthiopien) gebracht worden. Danach habe er sich in ein Flüchtlingslager begeben und sich beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen. Etwa einen Monat und eine Woche später sei er in den Sudan gelangt, wo er über eineinhalb Jahre geblieben sei, bevor er über Libyen und Italien am 1. August 2013 in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Lauf des Asylverfahrens eine Taufurkunde im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Schilderungen zur vorgerbachten Desertion aus dem Militärdienst, zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 sowie zu den Umständen, die dazu geführt haben sollen, seien lediglich knapp und undifferenziert ausgefallen. Ausserdem habe er das Vorbringen, wonach ihm anlässlich seiner Entlassung aus der Umerziehungsanstalt im Jahr 2010 mit einer weiteren Haftstrafe gedroht worden sei, erst am Ende der Anhörung erwähnt, weswegen dieses nachgeschoben wirke. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 22. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels reichte er eine UNHCR-Registrierung in Äthiopien datiert auf den (...) 2013 in Kopie ein. E. Mit Urteil D-6655/2018 vom 18. Februar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht die unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht fest. In der Folge hiess es die Beschwerde gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wies es die Vorinstanz an darzulegen, ob und aus welchen Gründen es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung und deren Umstände, seine Militärdienstleistung an sich sowie die erste Desertion im Jahr 2009, sein Versuch der illegalen Ausreise im Jahr 2010 und die darauffolgende Inhaftierung, sein unerlaubtes Fernbleiben vom Militärdienst im Jahr 2012 sowie die anschliessende erzwungene Rückkehr in den Militärdienst und die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestrafung als glaubhaft oder unglaubhaft qualifiziert habe, und allenfalls aufzuzeigen, weshalb die entsprechenden Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein sollen. F. Mit Verfügung vom 11. August 2022 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 13. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbei-ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den Beschwerdevorbringen. K. In seiner Replik vom 7. November 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren sowie deren Begründung und nahm Stellung zur Vernehmlassung des SEM. L. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 bat der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Darlegung der Gründe für die lange Verfahrensdauer und um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. M. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das vormalige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG in das AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 11. August 2022 führte das SEM an, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG seien nicht erfüllt. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung der Vorbringen sei auf die verschiedenen Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers hinzuweisen. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, er sei im Jahr 2008 rekrutiert worden, während er anlässlich der Anhörung angegeben habe, im Jahr 2009 den Militärdienst angetreten zu haben. Ausserdem habe er in der Anhörung dargetan, in der (...). Runde rekrutiert worden zu sein, obwohl diese im Jahr 2008 stattgefunden habe. Auch aufgrund des von ihm angegebenen Alters sei seine Rekrutierung unglaubhaft, zumal er den Asylbehörden stets den (...) 1992 als sein Geburtsdatum angegeben habe, gemäss welchem er sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 noch minderjährig gewesen wäre. Eine Rekrutierung trotz seiner damaligen Minderjährigkeit sei in Eritrea nicht zu erwarten. Zudem seien die diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und unsubstantiiert geblieben. Ferner habe er anlässlich der BzP ausgesagt, er sei in C._______ stationiert gewesen; in der Anhörung habe er demgegenüber verschiedene Dienstorte angegeben und dargetan, in C._______ sei er im Jahr 2009 für etwa einen oder zwei Monate gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der BzP lediglich jenen Dienstort angegeben habe, an welchem er nur kurze Zeit stationiert gewesen sein soll. Überdies seien auch die vorgebrachte erste Desertion im Jahr 2009 sowie der illegale Ausreiseversuch im Jahr 2010 nicht als glaubhaft zu erachten. Da seine Rekrutierung im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit unglaubhaft sei, sei auch diesen Vorbringen die Grundlage entzogen. Zudem seien seine diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich ausgefallen; ausserdem erstaune es, dass der Beschwerdeführer lediglich den gescheiterten Ausreiseversuch, nicht jedoch die Desertion, als Grund für seine angebliche Inhaftierung genannt habe. Es sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass er wegen versuchter illegaler Ausreise inhaftiert worden sei, zumal seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung grundsätzlich übereinstimmen würden. Da er aber vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, würden keine Hinweise darauf bestehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea mit weiteren Behelligungen zu rechnen habe. Insofern erweise sich das Vorbringen - selbst wenn es geglaubt würde - nicht als asylrelevant. Ausserdem sei auch die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung knapp und vage ausgefallen. Überdies sei sein Einwand, bei erneutem Fehlverhalten drohten ihm weitere Jahre Haft, als nachgeschoben - und somit unglaubhaft - zu erachten, zumal er dies erst am Schluss der Anhörung geltend gemacht habe. Ferner habe er auch seine Vorbringen betreffend den einmonatigen Urlaub im Jahr 2012, den er ohne Einwilligung für einen weiteren Monat überzogen haben will, lediglich knapp und unsubstantiiert geltend gemacht. Auch diesbezüglich dürfe eine weitergehende Prüfung der Glaubhaftmachung unterbleiben, zumal die geltend gemachte Bestrafung abgeschlossen und somit nicht asylrelevant sei. Des Weiteren seien seine Schilderungen betreffend die vorgebrachte Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 sowie die Umstände, die dazu geführt hätten, lediglich knapp und undifferenziert ausgefallen. Seinen Aussagen seien keine individuellen Elemente - wie etwa ein Abwägen der Gründe für oder gegen eine Ausreise oder persönliche Gedankengänge - zu entnehmen; vielmehr hätten sich seine Schilderungen in allgemein verbreiteten Ansichten zum eritreischen Militärdienst erschöpft. Zwar seien seine Ausführungen betreffend die Umstände der Desertion und der Ausreise auf Nachfrage hin etwas länger ausgefallen. Auch diese würden aber nur wenige Realkennzeichen oder Details aufweisen, weshalb nicht von erlebnisbasierten Schilderungen auszugehen sei. Auch sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, zu Fuss von I._______ nach H._______ gelangt zu sein; anlässlich der Anhörung habe er hingegen dargelegt, vom Dorf F._______ zur Grenze gegangen zu sein. Immerhin sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass das auf der UNHCR-Registrierung eingetragene Ankunftsdatum mit seinen Angaben im Asylverfahren übereinstimme; dieser Umstand vermöge jedoch die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Schliesslich genüge es zur Glaubhaftmachung einer illegalen Ausreise aus Eritrea nicht, auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu verweisen, ohne konkrete Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzulegen, zumal die gesetzliche Beweis- beziehungsweise Substantiierungspflicht auch in dieser Konstellation nicht umgekehrt werde. Insofern sei vorliegend von einer legalen Ausreise auszugehen. 4.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, seine Schilderungen seien angesichts des herabgesetzten Beweismassstabs als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es ihm aufgrund seiner begrenzten Schulbildung, seiner Sozialisierung in Eritrea sowie traumatischer Erlebnisse schwerfalle, das Geschehene chronologisch einzuordnen und wiederzugeben. Mit Blick auf den Zeitpunkt seiner Rekrutierung sei festzuhalten, dass er Ende des Jahres 2008 einberufen worden sei, sich aber der Rekrutierung zunächst entzogen habe; Anfang des Jahres 2009 - im Anschluss an die Festnahme seines Vaters - habe er sich rekrutieren lassen. Insofern seien seine Einberufung und die tatsächliche Rekrutierung zeitlich auseinandergefallen, was den angeführten Widerspruch aufzulösen vermöge. Auch der Umstand, dass er gemäss seinem in der Schweiz registrierten Geburtsdatum anlässlich seiner Rekrutierung noch nicht volljährig gewesen sein solle, könne erklärt werden. Das auf seinem Taufschein eingetragene Geburtsdatum sei unzutreffend und das richtige Datum laute auf den (...) 1989, so wie er sich beim UNHCR in Äthiopien habe registrieren lassen. Dasselbe Geburtsdatum sei auch in seiner eritreischen Identitätskarte angegeben gewesen, die ihm jedoch abgenommen worden sei. Weiter habe er die Umstände seiner Einberufung beziehungsweise Rekrutierung hinreichend substantiiert und unter Verwendung individueller Merkmale geschildert; auch seien seine diesbezüglichen Angaben kohärent ausgefallen und stimmten mit dem weiteren Geschehensablauf überein. Ferner bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Angaben betreffend seine Stationierung. Zwar sei es zutreffend, dass er anlässlich der BzP nicht alle Militärbasen angegeben habe, auf welchen er stationiert gewesen sei. Dies sei aber kein Widerspruch, sondern als weiterführende Spezifizierung des Sachverhalts zu erachten. Überdies verfange auch der weitere Vorhalt der Vorinstanz nicht, wonach er als Grund für seine Inhaftierung im Jahr 2010 lediglich den Versuch der illegalen Ausreise, nicht jedoch seine Desertion genannt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass er anlässlich der BzP lediglich summarisch befragt worden sei, und dass zwischen seiner Desertion und dem Ausreiseversuch ungefähr acht oder neun Monate gelegen hätten. Es erscheine daher plausibel, dass er als Haftgrund lediglich den Ausreiseversuch vom 8. Oktober 2010 angegeben habe, zumal er dabei erwischt und direkt danach inhaftiert worden sei. Auch erstaune die weitere Argumentation der Vorinstanz. So schliesse sie zwar nicht aus, dass er wegen eines illegalen Ausreiseversuchs im Oktober 2010 inhaftiert worden sei, erachte diesen Umstand aber als flüchtlingsrechtlich irrelevant. Diese Begründung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea in Kombination mit weiteren Anknüpfungspunkten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend sei. Insofern könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er seine Furcht vor erneuter Inhaftierung im Falle einer Rückkehr nachgeschoben habe; ausserdem seien willkürliche Bestrafungen und Inhaftierungen in Eritrea geradezu notorisch. Des Weiteren treffe es auch nicht zu, dass seine Angaben zu den Umständen seines überzogenen Urlaubs und der damit verbundenen Zwangsarbeit knapp, vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Entgegen der Vorinstanz habe er hinreichend substantiiert sowie kohärent den diesbezüglichen Ablauf der Geschehnisse und die Umstände der körperlichen Zwangsarbeit in konkreter Weise dargelegt. Auch mit Blick auf die zweite Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 sei die Vorinstanz zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftmachung seiner Angaben ausgegangen. Er habe konkret geschildert, dass die Ausreise aus Eritrea nicht sein ursprüngliches Ziel gewesen sei, eine Flucht jedoch aufgrund der individuell dargelegten Umstände - die Druckausübung auf seine Familie, seine Inhaftierungen und körperlichen Bestrafungen sowie die fehlende Aussicht auf Urlaub - unausweichlich gewesen sei. Auch habe er die Gedankengänge, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten, dargelegt: So habe er den Entschluss zur Flucht aus der Militärbasis erst aufgrund der erneuten Ablehnung seines Urlaubsgesuchs gefasst; die Gespräche mit seinem Fluchtgefährten hätten ihn dabei bestärkt. Zudem habe er die Umstände seiner Flucht unter Verwendung von Realkennzeichen geschildert. Auch könne der Einwand der Vorinstanz, anlässlich der BzP habe er dargelegt, von I._______ nach H._______ gereist zu sein, während er anlässlich der Anhörung dargetan habe, von F._______ das Land verlassen zu haben, nicht die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen begründen, zumal er diesbezüglich erklärt habe, dass er mit I._______, J._______ und K.________ lediglich die Region um I._______ gemeint habe. Es sei nachvollziehbar, dass er anlässlich der summarischen BzP die Region beziehungsweise die nächstgrössere Stadt in der Region genannt habe. Auch der eingereichte Ausweis des UNHCR sei mit diesen Angaben vereinbar und entsprechend als Element zu werten, welches für die Glaubhaftmachung seiner Angaben spreche. Mit Blick auf die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, dass die willkürliche Inhaftnahme wegen versuchter illegaler Ausreise und Desertion offensichtlich eine auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen darstelle. Gemäss der geltenden Rechtsprechung würden Desertion und Refraktion in Eritrea unverhältnismässig streng und politisch motiviert bestraft, weshalb ihnen asylrechtliche Relevanz zukomme. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte eine Furcht vor Bestrafung stets dann als begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu Militärbehörden gestanden habe, was auf ihn offensichtlich zutreffe. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er durch seine Desertion und illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Nach der geltenden Rechtsprechung sei dann vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Vorliegend würden solche Anknüpfungspunkte bestehen, zumal er aufgrund seiner ersten Desertion und der versuchten Ausreise im Jahr 2010 für mehrere Monate inhaftiert worden sei; ausserdem werde er aufgrund der Desertion und der illegalen Ausreise im Jahr 2013 vom eritreischen Staat als Landesverräter betrachtet. Insofern seien solche von der Rechtsprechung geforderten Anknüpfungspunkte gegeben, weshalb er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft auch deshalb erfülle. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, wonach in der UNHCR-Registrierung das eigentlich korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt sei, sei als Schutzbehauptung zu erachten. Auch die Behauptung, dasselbe Geburtsdatum sei auf der nicht mehr vorhandenen eritreischen Identitätskarte angegeben gewesen, sei unbelegt geblieben. Weiter sei lediglich die Glaubhaftmachung des ersten Ausreiseversuchs als nicht ausgeschlossen erachtet worden; die eigentliche Ausreise im Jahr 2013 sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Der erste Ausreiseversuch sei als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten, zumal die deswegen verhängte Strafe bereits verbüsst worden sei. 4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der falschen Angabe seines Geburtsdatums keine Vorteile für sein Asylverfahren habe ableiten können; entscheidend sei jedoch vielmehr, dass sich das auf der UNHCR-Registrierung eingetragene Geburtsdatum im Gesamtkontext des Sachverhalts als übereinstimmend erweise. Zudem gehe aus seinen Angaben hervor, dass die «ration card» mit welcher er im Flüchtlingslager in Äthiopien habe Lebensmittel beziehen können, gestützt auf seine eritreische Identitätskarte ausgestellt worden sei. Insofern sei das Geburtsdatum auf der UNHCR-Registrierung für die Glaubhaftmachung seiner Vorbringen durchaus relevant. Ferner erscheine es weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seinen ersten Ausreiseversuch zumindest als nicht unglaubhaft erachte, die zweite - erfolgreiche - Ausreise jedoch als unglaubhaft qualifiziere, zumal sich seinen Aussagen im Sinne eines aussagepsychologischen Strukturvergleichs keine Unterschiede hinsichtlich der Aussagequalität entnehmen liessen. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle stellt das Gericht zunächst fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers allgemein eher kurz und wenig deskriptiv ausgefallen sind. Ob dieser Umstand auf das Bildungsniveau, sozio-kulturelle Faktoren oder erlebte Traumata zurückzuführen ist - oder schlicht in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers liegt -, kann vorliegend offenbleiben. Hingegen sind Unterschiede in der Erzählstruktur in Bezug auf die verschiedenen Anhörungsthemen im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung mitzuberücksichtigen. 5.4 Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werden kann, im eritreischen Militär Dienst geleistet zu haben. Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Namen der Einheiten und die Struktur des eritreischen Militärs grundsätzlich korrekt ausgefallen sind (vgl. A6/11 F7.02; A19/30 F174 f.; vgl. zur Nomenklatur und Struktur des eritreischen Militärs: Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Eritrea: Information on military structure, including ranks; reason and process for advancement among ranks and transferring between areas, particularly to the Sudan border area; information on the logistics unit and the unit responsible for patrolling the Sudan border area, including duties, ranking officers, unit names and training provided [2009-2016], < https://www.ecoi.net/en/document/1407891.html, zuletzt aufgerufen am 04.09.2026). Zudem erscheint der Umstand, dass er sowohl in der (...) Ganta («Zug») wie auch der (...) Ganta gedient haben will, aufgrund der teils willkürlichen Versetzungspraxis im eritreischen Militär sowie der lückenhaften Informationen darüber zumindest nicht völlig unwahrscheinlich (vgl. dazu Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, § 1347 ff.,; IRB, Eritrea: Information on military structure, a.a.O.; Home Office, Country Policy and Information Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Dezember 2025, § 3.2.12, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2134300/CPIN_Eritrea_National_service_illegal_exit_and_return.pdf, alle zuletzt aufgerufen am 04.09.2026). Auch die Angaben, wonach der Beschwerdeführer vor der elften Klasse einberufen worden sei, widerspricht den vorhandenen Länderinformationen nicht; vielmehr gibt es Berichte, dass gerade Schulabbrecher vor der elften Klasse - und teilweise vor ihrer Volljährigkeit - rekrutiert und in B._______ ausgebildet werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 6. Dezember 2021, m.w.H.,; Human Rights Watch [HRW], Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 2009, S. 51,; Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, § 2.6.3,, alle zuletzt abgerufen am 04.09.2026; Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O, § 1187, 1297). Insofern steht das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, gemäss welchem er im Jahr 2008 beziehungsweise 2009 noch minderjährig gewesen wäre, der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Einberufung und Rekrutierung nicht per se entgegen. Ob das während des Asylverfahrens angegebene Geburtsdatum, welches aus dem eingereichten Taufschein hervorgeht, oder das auf der UNCHR-Registrierung eingetragene das zutreffende Geburtsdatum ist, kann nicht eruiert, nach dem Gesagten aber offengelassen werden. Des Weiteren - mit Blick auf den vom SEM angeführten Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer zwei verschiedene Rekrutierungsjahre angegeben habe - stellt das Gericht fest, dass die Argumentation in der Beschwerde die Ungereimtheit überzeugend zu erklären vermag. Im Kontext der vorgebrachten Geschehnisse erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2008 zur Rekrutierung aufgeboten worden ist, er sich jedoch erst Anfang des Jahres 2009 - nachdem Druck auf seine Familie ausgeübt worden war - der Rekrutierung gestellt hat (vgl. A/19/30 F160: «...ich bin zuerst nicht gegangen.»); dies vermöchte zudem zu erklären, weshalb er trotzdem in der (...). Runde rekrutiert worden sein will (vgl. (vgl. A/19/30 157 ff.). Es ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Einberufung und Rekrutierung weitgehend knapp und undetailliert ausgefallen sind; immerhin sind sie aber in sich schlüssig und zeitlich konsistent (vgl. A19/30 F166-172, 185, 204-209, 214-216, 219 f.). Ferner ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass er anlässlich der BzP lediglich seine Stationierung in C._______ genannt hat, noch kein zwingender Widerspruch zu seinen weiteren Angaben ersichtlich ist, zumal die Befragung anlässlich der BzP summarischer Natur ist und seine weiteren Ausführungen anlässlich der Anhörung als Spezifizierungen zu erachten sind. Zwar ist angesichts der kurzen und detailarmen Schilderungen letztlich nicht feststellbar, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände der Einberufung und der Rekrutierung - etwa mit Blick auf die vorgebrachte Festnahme seines Vaters (vgl. A19/30 F163-166) oder die geltend gemachte Verbringung nach B._______ beziehungsweise die selbstständige Reise nach L._______ (vgl. A19/30 F153 und 166) - dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechen oder nicht. Aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung, dem Abgleich mit den zitierten Länderinformationen und der grundsätzlichen Kohärenz seiner Angaben ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rekrutiert wurde und Militärdienst geleistet hat. 5.5 In Bezug auf die geltend gemachte erste Desertion im Jahr 2009, den gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2010, die sechsmonatige Haft im Jahr 2011, den überzogenen Urlaub im Jahr 2012 und die anschliessende Zwangsarbeit stellt das Gericht hingegen - gemeinsam mit der Vorinstanz - fest, dass die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung die Vorausset-zungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllt. So sind seine Aussagen betreffend die vorgebrachte erste Desertion im Jahr 2009 und den gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2010 knapp, unsubstantiiert und vermeidend ausgefallen (vgl. A19/30 F173, 178 f., 181-186, 223). Auch die Umstände der geltend gemachten Haftstrafe aufgrund der ersten Desertion beziehungsweise des Ausreiseversuchs im Jahr 2010 wirken überwiegend unsubstantiiert, vage und gleichgültig (vgl. A19/30 F156, 182, 189, 293 f. 303 und 305). Dasselbe ist in Bezug auf die vorgebrachte einmonatige Zwangsarbeit im Anschluss an den geltend gemachten überzogenen Urlaub im Jahr 2012 festzustellen, zumal seine diesbezüglichen Angaben ebenfalls knapp, substanzarm und allgemein ausgefallen sind (vgl. A19/30 F196-199); insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände und Bedingungen der vorgebrachten Zwangsarbeit mit mehr Detailreichtum und Realkennzeichen darzulegen vermocht hätte (vgl. insbesondere A19/30 F297). Der Argumentation in der Beschwerde, wonach die in dieser Erwägung geprüften Sachverhaltselemente hinreichend substantiiert und konkret ausgefallen seien, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 5.6 Demgegenüber stellt das Bundesverwaltungsgericht fest - wie im Übrigen auch die Vorinstanz -, dass die Angaben betreffend die geltend gemachte Desertion und die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 - wenn auch auf Nachfragen hin - im Vergleich zu den in E. 5.5 erwogenen Vorbringen zumindest teilweise substantiierter und unter Verwendung einiger Realkennzeichen ausgefallen sind; auch erweisen sich diese Äusserungen als grundsätzlich in sich schlüssig und kohärent (vgl. A19/30 F203, 224 f., 245 f., 250-253, 256-258, 283). Insbesondere scheint die Entwicklung des Vertrauens gegenüber seinem Fluchtgefährten G._______ sowie des gemeinsamen Ausreiseplans insgesamt nachvollziehbar (vgl. A19/30 F226-237). Auch die Umstände der vorgebrachten Flucht aus der Militärbasis weisen beschreibende Merkmale und Realkennzeichen auf (vgl. A19/30 F224: «Genau um elf Uhr, nachdem sie geschlafen haben, habe ich die Sachen dort zurückgelassen»; F225: «dass wir uns dann um elf Uhr bei einem Feigenbaum treffen»; F250: «Man muss entweder krabbeln oder am Boden liegend langsam vorankommen. Man muss aufpassen, dass nicht Steine herunterfallen und Geräusche verursachen»; F253: «Es ist dort einsam. Dann gibt es dort noch Vögel, die,Tst Tst Tst' machen»; F283: «Wenn man krabbelt, dann verletzt man sich an den Knien und so weiter. Und die Bäume zerreissen dir deine Kleidung»). Zudem ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er die illegale Ausreise aus Eritrea bereits anlässlich der BzP erwähnte (vgl. A6/11F5.01 f.) und die grundsätzliche Fluchtroute zeitlich und geografisch mit seinen Angaben anlässlich der Anhörung übereinstimmt (vgl. A6/11F5.02; A19/30 F264-268, 288 - 290). An der grundsätzlichen Kohärenz seiner diesbezüglichen Vorbringen vermag auch der Einwand des SEM nichts zu ändern, wonach er anlässlich der BzP angegeben habe, von I._______ nach H._______ gereist zu sein, während er anlässlich der Anhörung dargetan habe, von F._______ nach H._______ gegangen zu sein. Aufgrund der summarischen Natur der BzP spricht grundsätzlich nichts gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er auf die Region I._______ habe verweisen wollen. Zudem erscheint die von der Vorinstanz angeführte Ungereimtheit im Gesamtkontext des gesuchstellerischen Sachverhalts lediglich untergeordneter Natur, weshalb diese die ansonsten konzisen und hinreichend substantiierten Angaben zur Desertion und zur Ausreise aus Eritrea nicht als unglaubhaft erscheinen lässt. Da - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - die Desertion des Beschwerdeführers zeitlich mit der Ausreise aus Eritrea zusammenfällt, ist auch von der Illegalität seiner Ausreise auszugehen, zumal eine legale Ausreise aus Eritrea als Deserteur kaum vorstellbar ist. Nach dem Gesagten stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In der Folge ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat eine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung bestand, beziehungsweise ob vom Bestehen von Vorfluchtgründen auszugehen ist. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Leistung des Nationaldienstes in Eritrea - unabhängig von der Qualifizierung als Tatbestand des Folterverbots gemäss Art. 3 EMRK oder des Verbots der Zwangsarbeit gemäss Art. 3 Abs. 2 EMRK - kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 und 6.2), weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Asylgewährung vorliegend schon deshalb ausscheidet. Nach dem Gesagten ist das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen. 7. 7.1 Zu prüfen ist daher, ob subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und der Beschwerdeführer entsprechend als Flüchtling anzuerkennen ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner Desertion aus dem eritreischen Militärdienst und seiner illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation geschaffen. 7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht alleine eine illegale Ausreise aus Eritrea zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht (mehr) aus; vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, beziehungsweise wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ReferenzurteilD-7898/2015 E. 5.1 f.). Als zusätzliche Anknüpfungspunkte gelten explizit eine Refraktion oder Desertion (a.a.O., E. 5.3). 7.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftmachung der Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 festgestellt hat (vgl. E. 5.6), ist ohne Weiteres von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen.

8. Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus, und zwar unabhängig davon, ob subjektive Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig.

10. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2022 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die - reduzierten - Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 11.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- beziehungsweise notwendige Kosten von insgesamt Fr. 2436.20 geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene Ansatz ist zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der späteren Eingaben ist von einem Mehraufwand von zwei Studen auszugehen. Gestützt auf die weiteren Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'590.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 11.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasten ist im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdeeingaben auf (gerundet) Fr. 666.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfügung vom 11. August 2022 ist in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'590.- auszurichten.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Murat Tari wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 666.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Jonas Perrin Versand: