Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3983/2024
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024 / N (…).
D-3983/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 23. Mai 2024 ergab, dass er am 21. August 2023 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs ge- mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) vom 31. Mai 2024 erklärte, er sei mit dem Flugzeug von Nigeria nach Österreich geflogen und anschliessend gleich nach Frankreich weitergereist, wo er sich etwa neun Monate aufgehalten habe, dass er nach der Ablehnung seines Asylgesuches in Frankreich direkt in die Schweiz gereist sei, dass er vor dem Asylgesuch in Frankreich bereits in Deutschland, Norwe- gen, in der Schweiz und Österreich um Asyl ersucht hätte, dass er bestätigte, dass ihm am 29. Juli 2023 in Nigeria von Polen ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, gültig bis 22. August 2023, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs und ei- ner allfälligen Rücküberstellung dorthin gewährte, dass er in Bezug auf die Rücküberstellung nach Frankreich angab, dass er dort keine Unterkunft habe, dass er hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte, er sei psy- chisch und physisch gesund, dass das SEM die französischen Behörden am 31. Mai 2024 um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte,
D-3983/2024 Seite 3 dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am
12. Juni 2024 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2024 – eröffnet am 18. Juni 2024 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank- reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä- testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom
18. Juni 2024 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2024 gegen die vor- instanzliche Verfügung eine englischsprachige Formular-Beschwerde mit handschriftlich ergänzter Begründung einreichte und hierbei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass eventualiter die Verfügung aufgehoben und zur Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden solle, dass er in prozessualer Hinsicht die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-3983/2024 Seite 4 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
D-3983/2024 Seite 5 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (er- neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständig- keit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 21. August 2023 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. A7/1), dass, nachdem die französischen Behörden dem Gesuch um Rücküber- nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zuge- stimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs zur Be- handlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet, dass das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F- 6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6 m.w.H), dass der Beschwerdeführer dies zu Recht nicht in Frage stellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri- terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-3983/2024 Seite 6 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die in der Beschwerde geäusserte unbestimmte und unbelegte Kritik an der Anhörung in Frankreich, bei der seine dargebotenen Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, nicht geeignet ist, die Vermutung, dass Frankreich die Rechte aus der Verfahrensrichtlinie respektiert, umzustos- sen, dass daran zu erinnern ist, dass es den Schutzsuchenden auch nicht frei- steht, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die im rechtlichen Gehör vorge- brachte fehlende Unterkunft in Frankreich darauf hinzuweisen ist, dass er sich diesbezüglich an die französischen Behörden zu wenden hat und die- sen gegenüber die ihm gegebenenfalls zustehenden Aufnahmebedingun- gen vorzubringen hat,
D-3983/2024 Seite 7 dass auch die in Frankreich bereits erfolgte Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers keine Änderung der Zuständigkeit zur Folge hat, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass – soweit der Beschwerdeführer implizit das Vorliegen von «humani- tären Gründen» geltend macht – das SEM gemäss der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes- sensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, wes- halb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass überdies der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter begrün- det wird und auch keine Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind, dass die Beschwerde daher abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
D-3983/2024 Seite 8 Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als ge- genstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass demnach auch kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3983/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Mareile Lettau