Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus Qamishli stammender ethnischer Kurde, reiste gemäss eigenen Aussagen im November 2014 über den Nordirak, wo er sich ungefähr ein Jahr aufhielt, die Türkei und weitere Länder in die Schweiz. Am 3. November 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 12. November 2015 wurde er im EVZ B._______ zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Am 15. Mai 2017 fand im EVZ C._______ eine vertiefte Anhörung statt. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er ab 2008 oder 2009 vier oder fünf Jahre in Damaskus gelebt habe und im Jahr 2011 und 2012 dort ein Studium an der Universität respektive der pädagogischen Hochschule, Bildungsfach "Selbstberatung" begonnen habe. Anlässlich der Aushebung am 25. April 2010 sei ihm sein Militärbüchlein ausgestellt worden. Aufgrund seines Studiums habe er den Antritt des Militärdienstes jedoch verschieben können. Da Damaskus zu dieser Zeit von der freien syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden sei, sei er auf dem Weg zur Universität jeweils beim Betreten und Verlassen seines Quartiers an Kontrollposten überprüft und schikaniert worden. Aus diesem Grund sei er häufig zu spät zum Unterricht erschienen. Wegen der prekären Sicherheitslage sei es zwei Jahre nach Studienbeginn nicht mehr möglich gewesen, zur Universität zu fahren, weshalb er sein Studium abgebrochen habe. Nach dem Abbruch des Studiums habe er sich noch für ungefähr ein oder zwei Jahre in Qamishli aufgehalten und sei anfangs November 2014, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, schliesslich aus Syrien ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Militärbüchlein, einen Marschbefehl, eine Immatrikulationsbestätigung, seinen Studentenausweis (alle vier Dokumente im Original und mit Übersetzung), die Kopie einer Quittung für die Bezahlung der Studiengebühren, die Kopie seines Gymnasium-Zeugnisses und Matura-Diploms mit Übersetzung sowie den Ausdruck einer Facebook-Seite mit Übersetzung zu den Akten. B. Mit am 21. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung ausschliesslich mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweise, anhand welcher er seine Glaubwürdigkeit habe aufzeigen können. Diese formelle Rüge respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und führt aus, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nur pauschal gewürdigt. Dies reiche für die Begründung einer Abweisung eines Asylgesuches angesichts des vorgelegten Urkundenbeweises nicht aus. Ausserdem seien die Beweismittel in ihrer Echtheit nicht angezweifelt worden beziehungsweise sei im Fall der Identitätskarte deren Echtheit von der Fachstelle Dokumentenprüfung bestätigt worden. Die Beweise würden zudem seine Darstellungen klar bestätigen. Zwar weise die Vorinstanz betreffend den Marschbefehl darauf hin, dass der Schriftkopf der Syrischen Arabischen Republik nicht nur wie üblich einmal, sondern auch noch spiegelverkehrt ein zweites Mal abgedruckt sei. Da dieser Marschbefehl keiner Echtheitsprüfung unterzogen worden sei, sei aber davon auszugehen, dass keine ernsthaften Zweifel an dessen Echtheit bestehen würden.
E. 4.4 Die Verfügung des SEM enthält eine vollständige Aufzählung der eingereichten Beweismittel (Verfügung Ziffer I 8.). Ebenfalls erwähnt wurde die einer Echtheitsprüfung unterzogene Identitätskarte, bei welcher keine Fälschungsmerkmale festzustellen gewesen seien. Nach den Erwägungen, warum die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet werden, hält die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermöchten, und merkt weiter an, dass der eingereichte Marschbefehl nebst dem üblichen Schriftkopf der Syrischen Arabischen Republik zusätzlich denselben Schriftkopf als spiegelverkehrten Aufdruck enthält. Was in der angefochtenen Verfügung hingegen komplett fehlt, sind Ausführungen, aus welchen Gründen die eingereichten Beweismittel die aus Sicht der Vorinstanz unglaubhaften Asylgründe des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen beziehungswiese nach wie vor als unglaubhaft erscheinen lassen. Die diesbezüglichen Überlegungen des SEM sind den sehr knappen Erwägungen nicht zu entnehmen. Auffallend in diesem Zusammenhang ist zudem - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - dass sich die Vorinstanz auch nicht dazu äussert, ob es die Beweismittel als echt oder gefälscht erachtet. Auch dem blossen Hinweis auf den doppelt vorhandenen Schriftkopf ist eine solche Einschätzung noch nicht eindeutig zu entnehmen. Hervorzuheben ist schliesslich, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um eine beachtliche Anzahl (insgesamt sieben), teilweise um Originale und ausserdem in ihrer Eigenschaft um Dokumente handelt, welche - wenn von deren Echtheit ausgegangen wird - direkt geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Diesem Aspekt wurde in den vorinstanzlichen Ausführungen jedoch keine Beachtung geschenkt. Die blosse Erwähnung der Beweismittel in der angefochtenen Verfügung genügt nach dem Gesagten den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht der Vorinstanz nicht, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG vorliegt.
E. 4.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle einer Begründungspflichtsverletzung kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe im Laufe des Beschwerdeverfahrens in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BVGE 2013/34 E. 4). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zur rechtskonformen Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz erübrigt sich vorliegend, da, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.1), die Ausführungen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres als glaubhaft erachtet werden. Die mangelnde Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung kann somit als geheilt betrachtet werden. Da die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers trotz der Wahrunterstellung jedoch offensichtlich ungeeignet sind, eine aslyrelevante Verfolgung darzustellen, erweisen sich seine materiell-rechtlichen Vorbringen als aussichtslos. Aus prozessökonomischen Gründen wird somit vorliegend auf eine Kassation verzichtet und ergeht ein Direktentscheid in der Sache.
E. 5.1 Zu den geltend gemachten Asylgründen ist zunächst festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz die durch diverse Beweismittel belegten Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete. Anders als die Vorinstanz in seiner Verfügung erwog, ist kein Grund ersichtlich, weshalb an den Vorbringen hinsichtlich des Studiums und der Wehrdienstverweigerung zu zweifeln sein sollte. Der Beschwerdeführer hat plausibel, detailliert und - was besonders hervorzuheben ist - ohne nennenswerte Widersprüche dargelegt, in Damaskus studiert, den obligatorischen Wehrdienst aufgrund dessen verschoben zu haben, nach Abbruch des Studiums in die Armee einberufen worden und schliesslich aus diesem Grund aus Syrien geflohen zu sein. Der Inhalt der Angaben zu seinem Studium im Allgemeinen sowie zu den im Studium behandelten Wissenschaftlern und Theorien korrespondiert mit der angegebenen Dauer und den Umständen des Studiums und geben keinerlei Anlass, am tatsächlichen Besuch der Vorlesungen zu zweifeln. Die falsche Bezeichnung seines Studienfachs, welche der Beschwerdeführer im selben Moment umgehend korrigierte, ist ihm, wie er zu Recht rügt, zu Unrecht als Unsicherheit, welches Fach er studiert haben wolle, angelastet worden. Dass er die Gründe seiner Studienwahl zudem nicht nachvollziehbar habe erläutern können, ist bei einer näheren Betrachtung der von der Vorinstanz angeführten Stelle im Anhörungsprotokoll (gemäss welchem der Beschwerdeführer als Grund für seine Wahl angab, dieses Fach zu mögen und ein sozialer Mensch zu sein), nicht zutreffend. Seine Vorbringen werden schliesslich durch zahlreiche ins Recht gelegte Beweismittel, welche er grösstenteils im Original vorlegte, gestützt. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne weiteres gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Begründung vornehmen. Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers erfolgt demensprechend richtigerweise ausschliesslich aus der nachstehend aufgezeigten fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss BVGE 2015/3 E. 5.9 (als Referenzurteil publiziert) vermag eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft lediglich dann zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Staatsangehörigen erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall liegt keine mit der eben genannten Rechtsprechung vergleichbare Konstellation vor. Zwar ist der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung; ein Hinweis, dass er aus einer oppositionellen Familie stammt, fehlt in den Akten jedoch gänzlich, und solches macht er in seiner Beschwerde auch nicht geltend. Ebenfalls stand er den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Dass er auf dem Weg zur Universität jeweils an sogenannten "Checkpoints" von den Kontrollposten aufgehalten wurde, vermag den Anforderungen, die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen zu haben, nicht zu genügen, da mangels weiterer Hinweise davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Kontrollen um standardmässige Personenüberprüfungen gehandelt hat (vgl. SEM-Akte F14). Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er mit dem eingereichten Facebook-Ausdruck geltend macht, aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung nun in Syrien gesucht wird, ist diese auf ihn gerichtete Aufmerksamkeit gerade ausschliesslich wegen der Wehrdienstverweigerung, jedoch nicht bereits in der Vergangenheit, entstanden. Weitere Kontakte des Beschwerdeführers zu syrischen Behörden haben gemäss den Akten nicht stattgefunden. Somit gilt der Beschwerdeführer zwar als Wehrdienstverweigerer, erfüllt jedoch das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Gefährdungsprofil nicht. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet respektive vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.
E. 6.4 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Sollte die vorläufige Aufnahme dereinst aufgrund der wieder vorhandenen generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien aufgehoben werden, steht dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der oben festgestellten Verletzung der Begründungspflicht - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerdeebene geheilt wurde, vorliegt, ist gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.
E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist infolge der Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene sowie der Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch für die berechtigte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht eine (verminderte) Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote vom 14. Juli 2017 ein und machte einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'275.90 geltend, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- auswies. Dies erscheint als Gesamtvertretungsaufwand angemessen. Das SEM ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3971/2017 Urteil vom 29. August 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Qamishli stammender ethnischer Kurde, reiste gemäss eigenen Aussagen im November 2014 über den Nordirak, wo er sich ungefähr ein Jahr aufhielt, die Türkei und weitere Länder in die Schweiz. Am 3. November 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 12. November 2015 wurde er im EVZ B._______ zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). Am 15. Mai 2017 fand im EVZ C._______ eine vertiefte Anhörung statt. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er ab 2008 oder 2009 vier oder fünf Jahre in Damaskus gelebt habe und im Jahr 2011 und 2012 dort ein Studium an der Universität respektive der pädagogischen Hochschule, Bildungsfach "Selbstberatung" begonnen habe. Anlässlich der Aushebung am 25. April 2010 sei ihm sein Militärbüchlein ausgestellt worden. Aufgrund seines Studiums habe er den Antritt des Militärdienstes jedoch verschieben können. Da Damaskus zu dieser Zeit von der freien syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden sei, sei er auf dem Weg zur Universität jeweils beim Betreten und Verlassen seines Quartiers an Kontrollposten überprüft und schikaniert worden. Aus diesem Grund sei er häufig zu spät zum Unterricht erschienen. Wegen der prekären Sicherheitslage sei es zwei Jahre nach Studienbeginn nicht mehr möglich gewesen, zur Universität zu fahren, weshalb er sein Studium abgebrochen habe. Nach dem Abbruch des Studiums habe er sich noch für ungefähr ein oder zwei Jahre in Qamishli aufgehalten und sei anfangs November 2014, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, schliesslich aus Syrien ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Militärbüchlein, einen Marschbefehl, eine Immatrikulationsbestätigung, seinen Studentenausweis (alle vier Dokumente im Original und mit Übersetzung), die Kopie einer Quittung für die Bezahlung der Studiengebühren, die Kopie seines Gymnasium-Zeugnisses und Matura-Diploms mit Übersetzung sowie den Ausdruck einer Facebook-Seite mit Übersetzung zu den Akten. B. Mit am 21. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung ausschliesslich mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweise, anhand welcher er seine Glaubwürdigkeit habe aufzeigen können. Diese formelle Rüge respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und führt aus, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nur pauschal gewürdigt. Dies reiche für die Begründung einer Abweisung eines Asylgesuches angesichts des vorgelegten Urkundenbeweises nicht aus. Ausserdem seien die Beweismittel in ihrer Echtheit nicht angezweifelt worden beziehungsweise sei im Fall der Identitätskarte deren Echtheit von der Fachstelle Dokumentenprüfung bestätigt worden. Die Beweise würden zudem seine Darstellungen klar bestätigen. Zwar weise die Vorinstanz betreffend den Marschbefehl darauf hin, dass der Schriftkopf der Syrischen Arabischen Republik nicht nur wie üblich einmal, sondern auch noch spiegelverkehrt ein zweites Mal abgedruckt sei. Da dieser Marschbefehl keiner Echtheitsprüfung unterzogen worden sei, sei aber davon auszugehen, dass keine ernsthaften Zweifel an dessen Echtheit bestehen würden. 4.4 Die Verfügung des SEM enthält eine vollständige Aufzählung der eingereichten Beweismittel (Verfügung Ziffer I 8.). Ebenfalls erwähnt wurde die einer Echtheitsprüfung unterzogene Identitätskarte, bei welcher keine Fälschungsmerkmale festzustellen gewesen seien. Nach den Erwägungen, warum die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet werden, hält die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermöchten, und merkt weiter an, dass der eingereichte Marschbefehl nebst dem üblichen Schriftkopf der Syrischen Arabischen Republik zusätzlich denselben Schriftkopf als spiegelverkehrten Aufdruck enthält. Was in der angefochtenen Verfügung hingegen komplett fehlt, sind Ausführungen, aus welchen Gründen die eingereichten Beweismittel die aus Sicht der Vorinstanz unglaubhaften Asylgründe des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen beziehungswiese nach wie vor als unglaubhaft erscheinen lassen. Die diesbezüglichen Überlegungen des SEM sind den sehr knappen Erwägungen nicht zu entnehmen. Auffallend in diesem Zusammenhang ist zudem - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - dass sich die Vorinstanz auch nicht dazu äussert, ob es die Beweismittel als echt oder gefälscht erachtet. Auch dem blossen Hinweis auf den doppelt vorhandenen Schriftkopf ist eine solche Einschätzung noch nicht eindeutig zu entnehmen. Hervorzuheben ist schliesslich, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um eine beachtliche Anzahl (insgesamt sieben), teilweise um Originale und ausserdem in ihrer Eigenschaft um Dokumente handelt, welche - wenn von deren Echtheit ausgegangen wird - direkt geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Diesem Aspekt wurde in den vorinstanzlichen Ausführungen jedoch keine Beachtung geschenkt. Die blosse Erwähnung der Beweismittel in der angefochtenen Verfügung genügt nach dem Gesagten den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht der Vorinstanz nicht, womit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG vorliegt. 4.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle einer Begründungspflichtsverletzung kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe im Laufe des Beschwerdeverfahrens in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BVGE 2013/34 E. 4). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zur rechtskonformen Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz erübrigt sich vorliegend, da, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.1), die Ausführungen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres als glaubhaft erachtet werden. Die mangelnde Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung kann somit als geheilt betrachtet werden. Da die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers trotz der Wahrunterstellung jedoch offensichtlich ungeeignet sind, eine aslyrelevante Verfolgung darzustellen, erweisen sich seine materiell-rechtlichen Vorbringen als aussichtslos. Aus prozessökonomischen Gründen wird somit vorliegend auf eine Kassation verzichtet und ergeht ein Direktentscheid in der Sache. 5. 5.1 Zu den geltend gemachten Asylgründen ist zunächst festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz die durch diverse Beweismittel belegten Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete. Anders als die Vorinstanz in seiner Verfügung erwog, ist kein Grund ersichtlich, weshalb an den Vorbringen hinsichtlich des Studiums und der Wehrdienstverweigerung zu zweifeln sein sollte. Der Beschwerdeführer hat plausibel, detailliert und - was besonders hervorzuheben ist - ohne nennenswerte Widersprüche dargelegt, in Damaskus studiert, den obligatorischen Wehrdienst aufgrund dessen verschoben zu haben, nach Abbruch des Studiums in die Armee einberufen worden und schliesslich aus diesem Grund aus Syrien geflohen zu sein. Der Inhalt der Angaben zu seinem Studium im Allgemeinen sowie zu den im Studium behandelten Wissenschaftlern und Theorien korrespondiert mit der angegebenen Dauer und den Umständen des Studiums und geben keinerlei Anlass, am tatsächlichen Besuch der Vorlesungen zu zweifeln. Die falsche Bezeichnung seines Studienfachs, welche der Beschwerdeführer im selben Moment umgehend korrigierte, ist ihm, wie er zu Recht rügt, zu Unrecht als Unsicherheit, welches Fach er studiert haben wolle, angelastet worden. Dass er die Gründe seiner Studienwahl zudem nicht nachvollziehbar habe erläutern können, ist bei einer näheren Betrachtung der von der Vorinstanz angeführten Stelle im Anhörungsprotokoll (gemäss welchem der Beschwerdeführer als Grund für seine Wahl angab, dieses Fach zu mögen und ein sozialer Mensch zu sein), nicht zutreffend. Seine Vorbringen werden schliesslich durch zahlreiche ins Recht gelegte Beweismittel, welche er grösstenteils im Original vorlegte, gestützt. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne weiteres gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Begründung vornehmen. Die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers erfolgt demensprechend richtigerweise ausschliesslich aus der nachstehend aufgezeigten fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Gemäss BVGE 2015/3 E. 5.9 (als Referenzurteil publiziert) vermag eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft lediglich dann zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Staatsangehörigen erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.3 Im vorliegenden Fall liegt keine mit der eben genannten Rechtsprechung vergleichbare Konstellation vor. Zwar ist der Beschwerdeführer kurdischer Abstammung; ein Hinweis, dass er aus einer oppositionellen Familie stammt, fehlt in den Akten jedoch gänzlich, und solches macht er in seiner Beschwerde auch nicht geltend. Ebenfalls stand er den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Dass er auf dem Weg zur Universität jeweils an sogenannten "Checkpoints" von den Kontrollposten aufgehalten wurde, vermag den Anforderungen, die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen zu haben, nicht zu genügen, da mangels weiterer Hinweise davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Kontrollen um standardmässige Personenüberprüfungen gehandelt hat (vgl. SEM-Akte F14). Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er mit dem eingereichten Facebook-Ausdruck geltend macht, aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung nun in Syrien gesucht wird, ist diese auf ihn gerichtete Aufmerksamkeit gerade ausschliesslich wegen der Wehrdienstverweigerung, jedoch nicht bereits in der Vergangenheit, entstanden. Weitere Kontakte des Beschwerdeführers zu syrischen Behörden haben gemäss den Akten nicht stattgefunden. Somit gilt der Beschwerdeführer zwar als Wehrdienstverweigerer, erfüllt jedoch das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Gefährdungsprofil nicht. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet respektive vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten. 6.4 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Sollte die vorläufige Aufnahme dereinst aufgrund der wieder vorhandenen generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien aufgehoben werden, steht dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - mit Ausnahme der oben festgestellten Verletzung der Begründungspflicht - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerdeebene geheilt wurde, vorliegt, ist gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist infolge der Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene sowie der Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch für die berechtigte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht eine (verminderte) Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote vom 14. Juli 2017 ein und machte einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'275.90 geltend, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- auswies. Dies erscheint als Gesamtvertretungsaufwand angemessen. Das SEM ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: