Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie und gelangte gemäss eigenen Angaben am 19. August 2012 in die Schweiz, wo er am 24. August 2012 um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 5. September 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 6. Juni 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sich als Student regimekritisch geäussert habe, woraufhin er inhaftiert worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte über die Menschenrechtssituation in Äthiopien, einen Bericht über afrikanische Migranten in Libyen, schulische Dokumente und eine Bestätigung der Child of the Present a Man of Tomorrow Organization (CPMT) ein. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Eröffnung am 17. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr lic.iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter beigeordnet. F. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei und der Ethnie der Amharen angehöre. Zuletzt habe er als Student in B._______ gelebt. Im Frühjahr 2012 habe eine Versammlung sämtlicher Studenten, Mitarbeitenden und Professoren stattgefunden, an welcher diese aufgefordert worden seien, der Regierungspartei (Äthiopische Demokratische Volksfront - EPRDF) beizutreten. Ihnen sei gesagt worden, wer dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde nach dem Studium keine Arbeit finden. Er habe sich während dieser Versammlung dahingehend geäussert, dass er dies nicht richtig und gerecht finde. In der Folge hätten studentische Kundgebungen gegen die Benachteiligung von Nicht-Parteimitgliedern stattgefunden. In jener Zeit habe er sich auch am Fernsehen regierungskritisch hinsichtlich des Baus eines Staudamms geäussert. Der Beitrag sei jedoch nicht gesendet worden. Schliesslich sei er und einer seiner Freunde in der Stadt von zwei Zivilpolizisten unter einem Vorwand verhaftet und für 28 Tage inhaftiert worden. Damit habe man verhindern wollen, dass er an die Universität zurückkehre und andere Studenten dazu anstiften könnte, der EPRDF nicht beizutreten. Die Polizisten hätten ihm eröffnet, dass ihnen befohlen worden sei, ihn zu töten. Sie würden diesen Befehl jedoch nicht ausführen, ihm aber raten, zu fliehen. Daraufhin sei er freigelassen worden. Während der Haftzeit sei er jeweils an die Prüfungen gefahren worden. Sowohl nach der Versammlung als auch nach der Verhaftung habe er Benachteiligungen an der Universität erlitten. Er habe überdies sowohl an Veranstaltungen der Regierungspartei als auch an solchen der Oppositionspartei (Ethiopian Democratic Party - EDP) teilgenommen. Für letztere habe er zudem Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt, welche mit regierungskritischen Aussagen versehen gewesen seien. (...) 2012 sei er per Flugzeug nach C._______ geflogen und von dort mit dem Zug nach D._______ gelangt.
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen zur ungefähr dreistündigen Versammlung trotz mehrmaliger Nachfrage kurz und unsubstanziiert ausgefallen seien, wodurch der Eindruck entstehe, jene nicht tatsächlich erlebt zu haben. Die Angaben darüber, woher die Veranstalter gewusst hätten, bei welchen Personen im Raum es sich um Nicht-Parteimitglieder handle, seien uneinheitlich. So habe er bei der Anhörung angegeben, es gebe eine separate Versammlung für Parteimitglieder, an welcher darüber berichtet werde, wer an der Universität noch kein Mitglied sei. In der BzP sei hingegen ausgeführt worden, die Anwesenden seien anlässlich der Versammlung aufgefordert worden, sich im Raum auf zwei Seiten aufzuteilen; die Parteimitglieder auf der einen und die Nicht-Mitglieder auf der anderen Seite. Die Kundgebungen, an welchen er sich nach der Versammlung angeblich beteiligt habe, habe er in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, obwohl sich Gelegenheit dazu geboten hätte. Die Festnahme durch die Polizisten in Zivil sei widersprüchlich geschildert worden, indem eine unterschiedliche Anzahl Polizisten angegeben worden sei. In der BzP habe er ausgesagt, im Stadtviertel E._______ verhaftet worden zu sein, während sich die Verhaftung gemäss Aussage in der Anhörung im Stadtviertel F._______, G._______ H._______ respektive in der Gegend I._______ ereignet habe. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Ortsangaben habe er angegeben, die Gegend heisse E._______, was diese fortwährend unterschiedliche Benennung nicht zu erklären vermöge. Vor dem Hintergrund, dass mit der Verhaftung eine Fernhaltung von der Universität bezweckt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, wieso er während der Haft jeweils an die Prüfungen gebracht worden sei. Dies sei auch deshalb zu bezweifeln, da die Behörden angeblich den Auftrag gehabt hätten, ihn zu töten. Es sei ohnehin nicht ersichtlich, wie ihn die Polizisten am Tag der Verhaftung hätten identifizieren können oder weshalb er überhaupt verhaftet worden sei. Der diesbezügliche Verweis auf die Aktion "And Lamist" sei nicht nachvollziehbar, zumal das behauptete politische Profil des Beschwerdeführers in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe, der für die Ausfindigmachung und die weiteren behördlichen Massnahmen hätte betrieben werden müssen. Das Vorbringen, sich gegenüber einem Fernsehsender regimekritisch geäussert zu haben und für die Oppositionspartei aktiv gewesen zu sein, sei ebenfalls unglaubhaft, zumal diese Ereignisse anlässlich der BzP nicht erwähnt worden seien, obwohl sich Gelegenheit dazu geboten habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso er erst anlässlich der Anhörung angegeben habe, dass er durch regierungskritische Äusserungen im Staatsfernsehen den Staatsmedien und somit den äthiopischen Sicherheitsbehörden als Regimekritiker bekannt geworden sei und überdies regimekritisches Material der Oppositionspartei unter die Leute gebracht habe. Diese Aussagen seien daher als nachgeschoben zu qualifizieren. So seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, die diese Aktivitäten belegen könnten. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
E. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der BzP berichtet, dass sich die Teilnehmer der Versammlung in zwei Gruppen hätten aufteilen müssen. Auch anlässlich der Anhörung werde dieser Aussage nicht widersprochen. Vielmehr habe er sich nicht mehr so genau daran zu erinnern vermocht. Die separate Versammlung, an welcher nur Parteimitglieder teilgenommen hätten, habe er erst erwähnt, als er gefragt worden sei, woher man gewusst habe, dass er kein Mitglied sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um die Versammlung, an welcher er selbst das Wort ergriffen habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Der Vorwurf des BFM, er habe die Kundgebungen, an welchen er sich nach der Versammlung beteiligt habe, nicht erwähnt und hinsichtlich der Anzahl Polizisten, die ihn verhaftet hätten, sowie dem Verhaftungsort widersprüchliche Aussagen gemacht, sei unbegründet. Er sei anlässlich der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen. Es sei daher verständlich, dass er sich auf den Hauptvorfall fokussiert habe. Zur Anzahl Polizisten ist zu bemerken, dass ihn zwei Personen verhaftet hätten, während sich ein dritter Beamter im Hintergrund befunden habe. Auch hinsichtlich des Ortes widerspreche er sich nicht, zumal er anlässlich der BzP ausgesagt habe, der Ort heisse E._______, da die Taxifahrer dort ausrufen würden, zum E._______-Spital zu fahren. Da der Beschwerdeführer aus J._______ stamme und sich in B._______ nicht so gut auskenne, habe er sich lediglich ungenau ausgedrückt. Zum Vorwurf, er sei jeweils zu den Prüfungen gefahren worden, sei zu bemerken, dass diese Fahrten durch den Gefängniswärter und nicht etwa durch die Polizisten, die ihn verhaftet hätten, vorgenommen worden seien. Dass der Gefängniswärter, der wohl gewusst habe, dass die Verhaftung nicht legal gewesen sei, den Beschwerdeführer unter Aufsicht zu den Prüfungen gefahren habe, sei zwar besonders grossherzig, dadurch jedoch nicht unlogisch. Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers verkenne das BFM, dass dieser sich vor versammelter Universität gegen das Regime geäussert habe. Dadurch sei er in den Fokus der Behörden gerückt und es sei nachvollziehbar, dass er durch die Überwachungsorganisation "And Lamist" verfolgt und verhaftet worden sei. Die Aussagen zum Fernsehauftritt und zu den Aktivitäten für die EDP seien nicht nachgeschoben. Die BzP diene lediglich einer summarischen Erfassung des Sachverhalts und Beschwerdeführende würden jeweils angehalten, sich kurz zu fassen. Der Beschwerdeführer habe daher lediglich die Punkte genannt, welche für ihn wesentlich seien, nämlich die Rede anlässlich der Versammlung und die darauffolgende Verhaftung. 5.1 Das BFM hat die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt. So weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers an diversen Stellen Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf. Die Schilderung der Universitätsversammlung, an welcher er zum Beitritt zur Regierungspartei aufgefordert worden sei, ist äusserst vage ausgefallen. Trotz Nachfrage, wie sich diese dreistündige Versammlung abgespielt habe, gab der Beschwerdeführer keine konkreten Erklärungen oder Besonderheiten zu Protokoll, welche auf ein persönliches Erlebnis schliessen lassen könnten. Vielmehr war er lediglich im Stande, ein grobes Ziel der Veranstaltung zu nennen (vgl. act. A25 F59 bis F61). Gleich verhält es sich mit dem Inhalt seiner Rede, welche er anlässlich dieser Veranstaltung gehalten habe, indem er angab, sich nicht mehr an den spezifischen Inhalt der Rede zu erinnern (vgl. ebd. F63 f.). Des Weiteren nannte er an der BzP noch das markante Detail, dass die Teilnehmer aufgefordert worden seien, sich in zwei Gruppen aufzuteilen (vgl. act. A6 S. 8). Dieses Detail wurde an der Anhörung nicht mehr genannt, sondern der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, woher die Teilnehmer der Versammlung gemerkt hätten, dass er nicht Mitglied der Regierungspartei gewesen sei, dass separate Versammlungen abgehalten würden, um herauszufinden, wer alles Mitglied der Partei sei (ebd. act. A25 F65). Spätestens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Aufteilung in zwei Gruppen erinnert hätte. Passend zur Aussage anlässlich der BzP, dass eine Einteilung in zwei Gruppen stattgefunden habe, erwähnte er darin auch die nach der Universitätsversammlung abgehaltenen Kundgebungen, anlässlich welcher er sich mit anderen Studenten über die Teilung der Studentenschaft in zwei Lager kritisch geäussert habe (act. A6 S. 8). Wie das BFM zu Recht festhielt, fehlt auch dieses Vorbringen in der Anhörung ohne nachvollziehbare Erklärung (vgl. act. A25 F93). Dafür erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung zwei nicht unwesentliche Ereignisse, nämlich das Interview durch den äthiopischen Fernsehsender und die Aktivitäten für die Oppositionspartei. Insbesondere hinsichtlich des letzteren Vorbringens wäre zu erwarten gewesen, dass es bereits in der BzP Erwähnung gefunden hätte. Zwar ist bezüglich des Interviews zu bemerken, dass die Ausführungen dazu durchaus Details enthalten (vgl. act. A25 F69 bis F73), während die Schilderung der Tätigkeiten für die Opposition jedoch pauschal und wenig konkret ausgefallen ist (vgl. ebd. F88 f.). Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP, man habe ihn aufgefordert, sich per Unterschrift schuldig zu bekennen (vgl. act. A6 S. 8). Auch dieser Umstand wurde in der Anhörung ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt. Zudem wurde in der BzP zu Protokoll gebracht, dass sich die Behandlung an der Universität und das Verhältnis zu den Lehrkräften nach der Entlassung aus der Haft verändert habe (vgl. ebd. S. 8). Diese in der BzP erwähnte Rückkehr an die Universität lässt sich nur schwer mit den Aussagen in der Anhörung vereinbaren, wonach die Polizisten rapportiert hätten, den Beschwerdeführer und seinen Kommilitonen erschossen zu haben und die beiden in der K._______-Region ausgesetzt hätten, um sie verschwinden zu lassen (vgl. act. A25 F94). 5.2 Das BFM stellte auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer seine Verhaftung widersprüchlich schilderte. So nannte er in der BzP zwei Beamte, die ihn verhaftet hätten. In der Anhörung führte er dem widersprechend aus, die Beamten seien zu Dritt gewesen (vgl. act. A25 F77). Auf den Widerspruch angesprochen führte er aus, dass zwei Beamte sie verhaftet hätten, während ein dritter Polizist hinterhergegangen sei und kontrolliert habe (vgl. ebd. F79), was nur bedingt überzeugt. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung lediglich, anlässlich der Verhaftung auf der Strasse verprügelt worden zu sein. Die noch in der BzP erwähnten Misshandlungen während der Inhaftierung (vgl. act. A6 S. 8) nannte er in der freien Erzählung anlässlich der Anhörung nicht, wobei dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist, dass er nicht explizit auf etwaige Misshandlungen angesprochen worden ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Bezeichnungen des Ortes der Verhaftung vermag nicht vollends zu überzeugen. So gab er in der BzP an, im Stadtviertel E._______ verhaftet worden zu sein (vgl. act. A6 S. 8), während er in der Anhörung zuerst einen Taxistand im Stadtviertel F._______, G._______ H._______ nannte (vgl. act. A25 F76). Auf Vorhalt präzisiert er seine Aussage dahingehend, dass an besagter Taxihaltestelle die Destination "E._______" ausgerufen werde (vgl. ebd. F80). Diese ungenaue Äusserung wurde im Rahmen der Rückübersetzung und in der Beschwerde dahingehend erklärt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus J._______ stamme und sich in B._______ nicht so gut auskenne. Dies vermag vor dem Bildungshintergrund des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er längere Zeit als Student in B._______ gelebt habe, die widersprüchliche Bezeichnung nicht befriedigend zu erklären, zumal er beide Male explizit von "Stadtvierteln" gesprochen hat. 5.3 Zusammen mit der zutreffenden Feststellung des BFM, dass das vom Beschwerdeführer gezeichnete politische Profil die konkret ergriffenen staatlichen Massnahme und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Überwachung durch "And Lamist" nicht nachvollziehbar erscheinen lässt, ist es in Würdigung sämtlicher relevanter Elemente dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass in Äthiopien derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Biographie zweifelhaft sei. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben darüber gemacht, bis wann er nach dem Tod seiner Mutter bei der Nachbarin gelebt habe. Weiter habe er in der BzP angegeben, nach dem Tod der Letzteren in einem Kinderheim aufgewachsen zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, nach deren Tod bis zu Beginn des Studiums auf der Strasse gelebt zu haben. Ferner sei ohnehin nicht ersichtlich, wieso er nach dem Tod der Mutter nicht von seinem Onkel aufgenommen worden sei und weshalb er diesen nicht kenne respektive über so wenige Informationen über ihn verfüge, gleichzeitig aber sein Alter, seinen Wohnort sowie dessen Kinderlosigkeit angeben könne. Zudem könnten die eingereichten Beweismittel bezüglich seiner Lebensumstände im Heimatstaat ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Das geltend gemachte Fehlen gelebter familiärer Beziehungen und die Abhängigkeit von einer Hilfsorganisation seit früher Kindheit bis zu Beginn des Studiums sei daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer lege seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatland daher nur ungenügend offen und habe die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen. Aufgrund gegenteiliger Anhaltspunkte sei daher anzunehmen, dass keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Überdies sei der Beschwerdeführer jung, habe eine universitäre Bildung genossen und während seines Studiums staatliche Unterstützung in Form von Kosten und Logis erhalten.
E. 7.6 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer aufgrund des frühen Todes seiner Eltern auf der Strasse gelebt habe und von der Organisation CPMT unterstützt worden sei. Er habe lediglich einen Onkel mütterlicherseits, welchen er aber kaum kenne. Diese Aussagen würden vom BFM zu Unrecht angezweifelt. Denn der Beschwerdeführer habe auch in der Anhörung nur rudimentär über den Onkel berichten können, was darauf hinweise, dass er ihn nicht sonderlich gut kenne. Lediglich aufgrund dieser Angaben dürfe man aber nicht darauf schliessen, dass er die Intensität der Beziehung zum Onkel verheimliche. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass er aufgrund des frühen Versterbens seiner Mutter seinen Onkel nur über Angaben der Nachbarin kenne, die ihn grossgezogen habe. Diese habe nicht einmal die Adresse des Onkels gekannt. Vor diesem Hintergrund sei der geringe Kenntnisstand nachvollziehbar. Hinsichtlich des Zeitraumes, welchen er bei der Nachbarin gelebt habe, mache er tatsächlich unterschiedliche Angaben. Diese seien jedoch nicht innert eines längeren Abstands, zum Beispiel von einer Befragung zur nächsten, gemacht worden, sondern innerhalb derselben Anhörung. Dies deute klar darauf hin, dass der Widerspruch auf einer Drittursache beruhe, sei es ein Übersetzungsfehler, ein Missverhältnis (wohl: Missverständnis) oder die Auswirkung eines traumatischen Erlebnisses. Hätte es der Beschwerdeführer darauf angelegt, sich eine Geschichte auszudenken, hätte er sich wohl kaum in ein und derselben Frage widersprochen. Sein Aussageverhalten betreffend die Dauer, aber auch hinsichtlich des sonstigen Lebens auf der Strasse, würden vielmehr klare Anzeichen einer Traumatisierung aufweisen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er beim Tod der Mutter gerade einmal zweijährig gewesen sei und sein Vater damals bereits verstorben sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass er den Tod der Tante (wohl: Nachbarin) nicht mehr genau zeitlich einordnen könne. Ein psychologisches Gutachten würde an dieser Stelle wohl Klärung bringen, dränge sich angesichts der marginalen Unstimmigkeit jedoch nicht auf. Hinsichtlich der wesentlichen Punkte sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung stets ausgesagt habe, auf der Strasse gelebt zu haben und vom CPMT unterstützt worden zu sein. An der BzP sei es diesbezüglich zu einem Missverständnis gekommen, da er nie dauerhaft in einem Kinderheim gelebt habe, sondern dort lediglich Zeit mit Spielen und dem Austausch mit Heimbewohnern verbracht habe. Das BFM stelle sich auf den Standpunkt, den eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden könnten, wodurch anzunehmen sei, der Beschwerdeführer lege seine Lebensumstände nicht vollumfänglich offen. Dem sei zu entgegnen, dass es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, seine Vorbringen zweifelsfrei mit fälschungssicheren amtlichen Dokumenten zu belegen, da es ansonsten für Personen, die aus Ländern mit leicht fälschbaren Dokumenten stammen würden, unmöglich wäre, ihre Vorbringen zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe seinen Besuch der Universität glaubhaft darzulegen vermocht und anlässlich der Anhörung angeboten, seine Spanisch- und Italienischkenntnisse unter Beweis zu stellen. Er gebe sich somit grosse Mühe, seine Lebensumstände zu belegen. Der Umstand, dass er aus einem Land stamme, in welchem Dokumentenfälschungen leicht erworben werden könnten, könne ihm daher nicht angelastet werden.
E. 7.7 Das BFM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die der Zumutbarkeit entgegenstehen würden. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Anders als in Fällen der grundsätzlichen Unzumutbarkeit (vgl. dazu etwa BVGE 2013/1 betreffend Irak) ist folglich nicht im Sinne einer positiven Voraussetzung danach zu forschen, ob besonders begünstigende Faktoren wie etwa eine gesicherte Wohnsituation oder ein tragfähiges Beziehungsnetz vorliegen. Vielmehr ist im Sinne einer negativen Voraussetzung zu untersuchen, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig ist (vgl. dazu etwa die Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen in Äthiopien in BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine besondere Verletzlichkeit im soeben beschrieben Sinne hinweisen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine universitäre Bildung. Er hat längere Zeit in B._______ gelebt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er sich in dieser Stadt zurechtfindet und ihm die dortige Reintegration möglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr lic.iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist Herr lic.iur. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herr lic.iur. Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3971/2014 Urteil vom 22. September 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie und gelangte gemäss eigenen Angaben am 19. August 2012 in die Schweiz, wo er am 24. August 2012 um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 5. September 2012 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 6. Juni 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sich als Student regimekritisch geäussert habe, woraufhin er inhaftiert worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte über die Menschenrechtssituation in Äthiopien, einen Bericht über afrikanische Migranten in Libyen, schulische Dokumente und eine Bestätigung der Child of the Present a Man of Tomorrow Organization (CPMT) ein. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Eröffnung am 17. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr lic.iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter beigeordnet. F. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei und der Ethnie der Amharen angehöre. Zuletzt habe er als Student in B._______ gelebt. Im Frühjahr 2012 habe eine Versammlung sämtlicher Studenten, Mitarbeitenden und Professoren stattgefunden, an welcher diese aufgefordert worden seien, der Regierungspartei (Äthiopische Demokratische Volksfront - EPRDF) beizutreten. Ihnen sei gesagt worden, wer dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde nach dem Studium keine Arbeit finden. Er habe sich während dieser Versammlung dahingehend geäussert, dass er dies nicht richtig und gerecht finde. In der Folge hätten studentische Kundgebungen gegen die Benachteiligung von Nicht-Parteimitgliedern stattgefunden. In jener Zeit habe er sich auch am Fernsehen regierungskritisch hinsichtlich des Baus eines Staudamms geäussert. Der Beitrag sei jedoch nicht gesendet worden. Schliesslich sei er und einer seiner Freunde in der Stadt von zwei Zivilpolizisten unter einem Vorwand verhaftet und für 28 Tage inhaftiert worden. Damit habe man verhindern wollen, dass er an die Universität zurückkehre und andere Studenten dazu anstiften könnte, der EPRDF nicht beizutreten. Die Polizisten hätten ihm eröffnet, dass ihnen befohlen worden sei, ihn zu töten. Sie würden diesen Befehl jedoch nicht ausführen, ihm aber raten, zu fliehen. Daraufhin sei er freigelassen worden. Während der Haftzeit sei er jeweils an die Prüfungen gefahren worden. Sowohl nach der Versammlung als auch nach der Verhaftung habe er Benachteiligungen an der Universität erlitten. Er habe überdies sowohl an Veranstaltungen der Regierungspartei als auch an solchen der Oppositionspartei (Ethiopian Democratic Party - EDP) teilgenommen. Für letztere habe er zudem Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt, welche mit regierungskritischen Aussagen versehen gewesen seien. (...) 2012 sei er per Flugzeug nach C._______ geflogen und von dort mit dem Zug nach D._______ gelangt. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen zur ungefähr dreistündigen Versammlung trotz mehrmaliger Nachfrage kurz und unsubstanziiert ausgefallen seien, wodurch der Eindruck entstehe, jene nicht tatsächlich erlebt zu haben. Die Angaben darüber, woher die Veranstalter gewusst hätten, bei welchen Personen im Raum es sich um Nicht-Parteimitglieder handle, seien uneinheitlich. So habe er bei der Anhörung angegeben, es gebe eine separate Versammlung für Parteimitglieder, an welcher darüber berichtet werde, wer an der Universität noch kein Mitglied sei. In der BzP sei hingegen ausgeführt worden, die Anwesenden seien anlässlich der Versammlung aufgefordert worden, sich im Raum auf zwei Seiten aufzuteilen; die Parteimitglieder auf der einen und die Nicht-Mitglieder auf der anderen Seite. Die Kundgebungen, an welchen er sich nach der Versammlung angeblich beteiligt habe, habe er in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, obwohl sich Gelegenheit dazu geboten hätte. Die Festnahme durch die Polizisten in Zivil sei widersprüchlich geschildert worden, indem eine unterschiedliche Anzahl Polizisten angegeben worden sei. In der BzP habe er ausgesagt, im Stadtviertel E._______ verhaftet worden zu sein, während sich die Verhaftung gemäss Aussage in der Anhörung im Stadtviertel F._______, G._______ H._______ respektive in der Gegend I._______ ereignet habe. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Ortsangaben habe er angegeben, die Gegend heisse E._______, was diese fortwährend unterschiedliche Benennung nicht zu erklären vermöge. Vor dem Hintergrund, dass mit der Verhaftung eine Fernhaltung von der Universität bezweckt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, wieso er während der Haft jeweils an die Prüfungen gebracht worden sei. Dies sei auch deshalb zu bezweifeln, da die Behörden angeblich den Auftrag gehabt hätten, ihn zu töten. Es sei ohnehin nicht ersichtlich, wie ihn die Polizisten am Tag der Verhaftung hätten identifizieren können oder weshalb er überhaupt verhaftet worden sei. Der diesbezügliche Verweis auf die Aktion "And Lamist" sei nicht nachvollziehbar, zumal das behauptete politische Profil des Beschwerdeführers in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe, der für die Ausfindigmachung und die weiteren behördlichen Massnahmen hätte betrieben werden müssen. Das Vorbringen, sich gegenüber einem Fernsehsender regimekritisch geäussert zu haben und für die Oppositionspartei aktiv gewesen zu sein, sei ebenfalls unglaubhaft, zumal diese Ereignisse anlässlich der BzP nicht erwähnt worden seien, obwohl sich Gelegenheit dazu geboten habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso er erst anlässlich der Anhörung angegeben habe, dass er durch regierungskritische Äusserungen im Staatsfernsehen den Staatsmedien und somit den äthiopischen Sicherheitsbehörden als Regimekritiker bekannt geworden sei und überdies regimekritisches Material der Oppositionspartei unter die Leute gebracht habe. Diese Aussagen seien daher als nachgeschoben zu qualifizieren. So seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, die diese Aktivitäten belegen könnten. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der BzP berichtet, dass sich die Teilnehmer der Versammlung in zwei Gruppen hätten aufteilen müssen. Auch anlässlich der Anhörung werde dieser Aussage nicht widersprochen. Vielmehr habe er sich nicht mehr so genau daran zu erinnern vermocht. Die separate Versammlung, an welcher nur Parteimitglieder teilgenommen hätten, habe er erst erwähnt, als er gefragt worden sei, woher man gewusst habe, dass er kein Mitglied sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um die Versammlung, an welcher er selbst das Wort ergriffen habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Der Vorwurf des BFM, er habe die Kundgebungen, an welchen er sich nach der Versammlung beteiligt habe, nicht erwähnt und hinsichtlich der Anzahl Polizisten, die ihn verhaftet hätten, sowie dem Verhaftungsort widersprüchliche Aussagen gemacht, sei unbegründet. Er sei anlässlich der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen. Es sei daher verständlich, dass er sich auf den Hauptvorfall fokussiert habe. Zur Anzahl Polizisten ist zu bemerken, dass ihn zwei Personen verhaftet hätten, während sich ein dritter Beamter im Hintergrund befunden habe. Auch hinsichtlich des Ortes widerspreche er sich nicht, zumal er anlässlich der BzP ausgesagt habe, der Ort heisse E._______, da die Taxifahrer dort ausrufen würden, zum E._______-Spital zu fahren. Da der Beschwerdeführer aus J._______ stamme und sich in B._______ nicht so gut auskenne, habe er sich lediglich ungenau ausgedrückt. Zum Vorwurf, er sei jeweils zu den Prüfungen gefahren worden, sei zu bemerken, dass diese Fahrten durch den Gefängniswärter und nicht etwa durch die Polizisten, die ihn verhaftet hätten, vorgenommen worden seien. Dass der Gefängniswärter, der wohl gewusst habe, dass die Verhaftung nicht legal gewesen sei, den Beschwerdeführer unter Aufsicht zu den Prüfungen gefahren habe, sei zwar besonders grossherzig, dadurch jedoch nicht unlogisch. Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers verkenne das BFM, dass dieser sich vor versammelter Universität gegen das Regime geäussert habe. Dadurch sei er in den Fokus der Behörden gerückt und es sei nachvollziehbar, dass er durch die Überwachungsorganisation "And Lamist" verfolgt und verhaftet worden sei. Die Aussagen zum Fernsehauftritt und zu den Aktivitäten für die EDP seien nicht nachgeschoben. Die BzP diene lediglich einer summarischen Erfassung des Sachverhalts und Beschwerdeführende würden jeweils angehalten, sich kurz zu fassen. Der Beschwerdeführer habe daher lediglich die Punkte genannt, welche für ihn wesentlich seien, nämlich die Rede anlässlich der Versammlung und die darauffolgende Verhaftung. 5.1 Das BFM hat die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt. So weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers an diversen Stellen Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf. Die Schilderung der Universitätsversammlung, an welcher er zum Beitritt zur Regierungspartei aufgefordert worden sei, ist äusserst vage ausgefallen. Trotz Nachfrage, wie sich diese dreistündige Versammlung abgespielt habe, gab der Beschwerdeführer keine konkreten Erklärungen oder Besonderheiten zu Protokoll, welche auf ein persönliches Erlebnis schliessen lassen könnten. Vielmehr war er lediglich im Stande, ein grobes Ziel der Veranstaltung zu nennen (vgl. act. A25 F59 bis F61). Gleich verhält es sich mit dem Inhalt seiner Rede, welche er anlässlich dieser Veranstaltung gehalten habe, indem er angab, sich nicht mehr an den spezifischen Inhalt der Rede zu erinnern (vgl. ebd. F63 f.). Des Weiteren nannte er an der BzP noch das markante Detail, dass die Teilnehmer aufgefordert worden seien, sich in zwei Gruppen aufzuteilen (vgl. act. A6 S. 8). Dieses Detail wurde an der Anhörung nicht mehr genannt, sondern der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, woher die Teilnehmer der Versammlung gemerkt hätten, dass er nicht Mitglied der Regierungspartei gewesen sei, dass separate Versammlungen abgehalten würden, um herauszufinden, wer alles Mitglied der Partei sei (ebd. act. A25 F65). Spätestens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Aufteilung in zwei Gruppen erinnert hätte. Passend zur Aussage anlässlich der BzP, dass eine Einteilung in zwei Gruppen stattgefunden habe, erwähnte er darin auch die nach der Universitätsversammlung abgehaltenen Kundgebungen, anlässlich welcher er sich mit anderen Studenten über die Teilung der Studentenschaft in zwei Lager kritisch geäussert habe (act. A6 S. 8). Wie das BFM zu Recht festhielt, fehlt auch dieses Vorbringen in der Anhörung ohne nachvollziehbare Erklärung (vgl. act. A25 F93). Dafür erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung zwei nicht unwesentliche Ereignisse, nämlich das Interview durch den äthiopischen Fernsehsender und die Aktivitäten für die Oppositionspartei. Insbesondere hinsichtlich des letzteren Vorbringens wäre zu erwarten gewesen, dass es bereits in der BzP Erwähnung gefunden hätte. Zwar ist bezüglich des Interviews zu bemerken, dass die Ausführungen dazu durchaus Details enthalten (vgl. act. A25 F69 bis F73), während die Schilderung der Tätigkeiten für die Opposition jedoch pauschal und wenig konkret ausgefallen ist (vgl. ebd. F88 f.). Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer in der BzP, man habe ihn aufgefordert, sich per Unterschrift schuldig zu bekennen (vgl. act. A6 S. 8). Auch dieser Umstand wurde in der Anhörung ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt. Zudem wurde in der BzP zu Protokoll gebracht, dass sich die Behandlung an der Universität und das Verhältnis zu den Lehrkräften nach der Entlassung aus der Haft verändert habe (vgl. ebd. S. 8). Diese in der BzP erwähnte Rückkehr an die Universität lässt sich nur schwer mit den Aussagen in der Anhörung vereinbaren, wonach die Polizisten rapportiert hätten, den Beschwerdeführer und seinen Kommilitonen erschossen zu haben und die beiden in der K._______-Region ausgesetzt hätten, um sie verschwinden zu lassen (vgl. act. A25 F94). 5.2 Das BFM stellte auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer seine Verhaftung widersprüchlich schilderte. So nannte er in der BzP zwei Beamte, die ihn verhaftet hätten. In der Anhörung führte er dem widersprechend aus, die Beamten seien zu Dritt gewesen (vgl. act. A25 F77). Auf den Widerspruch angesprochen führte er aus, dass zwei Beamte sie verhaftet hätten, während ein dritter Polizist hinterhergegangen sei und kontrolliert habe (vgl. ebd. F79), was nur bedingt überzeugt. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung lediglich, anlässlich der Verhaftung auf der Strasse verprügelt worden zu sein. Die noch in der BzP erwähnten Misshandlungen während der Inhaftierung (vgl. act. A6 S. 8) nannte er in der freien Erzählung anlässlich der Anhörung nicht, wobei dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist, dass er nicht explizit auf etwaige Misshandlungen angesprochen worden ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Bezeichnungen des Ortes der Verhaftung vermag nicht vollends zu überzeugen. So gab er in der BzP an, im Stadtviertel E._______ verhaftet worden zu sein (vgl. act. A6 S. 8), während er in der Anhörung zuerst einen Taxistand im Stadtviertel F._______, G._______ H._______ nannte (vgl. act. A25 F76). Auf Vorhalt präzisiert er seine Aussage dahingehend, dass an besagter Taxihaltestelle die Destination "E._______" ausgerufen werde (vgl. ebd. F80). Diese ungenaue Äusserung wurde im Rahmen der Rückübersetzung und in der Beschwerde dahingehend erklärt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus J._______ stamme und sich in B._______ nicht so gut auskenne. Dies vermag vor dem Bildungshintergrund des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er längere Zeit als Student in B._______ gelebt habe, die widersprüchliche Bezeichnung nicht befriedigend zu erklären, zumal er beide Male explizit von "Stadtvierteln" gesprochen hat. 5.3 Zusammen mit der zutreffenden Feststellung des BFM, dass das vom Beschwerdeführer gezeichnete politische Profil die konkret ergriffenen staatlichen Massnahme und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Überwachung durch "And Lamist" nicht nachvollziehbar erscheinen lässt, ist es in Würdigung sämtlicher relevanter Elemente dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass in Äthiopien derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Biographie zweifelhaft sei. So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben darüber gemacht, bis wann er nach dem Tod seiner Mutter bei der Nachbarin gelebt habe. Weiter habe er in der BzP angegeben, nach dem Tod der Letzteren in einem Kinderheim aufgewachsen zu sein, während er in der Anhörung angegeben habe, nach deren Tod bis zu Beginn des Studiums auf der Strasse gelebt zu haben. Ferner sei ohnehin nicht ersichtlich, wieso er nach dem Tod der Mutter nicht von seinem Onkel aufgenommen worden sei und weshalb er diesen nicht kenne respektive über so wenige Informationen über ihn verfüge, gleichzeitig aber sein Alter, seinen Wohnort sowie dessen Kinderlosigkeit angeben könne. Zudem könnten die eingereichten Beweismittel bezüglich seiner Lebensumstände im Heimatstaat ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Das geltend gemachte Fehlen gelebter familiärer Beziehungen und die Abhängigkeit von einer Hilfsorganisation seit früher Kindheit bis zu Beginn des Studiums sei daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer lege seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatland daher nur ungenügend offen und habe die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht zu tragen. Aufgrund gegenteiliger Anhaltspunkte sei daher anzunehmen, dass keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Überdies sei der Beschwerdeführer jung, habe eine universitäre Bildung genossen und während seines Studiums staatliche Unterstützung in Form von Kosten und Logis erhalten. 7.6 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer aufgrund des frühen Todes seiner Eltern auf der Strasse gelebt habe und von der Organisation CPMT unterstützt worden sei. Er habe lediglich einen Onkel mütterlicherseits, welchen er aber kaum kenne. Diese Aussagen würden vom BFM zu Unrecht angezweifelt. Denn der Beschwerdeführer habe auch in der Anhörung nur rudimentär über den Onkel berichten können, was darauf hinweise, dass er ihn nicht sonderlich gut kenne. Lediglich aufgrund dieser Angaben dürfe man aber nicht darauf schliessen, dass er die Intensität der Beziehung zum Onkel verheimliche. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass er aufgrund des frühen Versterbens seiner Mutter seinen Onkel nur über Angaben der Nachbarin kenne, die ihn grossgezogen habe. Diese habe nicht einmal die Adresse des Onkels gekannt. Vor diesem Hintergrund sei der geringe Kenntnisstand nachvollziehbar. Hinsichtlich des Zeitraumes, welchen er bei der Nachbarin gelebt habe, mache er tatsächlich unterschiedliche Angaben. Diese seien jedoch nicht innert eines längeren Abstands, zum Beispiel von einer Befragung zur nächsten, gemacht worden, sondern innerhalb derselben Anhörung. Dies deute klar darauf hin, dass der Widerspruch auf einer Drittursache beruhe, sei es ein Übersetzungsfehler, ein Missverhältnis (wohl: Missverständnis) oder die Auswirkung eines traumatischen Erlebnisses. Hätte es der Beschwerdeführer darauf angelegt, sich eine Geschichte auszudenken, hätte er sich wohl kaum in ein und derselben Frage widersprochen. Sein Aussageverhalten betreffend die Dauer, aber auch hinsichtlich des sonstigen Lebens auf der Strasse, würden vielmehr klare Anzeichen einer Traumatisierung aufweisen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er beim Tod der Mutter gerade einmal zweijährig gewesen sei und sein Vater damals bereits verstorben sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass er den Tod der Tante (wohl: Nachbarin) nicht mehr genau zeitlich einordnen könne. Ein psychologisches Gutachten würde an dieser Stelle wohl Klärung bringen, dränge sich angesichts der marginalen Unstimmigkeit jedoch nicht auf. Hinsichtlich der wesentlichen Punkte sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung stets ausgesagt habe, auf der Strasse gelebt zu haben und vom CPMT unterstützt worden zu sein. An der BzP sei es diesbezüglich zu einem Missverständnis gekommen, da er nie dauerhaft in einem Kinderheim gelebt habe, sondern dort lediglich Zeit mit Spielen und dem Austausch mit Heimbewohnern verbracht habe. Das BFM stelle sich auf den Standpunkt, den eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden könnten, wodurch anzunehmen sei, der Beschwerdeführer lege seine Lebensumstände nicht vollumfänglich offen. Dem sei zu entgegnen, dass es nicht Sache des Beschwerdeführers sei, seine Vorbringen zweifelsfrei mit fälschungssicheren amtlichen Dokumenten zu belegen, da es ansonsten für Personen, die aus Ländern mit leicht fälschbaren Dokumenten stammen würden, unmöglich wäre, ihre Vorbringen zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe seinen Besuch der Universität glaubhaft darzulegen vermocht und anlässlich der Anhörung angeboten, seine Spanisch- und Italienischkenntnisse unter Beweis zu stellen. Er gebe sich somit grosse Mühe, seine Lebensumstände zu belegen. Der Umstand, dass er aus einem Land stamme, in welchem Dokumentenfälschungen leicht erworben werden könnten, könne ihm daher nicht angelastet werden. 7.7 Das BFM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die der Zumutbarkeit entgegenstehen würden. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Anders als in Fällen der grundsätzlichen Unzumutbarkeit (vgl. dazu etwa BVGE 2013/1 betreffend Irak) ist folglich nicht im Sinne einer positiven Voraussetzung danach zu forschen, ob besonders begünstigende Faktoren wie etwa eine gesicherte Wohnsituation oder ein tragfähiges Beziehungsnetz vorliegen. Vielmehr ist im Sinne einer negativen Voraussetzung zu untersuchen, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig ist (vgl. dazu etwa die Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen in Äthiopien in BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine besondere Verletzlichkeit im soeben beschrieben Sinne hinweisen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine universitäre Bildung. Er hat längere Zeit in B._______ gelebt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er sich in dieser Stadt zurechtfindet und ihm die dortige Reintegration möglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr lic.iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist Herr lic.iur. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herr lic.iur. Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: