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D-396/2014

D-396/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-396/2014 Urteil vom 12. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - zusammen mit ihrem Ehemann sowie ihren Söh­nen C._______ und B._______ erstmals am 23. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2012 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin nach erfolglos durchlaufenem Beschwer­de­ver­fahren vor Bundesverwaltungsgericht (Urteil D-3198/2012 vom 7. Feb­ruar 2013) eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn B._______ nach Belgien reiste, wo sie ebenfalls um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn B._______ im Juni 2013 in die Schweiz zurückkehrte, dass sie am 3. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erneut ein Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2013 summarisch befragt und ihr daraufhin gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie dabei bezüglich der Gründe, welche sie zur Ausreise aus der Türkei bewegt hätten, auf die Asylgründe in ihrem ersten Asylgesuch ver­wies, dass sie zusätzlich vorbrachte, ihr Ehemann habe sie seit ihrer Heirat geschlagen und ihr gedroht, sie in der Türkei zu beseitigen, weil sie ihn während ihres (ersten) Aufenthalts in der Schweiz bei der Polizei angezeigt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2014 - eröffnet am 15. Ja­nuar 2014 - in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin mache mit ihren neuen Vorbringen Übergriffe privater Dritter geltend, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umden­ken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen habe, weshalb der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden in Istanbul, wo die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt habe, als gegeben erachtet würden, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich an eine nichtstaatliche Stelle, wie zum Beispiel ein Frauenhaus, zu wenden, falls es denn überhaupt zu einem Zusammentreffen mit ihrem Mann in der Türkei kommen sollte, dass ihr Ehemann jedoch mit seiner Ausreise nach Belgien, nach rechtskräftig abgelehntem Asylgesuch in der Schweiz, keinerlei Absicht gezeigt habe, in die Türkei zurückzukehren, dass die Beschwerdeführerin zudem im ersten Asylverfahren erklärt habe, dass sie wegen der politischen Probleme ihres Mannes ausgereist sei, dass ihr grösstes Problem in der Türkei die Trennung von ihrem Mann gewesen sei und sie sich jeweils alleine gefühlt habe, wenn er abwesend gewesen sei, dass sie diesen Widerspruch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Aussage erklärt habe, dass sie im ersten Asylverfahren einfach gesagt habe, was ihr Mann ihr empfohlen habe, dass dies wohl auf ihre Aussagen zu den politischen Problemen ihres Mannes zutreffen möge, aber nicht erkläre, warum sie ohne Not ausgesagt habe, dass sie unter der Trennung von ihrem Mann während seiner Abwesenheiten in der Türkei gelitten habe, dass sie im ersten Asylverfahren zudem mit keinem Wort erwähnt habe, unter Gewalttätigkeiten seitens ihres Mannes gelitten zu haben, dass weiter erwähnt werden müsse, dass sie sich erst am 3. Dezember 2013 im EVZ D._______ gemeldet habe, obwohl sie sich bereits seit Juni 2013 wieder illegal in der Schweiz aufgehalten habe, dass das am 23. Februar 2010 eingeleitete Asylverfahren seit dem 7. Feb­ruar 2013 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2014 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs festzustellen und in der Folge seien sie vorläufig auf­zu­neh­men, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerde unter anderem eine "Bestätigung Sozialhilfebezug" vom 22. Januar 2014 (in Kopie) beilag, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2014 zur Stützung ihrer (neuen) Asylvorbringen einen Bericht des Kantons­spitals E._______ vom 17. November 2011 (in Kopie) zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbestände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden, dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor­übergehenden Schutzes relevant sind, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist, dass bezüglich des materiellen Erfordernisses von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorab festzuhalten ist, dass die neuen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe ([mögliche] Übergriffe durch ihren Ehemann) nicht unmittelbar unter eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe, politische An­schau­ung) subsumiert werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in Übereinstimmung mit dem BFM - auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde zitierten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei vom 23. Oktober 2013) - den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden als gegeben erachtet (vgl. hierzu beispielsweise das Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.1 f.), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zwar vorbrachte, sie habe sich in den Jahren 2003 und 2008 wegen der Probleme mit ihrem Mann erfolglos an die türkische Polizei gewendet (vgl. Akten BFM C 9/3 S. 2), dass aber - wie bereits vom BFM zutreffend ausgeführt - bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auch zutreffend ausführte, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an eine nichtstaatliche Stelle, wie beispielsweise ein Frauenhaus, zu wenden, falls es überhaupt zu einem Zusammentreffen mit ihrem Mann in der Türkei kommen sollte, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass das BFM durch diese Ausführungen - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - keine im Rahmen von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG unzulässige materielle Prüfung vorgenommen hat, dass nach dem Gesagten keine Hinweise im Sinne von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, oder die für die Gewährung vor­übergehenden Schutzes relevant sind, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken und es sich daher erübrigt, näher darauf einzugehen, dass daher dem Antrag der Beschwerdeführenden um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln bezüglich der in der Schweiz erlittenen häuslichen Gewalt nicht stattzugeben ist und die in der Eingabe vom 27. Januar 2014 in Aussicht gestellten Berichte der (...) Polizei nicht abzuwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2), dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei - wo die Bewegungsfreiheit der Kurden grundsätzlich gewährleistet ist - noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schulbildung (Matura) und reichlich Berufserfahrung hat, dass sie zudem in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass drei ihrer Geschwister in Istanbul leben, wo sie nach eigenen Angaben selbst viele Jahre wohnte, dass es sich beim Beschwerdevorbringen, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr Cousin sei und sie mithin in der Türkei keine eigene Familie habe, die ausschliesslich zu ihr halten würde, um eine unbelegte Behauptung handelt, dass zudem der Umstand, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin angeblich wieder in der Türkei aufhält, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, zumal - wie vorstehend aufgezeigt - vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und die Möglichkeit besteht, sich diesbezüglich auch an eine nichtstaatliche Institution zu wenden, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: