Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinieren.
E. 5 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinieren.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3969/2010 {T 0/2} Urteil vom 15. Juni 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, alias A._______, geboren (...), Russland, und deren Kind B._______, geboren (...), Georgien, alias B._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. September 2009 - in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Soh-nes - aus dem Heimatstaat ausreiste und am 14. September 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 1. Oktober 2009 im M._______ sowie der Direktanhörung vom 3. November 2009 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in N._______ (Abchasien, Georgien) geboren und habe im November 2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet, dem sie am 7. April 2006 einen an Down-Syndrom leidenden Sohn geboren habe, dass ihr Ehemann in Georgien Probleme bekommen, sie hierüber jedoch nicht informiert habe, dass am Abend des 5. Septembers 2009 drei uniformierte Männer bei der Beschwerdeführerin zu Hause aufgekreuzt seien und zunächst nach ihrem Ehemann verlangt und danach die Leistung von 1'500 US Dollar von ihr gefordert hätten, doch habe sie sich diesem Begehren verweigert, dass die Eindringlinge die Wohnung durchsucht und sie schliesslich auf ein Sofa gezerrt hätten, woraufhin sie, überfordert von der Situation und in Angst um ihren Sohn, das Bewusstsein verloren habe, dass sie von den Männern vergewaltigt worden und erst am nächsten Morgen wieder zu sich gekommen sei, worauf sie sich zusammen mit ihrem Sohn zu ihrer Mutter begeben habe, wo am 7. September 2009 ihr von einer Russlandreise zurückgekehrter Ehemann eingetroffen sei, dass sie ihm aus Angst und Scham nichts von der Vergewaltigung berichtet, sondern lediglich davon gesprochen habe, drei uniformierte Männer hätten nach ihm gesucht und Geld gefordert, dass die Beschwerdeführerin in der Folge Georgien zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn am 9. September 2009 verlassen hätten und über Russland und die Ukraine durch ihr unbekannte Länder bis nach Deutschland und schliesslich am 14. September 2009 unkontrolliert in die Schweiz gereist seien, dass am 13. und 14. Oktober 2009 ein Lingua-Test durchgeführt wurde, welcher ergab, die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in einem russisch-migrelischen Milieu in Abchasien stattgefunden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom 3. November 2009 eine Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin hätte, anstatt eine schlecht lesbare Kopie ihres Geburtsscheins zu beschaffen, gleich das Original kommen lassen können, weshalb ihre Unterlassung den Verdacht aufkommen lasse, sie habe mit Absicht eine Überprüfung dieses Dokuments und somit ihrer Identität verhindern wollen, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt ihrer Papierlosigkeit hin geltend gemacht habe, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, indessen einen sowjetischen Inlandpass besessen, diesen aber ca. fünf Monate vor ihrer Ausreise abgeben müssen, dass sie deswegen nichts habe unternehmen können, um der Aufforderung des BFM vom 14. September 2009 nachzukommen, doch sei der geltend gemachte Umstand - fünfmonatiger Aufenthalt ohne Ausweise in Georgien - in keiner Weise stichhaltig und mit den in Georgien herrschenden Gepflogenheiten nicht zu vereinbaren, dass sich dort auf Grund zahlreicher Situationen im Alltag immer wieder die Notwendigkeit ergebe, sich auszuweisen, andernfalls die Polizei die Person mitnehme, um die Identität zu überprüfen, dass im Übrigen der geltend gemachte Umstand, sie sei mit ihren Angehörigen ohne Reisepapiere mit einem Kleinbus von der Ukraine bis nach Deutschland und von dort mit dem Zug in den Schweiz gereist und unterwegs nie kontrolliert oder auch nur aufgefordert worden, die Papiere vorzuweisen, nicht glaubhaft erscheine, zumal alle Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, den strengen EU-Einwanderungs-bestimmungen mit Visa- und Passkontrollen Nachachtung zu verschaffen, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft bekundet habe, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der gesetzten Frist von 48 Stunden der schriftlichen Aufforderung des BFM vom 14. September 2009 Folge zu leisten, weshalb sich der begründete Schluss aufdränge, die Beschwerdeführerin habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere bewusst unterlassen, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern bzw. um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit ausserdem zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-vollzugshindernisses nötig seien, dass sich aufgrund der konkretisierungsbedürftigen und zum Teil widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben ergäben, dass zum Vorbringen, sie sei in Ohnmacht gefallen, weil sie befürchtet habe, die Uniformierten könnten nicht nur ihren Hund, sondern auch ihren Sohn schlagen, anzumerken sei, Angst und Schock genügten für sich allein erfahrungsgemäss nicht, um in Ohnmacht zu fallen, dass es ihren diesbezüglichen Aussagen an Konkretisierung und an Substanz mangle, dass sie zudem an anderer Stelle im Anhörungsprotokoll auf Nachfrage hin angefügt habe, sie wisse nicht, weswegen sie in Ohnmacht gefallen sei, und sie ebensowenig habe ausführen können, zu welchem Zeitpunkt genau sie das Bewusstsein verloren habe, dass sie im Widerspruch zu den oben dargelegten Ausführungen im späteren Verlauf der Anhörung plötzlich geltend gemacht habe, sie habe die Vergewaltigung sehr wohl mitbekommen, doch habe sie auf Nachfrage hin nicht angeben können, wie viele der drei Männer sie vergewaltigt hätten, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen, sofern sie nach dem Gesagten überhaupt geglaubt werden könnten, aus denen ihres Ehemannes ableiteten, weshalb sie genauso wie dieser Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Georgiens, d.h. in eine Region ausserhalb Abchasiens, entziehen könne, wo ihr die georgischen Behörden mit Bestimmtheit Schutz bieten würden, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zuzumuten sei, sich in einer anderen Region Georgiens, d.h. in einer Region ausserhalb Abchasiens, niederzulassen, wobei ihre Reintegration ausserhalb Abchasiens insoweit enorm erleichtert werden dürfte, als es sich bei ihr um eine ethnische Georgierin handle, dass sie ferner über eine gute Schulbildung verfüge und gelernte O._______ sei, weshalb gute Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat gegeben seien, dies umso mehr, als sie in der Vergangenheit - in den Jahren 1992 bis 1996 - in P._______ den Tatbeweis für ihre Anpassungsfähigkeit erbracht habe, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zusammen mit ihrem Ehemann nach Georgien daher zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, und eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Arztzeugnis vom 31. Mai 2010, welches ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung attestiert, sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2010 gut lesbare Kopien der Geburtsscheine von sich selber und ihrem Kind zu den Akten reichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im M._______ am 1. Oktober 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. November 2009 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, sie habe eine Kopie ihrer Geburtsurkunde ins Recht gelegt und bemühe sich um die Beschaffung des Originals, weshalb ihre Identität nachgewiesen sei, dass die Glaubhaftigkeitsanalyse in der angefochtenen Verfügung den Schluss nahelege, das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sei in casu nicht offensichtlich gewesen, dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin nicht erwarten könne, drei Wochen nach der Vergewaltigung konkret, substanziiert und widerspruchsfrei von den Geschehnissen zu berichten, dass dementsprechend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln sei, dass aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden müsse, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen, dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert und deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, weshalb schon aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass mit der Lingua-Analyse in casu lediglich die Herkunft der Beschwerdeführerin, nicht aber die Frage der offensichtlichen Haltlosigkeit der Verfolgungshinweise geprüft wurde (vgl. EMARK 2005 Nr. 20 E. 5.2.3 S. 182), weshalb diese Analyse einem Nichteintretensentscheid nicht entgegensteht, dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3 S. 68 f.), weshalb die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie der Geburtsurkunde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an ein "Reise- oder Identitätspapier" nicht genügt, dass die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte, diesmal gut lesbare Kopie des Geburtsscheins nach dem Gesagten unerheblich ist, dass dies auch bezüglich des Originals gälte, weshalb es sich erübrigt, der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des Originals der Geburtsurkunde anzusetzen, dass im Übrigen auf die Erwägungen in Ziffer I.1 der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Beschwerdeführerin ferner trotz eingehender Befragung nicht in der Lage war, die geltend gemachte Vergewaltigung substanziiert und widerspruchsfrei zu schildern, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen können, dass ihr eine substanziierte und widerspruchsfreie Schilderung der angeblichen Vergewaltigung umso leichter hätte fallen müssen, als diese zum Zeitpunkt der Befragung im EVZ lediglich drei Wochen zurücklag, dass die Diagnose eines Traumas keinen Beweis für irgendwelche Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zu erbringen vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. Au-gust 2007 E.4.1), dass die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gegeben wäre, weil sie eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte, es sich demnach um einen klaren Fall handelt und das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich ist, dass sich infolgedessen auch weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erübrigen, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen unter Ziffer I.2 der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 3. November 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Bevölkerung in Georgien eine medizinische Grundversorgung inklusive psychiatrischer Versorgung zur Verfügung steht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich im Heimatstaat in einer Region ausserhalb von Abchasien niederzulassen, dass eine psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin, soweit sie eine solche nach der Rückkehr noch für geboten halten sollte, in grösseren Städten verfügbar ist, und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ein begründetes Gesuch um Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu stellen, weshalb sie auch faktisch in der Lage wäre, das allenfalls vorhandene Trauma behandeln zu lassen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an Trisomie 21 leidet, doch ist dieses Leiden medizinisch nicht behandelbar, weshalb sich auch aus diesem Grund ein weiterer Verbleib in der Schweiz nicht aufdrängt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinieren ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinieren. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: