Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3952/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. Juni 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Stempelungen der Grenzbehörden und den Visa in seinem Reisepass sowie seinen eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. Juli 2009 erstmals verliess, über den Flughafen B._______ nach Italien reiste und am 6. August 2009 über C._______ in die Türkei zurückkehrte, dass er am 23. November 2009 die Türkei erneut in Richtung Italien verliess und am 15. Dezember 2009 in seine Heimat zurückreiste und schliesslich am 12. Januar 2010 noch einmal aus der Türkei ausreiste und von D._______ nach E._______ flog, von wo aus er weiter nach C._______ reiste und sich dort während zweier Tage aufhielt, um in der Folge mit dem Zug nach B._______ zu fahren und von dort am 20. Januar 2010 mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz (F._______) zu gelangen, wo er am 17. Februar 2010 im G._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Februar 2010 im G._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seit acht Jahren als Journalist für die (...) Nachrichtenagentur H._______ tätig zu sein, wobei er in diesem Zusammenhang wiederholt festgenommen, bedroht und unterdrückt worden sei und die Regierung diverse Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet habe, dass er einen Tag nach seiner Einreise in die Schweiz von seinen in H._______ wohnenden Familienangehörigen erfahren habe, dass die Behörden die Wohnung seines Bruders I._______, bei welchem er auch gewohnt habe, durchsucht hätten und sowohl I._______ als auch er gesucht würden, dass er daraufhin seinen türkischen Rechtsanwalt mit Nachforschungen beauftragt habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass die Staatsanwaltschaft zwei Untersuchungen gegen ihn führe, die im Dossier "Nachrichtenagentur H._______" zusammengelegt worden seien, und sogar die Gefahr bestehe, dass diese Untersuchung mit dem sogenannten KCK-Verfahren zusammengelegt werden könne, weshalb der Anwalt ihm von einer Rückkehr in die Türkei abgeraten habe, dass auch weitere Nachforschungen seines Anwaltes bestätigt hätten, dass eine Rückkehr in seine Heimat zu riskant für ihn wäre, worauf er beschlossen habe in der Schweiz zu bleiben und um Asyl zu ersuchen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im G._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine Aussagen und die mit Visum erfolgte Einreise in E._______ am 12. Januar 2010 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass die türkischen Behörden nach ihm suchen würden, und er nicht nach Italien gereist sei, um dort um Asyl zu ersuchen, dass sich im Übrigen einige Journalistenkollegen in der Schweiz aufhalten würden, die ebenfalls als Flüchtlinge hierher gekommen seien, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 3. März 2010 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. März 2010 unter anderem um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte, die ihm mit Schreiben des BFM vom 11. März 2010 gewährt wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. März 2010 um weitere Informationen zur Einreise seines Mandanten in den Schengen-Raum ersuchte und gleichzeitig Kopien von Beweisurkunden zum Beleg der vorgebrachten behördlichen Verfolgung in der Türkei beilegte, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. März 2010 nähere Informationen zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nach Italien mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 22. April 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit Eingabe vom 28. April 2010 auszugsweise Übersetzungen der eingereichten Beweisurkunden nachreichte und das BFM gleichzeitig ersuchte, die Beweisurkunden - da ihm dies finanziell nicht möglich sei - vollständig übersetzen zu lassen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2010 - eröffnet am 26. Mai 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2009 und 2010 mit einem von Italien ausgestellten Schengen-Visum von der Türkei herkommend nach Italien und von dort in verschiedene europäische Länder (...) gereist, wieder nach Italien zurückgekehrt und im Januar 2010 von B._______ herkommend nach F._______ gelangt, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nur Anwendung auf die Art. 34 Abs. 2. Bstn. a, b, c und e AsylG finde, vorliegend jedoch Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zur Anwendung gelange und Italien gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) zuständig sei, weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nach Italien ausreisen könne, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sein Asylgesuch in Italien einzureichen, da Italien verpflichtet sei, seine Asylgründe zu würdigen, und sich an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halte, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2010 aufzuheben, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf sein Asylgesuch einzutreten, es seien die Wegweisung nach Italien und die sofortige Vollzugsanordnung aufzuheben, er sei bei einer Bestätigung des Nichteintretensentscheides in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG durch seinen Rechtsvertreter beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, es sei einzig eine Befragung zur Person durchgeführt worden, indessen seien die eigentlichen Asylgründe und die Gründe, die gegen ein Asylverfahren in Italien sprechen würden, nicht abgeklärt worden, dass insbesondere der Anschein bestehe, der Entscheid, den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen, sei bereits im Vorfeld dieser Befragung gefallen, und die in diesem Zusammenhang durchgeführte Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das BFM könne lediglich als Farce interpretiert werden, dass er die für die Beurteilung seines Asylgesuches nötigen Beweismittel eingereicht habe und er nunmehr von der Vorinstanz zu den Asylgründen noch anzuhören sei, zumal die Kurzbefragung im EVZ keineswegs ausreiche, um materiell über seine Asylvorbringen zu entscheiden, dass er ferner nicht aus der Türkei geflohen sei, um in Europa ein Asylgesuch einzureichen, sondern erst in der Schweiz von seiner Verfolgung erfahren habe, er somit als "Réfugié sur Place" anzusehen sei, weshalb sein Fall nach der Weiterbehandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz verlange und die Schweiz daher von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, dass es das BFM ohne Angabe von Gründen unterlasse, von seinem Ermessen Gebrauch zu machen und das Selbsteintrittsrecht zu prüfen, und dadurch das rechtliche Gehör verletze, dass sich weiter seine Verlobte, eine Staatsangehörige der EU, seit kurzem in der Schweiz aufhalte, weshalb diese einen Anspruch auf Nachzug ihres Ehegatten besitze, auch wenn dieser aus einem Drittstaat stamme, dass er nach einer Heirat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde und nach Art. 9 Dublin-II-VO derjenige Staat zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet sei, der dem betreffenden Asylbewerber - in casu die Schweiz - eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 (per Telefax übermittelt) den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 56 VwVG) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass es - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen Raum für Ersatzmassnahmen in Form einer vorläufigen Aufnahme gibt, weshalb auf den Antrag, im Falle einer Bestätigung des Nichteintretensentscheides sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin II-VO zu geschehen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von den italienischen Behörden ausgestellten, bis am Y._______ gültigen Schengen-Visums war, was die Zuständigkeit von Italien gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Prüfung des (in der Schweiz eingereichten) Asylantrages begründet, zumal das Visum noch nicht länger als sechs Monate abgelaufen ist (vgl. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO), dass somit die Frage, wer im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, nicht davon abhängt, wann ein Drittstaatsangehöriger von möglichen Asylgründen erfahren hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 3. März 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers innert Frist unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass, soweit der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung der rechtserheblichen Tatsachen des Nichteintretensentscheides ungenügende Sachverhaltsabklärung rügt, da nur eine Befragung zur Person stattgefunden habe, er aber durch das BFM noch angehört werden müsse, was andernfalls eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs darstelle, festzuhalten ist, dass im Falle eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine Anhörung des Asylgesuchstellers stattfindet, sondern gemäss der gesetzlichen Konzeption der asylsuchenden Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass vorliegend dem Beschwerdeführer bei der Befragung im G._______ vom 23. Februar 2010 zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. act. A1/9, S. 6, Ziff. 16) und er zudem in seinen Eingaben vom 19. März 2010 und vom 28. April 2010 ebenfalls kurz Stellung zu einer möglichen Rückkehr nach Italien nahm, dass sich bei dieser Sachlage die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Notwendigkeit einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen in einem Dublin-Verfahren als unbehelflich erweisen, weshalb der Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgewiesen wird, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer demnächst seine Verlobte, eine EU-Staatsangehörige, heiraten werde, was zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz führen würde, noch keinen Grund für die Schweizer Behörden zum Selbsteintritt darstellt, zumal gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels der Schweiz sein müsste, um eine Verpflichtung der Schweiz zur Prüfung seines Asylantrages zu begründen, dass auch keine anderen Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, und aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage diesbezüglich keine weitere Prüfung und keine ergänzenden Erwägungen notwendig waren und somit keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs besteht, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK und der EMRK hält, dass nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung nach Italien der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt, in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden, dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer in Italien offensichtlich über persönliche Kontakte verfügt, will dieser wiederholt von (...) nach Italien eingeladen worden sein (vgl. A1/9, S. 4), dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass es ferner dem Beschwerdeführer unbenommen bliebe, seine Verlobte in Italien zu heiraten, zumal es sich bei dieser um eine EU-Staatsbürgerin handeln soll, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, dass die näheren Umstände der Verlobung, der Dauer derselben und ein allfälliges Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten in der Rechtsmitteleingabe in keiner Art und Weise konkretisiert werden, wobei am Rande festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Verlobung nie erwähnte und auch in seiner Eingabe vom 28. April 2010, mithin dreieinhalb Wochen vor Erlass des angefochtenen Entscheides, nicht auf eine solche hinwies, dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die angeführte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten den Anforderungen an die Bindung im Sinne von Art. 8 EMRK (tatsächlich bestehendes Familienleben) genügen würde (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6971/2009 vom 8. April 2010 mit weiteren Hinweisen), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Wegweisungsvollzug am 2. Juni 2010 vorsorglich ausgesetzt wurde, weshalb den Anträgen, es sei die sofortige Vollzugsanordnung aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, entsprochen wurde beziehungsweise der Antrag - was die Gewährung der aufschiebenden Wirkung betrifft - nunmehr gegenstandslos ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwalts nicht ausschlaggebend ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: