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D-3950/2017

D-3950/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 23. Juli 2008 und reiste zusammen mit ihrem Mann und ihrem Kind am 27. August 2008 zum ersten Mal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. A.b Bezüglich ihrer damaligen Asylgründe wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. A.c Mit Verfügung vom 24. November 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM heute SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen. A.d Die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 abgewiesen. B. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons Z._______ ohne ihren Ehemann und ihr Kind am 29. April 2013 in den Iran zurück. C. Am 15. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ erneut um Asyl in der Schweiz. Dabei wurde Sie auf die Formvorschriften eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG hingewiesen. Mit Eingabe vom 29. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - schriftlich ein zweites Asylgesuch. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei unter polizeilicher Begleitung in den Iran zurückgekehrt. Bereits bei der Ankunft am Flughafen sei sie ein erstes Mal von den iranischen Sicherheitsbehörden für insgesamt sieben Tage festgehalten und mehrmals insbesondere zu ihrem zwischenzeitlichen Aufenthalt und ihren Kontakten befragt worden. Vor ihrer Freilassung habe sie angeben müssen, wo sie künftig wohnen werde. Zudem habe sie sich per Unterschrift verpflichten müssen, sich jeden Monat beim Polizeiposten zu melden. Dieser Verpflichtung sei sie auch nachgekommen. Dabei sei sie jeweils eingehend zu ihrem Privatleben befragt worden. Mit der Zeit habe sie feststellen können, dass eine Erwerbstätigkeit durch die Sicherheitsbehörden verhindert worden sei. Auch die Ausstellung eines Reisepasses sei ihr verweigert worden, was ihr vom Passamt mündlich beschieden worden sei. Im Juli oder August 2014 sei sie bei einer solchen Meldung beim Polizeiposten von den Sicherheitsbehörden erneut festgenommen worden. Dabei sei sie gefragt worden, für welche oppositionelle Gruppe sie tätig sei und wer respektive welche Gruppe sie in den Iran zurückgeschickt habe. Sie habe die Gründe der Rückkehr wahrheitsgetreu beantwortet. Wenig später seien ihr Fotos von sich und von ihrem Ehemann bei Kundgebungen gegen das iranische Regime vorgelegt worden. Zudem hätten sie ihr Fotos aus dem Internet von ihrem Ehemann anlässlich solcher Kundgebungen gezeigt und sie sei gefragt worden, für wen sie sich engagiere. Sie sei für rund zwanzig Tage festgehalten worden. Am Ende der Haft sei sie aufgefordert worden, ihren Ehemann zur Rückkehr in den Iran zu bewegen und die Namen der Personen zu nennen, mit welchen sie an den Kundgebungen teilgenommen habe. Schliesslich sei sie wieder zurück zum Polizeiposten gebracht und freigelassen worden. Nach der Verhaftung habe sie grosse Angst gehabt. Nach wie vor hätten die Sicherheitsbehörden ihre Stellensuche torpediert. In der Hoffnung, die Scheidung würde die Situation entschärfen, habe sie sich im Dezember 2014 scheiden lassen. Sie habe trotzdem keine neue Arbeit gefunden und habe sich regelmässig melden müssen. Ebenso wenig habe die Heirat mit ihrem neuen Partner geholfen. Ihr Leben habe sich nicht normalisiert, im Gegenteil: Im September/Oktober 2016 sei die Polizei in ihre Wohnung gekommen und habe eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Im Anschluss daran sei sie ein drittes Mal verhaftet worden. Der Ton sei dabei um einiges aggressiver gewesen, als beim ersten Mal. Sie sei unter Druck gesetzt worden, nun endlich als Informantin tätig zu werden, sonst käme sie für längere Zeit hinter Gitter, da genug Material vorhanden sei um sie strafrechtlich zu verurteilen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass die iranischen Behörden von der Konversion ihres Ex-Mannes wissen würden. Erstmalig sei sie auch mit harten Faustschlägen auf die Arme malträtiert worden. Nach fünf Tagen sei sie wieder freigelassen worden. Der psychische Druck und die Angst vor einer erneuten Verhaftung seien nun zu gross geworden, weshalb sie am 24. Oktober 2016 die Grenze zur Türkei überquert habe und am 15. November 2016 in die Schweiz eingereist sei. D. Das SEM informierte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 über den Eingang des Mehrfachgesuchs und sistierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 - eröffnet am 14. Juni 2017 - wies das SEM das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-dung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beizug der Asylakten des Ex-Mannes. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit Audiodateien von vier Radiosendungen sowie Unterlagen zu den Radiosendungen, Dokumente zu exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. H. Am 17. August 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 7. September 2017 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Mit Eingabe vom 16. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zu Kundgebungen in der Schweiz, einen Zeitplan für von ihr gesprochenen Radiosendungen, den positiven Härtefallentscheid ihres Ex-Mannes und ihres Kindes sowie zwei Bestätigungen von Freiwilligeneinsätzen zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG; aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 das erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 15. November 2016 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 4.3 Über Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG wird zwar grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll a priori bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangen nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können (BVGE 2014/39 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber gleichzeitig festgestellt, dass im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass auch die zweiten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können (BVGE 2014/39 E. 5.5).

E. 4.4 Vorliegend verzichtete das SEM auf die Durchführung einer Anhörung trotz der aktenkundigen und mehrjährigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf ihre - vom Rechtsvertreter verfasste - schriftliche Eingabe, in welcher die Asylgründe zwar umfassend, indessen trotzdem zwangsläufig in zusammengefasster Form auf knapp drei Seiten von einer Drittperson dargestellt werden. Bei den geltend gemachten Behelligungen handelt es sich nicht wie für Mehrfachgesuche aufgrund deren Natur typischerweise in der Schweiz vorgefallene und daher einfacher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltselemente (wie z.B. exilpolitische Tätigkeit), sondern um geltend gemachte neue direkte Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Sicherheitsbehörden. In der angefochtenen Verfügung setzt sich das SEM indessen nicht mit neu geltend gemachten Vorfällen auseinander, sondern stützt sich auf die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden im ersten Asylverfahren. So sei das Vorbringen, wonach sie und ihr Ex-Mann bereits vor der Ausreise aus dem Iran asylrechtlich relevante Probleme gehabt hätten, von den Asylbehörden als unglaubhaft qualifiziert worden und es würden keine Hinweise bestehen, dass das Profil des Ex-Mannes ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätte, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht geglaubt werde. Mit dieser Argumentationsweise wird aber verkannt, dass es sich bei der Gefährdungseinschätzung der Schweizer Asylbehörden stets um eine hypothetische Prüfung handelt. Die Abstützung auf diese Argumentation trotz der Geltendmachung neuer Sachverhaltselemente, welche diese hypothetische Gefährdungseinschätzung der Asylbehörden widerlegen würden, ist demnach redundant und entbehrt der Logik.

E. 4.5 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorliegend vorgebrachten Behelligungen auf Basis der schriftlichen Eingabe kann denn auch nicht abschliessend erfolgen. So vermag die schriftliche Stellungnahme den Ablauf der Verhaftungen kaum in umfassender und überzeugender Weise darzustellen, so dass beispielsweise die inneren Vorgänge und Überlegungen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden können und auch Detailschilderungen zu den Verhaftungen und den damit zusammenhängenden Nebenhandlungen fehlen. Schriftlich kann denn auch die Zunahme der Angst und des Drucks kaum geschildert werden. Ohne Anhörung fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit, zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können. Schliesslich fehlt auch die Feststellung wesentlicher Sachverhaltselemente gänzlich, wie beispielsweise ihre genauen Bemühungen, eine Arbeit im Iran zu finden, oder die genauen Personalien und der Verbleib des (neuen) Ehemannes der Beschwerdeführerin. Auch wenn die schriftliche Eingabe vom 29. November 2016 von guter Qualität ist, vermag diese im vorliegenden Einzelfall aufgrund der komplexen Verfolgungsgeschichte, welche ferner im Zusammenhang zu ihrem Ex-Mann steht, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen.

E. 4.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit den Geschehnissen nach der Rückkehr in den Iran aufgrund der fehlenden mündlichen Befragung der Beschwerdeführerin als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet werden muss. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin insbesondere bezüglich ihrer Erlebnisse nach der Rückkehr in den Iran und ihrem auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten exilpolitischen Engagement anzuhören.

E. 6 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 7. September 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand für das Verfahren von 6.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- zuzüglich Fr. 29.60 Auslagen ausweist. Dies wird als angemessen erachtet. Indessen ist in dieser Kostennote die Eingabe vom 16. August 2018 noch nicht berücksichtigt. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2200.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3950/2017 Urteil vom 27. März 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige - verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 23. Juli 2008 und reiste zusammen mit ihrem Mann und ihrem Kind am 27. August 2008 zum ersten Mal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. A.b Bezüglich ihrer damaligen Asylgründe wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen. A.c Mit Verfügung vom 24. November 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM heute SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen. A.d Die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 abgewiesen. B. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons Z._______ ohne ihren Ehemann und ihr Kind am 29. April 2013 in den Iran zurück. C. Am 15. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ erneut um Asyl in der Schweiz. Dabei wurde Sie auf die Formvorschriften eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG hingewiesen. Mit Eingabe vom 29. November 2016 stellte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - schriftlich ein zweites Asylgesuch. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei unter polizeilicher Begleitung in den Iran zurückgekehrt. Bereits bei der Ankunft am Flughafen sei sie ein erstes Mal von den iranischen Sicherheitsbehörden für insgesamt sieben Tage festgehalten und mehrmals insbesondere zu ihrem zwischenzeitlichen Aufenthalt und ihren Kontakten befragt worden. Vor ihrer Freilassung habe sie angeben müssen, wo sie künftig wohnen werde. Zudem habe sie sich per Unterschrift verpflichten müssen, sich jeden Monat beim Polizeiposten zu melden. Dieser Verpflichtung sei sie auch nachgekommen. Dabei sei sie jeweils eingehend zu ihrem Privatleben befragt worden. Mit der Zeit habe sie feststellen können, dass eine Erwerbstätigkeit durch die Sicherheitsbehörden verhindert worden sei. Auch die Ausstellung eines Reisepasses sei ihr verweigert worden, was ihr vom Passamt mündlich beschieden worden sei. Im Juli oder August 2014 sei sie bei einer solchen Meldung beim Polizeiposten von den Sicherheitsbehörden erneut festgenommen worden. Dabei sei sie gefragt worden, für welche oppositionelle Gruppe sie tätig sei und wer respektive welche Gruppe sie in den Iran zurückgeschickt habe. Sie habe die Gründe der Rückkehr wahrheitsgetreu beantwortet. Wenig später seien ihr Fotos von sich und von ihrem Ehemann bei Kundgebungen gegen das iranische Regime vorgelegt worden. Zudem hätten sie ihr Fotos aus dem Internet von ihrem Ehemann anlässlich solcher Kundgebungen gezeigt und sie sei gefragt worden, für wen sie sich engagiere. Sie sei für rund zwanzig Tage festgehalten worden. Am Ende der Haft sei sie aufgefordert worden, ihren Ehemann zur Rückkehr in den Iran zu bewegen und die Namen der Personen zu nennen, mit welchen sie an den Kundgebungen teilgenommen habe. Schliesslich sei sie wieder zurück zum Polizeiposten gebracht und freigelassen worden. Nach der Verhaftung habe sie grosse Angst gehabt. Nach wie vor hätten die Sicherheitsbehörden ihre Stellensuche torpediert. In der Hoffnung, die Scheidung würde die Situation entschärfen, habe sie sich im Dezember 2014 scheiden lassen. Sie habe trotzdem keine neue Arbeit gefunden und habe sich regelmässig melden müssen. Ebenso wenig habe die Heirat mit ihrem neuen Partner geholfen. Ihr Leben habe sich nicht normalisiert, im Gegenteil: Im September/Oktober 2016 sei die Polizei in ihre Wohnung gekommen und habe eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Im Anschluss daran sei sie ein drittes Mal verhaftet worden. Der Ton sei dabei um einiges aggressiver gewesen, als beim ersten Mal. Sie sei unter Druck gesetzt worden, nun endlich als Informantin tätig zu werden, sonst käme sie für längere Zeit hinter Gitter, da genug Material vorhanden sei um sie strafrechtlich zu verurteilen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass die iranischen Behörden von der Konversion ihres Ex-Mannes wissen würden. Erstmalig sei sie auch mit harten Faustschlägen auf die Arme malträtiert worden. Nach fünf Tagen sei sie wieder freigelassen worden. Der psychische Druck und die Angst vor einer erneuten Verhaftung seien nun zu gross geworden, weshalb sie am 24. Oktober 2016 die Grenze zur Türkei überquert habe und am 15. November 2016 in die Schweiz eingereist sei. D. Das SEM informierte die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 über den Eingang des Mehrfachgesuchs und sistierte den Vollzug der Wegweisung einstweilen. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 - eröffnet am 14. Juni 2017 - wies das SEM das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-dung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beizug der Asylakten des Ex-Mannes. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit Audiodateien von vier Radiosendungen sowie Unterlagen zu den Radiosendungen, Dokumente zu exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. H. Am 17. August 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 7. September 2017 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Mit Eingabe vom 16. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zu Kundgebungen in der Schweiz, einen Zeitplan für von ihr gesprochenen Radiosendungen, den positiven Härtefallentscheid ihres Ex-Mannes und ihres Kindes sowie zwei Bestätigungen von Freiwilligeneinsätzen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG; aArt. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2008 das erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6826/2011 vom 14. Januar 2013 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 15. November 2016 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4.3 Über Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG wird zwar grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll a priori bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangen nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können (BVGE 2014/39 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat aber gleichzeitig festgestellt, dass im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass auch die zweiten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können (BVGE 2014/39 E. 5.5). 4.4 Vorliegend verzichtete das SEM auf die Durchführung einer Anhörung trotz der aktenkundigen und mehrjährigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf ihre - vom Rechtsvertreter verfasste - schriftliche Eingabe, in welcher die Asylgründe zwar umfassend, indessen trotzdem zwangsläufig in zusammengefasster Form auf knapp drei Seiten von einer Drittperson dargestellt werden. Bei den geltend gemachten Behelligungen handelt es sich nicht wie für Mehrfachgesuche aufgrund deren Natur typischerweise in der Schweiz vorgefallene und daher einfacher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltselemente (wie z.B. exilpolitische Tätigkeit), sondern um geltend gemachte neue direkte Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Sicherheitsbehörden. In der angefochtenen Verfügung setzt sich das SEM indessen nicht mit neu geltend gemachten Vorfällen auseinander, sondern stützt sich auf die Einschätzung der Schweizer Asylbehörden im ersten Asylverfahren. So sei das Vorbringen, wonach sie und ihr Ex-Mann bereits vor der Ausreise aus dem Iran asylrechtlich relevante Probleme gehabt hätten, von den Asylbehörden als unglaubhaft qualifiziert worden und es würden keine Hinweise bestehen, dass das Profil des Ex-Mannes ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätte, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht geglaubt werde. Mit dieser Argumentationsweise wird aber verkannt, dass es sich bei der Gefährdungseinschätzung der Schweizer Asylbehörden stets um eine hypothetische Prüfung handelt. Die Abstützung auf diese Argumentation trotz der Geltendmachung neuer Sachverhaltselemente, welche diese hypothetische Gefährdungseinschätzung der Asylbehörden widerlegen würden, ist demnach redundant und entbehrt der Logik. 4.5 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorliegend vorgebrachten Behelligungen auf Basis der schriftlichen Eingabe kann denn auch nicht abschliessend erfolgen. So vermag die schriftliche Stellungnahme den Ablauf der Verhaftungen kaum in umfassender und überzeugender Weise darzustellen, so dass beispielsweise die inneren Vorgänge und Überlegungen der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden können und auch Detailschilderungen zu den Verhaftungen und den damit zusammenhängenden Nebenhandlungen fehlen. Schriftlich kann denn auch die Zunahme der Angst und des Drucks kaum geschildert werden. Ohne Anhörung fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit, zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können. Schliesslich fehlt auch die Feststellung wesentlicher Sachverhaltselemente gänzlich, wie beispielsweise ihre genauen Bemühungen, eine Arbeit im Iran zu finden, oder die genauen Personalien und der Verbleib des (neuen) Ehemannes der Beschwerdeführerin. Auch wenn die schriftliche Eingabe vom 29. November 2016 von guter Qualität ist, vermag diese im vorliegenden Einzelfall aufgrund der komplexen Verfolgungsgeschichte, welche ferner im Zusammenhang zu ihrem Ex-Mann steht, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. 4.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit den Geschehnissen nach der Rückkehr in den Iran aufgrund der fehlenden mündlichen Befragung der Beschwerdeführerin als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet werden muss. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und umfassende Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin insbesondere bezüglich ihrer Erlebnisse nach der Rückkehr in den Iran und ihrem auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten exilpolitischen Engagement anzuhören.

6. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen im Beschwerdeverfahren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 7. September 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand für das Verfahren von 6.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- zuzüglich Fr. 29.60 Auslagen ausweist. Dies wird als angemessen erachtet. Indessen ist in dieser Kostennote die Eingabe vom 16. August 2018 noch nicht berücksichtigt. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2200.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: