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D-3944/2018

D-3944/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. April 2018 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 3. Mai 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 28. Mai 2018 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. Für die detaillierten Angaben wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei ihr vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A1, A10, A11, A12 und A14 sowie in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihr der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie fristgerecht leistete. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Anträge betreffend den Spruchkörper und darauf, dass sie beim SEM um Einsicht in die Akten ihres Bruders (N [...]) ersucht habe, das SEM aber nur unvollständig Einsicht gewährt habe, weshalb sie um vollständige Einsicht in das N-Dossier ihres Bruders ersuche, insbesondere in das Aktenstück A26 (N [...]). G. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Spruchkörper mitgeteilt. Auf das Gesuch betreffend Mitteilung der Bildung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Die Gesuche um Akteneinsicht wurden betreffend das Aktenstück A1 (N [...]) gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Es wurde keine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie sei. Sie sei in B._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise vorwiegend in C._______ gelebt. Aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit ihres Bruders habe ihre Familie immer Probleme gehabt. Zudem sei es in ihrer Gegend zu Entführungen, Vergewaltigungen und Verstümmelungen von Frauen durch sogenannte "Grease-Männer" gekommen. Im November 2017 habe ihre Mutter am Märtyrer-Tag teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Ungefähr zwei Wochen nach der Entlassung habe ihre Mutter einen Anruf von unbekannten Personen erhalten, welche unter Drohungen von ihr Geld verlangt hätten. Ihre Mutter habe den Anruf bei der Polizei gemeldet. Zwei bis drei Tage später sei am (...) 2017 ihr Bruder verschwunden. Ihre Mutter sei am selben Tag erneut zur Polizei gegangen und habe eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Sie vermute, dass die Polizei oder das Militär hinter den Vorfällen stehe. Da die Mutter Angst um sie (Beschwerdeführerin) gehabt habe, habe sie sie ins Ausland geschickt. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie einer Reisepassseite und eine beglaubigte Geburtsurkunde ein.

E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen hinsichtlich der Erpressung der Mutter und der Entführung des Bruders nicht glaubhaft seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien substanzarm und unplausibel. Trotz mehrfachen Nachfragens habe sie keine Angaben zu den ergriffenen Schutzmassnahmen machen können, obwohl sie sich nach der angeblichen Entführung noch zwei Wochen zu Hause aufgehalten habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer Person, welche davon ausgehe, dass die Behörden ihren Bruder entführt hätten und sie als nächste mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin habe kaum Angaben zu den Aufenthaltsorten ihres Bruders und der Suche nach ihm machen können. So habe sie weder gewusst, wo er zur Nachhilfe gegangen sei (letzter bekannter Aufenthaltsort), noch wie sein Nachhilfelehrer geheissen habe. Ihre Erklärung, sie habe sich nicht dafür interessiert, sei nicht nachvollziehbar. Spätestens nachdem der Bruder verschwunden und gesucht worden sei, wäre ein Interesse an seinem letzten Aufenthaltsort nur logisch. Ihre Erklärung, sie sei nicht im Nachhilfezentrum gewesen und es gebe in D._______ viele Nachhilfezentren, sei als Ausflucht zu werten. Sie habe nicht gewusst, ob ihre Mutter wegen des Bruders zum Dorfvorsteher gegangen sei und nebst den Dorfbewohnern und der Polizei noch andere Stellen, zum Beispiel Menschenrechtsorganisationen, über das Verschwinden und ihren Verdacht, dass die Behörden dahinter stecken würden, informiert habe. Die Erklärung, ihre Mutter habe ihr nicht erlaubt, irgendwohin zu gehen, überzeuge nicht, denn wissen müsste sie es trotzdem. Ferner habe sie nicht glaubhaft machen können, dass die Täter wirklich dem sri-lankischen Staat zuzurechnen seien und aufgrund des von ihr geltend gemachten Motivs gehandelt hätten. Sie habe, nach dem Grund gefragt, wieso sie von der Polizei oder dem Militär als Täter ausgehe, erklärt, es sei bereits wegen ihres verstorbenen Bruders zu Problemen mit diesen Stellen gekommen; ansonsten habe sie aber keine Schwierigkeiten in Sri Lanka gehabt. Zudem habe ihr die Polizei keine Bestätigung für die Anzeige ausstellen wollen. Hier widerspreche sie in der Anhörung jedoch ihrer Aussage in der BzP, wonach sie die Vermisstenanzeige beschaffen könnte. Nach dem Motiv der Behörden gefragt, habe sie angegeben, es sei den Behörden nicht nur um Geld gegangen, sondern darum, dass die Teilnahme am Märtyrertag ein Zeichen sei, dass ihre Mutter die LTTE unterstütze und wiederaufbauen wolle. Dies erscheine nicht plausibel, denn wäre der Mutter tatsächlich eine Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden, hätten die Behörden sie bestimmt nicht nach einem Tag ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen. Auf diesen Vorhalt angesprochen, habe sie lediglich erwidert, sie wisse nicht, weshalb ihre Mutter freigelassen worden sei, aber es sei gewesen, weil der Dorfvorsteher und der Pfarrer dabei gewesen seien. Insgesamt seien ihre Aussagen in der Anhörung durchwegs unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Es sei ferner anzumerken, dass aufgrund ihrer Angaben im Antragsformular für ein Schengen-Visum erhebliche Zweifel an ihrer Biografie bestünden, namentlich am Wohnort und ihrer angeblichen Arbeitslosigkeit. Ihre Erklärung, die Angaben auf dem Formular seien gefälscht, vermöge die Zweifel nicht wesentlich zu mindern. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, im Jahre 2009 seien Militärpersonen und Leute auf Field-Bikes zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem verstorbenen Bruder erkundigt. Auf Nachfrage habe sie bestätigt, dass in den letzten zwei bis drei Jahren vor ihrer Ausreise sich niemand mehr bei ihr Zuhause nach ihrem Bruder erkundigt habe. Gleichzeitig vermute sie aber, dass sie die ganze Zeit beobachtet worden sei. Die Vorfälle im Jahre 2009 vermöchten mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise keine Asylrelevanz zu entfalten. Sie habe nach den Besuchen mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Beim Vorbringen, sie sei stetig beobachtet worden, handle es sich um eine blosse Vermutung, ohne dass sie konkrete Anhaltspunkte habe dafür nennen können, dass ihre Familie unter Beobachtung stehe. Hinsichtlich des Vorbringens mit den "Grease-Männern", welche in ihrer Gegend Frauen entführen, vergewaltigen und verstümmeln würden, handle es sich um keine zielgerichtete Verfolgung ihrer Person. So habe sie angegeben, weder sie noch jemand aus ihrer Familie habe je Kontakt mit solchen "Grease-Männern" gehabt. Rückkehrerinnen, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrerinnen auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bis (...) 2018 in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.

E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführerin sei nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, da sie keine Einsicht in die Aktenstücke A1, A10, A11, A12 und A14 erhalten habe. Beim Aktenstück A1 handle es sich um den Visumsantrag der Beschwerdeführerin, auf welchen das SEM in der Verfügung Bezug nehme. Entgegen der Ansicht des SEM seien keine der Akteneinsicht entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich. Die Akten A10, A11 und A12 seien ein E-Mail-Austausch mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Inhalt des Austauschs sei nicht ersichtlich, es handle sich wohl aber um einen rechtserheblichen Sachverhalt. Nach erfolgter Einsicht sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 fügte die Beschwerdeführerin an, dass auch in das Aktenstück A26 (N [...]) betreffend ihren Bruder Einsicht zu gewähren sei, zumal es sich dabei um eine Auflistung der asylrelevanten Risikofaktoren des Bruders handle, welche für die Beurteilung ihrer Risikofaktoren relevant seien. Die BzP sei mangelhaft, da der Protokollführer unkonzentriert gewesen sei. Dies zeige sich daran, dass eine Frage von Hand habe nachgetragen werden müssen, weil dem Protokollführer offenbar beim Gespräch eine Frage entfallen sei. Somit seien wohl Aussagen nicht richtig protokolliert worden, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Die Sprache in der Anhörung sei deplatziert und überheblich ("Es gibt z.B. Menschenrechtsorganisationen") und erniedrigend ("Weshalb nicht? Sie sind ja auch erwachsen?"). Dadurch habe sich die Beschwerdeführerin in der Anhörung unwohl und verängstigt gefühlt. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da ihr der Visumantrag nicht offengelegt worden sei und das diesbezügliche Argument des SEM daher nicht nachprüfbar sei. Ferner sei die LTTE-Verbindung der Familie unsorgfältig gewürdigt worden. Das SEM habe es unterlassen, die in den Dossiers der Geschwister mit Beweismitteln unterstrichene familiäre Beziehung zu ehemaligen LTTE-Unterstützern korrekt zu würdigen. Personen mit sozialen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern seien, ungeachtet der Intensität der Verbindungen, gefährdet. Der Hinweis auf den mangelnden Kausalzusammenhang sei falsch, da die zeitliche Distanz irrelevant sei, zumal die Verfolgungsgefahr durch die Festnahme der Mutter, den Erpressungsversuch und das Verschwinden des Bruders wieder akut geworden sei. Das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem die Bedrohungslage aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht berücksichtigt worden sei. Das SEM habe die Gefährdung von Frauen mit LTTE-Verbindungen nicht abgeklärt. Die Befragerin sei sich der Relevanz der Teilnahme am Heroes-Day nicht vollständig bewusst gewesen. Die Festnahme der Mutter sei nämlich durchaus plausibel. Das SEM habe es unterlassen, die massgeblichen Risikofaktoren zu prüfen. Vielmehr stütze es sich auf sein eigenes, unzutreffendes Lagebild. Es werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Vorliegend stütze sich das SEM in zwei Bereichen auf falsche Länderinformationen: Bedrohungslage durch Zugehörigkeit zu einer Familie mit LTTE-Verbindungen und geschlechtsspezifische Verfolgung von tamilischen Frauen mit (vermeintlichem) LTTE-Hintergrund. Die Lage in Sri Lanka habe sich - insbesondere auch für Frauen - verschlechtert und es werde regelmässig gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Dieses Sachverhaltselement werde vom SEM verkannt. Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, so sei seitens des Gerichts vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Darlegung der LTTE-Verbindungen ihrer Familie anzuberaumen, basierend auf der beim SEM ersuchten Akteneinsicht in das Dossier des Bruders E._______. Die Beschwerdeführerin sei unter Beizug eines qualifizierten Protokollführers und unter Wahrung einer korrekten Sprache erneut anzuhören. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Das SEM werfe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verhaltens nach dem Verschwinden des Bruders Unplausibilität vor. Dabei handle es sich jedoch um einen Kurzschluss. Die erste Reaktion auf ein solches Vorkommnis sei es, dies zu realisieren und psychisch damit umzugehen. Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich verwundbar sei, da sie bereits ihren Vater und einen Bruder verloren habe. Dieser Prozess beanspruche mindestens zwei bis vier Tage. Weitere unmittelbare Folge sei das Suchen nach der Person, was die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Mutter auch getan hätten. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter mental unterstützt. Dies dauere mindestens zwei bis drei Wochen. Dazu komme die Planung der Flucht, welche ebenfalls Zeit beanspruche. Die schnelle Flucht sei als Vorsichtsmassnahme zu werten und die Beschwerdeführerin habe indirekt weitere Vorsichtsmassnahmen erwähnt, nämlich, dass ihre Mutter sie kaum aus dem Haus gelassen habe. Ferner habe sie - wie sich aus dem Protokoll der Anhörung ergebe - die Frage nach den Vorsichtsmassnahmen auch nicht verstanden. Der Vorwurf, sie habe hinsichtlich der Suche keine genauen Angaben machen können, gehe fehl, da sie erwähnt habe, dass ihre Mutter sie kaum aus dem Haus gelassen habe, weshalb sich ihr Beitrag an der Suche zwangsläufig darauf beschränkt habe, die Leute aus dem Umfeld zu informieren. Das SEM argumentiere ferner nicht plausibel, wenn es zuerst die Glaubhaftigkeit aufgrund mangelnder Vorsichtsmassnahmen und dann aufgrund zu wenig aktiver Beteiligung an der Suche abspreche. Das SEM führe aus, das Verhalten der Behörden hinsichtlich der Verhaftung der Mutter sei nicht plausibel. Dem sei zu entgegnen, dass die Mutter in einem hohen Alter sei. Die Behörden würden zudem hauptsächlich Männer verdächtigen, die Wiederaufbaupläne der LTTE tatkräftig zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe auch nie ausgesagt, gegen ihre Mutter bestehe ein konkreter Verdacht der Involvierung in der Wiederaufbau. Vielmehr habe sie geschildert, der Akt des Laternenanzündens habe als Akt der Sympathie mit dem tamilischen Separatismus ein erstes Verdachtsmoment dargestellt. Es komme im Nachgang solcher Feierlichkeiten oft zu Befragungen und Abklärungen, welche auch der Abschreckung dienen würden. Das Vorgehen entspreche somit dem üblichen Verhalten der Sicherheitsbehörden. Die Beschwerdeführerin erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdigen seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer LTTE-Familie. Ihr Vater habe viele Jahre die LTTE unterstützt und während des Bürgerkriegs einer Meldepflicht unterstanden. (...) 2008 sei er verschwunden. Ihr verstorbener Bruder F._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und bei Kriegshandlungen gestorben. Ihr Bruder E._______ habe ebenfalls Unterstützungsarbeiten für die LTTE geleistet. Er sei während des Krieges geflohen und habe mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten. Die Sicherheitsbehörden würden deshalb die Familie überwachen und immer wieder aufsuchen. Ferner sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflüchtet, wo sich bereits zwei ihrer Geschwister befinden würden, was sie in den Augen der sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtig mache. Die Schweiz sei ein Diasporazentrum, welches als Hort des tamilischen Separatismus bekannt sei. Sie verfüge über keine gültigen Reisepapiere und sei illegal ausgereist. Als Frau mit familiärem LTTE-Hintergrund sei sie für geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnahmen höchst verwundbar.

E. 6.1 Hinsichtlich der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass das SEM das Aktenstück A1 (Visumantrag) zu Unrecht nicht offengelegt hat, zumal keine gegenläufigen Interessen gemäss Art. 27 VwVG ersichtlich sind. Hingegen sind die Aktenstücke A10, A11, A12, A14 sowie A26 (N [...]) vom SEM zu Recht als interne Akten qualifiziert worden, weshalb sie nicht editionspflichtig sind (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

E. 6.2 Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).

E. 6.3 Auf das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht ist zu verzichten, zumal dem offengelegten Visumantrag keine wesentliche Bedeutung zukommt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Einwand hinsichtlich der fehlerhaften BzP ist unbegründet, zumal keine Hinweise auf eine unrichtige Protokollierung vorliegen. Der Umstand, dass eine Frage handschriftlich vermerkt wurde, ist nicht zu bemängeln, zumal die Richtigkeit dieses Eintrags unterschriftlich bestätigt wurde. Die in der Anhörung verwendete Sprache ist als angemessen zu bezeichnen.

E. 7.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Der Umstand, dass der Visumantrag nicht offengelegt worden ist, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtlichen Gehörs dar, zumal der wesentliche Inhalt, auf welchen das SEM seine Zweifel stützt, in der Anhörung thematisiert worden ist (vgl. act. A16 F86). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 7.4 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist.

E. 7.5 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.

E. 8.1 In materieller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass an den Vorbringen hinsichtlich des Erpressungsversuchs und der Entführung Zweifel anzubringen sind. Dies insbesondere deshalb, weil die diesbezüglichen Ausführungen pauschal und oberflächlich ausgefallen sind, während dem ebenfalls angerufenen Argument der mangelnden Plausibilität, welches durch die Einwände auf Beschwerdeebene nur bedingt relativiert werden konnte, nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Aufgrund der mangelnden Substanz sind die Kernvorbringen (Erpressungsversuch und Entführung) für unglaubhaft zu befinden. In Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss ihren eigenen Angaben selbst nie Ziel einschneidender Verfolgungsmassnahmen geworden ist, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine asylrelevante Vorverfolgung stattgefunden hat.

E. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 8.3 Der blosse Umstand, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.

E. 8.4 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.

E. 8.5 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Wie bereits erwähnt, ist sie selbst bisher nie Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift wurde ihrem Bruder E._______ in der Schweiz kein Asyl gewährt. Vielmehr wurden dessen Fluchtgründe mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 rechtskräftig für unglaubhaft befunden. Er wurde lediglich wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen. Gleiches gilt für die Schwester G._______, deren Asylgesuch mit Verfügung des SEM vom 26. Mai 2010 abgelehnt wurde, unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit.

E. 8.6 Unter Würdigung dieser Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 8.7 Ebenfalls zu verneinen ist eine konkrete und zielgerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr seitens sogenannter "Grease-Männer", zumal dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.

E. 8.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Beschwerdeführerin aus der Nordprovinz stamme. Der Wegweisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über einen O-Level-Abschluss. Sie habe kurz vor ihrer Ausreise eine (...) absolviert. Die Wohnsituation sei gesichert und ihre Familie habe finanziell keine Schwierigkeiten. Schliesslich verfüge sie in Sri Lanka über ein soziales Beziehungsnetz. Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.

E. 10.6 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 10.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist die Beschwerdeführerin teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Im Umfang von Fr. 100.- ist dieser der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist sie unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

E. 13 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Umfang von Fr. 100.- wird dieser der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3944/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. April 2018 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 3. Mai 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 28. Mai 2018 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde. Für die detaillierten Angaben wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei ihr vollständige Einsicht in die Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A1, A10, A11, A12 und A14 sowie in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016, und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihr der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie fristgerecht leistete. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Anträge betreffend den Spruchkörper und darauf, dass sie beim SEM um Einsicht in die Akten ihres Bruders (N [...]) ersucht habe, das SEM aber nur unvollständig Einsicht gewährt habe, weshalb sie um vollständige Einsicht in das N-Dossier ihres Bruders ersuche, insbesondere in das Aktenstück A26 (N [...]). G. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Spruchkörper mitgeteilt. Auf das Gesuch betreffend Mitteilung der Bildung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Die Gesuche um Akteneinsicht wurden betreffend das Aktenstück A1 (N [...]) gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Es wurde keine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie sei. Sie sei in B._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise vorwiegend in C._______ gelebt. Aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit ihres Bruders habe ihre Familie immer Probleme gehabt. Zudem sei es in ihrer Gegend zu Entführungen, Vergewaltigungen und Verstümmelungen von Frauen durch sogenannte "Grease-Männer" gekommen. Im November 2017 habe ihre Mutter am Märtyrer-Tag teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Ungefähr zwei Wochen nach der Entlassung habe ihre Mutter einen Anruf von unbekannten Personen erhalten, welche unter Drohungen von ihr Geld verlangt hätten. Ihre Mutter habe den Anruf bei der Polizei gemeldet. Zwei bis drei Tage später sei am (...) 2017 ihr Bruder verschwunden. Ihre Mutter sei am selben Tag erneut zur Polizei gegangen und habe eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Sie vermute, dass die Polizei oder das Militär hinter den Vorfällen stehe. Da die Mutter Angst um sie (Beschwerdeführerin) gehabt habe, habe sie sie ins Ausland geschickt. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie einer Reisepassseite und eine beglaubigte Geburtsurkunde ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen hinsichtlich der Erpressung der Mutter und der Entführung des Bruders nicht glaubhaft seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien substanzarm und unplausibel. Trotz mehrfachen Nachfragens habe sie keine Angaben zu den ergriffenen Schutzmassnahmen machen können, obwohl sie sich nach der angeblichen Entführung noch zwei Wochen zu Hause aufgehalten habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten einer Person, welche davon ausgehe, dass die Behörden ihren Bruder entführt hätten und sie als nächste mit einer Verfolgung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin habe kaum Angaben zu den Aufenthaltsorten ihres Bruders und der Suche nach ihm machen können. So habe sie weder gewusst, wo er zur Nachhilfe gegangen sei (letzter bekannter Aufenthaltsort), noch wie sein Nachhilfelehrer geheissen habe. Ihre Erklärung, sie habe sich nicht dafür interessiert, sei nicht nachvollziehbar. Spätestens nachdem der Bruder verschwunden und gesucht worden sei, wäre ein Interesse an seinem letzten Aufenthaltsort nur logisch. Ihre Erklärung, sie sei nicht im Nachhilfezentrum gewesen und es gebe in D._______ viele Nachhilfezentren, sei als Ausflucht zu werten. Sie habe nicht gewusst, ob ihre Mutter wegen des Bruders zum Dorfvorsteher gegangen sei und nebst den Dorfbewohnern und der Polizei noch andere Stellen, zum Beispiel Menschenrechtsorganisationen, über das Verschwinden und ihren Verdacht, dass die Behörden dahinter stecken würden, informiert habe. Die Erklärung, ihre Mutter habe ihr nicht erlaubt, irgendwohin zu gehen, überzeuge nicht, denn wissen müsste sie es trotzdem. Ferner habe sie nicht glaubhaft machen können, dass die Täter wirklich dem sri-lankischen Staat zuzurechnen seien und aufgrund des von ihr geltend gemachten Motivs gehandelt hätten. Sie habe, nach dem Grund gefragt, wieso sie von der Polizei oder dem Militär als Täter ausgehe, erklärt, es sei bereits wegen ihres verstorbenen Bruders zu Problemen mit diesen Stellen gekommen; ansonsten habe sie aber keine Schwierigkeiten in Sri Lanka gehabt. Zudem habe ihr die Polizei keine Bestätigung für die Anzeige ausstellen wollen. Hier widerspreche sie in der Anhörung jedoch ihrer Aussage in der BzP, wonach sie die Vermisstenanzeige beschaffen könnte. Nach dem Motiv der Behörden gefragt, habe sie angegeben, es sei den Behörden nicht nur um Geld gegangen, sondern darum, dass die Teilnahme am Märtyrertag ein Zeichen sei, dass ihre Mutter die LTTE unterstütze und wiederaufbauen wolle. Dies erscheine nicht plausibel, denn wäre der Mutter tatsächlich eine Unterstützung der LTTE vorgeworfen worden, hätten die Behörden sie bestimmt nicht nach einem Tag ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen. Auf diesen Vorhalt angesprochen, habe sie lediglich erwidert, sie wisse nicht, weshalb ihre Mutter freigelassen worden sei, aber es sei gewesen, weil der Dorfvorsteher und der Pfarrer dabei gewesen seien. Insgesamt seien ihre Aussagen in der Anhörung durchwegs unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Es sei ferner anzumerken, dass aufgrund ihrer Angaben im Antragsformular für ein Schengen-Visum erhebliche Zweifel an ihrer Biografie bestünden, namentlich am Wohnort und ihrer angeblichen Arbeitslosigkeit. Ihre Erklärung, die Angaben auf dem Formular seien gefälscht, vermöge die Zweifel nicht wesentlich zu mindern. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, im Jahre 2009 seien Militärpersonen und Leute auf Field-Bikes zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem verstorbenen Bruder erkundigt. Auf Nachfrage habe sie bestätigt, dass in den letzten zwei bis drei Jahren vor ihrer Ausreise sich niemand mehr bei ihr Zuhause nach ihrem Bruder erkundigt habe. Gleichzeitig vermute sie aber, dass sie die ganze Zeit beobachtet worden sei. Die Vorfälle im Jahre 2009 vermöchten mangels Kausalzusammenhang zur Ausreise keine Asylrelevanz zu entfalten. Sie habe nach den Besuchen mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Beim Vorbringen, sie sei stetig beobachtet worden, handle es sich um eine blosse Vermutung, ohne dass sie konkrete Anhaltspunkte habe dafür nennen können, dass ihre Familie unter Beobachtung stehe. Hinsichtlich des Vorbringens mit den "Grease-Männern", welche in ihrer Gegend Frauen entführen, vergewaltigen und verstümmeln würden, handle es sich um keine zielgerichtete Verfolgung ihrer Person. So habe sie angegeben, weder sie noch jemand aus ihrer Familie habe je Kontakt mit solchen "Grease-Männern" gehabt. Rückkehrerinnen, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrerinnen auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bis (...) 2018 in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführerin sei nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, da sie keine Einsicht in die Aktenstücke A1, A10, A11, A12 und A14 erhalten habe. Beim Aktenstück A1 handle es sich um den Visumsantrag der Beschwerdeführerin, auf welchen das SEM in der Verfügung Bezug nehme. Entgegen der Ansicht des SEM seien keine der Akteneinsicht entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich. Die Akten A10, A11 und A12 seien ein E-Mail-Austausch mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Inhalt des Austauschs sei nicht ersichtlich, es handle sich wohl aber um einen rechtserheblichen Sachverhalt. Nach erfolgter Einsicht sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 fügte die Beschwerdeführerin an, dass auch in das Aktenstück A26 (N [...]) betreffend ihren Bruder Einsicht zu gewähren sei, zumal es sich dabei um eine Auflistung der asylrelevanten Risikofaktoren des Bruders handle, welche für die Beurteilung ihrer Risikofaktoren relevant seien. Die BzP sei mangelhaft, da der Protokollführer unkonzentriert gewesen sei. Dies zeige sich daran, dass eine Frage von Hand habe nachgetragen werden müssen, weil dem Protokollführer offenbar beim Gespräch eine Frage entfallen sei. Somit seien wohl Aussagen nicht richtig protokolliert worden, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Die Sprache in der Anhörung sei deplatziert und überheblich ("Es gibt z.B. Menschenrechtsorganisationen") und erniedrigend ("Weshalb nicht? Sie sind ja auch erwachsen?"). Dadurch habe sich die Beschwerdeführerin in der Anhörung unwohl und verängstigt gefühlt. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da ihr der Visumantrag nicht offengelegt worden sei und das diesbezügliche Argument des SEM daher nicht nachprüfbar sei. Ferner sei die LTTE-Verbindung der Familie unsorgfältig gewürdigt worden. Das SEM habe es unterlassen, die in den Dossiers der Geschwister mit Beweismitteln unterstrichene familiäre Beziehung zu ehemaligen LTTE-Unterstützern korrekt zu würdigen. Personen mit sozialen Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern seien, ungeachtet der Intensität der Verbindungen, gefährdet. Der Hinweis auf den mangelnden Kausalzusammenhang sei falsch, da die zeitliche Distanz irrelevant sei, zumal die Verfolgungsgefahr durch die Festnahme der Mutter, den Erpressungsversuch und das Verschwinden des Bruders wieder akut geworden sei. Das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem die Bedrohungslage aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht berücksichtigt worden sei. Das SEM habe die Gefährdung von Frauen mit LTTE-Verbindungen nicht abgeklärt. Die Befragerin sei sich der Relevanz der Teilnahme am Heroes-Day nicht vollständig bewusst gewesen. Die Festnahme der Mutter sei nämlich durchaus plausibel. Das SEM habe es unterlassen, die massgeblichen Risikofaktoren zu prüfen. Vielmehr stütze es sich auf sein eigenes, unzutreffendes Lagebild. Es werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Vorliegend stütze sich das SEM in zwei Bereichen auf falsche Länderinformationen: Bedrohungslage durch Zugehörigkeit zu einer Familie mit LTTE-Verbindungen und geschlechtsspezifische Verfolgung von tamilischen Frauen mit (vermeintlichem) LTTE-Hintergrund. Die Lage in Sri Lanka habe sich - insbesondere auch für Frauen - verschlechtert und es werde regelmässig gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Dieses Sachverhaltselement werde vom SEM verkannt. Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, so sei seitens des Gerichts vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Darlegung der LTTE-Verbindungen ihrer Familie anzuberaumen, basierend auf der beim SEM ersuchten Akteneinsicht in das Dossier des Bruders E._______. Die Beschwerdeführerin sei unter Beizug eines qualifizierten Protokollführers und unter Wahrung einer korrekten Sprache erneut anzuhören. Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Das SEM werfe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verhaltens nach dem Verschwinden des Bruders Unplausibilität vor. Dabei handle es sich jedoch um einen Kurzschluss. Die erste Reaktion auf ein solches Vorkommnis sei es, dies zu realisieren und psychisch damit umzugehen. Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich verwundbar sei, da sie bereits ihren Vater und einen Bruder verloren habe. Dieser Prozess beanspruche mindestens zwei bis vier Tage. Weitere unmittelbare Folge sei das Suchen nach der Person, was die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Mutter auch getan hätten. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihre Mutter mental unterstützt. Dies dauere mindestens zwei bis drei Wochen. Dazu komme die Planung der Flucht, welche ebenfalls Zeit beanspruche. Die schnelle Flucht sei als Vorsichtsmassnahme zu werten und die Beschwerdeführerin habe indirekt weitere Vorsichtsmassnahmen erwähnt, nämlich, dass ihre Mutter sie kaum aus dem Haus gelassen habe. Ferner habe sie - wie sich aus dem Protokoll der Anhörung ergebe - die Frage nach den Vorsichtsmassnahmen auch nicht verstanden. Der Vorwurf, sie habe hinsichtlich der Suche keine genauen Angaben machen können, gehe fehl, da sie erwähnt habe, dass ihre Mutter sie kaum aus dem Haus gelassen habe, weshalb sich ihr Beitrag an der Suche zwangsläufig darauf beschränkt habe, die Leute aus dem Umfeld zu informieren. Das SEM argumentiere ferner nicht plausibel, wenn es zuerst die Glaubhaftigkeit aufgrund mangelnder Vorsichtsmassnahmen und dann aufgrund zu wenig aktiver Beteiligung an der Suche abspreche. Das SEM führe aus, das Verhalten der Behörden hinsichtlich der Verhaftung der Mutter sei nicht plausibel. Dem sei zu entgegnen, dass die Mutter in einem hohen Alter sei. Die Behörden würden zudem hauptsächlich Männer verdächtigen, die Wiederaufbaupläne der LTTE tatkräftig zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe auch nie ausgesagt, gegen ihre Mutter bestehe ein konkreter Verdacht der Involvierung in der Wiederaufbau. Vielmehr habe sie geschildert, der Akt des Laternenanzündens habe als Akt der Sympathie mit dem tamilischen Separatismus ein erstes Verdachtsmoment dargestellt. Es komme im Nachgang solcher Feierlichkeiten oft zu Befragungen und Abklärungen, welche auch der Abschreckung dienen würden. Das Vorgehen entspreche somit dem üblichen Verhalten der Sicherheitsbehörden. Die Beschwerdeführerin erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdigen seien. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer LTTE-Familie. Ihr Vater habe viele Jahre die LTTE unterstützt und während des Bürgerkriegs einer Meldepflicht unterstanden. (...) 2008 sei er verschwunden. Ihr verstorbener Bruder F._______ sei Mitglied der LTTE gewesen und bei Kriegshandlungen gestorben. Ihr Bruder E._______ habe ebenfalls Unterstützungsarbeiten für die LTTE geleistet. Er sei während des Krieges geflohen und habe mittlerweile in der Schweiz Asyl erhalten. Die Sicherheitsbehörden würden deshalb die Familie überwachen und immer wieder aufsuchen. Ferner sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflüchtet, wo sich bereits zwei ihrer Geschwister befinden würden, was sie in den Augen der sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtig mache. Die Schweiz sei ein Diasporazentrum, welches als Hort des tamilischen Separatismus bekannt sei. Sie verfüge über keine gültigen Reisepapiere und sei illegal ausgereist. Als Frau mit familiärem LTTE-Hintergrund sei sie für geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnahmen höchst verwundbar. 6. 6.1 Hinsichtlich der Akteneinsicht ist festzuhalten, dass das SEM das Aktenstück A1 (Visumantrag) zu Unrecht nicht offengelegt hat, zumal keine gegenläufigen Interessen gemäss Art. 27 VwVG ersichtlich sind. Hingegen sind die Aktenstücke A10, A11, A12, A14 sowie A26 (N [...]) vom SEM zu Recht als interne Akten qualifiziert worden, weshalb sie nicht editionspflichtig sind (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.2 Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). 6.3 Auf das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit der Akteneinsicht ist zu verzichten, zumal dem offengelegten Visumantrag keine wesentliche Bedeutung zukommt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der Einwand hinsichtlich der fehlerhaften BzP ist unbegründet, zumal keine Hinweise auf eine unrichtige Protokollierung vorliegen. Der Umstand, dass eine Frage handschriftlich vermerkt wurde, ist nicht zu bemängeln, zumal die Richtigkeit dieses Eintrags unterschriftlich bestätigt wurde. Die in der Anhörung verwendete Sprache ist als angemessen zu bezeichnen. 7.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Der Umstand, dass der Visumantrag nicht offengelegt worden ist, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtlichen Gehörs dar, zumal der wesentliche Inhalt, auf welchen das SEM seine Zweifel stützt, in der Anhörung thematisiert worden ist (vgl. act. A16 F86). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 7.4 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich liquid ist. 7.5 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet. 8. 8.1 In materieller Hinsicht weist das SEM zu Recht darauf hin, dass an den Vorbringen hinsichtlich des Erpressungsversuchs und der Entführung Zweifel anzubringen sind. Dies insbesondere deshalb, weil die diesbezüglichen Ausführungen pauschal und oberflächlich ausgefallen sind, während dem ebenfalls angerufenen Argument der mangelnden Plausibilität, welches durch die Einwände auf Beschwerdeebene nur bedingt relativiert werden konnte, nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Aufgrund der mangelnden Substanz sind die Kernvorbringen (Erpressungsversuch und Entführung) für unglaubhaft zu befinden. In Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss ihren eigenen Angaben selbst nie Ziel einschneidender Verfolgungsmassnahmen geworden ist, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine asylrelevante Vorverfolgung stattgefunden hat. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 Der blosse Umstand, dass sie aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. 8.4 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 8.5 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Beziehungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu verneinen. Wie bereits erwähnt, ist sie selbst bisher nie Ziel von Verfolgungsmassnahmen gewesen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift wurde ihrem Bruder E._______ in der Schweiz kein Asyl gewährt. Vielmehr wurden dessen Fluchtgründe mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 rechtskräftig für unglaubhaft befunden. Er wurde lediglich wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen. Gleiches gilt für die Schwester G._______, deren Asylgesuch mit Verfügung des SEM vom 26. Mai 2010 abgelehnt wurde, unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. 8.6 Unter Würdigung dieser Umstände ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 8.7 Ebenfalls zu verneinen ist eine konkrete und zielgerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr seitens sogenannter "Grease-Männer", zumal dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. 8.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Beschwerdeführerin aus der Nordprovinz stamme. Der Wegweisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über einen O-Level-Abschluss. Sie habe kurz vor ihrer Ausreise eine (...) absolviert. Die Wohnsituation sei gesichert und ihre Familie habe finanziell keine Schwierigkeiten. Schliesslich verfüge sie in Sri Lanka über ein soziales Beziehungsnetz. Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. 10.6 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 10.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist die Beschwerdeführerin teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Im Umfang von Fr. 100.- ist dieser der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist sie unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

13. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Umfang von Fr. 100.- wird dieser der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Linus Sonderegger Versand: