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D-3934/2020

D-3934/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) 2018 und reiste per Flugzeug und einem vom (…) 2018 bis am (…) 2018 gültigen Visum in die Schweiz ein, wo er am 3. Mai 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 9. Mai 2018 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zu Person [BzP]). Am 16. Januar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am

12. Mai 2020 eine ergänzende Anhörung statt. B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei kameruni- scher Staatsangehöriger der Ethnie der C._______ zugehörig und stamme aus D._______, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Anschliessend habe er zunächst bis im Jahr 2007 in E._______ (…) stu- diert. (…) 2007 respektive (…) 2008 habe er die Firma "(…)" gegründet, mit welcher er (…). Da die Regierung die Preise für Erste-Hilfe-Produkte erhöht habe, habe er am (…) 2008 einen Marsch organisiert. Dabei sei er von Polizisten geschlagen und angeschossen worden. Die schweren Ver- letzungen hätten Narben am (…), (…) und (…) hinterlassen und er sei (…). Von 2008 bis 2012 habe er an der Universität in D._______ eine Ausbil- dung in (…) abgeschlossen. Ab 2012 bis (…) 2015 sei er für die Nichtre- gierungsorganisation (NGO) "(…)" tätig gewesen. Da es seiner eigenen Firma nicht so gut gegangen sei, habe er seine Tätigkeit dort (…) 2016 wiederaufgenommen. Zuletzt habe er mit seiner Ehefrau und den drei ge- meinsamen Kindern in E._______ gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, nach Beginn des Kon- flikts zwischen den beiden englisch geprägten Regionen im Nord- und Süd- Westen Kameruns und den französischsprachigen restlichen Landesteilen im Oktober 2016 habe er die anglophone Bevölkerung unterstützen wollen. Er sei von der englischsprachigen Zivilbevölkerung beauftragt worden, eine Mediation zwischen ihr und der Regierung einzuleiten. Am (…) 2016 habe er an einer Demonstration teilgenommen und mehrere Briefe an die Regierung geschrieben, um gemeinsam eine Lösung aus der Krise zu fin- den, wobei er keine Antwort erhalten habe. Er sei in der Folge von ver- schiedenen Leuten bedroht und als Verräter bezeichnet worden. Sodann

D-3934/2020 Seite 3 habe er zwischen (…) und (…) 2017 in F._______ und G._______ mehrere Märsche organisiert, wobei er ein oder zwei Mal von der Polizei körperlich angegriffen und kurzzeitig festgehalten worden sei. Des Weiteren habe er sich auch wiederholt im Fernsehen und im Radio geäussert, wodurch er in Kamerun einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt habe. (…) 2017 sei er in einer Bar von einem ehemaligen Polizeikommissar bedroht worden. Die- ser habe ihm gesagt, dass man ihn zwar im Jahr 2008 nicht habe töten können, dieses Vorhaben nun aber Erfolg haben werde. Am (…) 2017 sei er dann erstmals von der kamerunischen Polizei vorgeladen worden. Auf Anraten seines Anwalts sei er dieser Aufforderung nicht gefolgt. Am (…) 2018 habe er eine zweite Vorladung erhalten, welcher er – nach er- neuter Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter – ebenfalls keine Folge geleistet habe. Im (…) 2018 sei er von der NGO "(…)" eingeladen worden am (…) in H._______ über die Meinungsfreiheit in Kamerun zu referieren. In der Folge sei er legal mittels eines Visums in die Schweiz gereist, wo er am (…) 2018 eine Rede gehalten habe. Nach der Veranstaltung sei er von drei kamerunischen Männern angesprochen und bedroht worden. Am (…) 2018 habe er von seiner Ehefrau per Telefon erfahren, dass bewaff- nete Polizisten ihn gleichentags bei sich zu Hause gesucht hätten, um ihn zu verhaften, wobei seine Ehefrau und sein Sohn von den Beamten tätlich angegriffen worden seien. Die Polizei habe einen Computer sowie ein Dos- sier von ihm mitgenommen und das Haus verwüstet. In der Folge habe er sich nicht mehr getraut nach Kamerun zurückzukehren und deshalb in der Schweiz einen Asylantrag eingereicht. (…) 2018 hätten Polizisten – wäh- rend der Abwesenheit seiner Ehefrau – erneut das Haus durchsucht und wiederum "einige andere" Computer sowie weitere Unterlagen mitgenom- men. In der Folge habe sein Anwalt zwar Anzeige erstattet, diese sei jedoch erfolglos geblieben. Am (…) 2019 sei seine Ehefrau nach ihrer Arbeit auf dem Heimweg von drei unbekannten Männern zusammengeschlagen wor- den. Ihr sei mitgeteilt worden, dass weder sie noch die gemeinsamen Kin- der in Sicherheit seien, solange er (der Beschwerdeführer) nicht zurück- komme und alle Unterlagen zurückbringe. Sie habe diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen; nachdem die Beamten jedoch festge- stellt hätten, dass sie mit ihm verheiratet sei, hätten sie sie nur ausgelacht. Am (…) 2019 habe die kamerunische Polizei schliesslich gegen ihn einen Suchbefehl erlassen. Bei seiner Rückkehr würde er verhaftet, inhaftiert und schliesslich zum Verschwinden gebracht werden. B.c Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die folgenden Beweismittel zu den Akten:

D-3934/2020 Seite 4 - seinen kamerunischen Reisepass (im Original), - seinen kamerunischen Führerausweis (im Original), - eine von ihm in seiner Position als Generalbevollmächtigter von "(…)" verfasste E-Mail-Nachricht vom (…) 2007, - eine Ausgabe der Zeitschrift "(…)" vom (…) 2018 mit dem Artikel "(…)" (im Original), - insgesamt acht Fotos von ihm (im Original), - zwei Polizeivorladungen vom (…) 2017 und (…) 2018 (je in Kopie), - einen Auszug der Statuten von "(…)" mitsamt Mitarbeiterliste vom (…) 2008 (in Kopie), - ein Schreiben an Amnesty International Genève und an Caritas Suisse vom (…) 2018 (in Kopie) sowie ein undatiertes Antwortschreiben von I._______, Caritas Suisse (in Kopie), - einen Zeugenbericht seiner Ehefrau bei einem Anwalt respektive einem Gerichtsvollzieher nach einer Polizeivorsprache vom (…) 2018 (im Ori- ginal), - die Gesundheitsbüchlein von ihm und seiner Ehefrau (im Original), - ein medizinisches Attest seiner Ehefrau vom (…) 2019 und vier Fotos von ihren Verletzungen (alle im Original), - einen polizeilichen Suchbefehl vom (…) 2019 (im Original), - eine Anmeldebestätigung der (…) für die Teilnahme am (…) in H._______ vom (…) 2018 sowie einen Teilnehmerausweis von ihm für (…) vom (…) 2018 (im Original), - ein Schreiben des Beschwerdeführers betreffend "requête de duplicata de ma licence" vom (…) 2020 mitsamt diversen Zeugnissen der Uni- versität E._______ (…) und D._______ (alle in Kopie), - eine Heiratsurkunde (in Kopie) und ein Hochzeitsfoto mit seiner Familie (im Original), - einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der NGO "(…)" vom (…) 2013 (in Kopie) sowie zwei Auszeichnungen des kame- runischen Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom (…) 2015, - einen Bericht von Human Rights Watch betreffend "Submission by Hu- man Rights Watch to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights on Cameroon", - zwei DHL-Kuverts (im Original). C. C.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer seine Einschätzung bezüglich der Authentizität der eingereichten Poli- zeivorladungen vom (…) 2017 und (…) 2018 sowie des polizeilichen Such- befehls vom (…) 2019 mit und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.

D-3934/2020 Seite 5 C.b In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 führte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen aus, dass ihm die vom SEM festgestellten orthografi- schen und inhaltlichen Fehler auch aufgefallen seien und er sich deshalb an den kamerunischen Rechtsanwalt, J._______, gewendet habe. Dieser habe sich bei den zuständigen kamerunischen Behörden erkundigt, ob er (der Beschwerdeführer) tatsächlich gesucht werde, was ihm bestätigt wor- den sei. Die Schreibfehler würden von einer unqualifizierten Sekretärin stammen und die Vorladungen seien jeweils unter seiner Haustüre durch- geschoben worden, da er zu Hause nicht angetroffen worden sei. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 – eröffnet am 6. Juli 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 5. August 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Be- schwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali- ter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventuali- ter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Per- son der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Ferner beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu konstituieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Schreiben des Be- schwerdeführers ans SEM vom 23. Juni 2020 sowie Fotokopien von poli- zeilichen Vorladungen von K._______ und L._______ bei (allesamt in Ko- pie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. Au- gust 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 stellte die damals zuständige

D-3934/2020 Seite 6 Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit gut und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert anzusetzender Frist seine Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 7. September 2020 liess der Beschwerdeführer eine Un- terstützungsbestätigung der (…) vom 24. August 2020 zu den Akten rei- chen. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2020 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Am 24. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Ver- nehmlassung zur Kenntnisnahme weitergeleitet. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-

D-3934/2020 Seite 7 liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül- tig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der mit der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Ak- tenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verlet- zung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entneh- men. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

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E. 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zu- nächst aus, die beiden Polizeivorladungen vom (…) 2017 und (…) 2018 seien lediglich in Kopie eingereicht worden, womit ihr Beweiswert stark ein- geschränkt sei. Darüber hinaus könnten sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich gemacht werden. Aufgrund der inkorrekten Schreibweise des ihm angelasteten Delikts, der fehlenden Unterschriften und Datumsan- gaben sowie der expliziten Nennung der Gründe für die Einleitung des Un- tersuchungsverfahrens seien die Vorladungen ohnehin als gefälscht zu be- urteilen. Da der polizeiliche Suchauftrag vom (…) 2019 zahlreiche ortho- grafische und syntaktische Fehler enthalte und er zudem nicht über ein

D-3934/2020 Seite 9 derartiges internes Dokument verfügen dürfte, sei auch diesbezüglich da- von auszugehen, dass das Schreiben nicht von einer kamerunischen Amtsstelle stamme und demnach gefälscht sei. An dieser Einschätzung würden auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 23. Juni 2020 nichts zu ändern vermögen. Ferner habe der Be- schwerdeführer sein Engagement für die Unabhängigkeitsbestrebungen des anglophonen Landesteils Kameruns im Laufe des Asylverfahrens grös- ser dargestellt als zu Beginn. Dabei sei ohnehin nicht klar, weshalb er als Angehöriger der frankophonen Bevölkerungsschicht in den anglophonen Landesteilen Kameruns hätte reisen und sich dort monatelang an den Pro- testen hätte beteiligen sollen. Zudem habe er die Festnahme und den Auf- enthalt auf dem Polizeiposten widersprüchlich, erfahrungsfremd und sub- stanzlos geschildert. Weitere Zweifel am Bestehen der geltend gemachten Verfolgung hegte die Vorinstanz, da die Ausreise des Beschwerdeführers am (…) 2018 legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses er- folgte. Sodann kam sie hinsichtlich der übrigen zu den Akten gereichten Beweismittel zum Schluss, dass diese nicht zum Nachweis der Verfolgung geeignet seien. So hätte der in der Zeitung "(…)" erschienene Bericht auch ohne Weiteres gegen Bezahlung veröffentlicht werden können. Dieselbe Einschätzung treffe auf den Zeugnisbericht seiner Ehefrau nach der Poli- zeivorsprache vom (…) 2018 zu. Die weiteren Dokumente würden sich auf seine Arbeit oder persönliche Ereignisse wie seine Heirat, seine Ausbil- dung oder seine Gesundheit beziehen. Im Übrigen könne auch aus den Beweismitteln betreffend seine Ehefrau nicht auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung geschlossen werden. Schliesslich habe offenbar auch sein En- gagement bei der Menschenrechtsorganisation "(…)" den kamerunischen Behörden keinen Beweggrund gegeben, um ihn zu verfolgen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzu- lehnen.

E. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer hinsicht- lich den lediglich in Kopie eingereichten polizeilichen Vorladungen ein, dass dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden dürfte. Da die Polizei sein Haus zweimal durchsucht habe, sei es durchaus möglich, dass die Originale auf diesem Weg verschwunden seien. Ausserdem sei er wegen einer Konferenz in die Schweiz gereist und habe zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt ein Asylgesuch zu stellen, weshalb er die Originale auch nicht mitgenommen habe. Weiter seien die Erklärungen für die Rechtschreibfeh- ler in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 nicht zu entkräften. Sodann sei es – entgegen der Ansicht des SEM – durchaus üblich, dass die Delikte,

D-3934/2020 Seite 10 deren Begehung der Gesuchte beschuldigt werde, ausdrücklich in den Vor- ladungen genannt werden, was sich auch aus einer Internetrecherche und den dadurch gefundenen Vorladungen von K._______ und L._______ er- gebe. Sodann sei die Analyse, auf welcher die Beurteilung der Dokumente als Fälschungen basiere erst am 17. Juni 2020 durchgeführt worden, ob- wohl die Beweismittel bereits am 9. Mai 2018 zu den Akten gereicht wor- den seien. Innerhalb dieser Zeitspanne wäre es für das SEM möglich ge- wesen, die Echtheit der Dokumente von einem Vertrauensanwalt in Kame- run oder einer Fachperson überprüfen zu lassen. Jedenfalls würden die von der Vorinstanz geltend gemachten Zweifel nicht ausreichen, die Poli- zeivorladungen vom (…) 2017 respektive (…) 2018 und den polizeilichen Suchbefehl vom (…) 2019 als Fälschungen zu qualifizieren. Mit der pau- schalen Argumentation des SEM, wonach man Zeitungsartikel wie denje- nigen über ihn im "(…)" leicht käuflich erwerben könne, könnten künftig Zeitungsartikel nicht mehr als Beweismittel in einem Asylverfahren zuge- lassen werden. In Bezug auf die Angaben zu seinen Tätigkeiten für die anglophone Bevölkerung Kameruns handle es sich nicht um Widersprü- che, sondern vielmehr um unterschiedliche Gewichtungen seiner Antwor- ten. Auch die Flucht aus der Zelle nach seiner Festnahme durch die Polizei habe er während den Befragungen konkret geschildert. Aufgrund seines jahrelangen und aktenkundigen Einsatzes für alle Minderheiten in Kame- run sei sodann unverständlich, weshalb es nicht einsichtig sein solle, dass er sich als frankophoner Kameruner in den anglophonen Landesteilen an Protesten beteiligen würde. Des Weiteren spreche seine legale Ausreise nicht gegen die geltend gemachte Verfolgung. So habe er damals nicht geplant, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen; der hohe Grad der beste- henden Lebensgefahr für ihn und seine Familie in Kamerun sei ihm erst später bewusst geworden. Angesichts dessen, dass er seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zurück gelassen habe, hätten denn auch die ka- merunischen Behörden keinen Anlass gehabt, zu befürchten, dass er nicht zurückkehren würde. Insgesamt sei er seit 2008 als politischer Aktivist und Regierungskritiker einzustufen, welcher sich mit seinen Ansichten und sei- nem Engagement gegen die Politik der Regierung stelle. Er habe sowohl in seiner Arbeit als auch in seiner Freizeit die Menschenrechte der anglo- phonen Minderheit in Kamerun unterstützt. Da er mit seiner Mediation ge- scheitert sei, sei er von beiden Seiten zu Unrecht verdächtigt worden, Spion oder Verräter zu sein. Durch die Überfälle auf sein Zuhause und seine Familie werde deutlich, dass er bei einer Rückkehr in konkreter Ge- fahr wäre und befürchten müsse verfolgt, verhaftet, verletzt und gegebe- nenfalls auch getötet zu werden. Aus diesen Gründen sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren.

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E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass den geltend gemachten körperlichen Miss- handlungen durch Polizeibeamte aufgrund der Organisation sowie Teil- nahme an einer Demonstration gegen die Erhöhung der Preise für Erste- Hilfe-Produkte am (…) 2008 in D._______ keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers im (…) 2018 erkennbar ist.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ein ehemaliger Polizeikom- missar habe ihn am (…) 2017 in einer Bar in E._______ bedroht und ihm mitgeteilt, es sei ihnen zwar nicht gelungen ihn im Jahr 2008 zu töten, dass sie jedoch dieses Mal Erfolg haben würden (vgl. SEM-Akten A26, F54 und A31, Q30), erscheint es nicht nur unwahrscheinlich, dass dieser ihn nach knapp zehn Jahren wiedererkannt haben soll, sondern auch, dass er in der Öffentlichkeit von ihm mit dem Tod bedroht worden sein soll. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ist diese verbale Drohung mangels Intensität nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer die Lokalität anschliessend ohne weitere Probleme wieder verlassen konnte (vgl. SEM-Akten A26, F54 und A31, Q30).

E. 6.3 Alsdann ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich als frankophoner Kameruner für die anglophone Bevölkerung im Nord- westen und Südwesten des Landes einsetzte, allerdings vermochte er – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht glaubhaft zu machen, dass er sich dabei derart exponierte, dass er von den heimatlichen Behörden als politi- scher Aktivist wahrgenommen beziehungsweise ihm eine regierungskriti- sche Haltung zugeschrieben worden wäre.

E. 6.3.1 So ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Be- schwerdeführer als Privatperson von der anglophonen Bevölkerung ange- fragt worden sein soll, zwischen ihr und der kamerunischen Regierung zu vermitteln. Seine Erklärung, wonach er für diese Aufgabe ausgewählt wor- den sei, weil er sowohl Französisch als auch Englisch spreche und zudem mit seiner Firma "(…)" Büros in beiden englischsprachigen Landesteilen führe (vgl. SEM-Akte A26, F53), vermag jedenfalls nicht zu überzeugen.

E. 6.3.2 Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Art und am Umfang der vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Unterstützung für die ang- lophone Minderheit. So brachte er anlässlich der BzP vor, er habe an De- monstrationen teilgenommen, wobei er Plakate hochgehalten und der

D-3934/2020 Seite 12 Strasse entlanggelaufen sei (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02). Demgegenüber behauptete er in der Anhörung, er habe selber friedliche Märsche organisiert (vgl. SEM-Akte A26, F53 und F65). Seine Schilderun- gen erwecken dabei – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – den Eindruck, als wolle er seine Rolle bei den Demonstrationsteilnahmen grös- ser darstellen als diese tatsächlich war. Des Weiteren vermochte er die Demonstrationen zeitlich nicht übereinstimmend einzuordnen. Während der BzP führte er aus, die erste Veranstaltung habe am (…) 2017 in G._______ stattgefunden und im selben Monat sei er an zwei weiteren Kundgebungen in F._______ gewesen. Zuletzt habe er im (…) 2017 in G._______ einer Protestveranstaltung beigewohnt (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). In der ersten Anhörung behauptete er dagegen, nachdem er im Jahr 2016 seine politischen Aktivitäten wiederaufgenommen habe, habe er erstmals am (…) 2016 an einer Demonstration teilgenommen. Zwischen (…) und (…) 2017 habe er mit der anglophonen Bevölkerung je einen fried- lichen Marsch in G._______ und F._______ organisiert und im (…) 2017 habe er zwei weitere Kundgebungen in G._______ und F._______ veran- staltet (vgl. SEM-Akte A26, F53 und F65). Darüber hinaus fielen auch seine Schilderungen betreffend die polizeilichen Festnahmen nicht über- einstimmend aus. In der BzP behauptete er, er sei erstmals am (…) 2017 in G._______ und ein zweites Mal im (…) 2017 in F._______ von Polizisten festgenommen worden (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Demgegenüber machte er in der Anhörung geltend, er sei lediglich beim Marsch vom (…) 2017 in F._______ festgenommen worden (vgl. SEM-Akte A26, F66). Als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, erklärte er auswei- chend, es habe in G._______ keine Verletzten gegeben und er sei lediglich befragt worden (vgl. SEM-Akte A26, F67). Alsdann konnte er auch seinen Aufenthalt auf dem Polizeiposten und seine anschliessende Flucht nicht widerspruchlos, überzeugend und nachvollziehbar schildern. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 2), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Soweit der Beschwer- deführer anlässlich der ersten Anhörung vorbrachte, er habe im Zeitraum von (…) 2017 bis (…) 2017 circa sieben Treffen zwischen der Bevölkerung des Nord- und des Süd-Westen organisiert (vgl. SEM-Akte A26, F65) und mehrere Schreiben an die Regierung verschickt, um einen Dialog und dadurch eine Lösung aus dieser Krise zu finden (vgl. SEM-Akte A26, F53), handelt es sich lediglich um pauschale Behauptungen ohne näheren Aus- führungen. Ferner machte er auch nur äusserst vage und oberflächliche Angaben zu seinen angeblichen Auftritten und Interviews in diversen ka- merunischen Radio- sowie Fernsehsendungen, anlässlich welcher er über

D-3934/2020 Seite 13 die Situation in den anglophonen Zonen berichtet habe (vgl. SEM-Ak- ten A8, Ziff. 7.02 und A26, F72–F77). Dabei erstaunt, dass er hierfür kei- nerlei Beweismittel zu den Akten reichte, zumal er eigenen Angaben zu- folge ungefähr zwanzig Fernsehauftritte hatte (vgl. SEM-Akte A26, F72). Es ist davon auszugehen, dass sich in der Berichterstattung über den Kon- flikt in den anglophonen Regionen in der lokalen Presse und in den sozia- len Medien zahlreiche Hinweise auf den Beschwerdeführer hätten finden lassen, falls er die von ihm angegebene Bekanntheit als politischer Aktivist innegehabt hätte. An dieser Einschätzung vermag auch der einzelne ein- gereichte Artikel in der Zeitung im "(…)" ("[…]"; vgl. SEM-Akte A9 [Beweis- mittelcouvert], Beweismittel 1) nichts zu ändern, zumal entsprechende Ar- tikel – wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt – ohnehin leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Insofern als der Beschwerdeführer vor- brachte, er habe sich sowohl mit seiner eigenen Firma als auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die NGO "(…)" politisch engagiert und dadurch eben- falls eine gewisse Bekanntheit erlangt, ist festzustellen, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen in allgemeinen Behauptungen erschöpfen und er seine Aktivitäten auch auf wiederholte Nachfrage nicht substantiiert und detailliert darzustellen vermochte (vgl. SEM-Akte A26, F61–F64). Ins- gesamt ist nach dem Gesagten – wenn überhaupt – lediglich von einem niederschwelligen und nicht intensiven politischen Wirken seitens des Be- schwerdeführers auszugehen.

E. 6.3.3 Des Weiteren verwies das SEM hinsichtlich der polizeilichen Vorla- dungen vom (…) 2017 und (…) 2018 (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcou- vert], Beweismittel 3) zu Recht auf den von vornherein geringen Beweis- wert der Kopien. Da sich die Authentizität von Kopien in der Regel nicht überprüfen lässt, bestand – entgegen der vom Beschwerdeführer vertrete- nen Ansicht – auch keine Veranlassung, die Echtheit der polizeilichen Vor- ladungen durch einen Vertrauensanwalt in Kamerun oder eine Fachperson verifizieren zu lassen. Die Schlussfolgerungen des SEM, wonach diese Be- weismittel aufgrund der anlässlich der Dokumentprüfung festgestellten or- thographischen Fehler nicht echt seien, sind ebenfalls nicht zu beanstan- den. Weder in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 (vgl. SEM- Akte 34), in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, die Schreib- fehler würden von einer unqualifizierten Sekretärin stammen und die Vor- ladungen seien während seiner Abwesenheit unter seiner Haustüre durch- geschoben worden, noch in der Beschwerdeeingabe, in welcher er bereits Vorgebrachtes wiederholte und auf Vorladungen von ihm unbekannten Personen aus dem Internet verwies, gelang es dem Beschwerdeführer,

D-3934/2020 Seite 14 den konkreten vorinstanzlichen Argumenten etwas Überzeugendes entge- genzuhalten.

E. 6.3.4 Gegen eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen ferner seine Angaben anlässlich der BzP, wonach er sich von (…) 2017 bis zu seiner Ausreise im (…) 2018 unbehelligt bei sich zu Hause in E._______, wo er offiziell angemeldet war, aufhalten konnte. Hätten die kamerunischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Be- schwerdeführers gehabt, wäre es ihnen zweifellos ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen und zu verhaften, zumal er erklärte, er sei wäh- rend dieser Zeitspanne weiterhin zur Arbeit gegangen und sei abends je- weils nach Hause zu seiner Familie zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Seine Behauptungen in der ergänzenden Anhörung, wonach er sich nach Erhalt seines Visums (…) 2018 aus Angst vor einer Verhaftung durch die Polizei immer seltener zu Hause aufgehalten habe (vgl. SEM- Akte A31, Q28), sind als nachgeschoben zu werten. Schliesslich zeigt auch die problemlose Ausreise aus Kamerun mit seinem eigenen Reisepass und mit einem gültigen Visum per Flugzeug auf, dass seitens der kameruni- schen Behörden nichts gegen ihn vorlag.

E. 6.3.5 Bei dieser Sachlage ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus- reise nicht im Fokus des Interesses der kamerunischen Behörden stand und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungs- weise keine solche zu befürchten hatte.

E. 6.4 Angesichts des festgestellten fehlenden staatlichen Verfolgungsinte- resses der kamerunischen Behörden am Beschwerdeführer ist auch den damit zusammenhängenden behaupteten Ereignissen nach seiner Aus- reise bereits die Grundlage entzogen. Dennoch ist hierzu ergänzend Fol- gendes zu bemerken:

E. 6.4.1 Die geltend gemachten Drohungen durch drei kamerunische Männer nach seinem Vortrag anlässlich des (…) in H._______ am (…) 2018 (vgl. SEM-Akten A26, F55 und A31, Q46 f.) stellen aufgrund mangelnder Intensität ohnehin keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit erübrigen. Es er- schliesst sich dem Gericht bei Wahrunterstellung überdies nicht, weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat.

D-3934/2020 Seite 15

E. 6.4.2 Alsdann steht die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Kame- run vom (…) 2018 der vorgebrachten anhaltenden behördlichen Suche nach ihm entgegen. Aus dem ins Recht gelegten Zeugenbericht seiner Ehefrau vom (…) 2018 betreffend die am (…) 2018 von bewaffneten Poli- zeibeamten durchgeführte Hausdurchsuchung, anlässlich welcher seine Ehefrau und sein Sohn tätlich angegriffen sowie ein Computer und Dos- siers beschlagnahmt worden seien (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcou- vert], Beweismittel 6), vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieser als Gefälligkeitsschreiben zu qualifi- zieren ist. Ausserdem reichte er weder für die Hausdurchsuchung (…) 2018, bei welcher weitere Computer und Dokumente mitgenommen worden seien (vgl. SEM-Akten A26, F 55 und A31, Q39 ff.), noch die in der Folge von seinem kamerunischen Anwalt eingereichte Anzeige (vgl. SEM- Akte A26, F55) Belege zu den Akten. Weiter bestehen auch hinsichtlich des Vorfalls vom (…) 2019, bei welchem die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers nach ihrer Arbeit auf ihrem Weg nach Hause von unbekannten Män- nern bedroht und zusammengeschlagen worden sein soll (vgl. SEM-Ak- ten A26, F55 und A31, Q39 ff.), erhebliche Zweifel. Wie die Vorinstanz be- reits in der angefochtenen Verfügung feststellte (vgl. dort E. II, Ziff. 4), las- sen die hierfür eingereichten Beweismittel, welche die Verletzungen seiner Ehefrau dokumentieren sollen (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 7, 8 und 9), keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt, die Ursa- che und die Art der Verletzungen zu. Ferner ist fraglich, woher die unbe- kannten Angreifer hätten wissen können, dass der Beschwerdeführer Be- weismittel für die angeblich angeordneten Tötungen anlässlich der De- monstrationen in G._______ und F._______ gesammelt hatte. Schliesslich ist bezüglich des am (…) 2019 ausgestellten polizeilichen Suchbefehls (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcouvert], Beilage 10) auf die Ausführun- gen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach die- ser sowohl orthographische als auch grammatikalische Fehler aufweist (vgl. hierzu die angefochtene Verfügung E. II, Ziff. 1). Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass die vielen Rechtschreibfehler von einer unquali- fizierten Sekretärin stammen würden, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Bei Suchbefehlen handelt sich zudem um amtsin- terne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in die Hand der gesuch- ten Person gelangen sollten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Darüber hinaus erscheint es wenig plau- sibel, dass der Beschwerdeführer erst im (…) 2019, mithin eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Kamerun, offiziell von den Behörden ge- sucht worden sein soll, zumal bisher offenbar weder ein Strafverfahren noch andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet wurden

D-3934/2020 Seite 16 (vgl. SEM-Akte A31, Q53). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, den Suchbefehl auf dessen Echtheit beispielsweise mittels einer Botschaftsab- klärung überprüfen zu lassen.

E. 6.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er wegen seines geltend gemach- ten Engagements für die anglophone Bevölkerung ab (…) 2016 ins Visier der kamerunischen Regierung geraten wäre und im Falle seiner Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben müsste. Die Entgegnungen und Einwände in der Beschwerdeschrift sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen, womit sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen er- übrigt. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers daher zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3934/2020 Seite 17

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

D-3934/2020 Seite 18 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht- lichen Bestimmungen – als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohen- den Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. Septem- ber 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 8.3.3 Darüber hinaus sind – wie bereits die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) – keine individu- ellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 1.17.04 f., A26, F21 ff., F37 ff. und F42 und A31, Q60). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdefüh- rer verfügt in seinem Heimatland zudem über ein grosses familiäres Bezie- hungsnetz (Ehefrau und gemeinsame Kinder sowie Mutter, Brüder, Onkel und Tanten; vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 3.01 und A26, F29 und F32 f.), auf wel- ches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Ferner sind den Akten keine Hin- weise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die gegen einen Weg- weisungsvollzug sprechen würden.

D-3934/2020 Seite 19

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reise- pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, diese mit Eingabe vom 7. September 2020 zu den Akten gereicht wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesver- waltungsgericht einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin o- der einen amtlichen Rechtsbeistand. Das mit der Beschwerde gestellte Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertrete- rin, Rechtsanwältin Lena Weissinger, als amtliche Rechtsbeiständin beizu-

D-3934/2020 Seite 20 ordnen. Ihr ist – unbesehen des Ausgangs des Verfahrens – für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichts- kasse auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Ver- tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli- che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet wer- den, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig ab- schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertrete- rin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3934/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3934/2020 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 und reiste per Flugzeug und einem vom (...) 2018 bis am (...) 2018 gültigen Visum in die Schweiz ein, wo er am 3. Mai 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 9. Mai 2018 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zu Person [BzP]). Am 16. Januar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 12. Mai 2020 eine ergänzende Anhörung statt. B.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger der Ethnie der C._______ zugehörig und stamme aus D._______, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Anschliessend habe er zunächst bis im Jahr 2007 in E._______ (...) studiert. (...) 2007 respektive (...) 2008 habe er die Firma "(...)" gegründet, mit welcher er (...). Da die Regierung die Preise für Erste-Hilfe-Produkte erhöht habe, habe er am (...) 2008 einen Marsch organisiert. Dabei sei er von Polizisten geschlagen und angeschossen worden. Die schweren Verletzungen hätten Narben am (...), (...) und (...) hinterlassen und er sei (...). Von 2008 bis 2012 habe er an der Universität in D._______ eine Ausbildung in (...) abgeschlossen. Ab 2012 bis (...) 2015 sei er für die Nichtregierungsorganisation (NGO) "(...)" tätig gewesen. Da es seiner eigenen Firma nicht so gut gegangen sei, habe er seine Tätigkeit dort (...) 2016 wiederaufgenommen. Zuletzt habe er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in E._______ gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, nach Beginn des Konflikts zwischen den beiden englisch geprägten Regionen im Nord- und Süd-Westen Kameruns und den französischsprachigen restlichen Landesteilen im Oktober 2016 habe er die anglophone Bevölkerung unterstützen wollen. Er sei von der englischsprachigen Zivilbevölkerung beauftragt worden, eine Mediation zwischen ihr und der Regierung einzuleiten. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration teilgenommen und mehrere Briefe an die Regierung geschrieben, um gemeinsam eine Lösung aus der Krise zu finden, wobei er keine Antwort erhalten habe. Er sei in der Folge von verschiedenen Leuten bedroht und als Verräter bezeichnet worden. Sodann habe er zwischen (...) und (...) 2017 in F._______ und G._______ mehrere Märsche organisiert, wobei er ein oder zwei Mal von der Polizei körperlich angegriffen und kurzzeitig festgehalten worden sei. Des Weiteren habe er sich auch wiederholt im Fernsehen und im Radio geäussert, wodurch er in Kamerun einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt habe. (...) 2017 sei er in einer Bar von einem ehemaligen Polizeikommissar bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn zwar im Jahr 2008 nicht habe töten können, dieses Vorhaben nun aber Erfolg haben werde. Am (...) 2017 sei er dann erstmals von der kamerunischen Polizei vorgeladen worden. Auf Anraten seines Anwalts sei er dieser Aufforderung nicht gefolgt. Am (...) 2018 habe er eine zweite Vorladung erhalten, welcher er - nach erneuter Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter - ebenfalls keine Folge geleistet habe. Im (...) 2018 sei er von der NGO "(...)" eingeladen worden am (...) in H._______ über die Meinungsfreiheit in Kamerun zu referieren. In der Folge sei er legal mittels eines Visums in die Schweiz gereist, wo er am (...) 2018 eine Rede gehalten habe. Nach der Veranstaltung sei er von drei kamerunischen Männern angesprochen und bedroht worden. Am (...) 2018 habe er von seiner Ehefrau per Telefon erfahren, dass bewaffnete Polizisten ihn gleichentags bei sich zu Hause gesucht hätten, um ihn zu verhaften, wobei seine Ehefrau und sein Sohn von den Beamten tätlich angegriffen worden seien. Die Polizei habe einen Computer sowie ein Dossier von ihm mitgenommen und das Haus verwüstet. In der Folge habe er sich nicht mehr getraut nach Kamerun zurückzukehren und deshalb in der Schweiz einen Asylantrag eingereicht. (...) 2018 hätten Polizisten - während der Abwesenheit seiner Ehefrau - erneut das Haus durchsucht und wiederum "einige andere" Computer sowie weitere Unterlagen mitgenommen. In der Folge habe sein Anwalt zwar Anzeige erstattet, diese sei jedoch erfolglos geblieben. Am (...) 2019 sei seine Ehefrau nach ihrer Arbeit auf dem Heimweg von drei unbekannten Männern zusammengeschlagen worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass weder sie noch die gemeinsamen Kinder in Sicherheit seien, solange er (der Beschwerdeführer) nicht zurückkomme und alle Unterlagen zurückbringe. Sie habe diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen; nachdem die Beamten jedoch festgestellt hätten, dass sie mit ihm verheiratet sei, hätten sie sie nur ausgelacht. Am (...) 2019 habe die kamerunische Polizei schliesslich gegen ihn einen Suchbefehl erlassen. Bei seiner Rückkehr würde er verhaftet, inhaftiert und schliesslich zum Verschwinden gebracht werden. B.c Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- seinen kamerunischen Reisepass (im Original),

- seinen kamerunischen Führerausweis (im Original),

- eine von ihm in seiner Position als Generalbevollmächtigter von "(...)" verfasste E-Mail-Nachricht vom (...) 2007,

- eine Ausgabe der Zeitschrift "(...)" vom (...) 2018 mit dem Artikel "(...)" (im Original),

- insgesamt acht Fotos von ihm (im Original),

- zwei Polizeivorladungen vom (...) 2017 und (...) 2018 (je in Kopie),

- einen Auszug der Statuten von "(...)" mitsamt Mitarbeiterliste vom (...) 2008 (in Kopie),

- ein Schreiben an Amnesty International Genève und an Caritas Suisse vom (...) 2018 (in Kopie) sowie ein undatiertes Antwortschreiben von I._______, Caritas Suisse (in Kopie),

- einen Zeugenbericht seiner Ehefrau bei einem Anwalt respektive einem Gerichtsvollzieher nach einer Polizeivorsprache vom (...) 2018 (im Original),

- die Gesundheitsbüchlein von ihm und seiner Ehefrau (im Original),

- ein medizinisches Attest seiner Ehefrau vom (...) 2019 und vier Fotos von ihren Verletzungen (alle im Original),

- einen polizeilichen Suchbefehl vom (...) 2019 (im Original),

- eine Anmeldebestätigung der (...) für die Teilnahme am (...) in H._______ vom (...) 2018 sowie einen Teilnehmerausweis von ihm für (...) vom (...) 2018 (im Original),

- ein Schreiben des Beschwerdeführers betreffend "requête de duplicata de ma licence" vom (...) 2020 mitsamt diversen Zeugnissen der Universität E._______ (...) und D._______ (alle in Kopie),

- eine Heiratsurkunde (in Kopie) und ein Hochzeitsfoto mit seiner Familie (im Original),

- einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der NGO "(...)" vom (...) 2013 (in Kopie) sowie zwei Auszeichnungen des kamerunischen Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit vom (...) 2015,

- einen Bericht von Human Rights Watch betreffend "Submission by Human Rights Watch to the Committee on Economic, Social and Cultural Rights on Cameroon",

- zwei DHL-Kuverts (im Original). C. C.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer seine Einschätzung bezüglich der Authentizität der eingereichten Polizeivorladungen vom (...) 2017 und (...) 2018 sowie des polizeilichen Suchbefehls vom (...) 2019 mit und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. C.b In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm die vom SEM festgestellten orthografischen und inhaltlichen Fehler auch aufgefallen seien und er sich deshalb an den kamerunischen Rechtsanwalt, J._______, gewendet habe. Dieser habe sich bei den zuständigen kamerunischen Behörden erkundigt, ob er (der Beschwerdeführer) tatsächlich gesucht werde, was ihm bestätigt worden sei. Die Schreibfehler würden von einer unqualifizierten Sekretärin stammen und die Vorladungen seien jeweils unter seiner Haustüre durchgeschoben worden, da er zu Hause nicht angetroffen worden sei. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 - eröffnet am 6. Juli 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 5. August 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Ferner beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu konstituieren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Schreiben des Beschwerdeführers ans SEM vom 23. Juni 2020 sowie Fotokopien von polizeilichen Vorladungen von K._______ und L._______ bei (allesamt in Kopie). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. August 2020 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert anzusetzender Frist seine Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 7. September 2020 liess der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom 24. August 2020 zu den Akten reichen. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 24. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme weitergeleitet. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der mit der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zunächst aus, die beiden Polizeivorladungen vom (...) 2017 und (...) 2018 seien lediglich in Kopie eingereicht worden, womit ihr Beweiswert stark eingeschränkt sei. Darüber hinaus könnten sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich gemacht werden. Aufgrund der inkorrekten Schreibweise des ihm angelasteten Delikts, der fehlenden Unterschriften und Datumsangaben sowie der expliziten Nennung der Gründe für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens seien die Vorladungen ohnehin als gefälscht zu beurteilen. Da der polizeiliche Suchauftrag vom (...) 2019 zahlreiche orthografische und syntaktische Fehler enthalte und er zudem nicht über ein derartiges internes Dokument verfügen dürfte, sei auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Schreiben nicht von einer kamerunischen Amtsstelle stamme und demnach gefälscht sei. An dieser Einschätzung würden auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2020 nichts zu ändern vermögen. Ferner habe der Beschwerdeführer sein Engagement für die Unabhängigkeitsbestrebungen des anglophonen Landesteils Kameruns im Laufe des Asylverfahrens grösser dargestellt als zu Beginn. Dabei sei ohnehin nicht klar, weshalb er als Angehöriger der frankophonen Bevölkerungsschicht in den anglophonen Landesteilen Kameruns hätte reisen und sich dort monatelang an den Protesten hätte beteiligen sollen. Zudem habe er die Festnahme und den Aufenthalt auf dem Polizeiposten widersprüchlich, erfahrungsfremd und substanzlos geschildert. Weitere Zweifel am Bestehen der geltend gemachten Verfolgung hegte die Vorinstanz, da die Ausreise des Beschwerdeführers am (...) 2018 legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses erfolgte. Sodann kam sie hinsichtlich der übrigen zu den Akten gereichten Beweismittel zum Schluss, dass diese nicht zum Nachweis der Verfolgung geeignet seien. So hätte der in der Zeitung "(...)" erschienene Bericht auch ohne Weiteres gegen Bezahlung veröffentlicht werden können. Dieselbe Einschätzung treffe auf den Zeugnisbericht seiner Ehefrau nach der Polizeivorsprache vom (...) 2018 zu. Die weiteren Dokumente würden sich auf seine Arbeit oder persönliche Ereignisse wie seine Heirat, seine Ausbildung oder seine Gesundheit beziehen. Im Übrigen könne auch aus den Beweismitteln betreffend seine Ehefrau nicht auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung geschlossen werden. Schliesslich habe offenbar auch sein Engagement bei der Menschenrechtsorganisation "(...)" den kamerunischen Behörden keinen Beweggrund gegeben, um ihn zu verfolgen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift wendete der Beschwerdeführer hinsichtlich den lediglich in Kopie eingereichten polizeilichen Vorladungen ein, dass dies nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden dürfte. Da die Polizei sein Haus zweimal durchsucht habe, sei es durchaus möglich, dass die Originale auf diesem Weg verschwunden seien. Ausserdem sei er wegen einer Konferenz in die Schweiz gereist und habe zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt ein Asylgesuch zu stellen, weshalb er die Originale auch nicht mitgenommen habe. Weiter seien die Erklärungen für die Rechtschreibfehler in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 nicht zu entkräften. Sodann sei es - entgegen der Ansicht des SEM - durchaus üblich, dass die Delikte, deren Begehung der Gesuchte beschuldigt werde, ausdrücklich in den Vorladungen genannt werden, was sich auch aus einer Internetrecherche und den dadurch gefundenen Vorladungen von K._______ und L._______ ergebe. Sodann sei die Analyse, auf welcher die Beurteilung der Dokumente als Fälschungen basiere erst am 17. Juni 2020 durchgeführt worden, obwohl die Beweismittel bereits am 9. Mai 2018 zu den Akten gereicht worden seien. Innerhalb dieser Zeitspanne wäre es für das SEM möglich gewesen, die Echtheit der Dokumente von einem Vertrauensanwalt in Kamerun oder einer Fachperson überprüfen zu lassen. Jedenfalls würden die von der Vorinstanz geltend gemachten Zweifel nicht ausreichen, die Polizeivorladungen vom (...) 2017 respektive (...) 2018 und den polizeilichen Suchbefehl vom (...) 2019 als Fälschungen zu qualifizieren. Mit der pauschalen Argumentation des SEM, wonach man Zeitungsartikel wie denjenigen über ihn im "(...)" leicht käuflich erwerben könne, könnten künftig Zeitungsartikel nicht mehr als Beweismittel in einem Asylverfahren zugelassen werden. In Bezug auf die Angaben zu seinen Tätigkeiten für die anglophone Bevölkerung Kameruns handle es sich nicht um Widersprüche, sondern vielmehr um unterschiedliche Gewichtungen seiner Antworten. Auch die Flucht aus der Zelle nach seiner Festnahme durch die Polizei habe er während den Befragungen konkret geschildert. Aufgrund seines jahrelangen und aktenkundigen Einsatzes für alle Minderheiten in Kamerun sei sodann unverständlich, weshalb es nicht einsichtig sein solle, dass er sich als frankophoner Kameruner in den anglophonen Landesteilen an Protesten beteiligen würde. Des Weiteren spreche seine legale Ausreise nicht gegen die geltend gemachte Verfolgung. So habe er damals nicht geplant, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen; der hohe Grad der bestehenden Lebensgefahr für ihn und seine Familie in Kamerun sei ihm erst später bewusst geworden. Angesichts dessen, dass er seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zurück gelassen habe, hätten denn auch die kamerunischen Behörden keinen Anlass gehabt, zu befürchten, dass er nicht zurückkehren würde. Insgesamt sei er seit 2008 als politischer Aktivist und Regierungskritiker einzustufen, welcher sich mit seinen Ansichten und seinem Engagement gegen die Politik der Regierung stelle. Er habe sowohl in seiner Arbeit als auch in seiner Freizeit die Menschenrechte der anglophonen Minderheit in Kamerun unterstützt. Da er mit seiner Mediation gescheitert sei, sei er von beiden Seiten zu Unrecht verdächtigt worden, Spion oder Verräter zu sein. Durch die Überfälle auf sein Zuhause und seine Familie werde deutlich, dass er bei einer Rückkehr in konkreter Gefahr wäre und befürchten müsse verfolgt, verhaftet, verletzt und gegebenenfalls auch getötet zu werden. Aus diesen Gründen sei ihm als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass den geltend gemachten körperlichen Misshandlungen durch Polizeibeamte aufgrund der Organisation sowie Teilnahme an einer Demonstration gegen die Erhöhung der Preise für Erste-Hilfe-Produkte am (...) 2008 in D._______ keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist, da sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2018 erkennbar ist. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ein ehemaliger Polizeikommissar habe ihn am (...) 2017 in einer Bar in E._______ bedroht und ihm mitgeteilt, es sei ihnen zwar nicht gelungen ihn im Jahr 2008 zu töten, dass sie jedoch dieses Mal Erfolg haben würden (vgl. SEM-Akten A26, F54 und A31, Q30), erscheint es nicht nur unwahrscheinlich, dass dieser ihn nach knapp zehn Jahren wiedererkannt haben soll, sondern auch, dass er in der Öffentlichkeit von ihm mit dem Tod bedroht worden sein soll. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ist diese verbale Drohung mangels Intensität nicht asylrelevant, zumal der Beschwerdeführer die Lokalität anschliessend ohne weitere Probleme wieder verlassen konnte (vgl. SEM-Akten A26, F54 und A31, Q30). 6.3 Alsdann ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich als frankophoner Kameruner für die anglophone Bevölkerung im Nordwesten und Südwesten des Landes einsetzte, allerdings vermochte er - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht glaubhaft zu machen, dass er sich dabei derart exponierte, dass er von den heimatlichen Behörden als politischer Aktivist wahrgenommen beziehungsweise ihm eine regierungskritische Haltung zugeschrieben worden wäre. 6.3.1 So ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer als Privatperson von der anglophonen Bevölkerung angefragt worden sein soll, zwischen ihr und der kamerunischen Regierung zu vermitteln. Seine Erklärung, wonach er für diese Aufgabe ausgewählt worden sei, weil er sowohl Französisch als auch Englisch spreche und zudem mit seiner Firma "(...)" Büros in beiden englischsprachigen Landesteilen führe (vgl. SEM-Akte A26, F53), vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. 6.3.2 Sodann bestehen erhebliche Zweifel an der Art und am Umfang der vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Unterstützung für die anglophone Minderheit. So brachte er anlässlich der BzP vor, er habe an Demonstrationen teilgenommen, wobei er Plakate hochgehalten und der Strasse entlanggelaufen sei (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02). Demgegenüber behauptete er in der Anhörung, er habe selber friedliche Märsche organisiert (vgl. SEM-Akte A26, F53 und F65). Seine Schilderungen erwecken dabei - wie bereits von der Vorinstanz festgestellt - den Eindruck, als wolle er seine Rolle bei den Demonstrationsteilnahmen grösser darstellen als diese tatsächlich war. Des Weiteren vermochte er die Demonstrationen zeitlich nicht übereinstimmend einzuordnen. Während der BzP führte er aus, die erste Veranstaltung habe am (...) 2017 in G._______ stattgefunden und im selben Monat sei er an zwei weiteren Kundgebungen in F._______ gewesen. Zuletzt habe er im (...) 2017 in G._______ einer Protestveranstaltung beigewohnt (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). In der ersten Anhörung behauptete er dagegen, nachdem er im Jahr 2016 seine politischen Aktivitäten wiederaufgenommen habe, habe er erstmals am (...) 2016 an einer Demonstration teilgenommen. Zwischen (...) und (...) 2017 habe er mit der anglophonen Bevölkerung je einen friedlichen Marsch in G._______ und F._______ organisiert und im (...) 2017 habe er zwei weitere Kundgebungen in G._______ und F._______ veranstaltet (vgl. SEM-Akte A26, F53 und F65). Darüber hinaus fielen auch seine Schilderungen betreffend die polizeilichen Festnahmen nicht übereinstimmend aus. In der BzP behauptete er, er sei erstmals am (...) 2017 in G._______ und ein zweites Mal im (...) 2017 in F._______ von Polizisten festgenommen worden (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Demgegenüber machte er in der Anhörung geltend, er sei lediglich beim Marsch vom (...) 2017 in F._______ festgenommen worden (vgl. SEM-Akte A26, F66). Als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, erklärte er ausweichend, es habe in G._______ keine Verletzten gegeben und er sei lediglich befragt worden (vgl. SEM-Akte A26, F67). Alsdann konnte er auch seinen Aufenthalt auf dem Polizeiposten und seine anschliessende Flucht nicht widerspruchlos, überzeugend und nachvollziehbar schildern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 2), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung vorbrachte, er habe im Zeitraum von (...) 2017 bis (...) 2017 circa sieben Treffen zwischen der Bevölkerung des Nord- und des Süd-Westen organisiert (vgl. SEM-Akte A26, F65) und mehrere Schreiben an die Regierung verschickt, um einen Dialog und dadurch eine Lösung aus dieser Krise zu finden (vgl. SEM-Akte A26, F53), handelt es sich lediglich um pauschale Behauptungen ohne näheren Ausführungen. Ferner machte er auch nur äusserst vage und oberflächliche Angaben zu seinen angeblichen Auftritten und Interviews in diversen kamerunischen Radio- sowie Fernsehsendungen, anlässlich welcher er über die Situation in den anglophonen Zonen berichtet habe (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 7.02 und A26, F72-F77). Dabei erstaunt, dass er hierfür keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte, zumal er eigenen Angaben zufolge ungefähr zwanzig Fernsehauftritte hatte (vgl. SEM-Akte A26, F72). Es ist davon auszugehen, dass sich in der Berichterstattung über den Konflikt in den anglophonen Regionen in der lokalen Presse und in den sozialen Medien zahlreiche Hinweise auf den Beschwerdeführer hätten finden lassen, falls er die von ihm angegebene Bekanntheit als politischer Aktivist innegehabt hätte. An dieser Einschätzung vermag auch der einzelne eingereichte Artikel in der Zeitung im "(...)" ("[...]"; vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 1) nichts zu ändern, zumal entsprechende Artikel - wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt - ohnehin leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Insofern als der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe sich sowohl mit seiner eigenen Firma als auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die NGO "(...)" politisch engagiert und dadurch ebenfalls eine gewisse Bekanntheit erlangt, ist festzustellen, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen in allgemeinen Behauptungen erschöpfen und er seine Aktivitäten auch auf wiederholte Nachfrage nicht substantiiert und detailliert darzustellen vermochte (vgl. SEM-Akte A26, F61-F64). Insgesamt ist nach dem Gesagten - wenn überhaupt - lediglich von einem niederschwelligen und nicht intensiven politischen Wirken seitens des Beschwerdeführers auszugehen. 6.3.3 Des Weiteren verwies das SEM hinsichtlich der polizeilichen Vorladungen vom (...) 2017 und (...) 2018 (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 3) zu Recht auf den von vornherein geringen Beweiswert der Kopien. Da sich die Authentizität von Kopien in der Regel nicht überprüfen lässt, bestand - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - auch keine Veranlassung, die Echtheit der polizeilichen Vorladungen durch einen Vertrauensanwalt in Kamerun oder eine Fachperson verifizieren zu lassen. Die Schlussfolgerungen des SEM, wonach diese Beweismittel aufgrund der anlässlich der Dokumentprüfung festgestellten orthographischen Fehler nicht echt seien, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2020 (vgl. SEM-Akte 34), in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, die Schreibfehler würden von einer unqualifizierten Sekretärin stammen und die Vorladungen seien während seiner Abwesenheit unter seiner Haustüre durchgeschoben worden, noch in der Beschwerdeeingabe, in welcher er bereits Vorgebrachtes wiederholte und auf Vorladungen von ihm unbekannten Personen aus dem Internet verwies, gelang es dem Beschwerdeführer, den konkreten vorinstanzlichen Argumenten etwas Überzeugendes entgegenzuhalten. 6.3.4 Gegen eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen ferner seine Angaben anlässlich der BzP, wonach er sich von (...) 2017 bis zu seiner Ausreise im (...) 2018 unbehelligt bei sich zu Hause in E._______, wo er offiziell angemeldet war, aufhalten konnte. Hätten die kamerunischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, wäre es ihnen zweifellos ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen und zu verhaften, zumal er erklärte, er sei während dieser Zeitspanne weiterhin zur Arbeit gegangen und sei abends jeweils nach Hause zu seiner Familie zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 7.02). Seine Behauptungen in der ergänzenden Anhörung, wonach er sich nach Erhalt seines Visums (...) 2018 aus Angst vor einer Verhaftung durch die Polizei immer seltener zu Hause aufgehalten habe (vgl. SEM-Akte A31, Q28), sind als nachgeschoben zu werten. Schliesslich zeigt auch die problemlose Ausreise aus Kamerun mit seinem eigenen Reisepass und mit einem gültigen Visum per Flugzeug auf, dass seitens der kamerunischen Behörden nichts gegen ihn vorlag. 6.3.5 Bei dieser Sachlage ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Fokus des Interesses der kamerunischen Behörden stand und folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise keine solche zu befürchten hatte. 6.4 Angesichts des festgestellten fehlenden staatlichen Verfolgungsinteresses der kamerunischen Behörden am Beschwerdeführer ist auch den damit zusammenhängenden behaupteten Ereignissen nach seiner Ausreise bereits die Grundlage entzogen. Dennoch ist hierzu ergänzend Folgendes zu bemerken: 6.4.1 Die geltend gemachten Drohungen durch drei kamerunische Männer nach seinem Vortrag anlässlich des (...) in H._______ am (...) 2018 (vgl. SEM-Akten A26, F55 und A31, Q46 f.) stellen aufgrund mangelnder Intensität ohnehin keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb sich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit erübrigen. Es erschliesst sich dem Gericht bei Wahrunterstellung überdies nicht, weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht hat. 6.4.2 Alsdann steht die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Kamerun vom (...) 2018 der vorgebrachten anhaltenden behördlichen Suche nach ihm entgegen. Aus dem ins Recht gelegten Zeugenbericht seiner Ehefrau vom (...) 2018 betreffend die am (...) 2018 von bewaffneten Polizeibeamten durchgeführte Hausdurchsuchung, anlässlich welcher seine Ehefrau und sein Sohn tätlich angegriffen sowie ein Computer und Dossiers beschlagnahmt worden seien (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 6), vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieser als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist. Ausserdem reichte er weder für die Hausdurchsuchung (...) 2018, bei welcher weitere Computer und Dokumente mitgenommen worden seien (vgl. SEM-Akten A26, F 55 und A31, Q39 ff.), noch die in der Folge von seinem kamerunischen Anwalt eingereichte Anzeige (vgl. SEM-Akte A26, F55) Belege zu den Akten. Weiter bestehen auch hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2019, bei welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Arbeit auf ihrem Weg nach Hause von unbekannten Männern bedroht und zusammengeschlagen worden sein soll (vgl. SEM-Akten A26, F55 und A31, Q39 ff.), erhebliche Zweifel. Wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung feststellte (vgl. dort E. II, Ziff. 4), lassen die hierfür eingereichten Beweismittel, welche die Verletzungen seiner Ehefrau dokumentieren sollen (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 7, 8 und 9), keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt, die Ursache und die Art der Verletzungen zu. Ferner ist fraglich, woher die unbekannten Angreifer hätten wissen können, dass der Beschwerdeführer Beweismittel für die angeblich angeordneten Tötungen anlässlich der Demonstrationen in G._______ und F._______ gesammelt hatte. Schliesslich ist bezüglich des am (...) 2019 ausgestellten polizeilichen Suchbefehls (vgl. SEM-Akte A9 [Beweismittelcouvert], Beilage 10) auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach dieser sowohl orthographische als auch grammatikalische Fehler aufweist (vgl. hierzu die angefochtene Verfügung E. II, Ziff. 1). Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass die vielen Rechtschreibfehler von einer unqualifizierten Sekretärin stammen würden, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Bei Suchbefehlen handelt sich zudem um amtsinterne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in die Hand der gesuchten Person gelangen sollten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Darüber hinaus erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst im (...) 2019, mithin eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise aus Kamerun, offiziell von den Behörden gesucht worden sein soll, zumal bisher offenbar weder ein Strafverfahren noch andere behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet wurden (vgl. SEM-Akte A31, Q53). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, den Suchbefehl auf dessen Echtheit beispielsweise mittels einer Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen. 6.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er wegen seines geltend gemachten Engagements für die anglophone Bevölkerung ab (...) 2016 ins Visier der kamerunischen Regierung geraten wäre und im Falle seiner Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG haben müsste. Die Entgegnungen und Einwände in der Beschwerdeschrift sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen, womit sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen erübrigt. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). 8.3.3 Darüber hinaus sind - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt (vgl. dort. E. III, Ziff. 2) - keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-Akten A8, Ziff. 1.17.04 f., A26, F21 ff., F37 ff. und F42 und A31, Q60). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr rasch wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und für ein regelmässiges Einkommen sorgen kann. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau und gemeinsame Kinder sowie Mutter, Brüder, Onkel und Tanten; vgl. SEM-Akte A8, Ziff. 3.01 und A26, F29 und F32 f.), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen kann. Ferner sind den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, diese mit Eingabe vom 7. September 2020 zu den Akten gereicht wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lena Weissinger, als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist - unbesehen des Ausgangs des Verfahrens - für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: