opencaselaw.ch

D-3925/2007

D-3925/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Dezember 2004 und gelangte am 10. März 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 23. März 2005 eine summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung erfolgte am 1. April 2005. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ (Provinz Ghazni) stamme und der Ethnie der Hazara angehöre. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihn der Vater als Achtjähriger nach Teheran geschickt, wo er zuerst bei der Familie des Schleppers gewohnt habe. Nach einiger Zeit habe er im Iran die Schule besucht und als Schneider sowie als Maurer gearbeitet. Im August 2003 sei sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau nach Teheran gezogen. Zusammen mit ihnen sei er (der Beschwerdeführer) am 24. April 2004 in sein Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt. Der Grund dafür sei zum einen Präsident Karzai gewesen, der die Flüchtlinge aufgefordert habe, in die Heimat zurückkommen. Zum anderen seien die afghanischen Flüchtlinge in Iran nie willkommen gewesen. Gegen Ende des Jahres 2004, nach einem längeren Spaziergang am Abend, habe er seinen Vater und seine Stiefmutter ermordet in ihrem Haus aufgefunden. Aus Angst, selber getötet zu werden, sei er ohne zu zögern nach Ghazni aufgebrochen, habe einen Schlepper organisiert und sei aus seinem Heimatland ausgereist. Dies sei so schnell möglich gewesen, weil er seine Ersparnisse auf sich getragen habe. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 - eröffnet am 9. Mai 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch vom 10. März 2005 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er aufgrund des eventuell unzulässigen respektive unzumutbaren Wegweisungsvollzuges um vorläufige Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zudem reichte er fol­gende Unterlagen in Kopien ein: sieben Bestätigungen von Deutschkur­sen für Fremdsprachige, eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwal­tung D._______ vom 6. Juni 2007 und eine Erklärung zur Lohnabtretung an die Gemeindeverwaltung D._______ vom 2. Mai 2007. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 wies der damals zuständige In­struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 2. Juli 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 22. Juni 2007 überwiesen. G. Am 7. Juni 2008 und am 31. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer zwei UNO-Berichte und drei Bestätigungen von besuchten Deutschkursen ins Recht. H. Am 28. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer neben bereits aktenkundigen Unterlagen erneut Deutschkursbestätigungen und eine Praktikumsbewertung sowie Erklärungen zur Lohnabtretung an die Gemeinde D._______ und UNO-Berichte ein. I. In der Vernehmlassung vom 18. September 2009 hielt die Vorinstanz voll­um­fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. Sep­tember 2009 zur Kenntnis gebracht. J. Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2010 eine Kopie der Taskara seines Vaters mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 gab der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Stellung zu Un­stimmigkeiten zu nehmen, welche sich aus der eingereichten Taskara er­geben würden. L. Der Beschwerdeführer nahm am 24. Dezember 2010 Stellung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwer­de ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass trotz eines gemeinsamen Haushaltes der Beschwerdeführer lediglich das Todesjahr seines Vaters habe angeben können. Einmal habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe am Tag des Mordes das Haus nach dem Abendessen verlassen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner späteren Aussage, dass er an jenem Tag um 17 Uhr spazieren gegangen sei. Weiter sei nicht nach­vollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Fund der Leichen seines Vaters und seiner Stiefmutter sofort das Haus und das Land verlassen habe, ohne sich zu vergewissern, in welchem Zustand sich die beiden Körper befunden hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an jenem Tag Devisen auf sich getragen, obwohl er keine Reisepläne gehabt habe und nur zu einem Spaziergang im Dorf aufgebrochen sei. Ausserdem habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, dass sein Vater zunächst Mitglied der E._______ gewesen sei und sich später den Taliban angeschlossen habe, was nach Ansicht des Beschwerdeführers der Grund für den Mord hätte sein können. Demgegenüber habe er sich ein andermal dahingehend geäussert, dass der Vater zur Zeit der Taliban deren Feind gewesen sei und einige ihrer Kämpfer getötet habe. Auch zweifelte das BFM an, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2004 in Afghanistan aufgehalten habe. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Vorinstanz, weil er weder Angaben zu den Lebensumständen in seinem Heimatland habe machen können noch etwas von den Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 gewusst habe. Überdies sei der illegale langjährige Aufenthalt im Iran nicht plausibel. Es sei nicht vorstellbar, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn als siebenjährigen Jungen alleine ins Ausland geschickt habe, wo er ohne Verwandte oder Bekannte gelebt habe. Zudem sei nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Iran seinen verlorenen Ausweis der E._______ nicht ersetzt habe, obschon dieser sein einziges Identitätsdokument gewesen sei, der ihm den Aufenthalt in Teheran erlaubt und ihm Bus­sen beziehungsweise Gefängnisaufenthalte erspart habe. Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran von seinem Vater nicht über dessen politische Aktivitäten informiert worden sei. Er wisse lediglich, dass sein Vater in letzter Zeit die Taliban unterstützt habe. Warum und von wem sein Vater und seine Stiefmutter ermordet worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Er (der Beschwerdeführer) sei nach der Entdeckung der Leichen in Panik geraten. Es sei nur noch sein Ziel gewesen, sein eigenes Leben zu retten. Von der zweiten Ehefrau seines Vaters habe er erst erfahren, als sie nach Teheran gekommen seien. Im Übrigen sei die Beziehung zu ihnen nicht sehr eng gewesen. Am Abend der Mordtat habe er (der Beschwerdeführer) am späteren Nachmittag gegessen und sei gegen 17 Uhr weggegangen. Aus diesem Grund sei es kein Widerspruch, wenn er ausgesagt habe, er habe nach dem Abendessen das Haus verlassen. Ferner seien die ausländischen Medien besser über den Verlauf der Präsidentschaftswahlen informiert gewesen, als die betroffene Bevölkerung in Afghanistan. Seine Mut­ter sei verstorben, als er ein Kind gewesen sei und sein Vater sei ein Kämp­fer gewesen, weshalb er ihn (den Beschwerdeführer) als Kind zur Ret­tung seines Lebens in den Iran geschickt habe. Im Iran habe er zu Be­ginn bei der Familie des Schleppers gewohnt. Später sei er durch eine ei­ge­ne Erwerbstätigkeit unabhängig geworden. Nach dem Verlust seines Aus­weises der E._______ habe er bei Kontrollen seinen Aufenthalt dank der Bezahlung von Schmiergeld immer wieder sichern können. Im Wei­teren befände sich sein Heimatland in einem Bürgerkrieg oder wenigstens in einer als bürgerkriegsähnlich zu bezeichnenden Situation.

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil er seine Asylvorbringen in einer insgesamt nicht glaubhaft gewordenen Weise darstellt.

E. 5.2 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse nach dem Auffinden der Leichen seines Vaters und seiner Stiefmutter äusserst kurz darstellte (Akte A7 S. 7). Er machte keine Aussagen zu seinen Gedan­ken, welche er nach dem Auffinden des grausamen Fundes gehabt haben muss (Akte A7 S. 6). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind auffällig oberflächlich und stereotyp und vermögen so auf keinen gefühlsmässigen Nachklang des Erlebten hinzuweisen. Dies erstaunt, da der Fund der Leichen seiner Angehörigen und die anschliessende Flucht nach Ghazni viele Emotionen ausgelöst haben müssten. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Anblick der Leichen sofort die Flucht ergriffen haben will und sich nicht etwa bei den Nachbarn nach dem Geschehenen erkundigte. Ebensowenig vermag zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Spaziergang seine gesamten Ersparnisse bei sich getragen haben will. Schliesslich ist auch nicht verständlich, dass er diese einschneidenden Ereignisse nicht datieren kann (Akte A7 S. 7).

E. 5.3 Die angeführten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers werden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So erklärte der Beschwerdeführer, dass er etwa drei Monate vor der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 23. März 2005 - also gegen Ende 2004 - aus Afghanistan ausgereist sei (Akte A1 S. 5). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben an der Bundesanhörung, dass er sein Heimatland vor den Präsidentschaftswahlen verlassen habe (A7 S. 7). Denn Hamid Karzai wurde am 9. Ok­to­ber 2004 als Präsident von Afghanistan bestätigt. Überdies ist es nicht nach­vollziehbar, dass er angeblich von den Wahlen in seinem Heimatland wäh­rend seines Aufenthaltes in Afghanistan im Herbst 2004 nichts mitbekom­men haben soll (A7 S. 7) beziehungsweise das neue afghanische Geld nie in den Händen gehabt habe (A7 S. 8).

E. 5.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen zu den Tätigkeiten seines Vaters. Einmal erklärte der Beschwerde­führer, sein Vater sei zunächst Repräsentant der E._______ gewesen, und als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei er Befehlshaber der Taliban geworden (Akte A1 S. 4). Demgegenüber gab er an der Bun­desanhörung zu Protokoll, dass sein Vater während dieser Zeit Befehls­haber der E._______ gewesen sei und talibanische Kämpfer getötet habe (Akte A7 S. 8). Diese Ungereimtheit konnte der Beschwerdefüh­rer im späteren Verlauf an der Bundesanhörung nicht nachvollziehbar er­klären (Akte A7 S. 8).

E. 5.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylpunkt nicht glaubhaft sind. Demnach konnte er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 83 AuG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 AuG).

E. 6.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Na­tur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re­geln (vgl. die dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge­wie­senen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal­tungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hin­tergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Mass­gabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen.

E. 7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­län­der unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.1.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Af­gha­nistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und an­deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise güns­tigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem trag­fä­hi­gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­mi­ni­mums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qua­lifiziert.

E. 7.1.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

E. 7.1.3 Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - un­abhängig von indivi­duel­len Umständen wie beispielsweise gesund­heit­li­chen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30).

E. 7.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von einer Verbes­se­rung der allgemeinen Lage in der Provinz Ghazni auszugehen. Ob die Ge­biete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Weg­wei­sun­gen noch als zu­mut­bar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müss­ten, kann vor­liegend offenbleiben.

E. 7.2.1 Das BFM schloss aus der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbrin­gen im Asylpunkt darauf, dass die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers und auch die Herkunftsregion Ghazni nicht mit Sicherheit feststehen würden, weshalb die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen.

E. 7.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Immerhin vermochte der Beschwerdeführer eine Kopie der Taskara seines Vaters einzureichen. Diesem Identitätspapier ist zu entnehmen, dass der Vater in der Provinz Ghazni registriert war oder noch ist und auch dort gelebt hat. Zwar besteht dieses Dokument lediglich als Kopie, weshalb deren Inhalt relativ einfach manipuliert werden könnte und grundsätzlich deren Beweiswert nicht sehr hoch ist. Auch stimmt der Inhalt der kopierten Taskara nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers überein, so die Anzahl der Nachkommen. Diese Umstände vermögen jedoch an der Herkunft des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer über seine Heimatregion wenig Angaben machen konnte. Dies lässt sich aber mit dem langjährigen Aufenthalt im Iran erklären. So vermochte er zum Iran denn auch genaue Angaben zu machen und seine Aufenthalts­orte zu benennen. Der Iran war in der Vergangenheit neben Pakistan eines der grossen Zielländer für Flüchtlinge aus Afghanistan. Die erste gros­se Flüchtlingswelle wurde durch die sowjetische Besetzung von Afgha­ni­stan ab Ende 1979 ausgelöst. Nach dem Abzug der sowjetischen Trup­pen aus Afghanistan setzte im Jahr 1992/93 zwar eine Rückkehrbewe­gung ein, doch mit dem Aufstieg der Taliban von 1994 bis zu ihrem Sturz 2001 kam es zu einer erneuten massiven Flüchtlingsbewegung in den Iran. Unter den Ausreisenden befanden sich denn auch oft unbegleitete Kinder (CRS Report [for US Congress], Afghan Refugees: Current Sta­tus and Future Prospects, 2007, Chr. Michelsen Insitute & International Peace Institute Oslo, Afghan Refugees in Iran: From Refugee Emergency to Migration Management, 2004, http://www.cmi.no/pdf/?file=/afghanistan/doc/CMI-PRIO- AfghanRefugeesInIran.pdf, abgerufen am 24. März 2011). Demnach ist es durchaus mög­lich, dass der Vater des Beschwerdeführers für ihn - auch wenn er erst acht Jahre alt war - die Auswanderung im Jahre 1993 in den Iran orga­ni­siert hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Anwe­senheit in Teheran eine Wohngelegenheit beim Schlepper (vgl. Ziff. 2.2.3 S. 4 der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2007), weshalb er sei­nen Aufenthalt im Iran nicht ohne Unterstützung meistern musste. Der Vor­instanz ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer effektiv zwischen Ende 2004 und dem 24. April 2004 in sein Heimatdorf C._______ (Provinz Ghazni) zurückgekehrt sei. Zu dieser Auffassung gelangt das Bundesverwaltungsgericht, weil die Kennt­nisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensweise und Ge­schehnisse in seinem Heimatland - wie bereits unter Ziff. 5.2 und 5.3 aus­geführt - sehr dürftig sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt so­mit nach Würdigung all dieser Gegebenheiten zum Schluss, dass es über­wiegend wahrscheinlich ist, dass der Herkunftsort des Beschwerdefüh­rers die Provinz Ghazni ist, diese Region aber vor Jahren verlassen hat.

E. 7.3 Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zieren ist. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Ak­ten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerde­führers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Dies wäre praxisgemäss allenfalls dann der Fall, wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte sich vor der Ausreise lange Zeit in Kabul oder einer der anderen sicheren Provinzen aufgehalten und würde dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat.

E. 7.4.1 Im Folgenden ist schliesslich zu prüfen, ob von einer Aufenthaltsalternative in Iran auszugehen ist, wo sich der Beschwerdeführer offenbar seit seinem achten Lebensjahr aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer lebte von 1993 bis zum 24. April 2004 in Teheran. Zudem war nach eigenen Angaben seine leibliche Mutter Iranerin. Die Mutter sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei (Akte A 1 S. 1). Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer neben der afghanischen auch die iranische Staatsbürgerschaft besitzt beziehungsweise über ein Aufenthaltsrecht im Iran verfügt.

E. 7.4.2 Bis zum Jahre 2006 war es gemäss iranischem Gesetz nur möglich, die Nationalität vom Vater zu erhalten. Von der iranischen Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers durch seine iranische Mutter ist demnach nicht auszugehen. Zwar wurde im 2006 ein Gesetz verabschiedet, wonach Kinder von gemischten Ehen allenfalls die iranische Staatsbürgerschaft auch von der Mutter erhalten können. Dafür bedarf es jedoch bestimmter, strenger Voraussetzungen, wie Geburtsort des Kindes im Iran und offizielle Bewilligung der Eheschliessung der Eltern durch die iranischen Behörden (Afghanistan Research and Evaluation Unit, Second-generation Afghans in Iran: Integration, Identity and Return, April 2008, http://www.ecoi.net/file_upload/1227_1210868109_afghan.pdf, S. 38 f. abgerufen am 24. März 2011, http://www.qantara.de/webcom/ show_article.php/_c-478/_nr-512/i.html). Dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Voraussetzungen, die er im Übrigen nicht erfüllen dürfte, ist er doch in Afghanistan geboren, rückwirkend die iranische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ist auszuschliessen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine iranische Staatsbürgerschaft besitzt oder erlangen kann.

E. 7.4.3 Ferner wurden afghanische Staatsangehörige, welche nach 1989 in den Iran geflohen sind, ab dem Jahr 1993 als "vertriebene Personen" (Panahandegan) eingestuft. Diese Flüchtlinge erhielten eine befristete Aufenthaltsbewilligung, sofern sie sich registrieren liessen. Um diese Aufenthaltserlaubnis zu behalten, musste die betroffene Person in den folgenden Jahren sich wiederholt neu registrieren lassen (Afghanistan Research and Evaluation Unit, Return to Afghanistan? A Study of Afghans Living in Mashhad, Islamic Republic of Iran, Oktober 2005, S. 6, http://www.unhcr.org/434f69e92.pdf, abgerufen am 24. März 2011). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hat er sich nie - auch nicht zu Beginn seines Aufenthaltes im Jahre 1993 im Iran - bei den iranischen Behörden gemeldet. Er machte vielmehr geltend, dass er sich nach dem Verlust seines Ausweises der E._______ im Jahre 1995 durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern den jeweiligen Aus­weis­kon­trollen entziehen konnte. Ob sich der Beschwerdeführer dadurch ef­fektiv während neun Jahren im Iran den illegalen Aufenthalt sichern konn­te, bezweifelt zwar das Bundesverwaltungsgericht. Selbst aber wenn der Be­schwerdeführer damals über einen geregelten Status verfügt haben soll­te, wäre dieser zweifellos durch die Ausreise und den langjährigen Auf­enthalt in der Schweiz verfallen. Demnach verfügt der Be­schwerde­füh­rer über keinen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Drittstaat, wes­halb ein Wegweisungsvollzug in den Iran wegen Unmöglichkeit nicht in Be­tracht gezogen werden kann.

E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit insgesamt als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent­nehmen sind.

E. 8 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Be­schwer­de­füh­rer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen, der Überschuss ist zurückzuerstatten.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines teilweisen Ob­siegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwach­senen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann jedoch verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Es ist von einem zu entschädigenden Vertretungsaufwand von Fr. 500.-- auszugehen. Die Vertretungskosten (inklusive aller Auslagen und Mehrwert­steuer) sind von der Vorinstanz zu entrichten (vgl. Art. 10 und 14 Abs.2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 8. Juni 2007 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt und mit dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3925/2007/wif Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Dezember 2004 und gelangte am 10. März 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 23. März 2005 eine summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung erfolgte am 1. April 2005. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ (Provinz Ghazni) stamme und der Ethnie der Hazara angehöre. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihn der Vater als Achtjähriger nach Teheran geschickt, wo er zuerst bei der Familie des Schleppers gewohnt habe. Nach einiger Zeit habe er im Iran die Schule besucht und als Schneider sowie als Maurer gearbeitet. Im August 2003 sei sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau nach Teheran gezogen. Zusammen mit ihnen sei er (der Beschwerdeführer) am 24. April 2004 in sein Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt. Der Grund dafür sei zum einen Präsident Karzai gewesen, der die Flüchtlinge aufgefordert habe, in die Heimat zurückkommen. Zum anderen seien die afghanischen Flüchtlinge in Iran nie willkommen gewesen. Gegen Ende des Jahres 2004, nach einem längeren Spaziergang am Abend, habe er seinen Vater und seine Stiefmutter ermordet in ihrem Haus aufgefunden. Aus Angst, selber getötet zu werden, sei er ohne zu zögern nach Ghazni aufgebrochen, habe einen Schlepper organisiert und sei aus seinem Heimatland ausgereist. Dies sei so schnell möglich gewesen, weil er seine Ersparnisse auf sich getragen habe. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 - eröffnet am 9. Mai 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch vom 10. März 2005 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er aufgrund des eventuell unzulässigen respektive unzumutbaren Wegweisungsvollzuges um vorläufige Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zudem reichte er fol­gende Unterlagen in Kopien ein: sieben Bestätigungen von Deutschkur­sen für Fremdsprachige, eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwal­tung D._______ vom 6. Juni 2007 und eine Erklärung zur Lohnabtretung an die Gemeindeverwaltung D._______ vom 2. Mai 2007. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 wies der damals zuständige In­struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 2. Juli 2007 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 22. Juni 2007 überwiesen. G. Am 7. Juni 2008 und am 31. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer zwei UNO-Berichte und drei Bestätigungen von besuchten Deutschkursen ins Recht. H. Am 28. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer neben bereits aktenkundigen Unterlagen erneut Deutschkursbestätigungen und eine Praktikumsbewertung sowie Erklärungen zur Lohnabtretung an die Gemeinde D._______ und UNO-Berichte ein. I. In der Vernehmlassung vom 18. September 2009 hielt die Vorinstanz voll­um­fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. Sep­tember 2009 zur Kenntnis gebracht. J. Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2010 eine Kopie der Taskara seines Vaters mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 gab der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Stellung zu Un­stimmigkeiten zu nehmen, welche sich aus der eingereichten Taskara er­geben würden. L. Der Beschwerdeführer nahm am 24. Dezember 2010 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwer­de ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass trotz eines gemeinsamen Haushaltes der Beschwerdeführer lediglich das Todesjahr seines Vaters habe angeben können. Einmal habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe am Tag des Mordes das Haus nach dem Abendessen verlassen. Dies stehe im Widerspruch zu seiner späteren Aussage, dass er an jenem Tag um 17 Uhr spazieren gegangen sei. Weiter sei nicht nach­vollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Fund der Leichen seines Vaters und seiner Stiefmutter sofort das Haus und das Land verlassen habe, ohne sich zu vergewissern, in welchem Zustand sich die beiden Körper befunden hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an jenem Tag Devisen auf sich getragen, obwohl er keine Reisepläne gehabt habe und nur zu einem Spaziergang im Dorf aufgebrochen sei. Ausserdem habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, dass sein Vater zunächst Mitglied der E._______ gewesen sei und sich später den Taliban angeschlossen habe, was nach Ansicht des Beschwerdeführers der Grund für den Mord hätte sein können. Demgegenüber habe er sich ein andermal dahingehend geäussert, dass der Vater zur Zeit der Taliban deren Feind gewesen sei und einige ihrer Kämpfer getötet habe. Auch zweifelte das BFM an, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2004 in Afghanistan aufgehalten habe. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte die Vorinstanz, weil er weder Angaben zu den Lebensumständen in seinem Heimatland habe machen können noch etwas von den Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 gewusst habe. Überdies sei der illegale langjährige Aufenthalt im Iran nicht plausibel. Es sei nicht vorstellbar, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn als siebenjährigen Jungen alleine ins Ausland geschickt habe, wo er ohne Verwandte oder Bekannte gelebt habe. Zudem sei nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Iran seinen verlorenen Ausweis der E._______ nicht ersetzt habe, obschon dieser sein einziges Identitätsdokument gewesen sei, der ihm den Aufenthalt in Teheran erlaubt und ihm Bus­sen beziehungsweise Gefängnisaufenthalte erspart habe. Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 4.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran von seinem Vater nicht über dessen politische Aktivitäten informiert worden sei. Er wisse lediglich, dass sein Vater in letzter Zeit die Taliban unterstützt habe. Warum und von wem sein Vater und seine Stiefmutter ermordet worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Er (der Beschwerdeführer) sei nach der Entdeckung der Leichen in Panik geraten. Es sei nur noch sein Ziel gewesen, sein eigenes Leben zu retten. Von der zweiten Ehefrau seines Vaters habe er erst erfahren, als sie nach Teheran gekommen seien. Im Übrigen sei die Beziehung zu ihnen nicht sehr eng gewesen. Am Abend der Mordtat habe er (der Beschwerdeführer) am späteren Nachmittag gegessen und sei gegen 17 Uhr weggegangen. Aus diesem Grund sei es kein Widerspruch, wenn er ausgesagt habe, er habe nach dem Abendessen das Haus verlassen. Ferner seien die ausländischen Medien besser über den Verlauf der Präsidentschaftswahlen informiert gewesen, als die betroffene Bevölkerung in Afghanistan. Seine Mut­ter sei verstorben, als er ein Kind gewesen sei und sein Vater sei ein Kämp­fer gewesen, weshalb er ihn (den Beschwerdeführer) als Kind zur Ret­tung seines Lebens in den Iran geschickt habe. Im Iran habe er zu Be­ginn bei der Familie des Schleppers gewohnt. Später sei er durch eine ei­ge­ne Erwerbstätigkeit unabhängig geworden. Nach dem Verlust seines Aus­weises der E._______ habe er bei Kontrollen seinen Aufenthalt dank der Bezahlung von Schmiergeld immer wieder sichern können. Im Wei­teren befände sich sein Heimatland in einem Bürgerkrieg oder wenigstens in einer als bürgerkriegsähnlich zu bezeichnenden Situation. 5. 5.1. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist, weil er seine Asylvorbringen in einer insgesamt nicht glaubhaft gewordenen Weise darstellt. 5.2. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse nach dem Auffinden der Leichen seines Vaters und seiner Stiefmutter äusserst kurz darstellte (Akte A7 S. 7). Er machte keine Aussagen zu seinen Gedan­ken, welche er nach dem Auffinden des grausamen Fundes gehabt haben muss (Akte A7 S. 6). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind auffällig oberflächlich und stereotyp und vermögen so auf keinen gefühlsmässigen Nachklang des Erlebten hinzuweisen. Dies erstaunt, da der Fund der Leichen seiner Angehörigen und die anschliessende Flucht nach Ghazni viele Emotionen ausgelöst haben müssten. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Anblick der Leichen sofort die Flucht ergriffen haben will und sich nicht etwa bei den Nachbarn nach dem Geschehenen erkundigte. Ebensowenig vermag zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Spaziergang seine gesamten Ersparnisse bei sich getragen haben will. Schliesslich ist auch nicht verständlich, dass er diese einschneidenden Ereignisse nicht datieren kann (Akte A7 S. 7). 5.3. Die angeführten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers werden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So erklärte der Beschwerdeführer, dass er etwa drei Monate vor der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 23. März 2005 - also gegen Ende 2004 - aus Afghanistan ausgereist sei (Akte A1 S. 5). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben an der Bundesanhörung, dass er sein Heimatland vor den Präsidentschaftswahlen verlassen habe (A7 S. 7). Denn Hamid Karzai wurde am 9. Ok­to­ber 2004 als Präsident von Afghanistan bestätigt. Überdies ist es nicht nach­vollziehbar, dass er angeblich von den Wahlen in seinem Heimatland wäh­rend seines Aufenthaltes in Afghanistan im Herbst 2004 nichts mitbekom­men haben soll (A7 S. 7) beziehungsweise das neue afghanische Geld nie in den Händen gehabt habe (A7 S. 8). 5.4. Schliesslich machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen zu den Tätigkeiten seines Vaters. Einmal erklärte der Beschwerde­führer, sein Vater sei zunächst Repräsentant der E._______ gewesen, und als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei er Befehlshaber der Taliban geworden (Akte A1 S. 4). Demgegenüber gab er an der Bun­desanhörung zu Protokoll, dass sein Vater während dieser Zeit Befehls­haber der E._______ gewesen sei und talibanische Kämpfer getötet habe (Akte A7 S. 8). Diese Ungereimtheit konnte der Beschwerdefüh­rer im späteren Verlauf an der Bundesanhörung nicht nachvollziehbar er­klären (Akte A7 S. 8). 5.5. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylpunkt nicht glaubhaft sind. Demnach konnte er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 83 AuG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. 6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 AuG). 6.3. Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Na­tur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re­geln (vgl. die dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge­wie­senen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal­tungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hin­tergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Mass­gabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen. 7. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­län­der unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.1. 7.1.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Af­gha­nistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und an­deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise güns­tigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem trag­fä­hi­gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­mi­ni­mums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qua­lifiziert. 7.1.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 7.1.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - un­abhängig von indivi­duel­len Umständen wie beispielsweise gesund­heit­li­chen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30). 7.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von einer Verbes­se­rung der allgemeinen Lage in der Provinz Ghazni auszugehen. Ob die Ge­biete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Weg­wei­sun­gen noch als zu­mut­bar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müss­ten, kann vor­liegend offenbleiben. 7.2. 7.2.1. Das BFM schloss aus der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbrin­gen im Asylpunkt darauf, dass die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers und auch die Herkunftsregion Ghazni nicht mit Sicherheit feststehen würden, weshalb die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. 7.2.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt. Immerhin vermochte der Beschwerdeführer eine Kopie der Taskara seines Vaters einzureichen. Diesem Identitätspapier ist zu entnehmen, dass der Vater in der Provinz Ghazni registriert war oder noch ist und auch dort gelebt hat. Zwar besteht dieses Dokument lediglich als Kopie, weshalb deren Inhalt relativ einfach manipuliert werden könnte und grundsätzlich deren Beweiswert nicht sehr hoch ist. Auch stimmt der Inhalt der kopierten Taskara nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers überein, so die Anzahl der Nachkommen. Diese Umstände vermögen jedoch an der Herkunft des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer über seine Heimatregion wenig Angaben machen konnte. Dies lässt sich aber mit dem langjährigen Aufenthalt im Iran erklären. So vermochte er zum Iran denn auch genaue Angaben zu machen und seine Aufenthalts­orte zu benennen. Der Iran war in der Vergangenheit neben Pakistan eines der grossen Zielländer für Flüchtlinge aus Afghanistan. Die erste gros­se Flüchtlingswelle wurde durch die sowjetische Besetzung von Afgha­ni­stan ab Ende 1979 ausgelöst. Nach dem Abzug der sowjetischen Trup­pen aus Afghanistan setzte im Jahr 1992/93 zwar eine Rückkehrbewe­gung ein, doch mit dem Aufstieg der Taliban von 1994 bis zu ihrem Sturz 2001 kam es zu einer erneuten massiven Flüchtlingsbewegung in den Iran. Unter den Ausreisenden befanden sich denn auch oft unbegleitete Kinder (CRS Report [for US Congress], Afghan Refugees: Current Sta­tus and Future Prospects, 2007, Chr. Michelsen Insitute & International Peace Institute Oslo, Afghan Refugees in Iran: From Refugee Emergency to Migration Management, 2004, http://www.cmi.no/pdf/?file=/afghanistan/doc/CMI-PRIO- AfghanRefugeesInIran.pdf, abgerufen am 24. März 2011). Demnach ist es durchaus mög­lich, dass der Vater des Beschwerdeführers für ihn - auch wenn er erst acht Jahre alt war - die Auswanderung im Jahre 1993 in den Iran orga­ni­siert hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Anwe­senheit in Teheran eine Wohngelegenheit beim Schlepper (vgl. Ziff. 2.2.3 S. 4 der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2007), weshalb er sei­nen Aufenthalt im Iran nicht ohne Unterstützung meistern musste. Der Vor­instanz ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer effektiv zwischen Ende 2004 und dem 24. April 2004 in sein Heimatdorf C._______ (Provinz Ghazni) zurückgekehrt sei. Zu dieser Auffassung gelangt das Bundesverwaltungsgericht, weil die Kennt­nisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensweise und Ge­schehnisse in seinem Heimatland - wie bereits unter Ziff. 5.2 und 5.3 aus­geführt - sehr dürftig sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt so­mit nach Würdigung all dieser Gegebenheiten zum Schluss, dass es über­wiegend wahrscheinlich ist, dass der Herkunftsort des Beschwerdefüh­rers die Provinz Ghazni ist, diese Region aber vor Jahren verlassen hat. 7.3. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zieren ist. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Ak­ten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerde­führers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Dies wäre praxisgemäss allenfalls dann der Fall, wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte sich vor der Ausreise lange Zeit in Kabul oder einer der anderen sicheren Provinzen aufgehalten und würde dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Dies ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich seit Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. 7.4. 7.4.1. Im Folgenden ist schliesslich zu prüfen, ob von einer Aufenthaltsalternative in Iran auszugehen ist, wo sich der Beschwerdeführer offenbar seit seinem achten Lebensjahr aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer lebte von 1993 bis zum 24. April 2004 in Teheran. Zudem war nach eigenen Angaben seine leibliche Mutter Iranerin. Die Mutter sei verstorben, als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei (Akte A 1 S. 1). Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer neben der afghanischen auch die iranische Staatsbürgerschaft besitzt beziehungsweise über ein Aufenthaltsrecht im Iran verfügt. 7.4.2. Bis zum Jahre 2006 war es gemäss iranischem Gesetz nur möglich, die Nationalität vom Vater zu erhalten. Von der iranischen Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers durch seine iranische Mutter ist demnach nicht auszugehen. Zwar wurde im 2006 ein Gesetz verabschiedet, wonach Kinder von gemischten Ehen allenfalls die iranische Staatsbürgerschaft auch von der Mutter erhalten können. Dafür bedarf es jedoch bestimmter, strenger Voraussetzungen, wie Geburtsort des Kindes im Iran und offizielle Bewilligung der Eheschliessung der Eltern durch die iranischen Behörden (Afghanistan Research and Evaluation Unit, Second-generation Afghans in Iran: Integration, Identity and Return, April 2008, http://www.ecoi.net/file_upload/1227_1210868109_afghan.pdf, S. 38 f. abgerufen am 24. März 2011, http://www.qantara.de/webcom/ show_article.php/_c-478/_nr-512/i.html). Dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Voraussetzungen, die er im Übrigen nicht erfüllen dürfte, ist er doch in Afghanistan geboren, rückwirkend die iranische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ist auszuschliessen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine iranische Staatsbürgerschaft besitzt oder erlangen kann. 7.4.3. Ferner wurden afghanische Staatsangehörige, welche nach 1989 in den Iran geflohen sind, ab dem Jahr 1993 als "vertriebene Personen" (Panahandegan) eingestuft. Diese Flüchtlinge erhielten eine befristete Aufenthaltsbewilligung, sofern sie sich registrieren liessen. Um diese Aufenthaltserlaubnis zu behalten, musste die betroffene Person in den folgenden Jahren sich wiederholt neu registrieren lassen (Afghanistan Research and Evaluation Unit, Return to Afghanistan? A Study of Afghans Living in Mashhad, Islamic Republic of Iran, Oktober 2005, S. 6, http://www.unhcr.org/434f69e92.pdf, abgerufen am 24. März 2011). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hat er sich nie - auch nicht zu Beginn seines Aufenthaltes im Jahre 1993 im Iran - bei den iranischen Behörden gemeldet. Er machte vielmehr geltend, dass er sich nach dem Verlust seines Ausweises der E._______ im Jahre 1995 durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern den jeweiligen Aus­weis­kon­trollen entziehen konnte. Ob sich der Beschwerdeführer dadurch ef­fektiv während neun Jahren im Iran den illegalen Aufenthalt sichern konn­te, bezweifelt zwar das Bundesverwaltungsgericht. Selbst aber wenn der Be­schwerdeführer damals über einen geregelten Status verfügt haben soll­te, wäre dieser zweifellos durch die Ausreise und den langjährigen Auf­enthalt in der Schweiz verfallen. Demnach verfügt der Be­schwerde­füh­rer über keinen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Drittstaat, wes­halb ein Wegweisungsvollzug in den Iran wegen Unmöglichkeit nicht in Be­tracht gezogen werden kann. 7.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit insgesamt als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu ent­nehmen sind.

8. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Be­schwer­de­füh­rer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen, der Überschuss ist zurückzuerstatten. 9.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines teilweisen Ob­siegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwach­senen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann jedoch verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Es ist von einem zu entschädigenden Vertretungsaufwand von Fr. 500.-- auszugehen. Die Vertretungskosten (inklusive aller Auslagen und Mehrwert­steuer) sind von der Vorinstanz zu entrichten (vgl. Art. 10 und 14 Abs.2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 8. Juni 2007 wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt und mit dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand: