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D-3920/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2307/2024 vom 29. Mai 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3920/2024

U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Deborah D’Aveni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA) und Kolumbien, vertreten durch Andreas Neumann, Teichmann International (Schweiz) AG, (…), Gesuchstellerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 / N (…).

D-3920/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin – amerikanische und kolumbianische Staatsange- hörige – suchte am 15. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2024 zusammengefasst geltend, sie sei gebür- tige Kolumbianerin, habe aber seit (…) in den USA gelebt. Sie habe im Jahr (…) geheiratet und habe (…) Töchter. Im Jahr (…) habe sie die Schei- dung beantragt und ihre Töchter – eine habe ihrem (Ex-)Mann (später) un- angemessenes Verhalten vorgeworfen – zu ihrer (…) nach Kolumbien ge- schickt. Daraufhin sei es zu Problemen mit den Behörden in den USA und Kolumbien gekommen. Für den detaillierten Inhalt ihrer Vorbringen und die zahlreichen von der Gesuchstellerin eingereichten Beweismittel wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. A.b Mit Verfügung vom 10. April 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die hiergegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin, mit welcher sie wiederum zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte, wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 ab. B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Juni 2024 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht und verlang- te – unter Bezugnahme auf das Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 – "Wiederherstellung". Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, ihr sei bislang kein Rechtsbeistand gewährt worden. Deswegen und weil die amtliche Sachverhaltsanamnese in wesentlichen Punkten unzutreffend sei respektive erhebliche Gesichtspunkte ausser Acht lasse, sei die Einga- be zu berücksichtigen. Es sei zu beachten, dass ihr im Falle einer Abschie- bung eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) drohe, die se- xistisch und politisch motiviert sei. So sei sie in den USA als Frau respek- tive Mitglied einer ethnischen und religiösen Minorität doppelt benachteiligt, insbesondere in B._______ beziehungsweise C._______, in denen Kor- ruption und Schwerstkriminalität an der Tagesordnung seien. Ihr drohe wei- tere Strafverfolgung für Taten, die sie nicht begangen habe – dem Rechts- vertreter liege ein Beweis vor, gemäss welchem nicht sie, sondern ihr Ex- Mann die Kinder entführt habe – beziehungsweise für welche offensichtlich Rechtfertigungsgründe vorliegen würden. Die Strafverfolgung in

D-3920/2024 Seite 3 C._______ könne deshalb nicht anders erklärt werden, als mit einem Rechtsruck zugunsten der eher sexistischen Republikaner. Angesichts der beruflichen Qualifikation der Gesuchstellerin würden sodann beachtliche Gründe vorliegen, wonach ihr dennoch der weitere Aufenthalt in der Schweiz ausdrücklich zu bewilligen sei. Schliesslich sei die Ausreise für sie auch unzumutbar, da sie Repressalien befürchten müsse, die ihr Ex-Mann gegen sie in die Wege geleitet habe. Der Eingabe lagen – neben einer Vollmacht – ein Zeitungsartikel zur Kor- ruption in B._______ respektive C._______, der vom Rechtsvertreter an- gesprochene Beweis zur Entführung der Kinder durch den Ex-Mann der Gesuchstellerin und Beweismittel zu ihrer beruflichen Qualifikation bei. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 ihres Rechtsvertreters ersuchte die Ge- suchstellerin (nochmals) um Ausservollzugssetzung der angeordneten Wegweisung. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 – eröffnet am 25. Juni 2024 – hielt die Instruktionsrichterin fest, dass mit der Eingabe vom 20. Juni 2024 sinngemäss allenfalls die Revision des Urteils D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 beantragt werde, indes dieses Ersuchen den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genüge. Sie forderte die Gesuchstellerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, innert sieben Tagen ab Er- halt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen und bis zum

9. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.– einzuzahlen. E. Die Gesuchstellerin leistete am 25. Juni 2024 den geforderten Kostenvor- schuss. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichte sie sodann – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – eine Revisionsbegründung ein. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, das Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 sei im Wege der Revision aufzuheben und es sei den übersehenen Anhaltspunkten (für eine Angststörung) von Amtes wegen nachzugehen sowie zugunsten der Gesuchstellerin neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive um einst-

D-3920/2024 Seite 4 weilige Regelung ihres Aufenthaltsstatus mit einer vorläufigen befristeten Bewilligung mitsamt Anrecht auf Arbeitsaufnahme. Der Eingabe lagen das Protokoll der Anhörung vom 28. März 2024 und eine Zahlungsbestätigung der Schweizerischen Post bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zu- ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be- schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

D-3920/2024 Seite 5 2.2 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2024 den Revi- sionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und (nunmehr) formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – nach fristgerech- ter Zahlung des Kostenvorschusses – einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist ein Entscheid in Revision zu ziehen, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.54). 3.2 In der Eingabe vom 1. Juli 2024 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuchstellerin müsse sich – wie bereits in der Eingabe vom 20. Juni 2024 erwähnt – vor ihrem im Rahmen der organisierten Kriminalität gut vernetzten Ex-Ehemann fürchten und könne daher auf keinen Fall in die USA weggewiesen werden. Im Hinblick auf ihren Ex-Ehemann habe sie (ausserdem) pathologische Angstzustände, was sich aus der Anhörung vom 28. März 2024 (Stichwort "anxiété") ergebe. Diese hätten ihre Ursache in der Vernetzung ihres Ex-Ehemannes in der organisierten Kriminalität und seiner Fähigkeit, sogar die Behörden in C._______ zu bestechen. Ihre subjektive Überzeugung vom weitreichenden Einfluss ihres Ex-Eheman- nes reiche – so die Ansicht ihres Rechtsvertreters – aus, ohne dass es auf die Beweisführung des objektiven Wahrheitsgehalts ankomme. Das Ge- richt habe in seiner Entscheidung diesen Aspekt übersehen. Die Angstzu- stände der Gesuchstellerin würden sich im Falle der Wegweisung unwei- gerlich verschlimmern. Die Wegweisung würde auch nicht den wohlver- standenen Interessen der Schweiz und dem Geist der Gesetze entspre- chen, da sie eine hochqualifizierte junge Frau mit erheblichem Potenzial in einem hiesigen Mankobereich sei. Sie werde sich hier mühelos integrieren können, was sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bereits ergebe und was im Rahmen des gerichtlichen Ermessens ebenfalls nicht gewürdigt worden sei. 3.3 Mit dieser Begründung gelingt es der Gesuchstellerin nicht, darzutun, dass vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist. Sie bringt – auch in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2024 – (offenbar) nichts vor, dass sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren, in welchem sie übrigens über eine (zuge-

D-3920/2024 Seite 6 wiesene) Rechtsvertretung gemäss Art. 102h AsylG verfügte (vgl. etwa Ak- ten SEM […]-10/1 und -26/1), oder spätestens im Beschwerdeverfahren konkret hätte geltend machen können und müssen. Mit dem alleinigen Hin- weis auf das Stichwort "anxiété" im Anhörungsprotokoll vermag sie auch nicht darzutun, dass es sich bei ihren angeblichen pathologischen Angst- zuständen und insbesondere bei deren behaupteter Ursache um eine in den Akten liegende und vom Gericht versehentlich übersehene erhebliche Tatsache handelt. Aufgrund der Ausführungen in der Revisionsverbesse- rung wird denn auch nicht klar, inwiefern diese Umstände – bei deren Wahrunterstellung – einer Rückkehr nach Kolumbien entgegenstehen soll- ten (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 insb. S. 7 ff.). Was sodann die Integrationsmöglichkeiten der Gesuchstel- lerin in der Schweiz betrifft, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass diese offensichtlich weder einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz verleihen, noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu begründen vermögen. Ihr steht es diesbezüglich offen, sich auf dem ausländerrechtlichen Weg um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bemühen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts D-2307/2024 vom 29. Mai 2024 ist demzufolge ab- zuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive um einstweilige Regelung des Aufenthaltsstatus der Gesuchstellerin mit ei- ner vorläufigen befristeten Bewilligung mitsamt Anrecht auf Arbeitsaufnah- me gegenstandslos geworden sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2000.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3920/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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