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D-3919/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3919/2024

U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, [...], Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024

D-3919/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Izmir), am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 2. November 2023 den Rechtsschutz für Asylsuchende in den Bundesasylzentren Ostschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am

3. November 2023 zur Person befragte und am 5. Dezember 2023 zu des- sen Asylgründen anhörte, dass das SEM am 13. Dezember 2023 die Zuteilung des Beschwerdefüh- rers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte und ihn am 18. Dezember 2023 für die Dauer des Ver- fahrens dem Kanton Waadt zuwies, dass die damalige Rechtsvertretung am 15. Dezember 2023 die Beendi- gung des Mandatsverhältnisses erklärte, dass die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit Eingabe vom 18. De- zember 2023 zwei Links zu digitalen Medieninhalten mitteilte, die als Be- weismittel bezeichnet wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (Datum der Eröffnung:

23. Mai 2024) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und des- sen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 20. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerken- nung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachver- halts und erneuten Beurteilung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Juni 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der

D-3919/2024 Seite 3 Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 10. Juli 2024 aufgefordert wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 3. Juli 2024 frist- gerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu- treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer- den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be- schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wird, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,

D-3919/2024 Seite 4 dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimat- staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er habe vor fünf oder sechs Jahren damit begonnen, auf "Facebook" politische Inhalte zu teilen, dass er aber seine entsprechenden Posts ständig gelöscht habe, um keine Schwierigkeiten zu bekommen, dass er wegen seiner kurdischen Herkunft in der Türkei immer wieder er- niedrigt und regelmässig von der Polizei kontrolliert worden sei, wobei ihn einmal bei einer Kontrolle ein Polizeihund gebissen habe, dass er seit dem Jahr 2020 Mitglied der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sei, wobei er Bro- schüren verteilt und bei Festaktivitäten mitgeholfen habe, dass im Lokal der Partei in C._______ (Provinz lzmir) am [...] 2021 ein weibliches Parteimitglied erschossen worden sei, während er sich dort auf- gehalten habe, dass er in der Folge um sein Leben gefürchtet habe und deshalb am

25. Oktober 2023 aus der Türkei ausgereist sei, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass in der Türkei gegen ihn wegen des Vorwurfs, mit einer Terrororganisation zu sympathisieren, Er- mittlungen aufgenommen worden seien, wobei ein Haftbefehl ergangen sei, dass der Grund dafür seine Posts auf "Facebook" seien, wobei er ausser- dem vermute, dass er wegen des Vorfalls vom [...] 2021 ins Visier der tür- kischen Sicherheitsbehörden geraten sei, dass er im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel unter anderem ein undatiertes Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts, einen Auszug aus

D-3919/2024 Seite 5 dem türkischen digitalen Bürgerportal "E-Devlet" betreffend seine Ausreise aus der Türkei am [...] 2023, die Kopie einer angeblichen türkischen Ermitt- lungsakte mit vom [...] datierendem Vorführbefehl des [...] Friedensstrafge- richts D._______ sowie zwei Links zu Inhalten digitaler Medien einreichte, dass das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs zunächst ausführte, der eingereichte Vorführbefehl weise abgesehen von der Nen- nung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe aus stan- dardisierten Bausteinen, weshalb er keinen Rückschluss auf das konkrete Vergehen zulasse, das dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfen werde, dass das Staatssekretariat weiter darlegte, es handle sich – und zwar un- geachtet der Frage der Echtheit des betreffenden Beweismittels, die als zweifelhaft zu bezeichnen sei – bei der im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Kopie eines amtlichen türkischen Dokuments nicht wie behaup- tet um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, dessen einziger Zweck es sei, den Beschwerdeführer zu einer Vernehmung vorzuladen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zur Einschätzung gelangt, dass sich aus dem genannten Beweismittel offen- sichtlich nicht schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei von einem Straf- verfahren betroffen, liegt doch kein Hinweis darauf vor, ein solches sei überhaupt bereits eröffnet worden, dass der Vorführbefehl bezeichnenderweise auch den Zusatz enthält, der Beschwerdeführer sei nach erfolgter Vernehmung wieder freizulassen, dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffenderweise festgestellt hat, dem ge- nannten Beweismittel sei auch nicht zu entnehmen, aufgrund welchen Sachverhalts der Beschwerdeführer angeblich der Propaganda für eine Terrororganisation verdächtigt werde, dass sich aus dem genannten Beweismittel folglich ungeachtet der Frage seiner Echtheit eine asylrechtlich relevante Gefährdung nicht ableiten lässt, dass dabei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer kei- nerlei Probleme mit den türkischen Behörden geltend macht, welche sich vor seiner Ausreise ereignet hätten, obwohl er angeblich bereits seit meh- reren Jahren auf "Facebook" politische Inhalte – wenn auch nur vorüber- gehend – veröffentlicht haben will,

D-3919/2024 Seite 6 dass auch keinerlei Grund zur Annahme ersichtlich ist, der Beschwerde- führer sei aufgrund des behaupteten Vorfalles im Lokal der Partei HDP in C._______ vom [...] 2021 einer asylrechtlich relevanten Gefährdung aus- gesetzt, macht er doch selber gar nicht geltend, dabei persönlich involviert gewesen zu sein, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf weitere in der angefochte- nen Verfügung genannte Gesichtspunkte einzugehen, welche gegen die Glaubhaftigkeit und asylrechtliche Relevanz der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers sprechen, dass sich die Beschwerdeschrift hauptsächlich auf die Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen sowie auf Hinweise auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei beschränkt, welchen jedoch für die Vorbringen des Beschwer- deführers keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),

D-3919/2024 Seite 7 dass in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen gemacht wer- den, dass im Sinne einer Klarstellung gleichwohl Folgendes festzuhalten ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heu- tigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Be- schwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,

D-3919/2024 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisungen somit sowohl im Sinne der asylge- setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei- sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen las- sen könnten, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Vorbringen enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug so- mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über

D-3919/2024 Seite 9 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3919/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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