Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3900/2023
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (…).
D-3900/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Am Ende der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchen- der vom 2. Februar 2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, sein Geburtsdatum nicht zu kennen, sondern nur zu wissen, dass er (…) Jahre alt sei, erklärte der Beschwerdeführer sich damit einverstanden, dass sein Alter auf (…) Jahre angepasst und er somit als volljährig behan- delt werde. C. Am 1. März 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, dass in der Nachbarschaft Verwandte seines Vaters – darunter die Männer B._______, C._______ und D._______ – gelebt hätten. B._______ habe schon vor der Machtüber- nahme durch die Taliban Beziehungen zu diesen gehabt und sei nun ein Talib. Etwa fünf Monate vor dem Sturz der Regierung hätten die Nachbarn verlangt, dass seine Schwester E._______ einen Sohn von B._______ hei- rate. Sein Vater habe dies wegen der Beziehungen der besagten Familie zu den Taliban abgelehnt. Später sei E._______ mit einem anderen Mann verlobt worden. Nach dem Regierungssturz sei sie deswegen von den Nachbarn vergewaltigt und getötet worden. Als sein Vater zur Distriktver- waltung gegangen sei, um sich zu beschweren, seien ihm von den Leib- wächtern der Söhne von B._______ (…) (…) worden. Die Söhne von B._______ seien (…) bei der Distriktverwaltung gewesen, was sein Vater nicht gewusst habe. Etwa einen Monat später sei er (der Beschwerdefüh- rer) von den Leibwächtern entführt und etwa eine Woche festgehalten wor- den. Einer der Entführer habe ihn sexuell missbraucht. Erst als sein Vater der besagten Familie Haus und Land überlassen habe, sei er freigelassen worden. Nun lebe B._______ mit seiner Familie in ihrem Haus. Etwa zwei Wochen nach der Freilassung habe der Mann, der ihn sexuell missbraucht habe, telefonisch verlangt, dass er sich den Taliban anschliesse, um für diese zu kämpfen, und sein Knabe werde, und gedroht, dass ansonsten sein Bruder mitgenommen würde. Daraufhin habe er Afghanistan verlas- sen. Nach seiner Ausreise hätten B._______ und dessen Sohn nach ihm gesucht und seinem Vater mit der Mitnahme des jüngeren Sohnes gedroht,
D-3900/2023 Seite 3 sollte er ihn nicht ausliefern. Seine Angehörigen seien deswegen bei einem Freund seines Vaters in F._______ untergetaucht. Aber nachdem sie dort ausfindig gemacht worden seien, seien sie erneut geflüchtet. Ihren gegen- wärtigen Aufenthaltsort kenne er nicht. D. Am 8. März 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Ver- fahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerde- führer dem Kanton G._______ zu (Art. 27 AsylG). E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 – eröffnet am 16. Juni 2023 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3) an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und den Be- schwerdeführer vorläufig aufnahm (Dispositivziffern 4 bis 6). Zudem hän- digte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispo- sitivziffer 7). Des Weiteren hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) gesetzt werde (Dispositivziffer 8). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die von ihm am 21. April 2023 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivzif- fern 1 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache im besagten Umfang zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Juni 2023 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-3900/2023 Seite 4 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Eingangs ist festzuhalten, dass die vom SEM verfügte Änderung des Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) (vgl. Disposi- tivziffer 8 der Verfügung vom 14. Juni 2023) nicht angefochten wurde. Folg- lich ist diese in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.
D-3900/2023 Seite 5 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese ver- fahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen ver- mag. 5.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 5.3.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht ge- nügend. Zur Begründung führte es an, der Fehde mit Nachbarn und
D-3900/2023 Seite 6 Verwandten des Vaters liege kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv zugrunde. Mit der Ermordung der Schwester sei die Sache zudem als ge- sühnt und damit als abgeschlossen zu betrachten. Schliesslich lebe die Familie des Beschwerdeführers, darunter der von den Taliban ebenfalls be- drohte Bruder, nach wie vor in Afghanistan, weshalb eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei- len zu verneinen sei (vgl. Verfügung vom 14. Juni 2023 S. 5). 5.3.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe lediglich behauptet, dass es seinen – als glaubhaft erachteten – Vorbringen an einem flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv fehle, diese Einschätzung je- doch nicht begründet. Indem das SEM das Wort «Fehde» verwendet habe, solle der Sachverhalt wohl in die Nähe privater Streitigkeiten gerückt wer- den. Ausdrücklich behauptet habe das SEM dies allerdings nicht und allein die Bezeichnung eines Konflikts als «Fehde» genüge nicht, um sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Verfolgungshandlungen pauschal, au- tomatisch und ohne nähere Erörterung ein asylrelevantes Motiv abzuspre- chen. Nachdem unklar bleibe, wie das SEM zu seiner Einschätzung – Feh- len eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs – gelangt sei, sei die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung stark beeinträchtigt. 5.3.4 Die Rüge der unzulänglichen Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids ist berechtigt. Das SEM hat den Sachverhalt pauschal als «Fehde» zusammengefasst und dieser ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG abgesprochen, ohne die Subsumierung des gesamten Sachvortrags des Beschwerdeführers unter den besagten Begriff konkret zu erörtern. Mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen hat es sich nicht im Einzelnen auseinandergesetzt, sondern es erachtete die «Sache» mit der Ermordung der Schwester pauschal als gesühnt und abgeschlossen. Nachdem dem Beschwerdeführer aber erst nach der er- folgten Tötung seiner Schwester Nachteile zugefügt worden seien (Entfüh- rung und sexueller Missbrauch, Androhung der Zwangsrekrutierung durch die Taliban), ist nicht ersichtlich, welche den Beschwerdeführer betreffen- den Verfolgungsmassnahmen das SEM mit der Tötung der Schwester als abgeschlossen erachtete. Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und der Beschwerdeführer mo- nierte zu Recht, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzli- chen Einschätzung – Fehlen eines Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG und Verneinung der Asylrelevanz der von ihm erlittenen beziehungs- weise ihm drohenden Nachteile – verwehrt worden sei.
D-3900/2023 Seite 7 5.3.5 Aufgrund des Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz zu bejahen. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Na- tur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der als rudimentär zu bezeichnenden vorinstanzlichen Begründung er- scheint eine Heilung auf Beschwerdestufe nicht angezeigt. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, die Sache unter Einhaltung der Begründungspflicht neu zu beurteilen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom
14. Juni 2023 ist aufzuheben, soweit sie nicht unangefochten in Rechts- kraft erwachsen ist (vgl. E. 2), und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Be- schwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen. 7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen
D-3900/2023 Seite 8 Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuver- lässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der mass-gebli- chen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen. Das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung ist damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3900/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 14. Juni 2023 wird – soweit angefochten – aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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