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D-3898/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3898/2024 law/blp U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Armenien, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024 / N (…).

D-3898/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. B. B.a Am 31. Mai 2024 hörte das SEM A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vertieft zu ih- ren Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person und seinen persönli- chen Verhältnissen aus, er stamme aus G._______ in der Region H._______. Er habe dort die Schule besucht und danach an einer israeli- schen Security-Hochschule eine Ausbildung gemacht. Danach habe er stets im Security-Bereich gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2016 in der russischen Firma I._______ als Security-Mit- arbeiter gearbeitet. In diesem Jahr sei es in der Firma zu einem Diebstahl von einer Million US-Dollar gekommen. Es habe sich herausgestellt, dass zahlreiche Personen im Unternehmen an diesem Diebstahl beteiligt gewe- sen seien. Auch sein Chef sei beschuldigt worden und habe unter Druck unter anderem ihn als Mittäter genannt. Ein Grund sei gewesen, dass sein Chef ihm einmal eine kleine Summe geliehen habe. Er (der Beschwerde- führer) sei kurzzeitig verhaftet und vor Gericht gestellt worden. Von 2018 bis 2021 habe er in J._______ den Laden eines Freundes seines Schwa- gers geführt. Er (der Beschwerdeführer) und seine Familie hätten in dieser Zeit in J._______ gelebt. Danach sei er nach G._______ zurückgekehrt. Er sei zu vier Jahren Haft verurteilt worden, habe jedoch (…) von einer Amnestie profitiert, weil er nicht vorbestraft gewesen sei und drei Kinder habe. Sein ganzes Vermögen sei jedoch per Gerichtsbeschluss beschlag- nahmt worden. Dies habe unter anderem seinen Anteil am Besitz von Land und einem Haus der Familie betroffen. Er habe jedoch bei weitem nicht die Geldsumme bezahlen können, welche gerichtlich festgelegt worden sei. Die Geschädigten hätten dies nicht akzeptiert. Sein Chef sowie einige Rus- sen und Armenier hätten ihn schon 2021 nach J._______ zitiert und ihm gesagt, er müsse unverzüglich den ganzen Betrag bezahlen. Nachdem er dies nicht getan habe, hätten die Armenier ihn Anfang 2024 zu Hause auf- gesucht und seine Mutter bedroht. Im Februar 2024 habe er wieder nach J._______ gehen müssen, wo ihm wieder gedroht worden sei. Anfang

D-3898/2024 Seite 3 März 2024 seien dann seine Söhne von unbekannten Personen in einem teuren Auto vom Sporttraining abgeholt und nach Hause gebracht worden. Zudem hätten die Männer danach nochmals versucht, seine Söhne vom Training abzuholen. Dies sei eine Drohung gewesen. Danach hätten er (der Beschwerdeführer) und seine Familie sich beim Bruder seiner Ehefrau versteckt. Da er (der Beschwerdeführer) seine Situation als aussichtslos erachtet habe, habe er die Ausreise organisiert. Er habe eine hohe Summe von Verwandten ausgeliehen, um über Schlepper nach Europa zu gelan- gen. Die Schlepper hätten ein griechisches Schengen-Visum organisiert. Mit diesem Visum hätten er und seine Familie Armenien am 5. April 2024 verlassen und seien nach K._______ geflogen. Von dort seien sie am nächsten Tag mit einem Bus in die Schweiz gelangt. B.c Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen aus, sie stamme aus L._______ in der Region H._______. Sie habe eine Ausbildung als Lehrerin absolviert. Nach ihrer Heirat habe sie in G._______ gelebt und nicht mehr gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe den ganzen Prozess gegen ihren Ehemann beobachtet. Sie habe auch mitbekommen, dass er von Vertretern der Firma bedroht worden sei, wisse aber nichts Genaues. Ihr Schwiegervater sei von den «Gangstern» immer wieder geschlagen worden, so dass er verstorben sei. Im Januar 2024 seien die Mitarbeiter der Firma zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihnen gedroht. Auch ihre Söhne hätten einmal von den Mitarbeitern im Auto mitgenommen werden sollen. Sie hätten dann zuletzt versteckt bei ihrem Bruder gelebt. Zusammen mit ihrer Familie habe sie Armenien An- fang April 2024 verlassen und sei in die Schweiz gekommen. B.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem ihre Reisepässe (im Original), eine Anklage- schrift (eine Seite), ein Urteil im Strafverfahren (eine Seite), einen Vollstre- ckungsentscheid, ein Urteil des Insolvenzgerichts und eine gerichtliche Vorladung erster Instanz (je als Kopie) den Beschwerdeführer betreffend ein. C. Am 7. Juni 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf aus. Diese nahm mit Ein- gabe vom 10. Juni 2024 zum Entscheidentwurf Stellung.

D-3898/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 – am gleichen Tag eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfü- gung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungs- weise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, ver- bunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen wer- den. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom

11. Juni 2024 die Beendigung ihres Mandats an. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer für sich und seine Familie gegen den Entscheid des SEM vom 11. Juni 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft an- zuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von ei- ner Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. G. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3898/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde- führenden sind daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Ab- schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

D-3898/2024 Seite 6 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält es fest, der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, der gegen ihn geführte Prozess habe keinen politischen Hintergrund gehabt. Auch aus seinen Aussagen würden keine Hinweise hervorgehen, dass der Prozess einen asylrelevanten Hintergrund gehabt habe. Angesichts offen- sichtlich fehlenden asylrelevanten Motivs könne zudem darauf verzichtet werden, den Ablauf des Prozesses genauer anzuschauen, weshalb auch kein näheres Studium der Prozessakten nötig sei. In Armenien habe er die

D-3898/2024 Seite 7 Möglichkeit, Beschwerde gegen Urteile oder Verfügungen von Gerichten einzulegen. Armenien sei grundsätzlich ein Rechtsstaat, der ihm die Mög- lichkeit gewähre, seine Rechte durchzusetzen, nötigenfalls auch durch hö- here Instanzen. Was die Gerichtsvorladung vom März 2024 angehe, so sei auch dazu festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die- ser Folge zu leisten, auch wenn er nicht wisse, worum es gehe. Auch dies- bezüglich gelte, dass er sich vor Gericht verteidigen könne und wiederum mutmasslich kein asylrelevantes Motiv vorliege. Angesichts seiner Aussa- gen zum Prozessverlauf erübrige es sich, die im Sachverhalt erwähnten Prozessunterlagen näher zu studieren, da aus ihnen mutmasslich nichts hervorgehe, was an den vorliegenden Erwägungen etwas ändern könnte. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er sei durch Vertreter der geschädigten Firma bedroht worden. Er sei zwei Mal nach J._______ zitiert worden. Zudem seien seine Söhne mutmasslich durch Vertreter der Firma als Drohung mit einem Auto abgeholt worden beziehungsweise hät- ten abgeholt werden sollen. Er habe die Behörden nicht informiert, weil dies keinen Sinn habe und er kein Vertrauen zu diesen habe. Dazu sei festzu- halten, dass es sich bei diesen Übergriffen um Handlungen Dritter handle, für die der Staat nicht verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, dass er die Behörden nicht informiert habe. Es wäre ihm je- doch zumutbar und möglich gewesen, die Behörden zu informieren und um Schutz nachzusuchen. Die Behauptung, er habe gar nicht daran gedacht und kein Vertrauen in die Behörden, genüge nicht, um sein Verhalten zu erklären beziehungswiese zu rechtfertigen. Die armenischen Behörden seien in der Lage und willens, ihn gegen solche Drohungen zu schützen. Sollten lokale Behörden diesen Schutz verweigern, so könne er sich an höhere Instanzen wenden, um diesen Schutz zu erhalten. Zudem würden erhebliche Zweifel an diesen Drohungen bestehen. So habe der Beschwerdeführer einerseits gesagt, das Urteil wegen der Ver- mögensbeschlagnahmung sei erst (…) erfolgt, während er andererseits angegeben habe, die Drohungen wegen des Urteils hätten schon (…) an- gefangen. Zudem liege ein Widerspruch vor, wenn er erkläre, er sei im Februar 2024 nochmals in J._______ bei den Firmenleuten gewesen, wäh- rend seine Frau angebe, sie wisse nichts davon. Zudem habe er gesagt, seine Söhne seien zweimal von den Tätern beim Training behelligt worden, während die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dies sei nur einmal pas- siert. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kaum etwas zum Verlauf der Drohungen habe sagen können, obwohl sie davon direkt betroffen gewesen wäre und deshalb ausgereist sei. Den Beschwerdefüh-

D-3898/2024 Seite 8 renden sei es nicht gelungen, diese Ungereimtheiten überzeugend aufzu- lösen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen geltend, er habe den Staat nicht informiert, weil die Aufklärungsquote von Vorfällen und Straftaten in Armenien sehr gering sei. Ausserdem sei er gefoltert und bedroht worden, dass «sie» erfahren würden, wenn er zur Polizei gehe, und ihn daran hindern würden, Hilfe zu bekommen, und es ihm sehr schlecht ergehen würde. Die Polizei in Armenien sei korrupt. Die- selbe Hauptabteilung der Polizei habe ihn gezwungen, bedroht und gefol- tert, ihm seine Rechte rechtswidrig verwehrt und ihm nicht erlaubt, einen Anwalt zu beauftragen, und ihn in eine schwere kriminelle Straftat verwi- ckelt. Auch wenn der offizielle jährliche Informationsbericht des Polizei- chefs über einen längeren Zeitraum hinweg betrachtet werde, sei ersicht- lich, dass die jährliche Aufklärungsquote zehn bis zwölf Prozent betrage. Dies vor allem in einer Situation, in der die drohenden Personen mächtige Leute gewesen seien – Russen, die Eigentümer der Fabrik gewesen seien und grossen Einfluss in ihrem Land gehabt hätten und immer noch hätten. Angesichts all dessen habe er Angst gehabt und habe der Polizei seines Heimatstaates nicht vertraut. Was den Widerspruch betreffe, die Beschlagnahmeentscheidung sei im Jahr (…) erfolgt, die Bedrohungen durch das Urteil hätten jedoch bereits (…) begonnen, sei zu erwähnen, dass die Gerichtsbehörden die Urteilsver- kündungen und Gerichtsverhandlungen so lange hinauszögern würden, dass das Urteil bereits offensichtlich gewesen sei. Es sei bereits (…) klar gewesen, dass er schuldig gesprochen werde. Weil dies vorhersehbar ge- wesen sei, hätten sie ihm gedroht, bevor das Urteil gefällt worden sei. In Armenien herrsche so viel Anarchie und Rechtswidrigkeit, dass sie nicht einmal auf das Urteil gewartet hätten. Aufgrund ihrer Denkweise und ihrem Strassenverstand sei er bereits ohne Gerichtsentscheidung als schuldig anerkannt worden. Es wäre sinnlos gewesen, sich an andere Gerichtsin- stanzen zu wenden, weil er in ihren Köpfen bereits schuldig gewesen sei und er dieses Geld habe zahlen müssen. Es habe kein Entkommen für ihn gegeben. Im Rahmen dieses Strafverfahrens seien drei Menschen gestor- ben, zwei durch Selbstmord – einer sei von einer Brücke gesprungen, der andere habe sich erhängt. Die dritte Person sei bei einem Autounfall ge- storben. Wenn er sein Land nicht verlassen hätte, wäre er demselben Schicksal erlegen. Diese Drohungen und Bedrohungen seien so wild und unmenschlich gewesen, dass es unmöglich gewesen sei, dem zu wider- stehen. Auch er habe mehrmals daran gedacht, dem allem durch Selbst-

D-3898/2024 Seite 9 mord ein Ende zu setzen. Der einzige Grund, der ihn davon abgehalten habe, seien seine Kinder und seine Familie gewesen. Obwohl Armenien als demokratisches Land präsentiert werde, würden Fragen wie Vermö- gensbeschlagnahmung anders gelöst. Das heisse, Gerichtsurteile seien nur Formsache – Geldangelegenheiten würden auf andere Weise gelöst. Da er seine Familie nicht vor dieser Brutalität habe schützen können, sei er gezwungen worden, sein Land zu verlassen. Dass seine Frau über viele Umstände nicht informiert sei, hänge damit zu- sammen, dass er ihr viele Einzelheiten nicht erzählt habe, um ihr zusätzli- chen Stress zu ersparen. Ausserdem habe sie sich um ihre drei minderjäh- rigen Söhne gekümmert, habe sich mit ihrer Bildung und Erziehung be- schäftigt. Meistens sei er (der Beschwerdeführer) nicht zu Hause gewesen, seine Frau habe sich um die täglichen Bedürfnisse ihrer Kinder gekümmert. Sie habe von einem Terroranschlag auf ihre Kinder gewusst, aber in Wirk- lichkeit hätten zwei stattgefunden – vom ersten Vorfall habe er seiner Frau nichts erzählt, weil es sie bis zum Wahnsinn hätte treiben können. Es hätte schwere Folgen gehabt: fortlaufende Stresssituationen, sogar gesundheit- liche Probleme. Angesichts all dessen habe er es vor seiner Frau geheim gehalten. Sie hätten beide die Wahrheit erzählt, ohne sich abzustimmen, sonst wären ihre Gedanken die gleichen gewesen. Das sei kein Wider- spruch, das sei die Realität. Seine Schwester, Brüder, wie auch der Bruder seiner Frau hätten ihm zu- nächst kein Geld gegeben. Bei der Anhörung habe er erklärt, dass er gol- dene Schmuckstücke von ihnen verlangt und im Namen seines Bruders bei der Bank verpfändet habe. Da er (der Beschwerdeführer) zu Unrecht in einem Strafverfahren beschuldigt und für insolvent erklärt worden sei, habe er, um sein beschlagnahmtes Eigentum zu schützen, auf diese Weise ge- handelt. Das habe ihm jedoch nicht geholfen – sein gesamtes Eigentum sei zur Auktion gebracht und verkauft worden. Die Banken hätten ihm keine Möglichkeit gegeben, eine Verpfändung in seinem Namen vorzunehmen. Dieser Bankkredit sei eine Schuld, die er durch legale Arbeit zurückzahlen müsse, indem er Geld spare. 6. 6.1 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatliche Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor

D-3898/2024 Seite 10 Verfolgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhande- nen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in An- spruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). 6.2 Das SEM hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt, dass dem gegen den Beschwerdeführer geführten Prozess, den ihm daraus erwach- senen Nachteilen und den Drohungen gegen ihn und seine Familienmit- glieder kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationa- lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) zugrunde liegt. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass Armenien ein Rechtsstaat ist und der Beschwerdeführer die Möglich- keit hat, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zu verteidigen und sich gegebe- nenfalls an die Polizei zu wenden und diese um Schutz vor Nachstellungen und Drohungen durch private Drittpersonen zu ersuchen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfas- sung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden die bereits in der Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung vom 10. Juni 2024 vorgebrachten Einwände wiederholt und ergänzt, je- doch keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3898/2024 Seite 11 8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 9. Abschliessend festzuhalten bleibt, dass der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, in der Beschwerde nicht begründet wird. Aus den Akten ergeben sich indes ohnehin keine An- haltspunkte, aufgrund derer zu schliessen wäre, das SEM habe den rechts- erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuwei- sen, da die Beschwerdebegehen entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3898/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

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