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D-3883/2014

D-3883/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden; sie wird im Übrigen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der verfügten Wegweisung und deren Vollzugs beantragt werden.
  2. Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 wird betreffend die Dispositivziffern 3-5 aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. - entnommen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3883/2014 law/bah Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) die Türkei eigenen Angaben zufolge im März 2007 verliess und am 17. März 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 19. März 2007 um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 22. März 2007 zur Person und summarisch zu den Gründen für die Ausreise aus dem Heimatland befragt und am 3. April 2014 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er entstamme einer politisch aktiven Familie, ein Onkel werde wegen Kontakten zu Regierungsgegnern gesucht und seine Grossmutter sei wegen Unterstützung der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) verurteilt worden und habe eine Haftstrafe verbüssen müssen, dass er seit dem Jahr 2003 einige Male auf dem Polizeiposten von D._______ befragt worden sei, dass er selbst an Veranstaltungen teilgenommen und Kontakte zur lokalen Parteileitung der Demokrat Halk Partisi (DEHAP, Demokratische Volkspartei) gehabt habe, dass er Anfang Mai 2006 im Auftrag der DEHAP Unterschriften für eine Petition gesammelt habe, in der die Freilassung Abdullah Öcalans und die Einführung des Kurdischen als Unterrichtssprache gefordert worden sei, wobei auf den Unterschriftenbögen jeweils der Name der Person, die die Unterschriften gesammelt habe, vermerkt worden sei, dass er Anfang Mai 2006 erfahren habe, dass eine ebenfalls Unterschriften sammelnde Person festgenommen worden sei, die bei der Festnahme auch Unterschriftenbögen auf sich getragen habe, auf denen sein Name gestanden habe, dass ihm der lokale Parteivorsitzende Mitte Mai 2006 gesagt habe, er solle sich in Sicherheit bringen, worauf er untergetaucht sei, dass die Polizei zu Hause mehrmals nach ihm gesucht und dabei seinen Reisepass und seine Identitätskarte beschlagnahmt habe, dass er zudem von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, weil er einem Aufgebot zur militärischen Musterung keine Folge geleistet habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Aufgebot zur militärischen Musterung vom 16. August 2006 und eine seine Grossmutter betreffende Anklageschrift vom 12. Mai 2004 zu den Akten gab (vgl. act. A5/1), dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. April 2007 mit Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2014 - eröffnet am 12. Juni 2014 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Mitnahmen auf den Polizeiposten, die in den Jahren 2003 bis 2006 stattgefunden hätten, habe es sich nicht um ernsthafte Nachteile gehandelt, die asylrechtlich relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer nicht genau habe sagen können, was die Petition, für die er Unterschriften gesammelt habe, bezweckt habe, dass von einer Person, die Unterschriften sammle, zu erwarten wäre, dass sie einem Passanten erklären könnte, was mit der Petition bezweckt werde und an wen sich diese konkret richte, dass es aufgrund der möglichen Gefährdung als überaus fraglich erschei­ne, dass auf den Unterschriftenbögen die Namen der Sammler aufgeführt gewesen seien, dass er zudem keinerlei Beweismittel eingereicht habe, die seine Aussagen belegen könnten, dass das türkische Generalkonsulat in F._______ dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2007 einen Reisepass und eine Identitätskarte ausgestellt habe, dass einer Passausstellung im Ausland eine einschlägige Abklärung vorausgehe, ob einer solchen etwas entgegenstehe, dass das Generalkonsulat ihm im Jahr 2007 kaum einen (neuen) Reisepass ausgestellt hätte, wenn die türkischen Behörden seinen (alten) Reisepass 2006 beschlagnahmt hätten, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen und seine Nähe zur DEHAP keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen auslösen könnten, dass auch aufgrund des familiären Hintergrunds keine greifbaren Anhalts­punkte für eine Gefährdung vorlägen, da er bereits in der Vergangenheit nur mit geringfügigen Unannehmlichkeiten konfrontiert gewesen sei, dass die schweizerischen Asylbehörden die Verpflichtung zur Militärdienstleistung in der Türkei als staatsbürgerliche Pflicht erachteten, weshalb einer allfälligen militärstrafrechtlichen Verfolgung wegen Refraktion keine asylrechtliche Relevanz zukomme, dass der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe vom 11. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2014 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 4. August 2014 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss einem beim BFM eingereichten Gesuch um Kantonswechsel vom 23. Juli 2014 am 11. Juli 2014 die türkische Staatsangehörige E._______ heiratete, die im Kanton F._______ lebt und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, dass das BFM mit an die Kantone G._______ und F._______ gerichtetem Schreiben vom 30. Juli 2014 feststellte, es gehe aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung des Gesuchs davon aus, dass ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe, weshalb den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2014 feststellte, aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin bestehe ein Anspruch auf Einheit der Familie, weshalb es ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens neu dem Kanton F._______ zuteilte, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. August 2014 Gelegenheit zur Äusserung gab, ob er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2014 mitteilte, er habe vor etwa einem Monat bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, über das noch nicht entschieden worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete beziehungsweise unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer nur wenig substanziierte Angaben zu seinem politischen Engagement für die DEHAP und namentlich eine Unterschriftensammlung, an der er beteiligt gewesen sei, machte, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass auf den Unterschriftenbögen die Namen der Personen, die die Unterschriften gesammelt hätten, aufgeführt gewesen seien, zumal der Beschwerdeführer und die Organisatoren derselben davon ausgegangen seien, die Unterschriftensammler gingen ein beträchtliches Risiko ein, strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. act. A12/15 S. 12), dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, Beweismittel für die ihm drohende strafrechtliche Verfolgung beizubringen, da mittlerweile ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sein müsste, falls die von ihm geltend gemachten Vorbringen zutreffend wären, dass aufgrund der Aktenlage entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund von Aktivitäten von Familienangehörigen Reflexverfolgung, dass er bei den Befragungen geltend machte, man habe ihn zwischen seinem 16. und 18. Altersjahr mehrmals auf den Polizeiposten von D._______ mitgenommen und nach einem Onkel, der Verbindungen zu den "Leuten in den Bergen" gehabt habe, beziehungsweise nach Waffen gefragt, die bei seiner Grossmutter versteckt worden seien (vgl. act. A1/11 S. 7), dass es sich dabei aber nicht um Festnahmen gehandelt habe (vgl. act. A12/15 S. 9), dass den Akten entnommen werden kann, dass seine Grossmutter vor dem Staatssicherheitsgericht von H._______ angeklagt wurde, weil sie eine Kalashnikov bei sich aufbewahrt habe, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, ihm seien vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen politischer Aktivitäten Verwandter ernsthafte Nachteile zugefügt oder angedroht worden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dies sei nun bei einer Rückkehr in die Türkei der Fall, dass dem Beschwerdeführer vom türkischen Generalkonsulat im Jahr 2007 sowohl ein Reisepass als auch eine Identitätskarte ausgestellt wurden, was gegen seine Angabe während den Befragungen spricht, die türkische Polizei habe seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Jahr 2006 beschlagnahmt, weil sie nach ihm gesucht habe, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht bei Ablehnung des Asylgesuchs vorfrageweise prüft, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht, wobei diese Prüfung nur erfolgt, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts­bewilligung vorliegt, dass, wenn das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht wird, das BFM auf die Anordnung einer Wegweisung zu verzichten hat beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht diese aufhebt (BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 S. 580 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und die Behörde dieses prüft, dass deshalb die mit Verfügung vom 10. Juni 2014 verfügte (asylrechtliche) Wegweisung und somit auch die Anordnung deren Vollzugs aufzuhe­ben sind, dass damit die kantonalen Behörden für die Anordnung einer (ausländerrechtlichen) Wegweisung und deren Vollzug zuständig wären, sollten sie dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zustimmen, dass die Beschwerde aufgrund des vorstehend Gesagten abzuweisen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden, dass die Beschwerde im Übrigen, soweit die Aufhebung der verfügten Wegweisung und des angeordneten Vollzugs beantragt werden, gutzuheissen ist und die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung vom 10. Juni 2014 aufzuheben sind, dass bei diesem Ausgang die - um die Hälfte zu reduzierenden -Verfah­renskosten auf Fr. 300.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen ist und dem Beschwerdeführer demzufolge Fr. 300.- zurückzuerstatten sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE) kann, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die Vertretungskosten unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen sind, und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 500.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden; sie wird im Übrigen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der verfügten Wegweisung und deren Vollzugs beantragt werden.

2. Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 wird betreffend die Dispositivziffern 3-5 aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. - entnommen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: