Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3868/2024
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024 / N (…).
D-3868/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende April 2024 aus der Türkei ausreiste und am 1. Mai 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Mai 2024 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zu den Personendaten vom 8. Mai 2024 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2024 im Wesentli- chen geltend machte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und sei im Dorf B. _______, im Distrikt C. _______, in der Provinz D. _______ geboren und aufgewachsen, dass als er noch Kind gewesen sei, das Dorf in Brand gesetzt worden und die Familie nach E. _______ geflohen sei, dass die Familie später zurück in ihr Dorf gezogen sei, es dort jedoch wie- der Probleme gegeben habe, weshalb die Familie nach F. _______ gegan- gen sei, dass sein Vater immer wieder zurück ins Dorf gereist sei, weil er sich in F._______ nicht wohl gefühlt habe, dass seine Familie und sein Dorf dafür bekannt seien, die PKK und die HDP zu unterstützen, dass seine Eltern ein Lebensmittelgeschäft geführt hätten, in dem auch er ausgeholfen habe und die Familie die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt habe, dass sein Vater deswegen im Gefängnis gewesen sei und auch andere Verwandte im Gefängnis gewesen und gefoltert worden seien, dass im Jahre 2012 Hungerstreiks in den Gefängnissen stattgefunden hät- ten, wobei er an einem Unterstützungsmarsch teilgenommen habe und es hierbei zu Gewalt von Seiten der Polizei gekommen, er von einer Brücke geworfen worden sei und sich das Bein gebrochen habe, dass er im Jahre 2017 zurück in sein Dorf gegangen sei, um seinen Vater zu besuchen und es dabei eine Dorfrazzia gegeben habe, weil die türki- schen Behörden vernommen hätten, dass sich Mitglieder der PKK im Dorf befunden hätten,
D-3868/2024 Seite 3 dass er im Rahmen dieser Razzia von der Polizei gefoltert worden sei, es hingegen keine strafrechtlichen Konsequenzen gegeben habe, dass er im Zusammenhang mit den letzten Wahlen in der Türkei auf der Strasse von einem Polizisten angehalten worden sei und dieser versucht habe, ihn davon zu überzeugen, das Parteigebäude der HDP auszuspio- nieren, wobei er sich geweigert habe, dass dieser Polizist ihn immer wieder bedrängt und belästigt habe, um ihn zu Spionagetätigkeiten zu bewegen und auch weitere Polizisten damit be- auftragt hätte, dies zu tun, dass das Verhalten des Polizisten immer aggressiver geworden sei und etwa eineinhalb Jahre angedauert habe, was sich auf sein psychisches Wohlergehen negativ ausgewirkt habe, dass er sich schliesslich gezwungen sah, die Türkei zu verlassen und in die Schweiz geflüchtet sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Fotos und Zeitungsberichte einreichte sowie ein Protestvideo eines Abgeordneten, Röntgenbilder sei- nes gebrochenen Beines, ein Zivilstandsregisterauszug und seinen Füh- rerausweis, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 3. Mai 2024 ab- lehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anord- nete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das Ereig- nis im Jahre 2017, bei dem der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, bereits mehrere Jahre zurückliege und kein Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers zu erkennen sei, dass den Akten zudem keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wo- nach sich der Beschwerdeführer in qualifizierter und exponierter Weise öf- fentlich politisch engagiert hätte und auch in Bezug auf die Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien oder in absehbarer Zeit gegen ihn eingeleitet würden,
D-3868/2024 Seite 4 dass die anlässlich des Unterstützungsmarsches im Jahre 2012 geltend gemachte Polizeigewalt nicht nur den Beschwerdeführer betroffen habe, sondern auch andere Demonstrationsteilnehmende, dass die geltend gemachte Anwerbung als Spitzel und die damit einherge- henden Behelligungen nicht über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffe, und das Vorgehen der türki- schen Behörden in diesem Zusammenhang die Schwelle der flüchtlings- rechtlichen Intensität nicht erreicht habe, dass aufgrund der Akten auch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwer- deführer wegen seines familiären Umfeldes von Reflexverfolgungsmass- nahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 (Datum Auf- gabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben hat und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststel- lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme und die Familie offensichtlich von den türkischen Behörden ver- folgt werde, dass der Beschwerdeführer mehrmals geschlagen worden sei und aus Angst vor weiteren Nachteilen ständig den Wohnsitz habe wechseln müs- sen, dass im Falle der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft ernsthaft geprüft werden müsse, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ein menschenwürdiges Leben erwarten könne, dass der Beschwerdeführer mit Datum vom 24. Juli 2024 – eingegangen am 26. Juli 2024 – eine ergänzende Eingabe und weitere Beweismittel ein- reichte,
D-3868/2024 Seite 5 dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen ausführte, dass er an- lässlich der Anhörung Asylgründe verheimlicht habe, weil er Angst gehabt habe, auch in der Schweiz verfolgt zu werden, dass seine politische Hauptaktivität darin bestanden habe, aus Protest- gründen verschiedene Webseiten zu hacken, womit er im Jahre 2018 aber aufgehört habe, dass ihn aufgrund dieser Aktivitäten Polizeibeamte aufgesucht hätten, ihn aufgefordert hätten als Spion zu fungieren, ihn bedroht und beschimpft und seine Wohnung durchsucht hätten, dass den Polizisten Beweismittel seiner Hackertätigkeit vorgelegen hätten und er um einer Haftstrafe zu entkommen, das Angebot, als Spion tätig zu werden, angenommen habe, dass er danach während eines Monats untergetaucht und danach ausge- reist sei, dass er zur Stützung der neuen Vorbringen diverse Screenshots seiner be- haupteten Hackertätigkeiten einreichte, dass der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2024 verlangte Kostenvor- schuss am 8. Juli 2024 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3868/2024 Seite 6 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der fehlen- den Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen ausging und auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ge- schilderten Angriffe im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zu- rücklagen,
D-3868/2024 Seite 7 dass sodann die geschilderten politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers äusserst niederschwellig waren und die geltend gemachten Behelli- gungen durch die Polizei nicht die notwendige Intensität erreichte, dass das Nachschieben des konfiszierten Laptops im Rahmen der Stel- lungnahme zum Urteilsentwurf auch nach Ansicht des Gerichts als deutli- ches Element gegen die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens zu werten ist, da dies bei Wahrunterstellung zweifellos bereits im Rahmen der Anhörungen vorgebracht worden wäre, dass daran auch das auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vorbringen nichts zu ändern vermag, dies habe in Tat und Wahrheit mit seiner Hackertätigkeit bis ins Jahr 2018 im Zusammenhang gestanden, die er bisher aus Furcht vor Verfolgung in der Schweiz verheimlicht habe, dass diese erneute Anpassung der Verfolgungsvorbringen die Zweifel viel- mehr bestärken, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren rechtlich vertreten war und über seine Rechte und Pflichten genügend aufgeklärt gewesen sein dürfte, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, dass er aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen wegen politisch motivierten Hackertä- tigkeiten bis ins Jahr 2018 diese verheimlicht haben soll und überdies die Übergriffe der Beamten derart unterschiedlich, ohne Erwähnung der Kon- fiszierung des Laptops und ohne jegliche Verbindung zu IT-Kenntnissen geschildert haben soll, dass es ferner zeitliche Diskrepanzen gibt, zumal im Rahmen der Stellung- nahme ausgeführt wurde, der Laptop sei zwei Monate vor der Ausreise konfisziert worden und nunmehr von einem Monat vor der Ausreise die Rede ist, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht obiger Erwägungen nicht ge- lingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än- dern vermögen, wobei auf eine entsprechende Übersetzung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, dass die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
D-3868/2024 Seite 8 (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-3868/2024 Seite 9 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch eine diskriminierende Behandlung aufgrund der Ethnie und po- litischer Zugehörigkeit vorliegend keine Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs begründet, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss entsprechend ver- wendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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