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D-3855/2011

D-3855/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3855/2011/sed Urteil vom 12. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Iran, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, am 19. Juni 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei geltend machte, er sei im März 2005 mit Christen in Kontakt gekommen und habe in der Folge begonnen, die Bibel zu lesen und eine private Kirche zu besuchen, dass er im Herbst 2005 getauft worden sei und daraufhin im Familienkreis den christlichen Glauben zu verbreiten begonnen habe, dass er Ende März 2006 inhaftiert worden sei, jedoch - nachdem er sich vor einem Richter vom Christentum losgesagt und ein Onkel eine Kaution hinterlegt habe - nach fünf Tagen wieder freigelassen worden sei, dass das Bundesamt dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 22. August 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung am 24. September 2008 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts galt, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2010 ein zweites Asylgesuch einreichte und dabei dieselben Gründe geltend machte wie im ersten Asylgesuch, dass er ab dem 16. April 2010 unbekannten Aufenthalts war, worauf das BFM das zweite Asylgesuch am 28. April 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein drittes Asylgesuch einreichte und nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ dort am 16. Juni 2011 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Juni 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz seit der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs (am 20. Februar 2010) nicht mehr verlassen, sondern habe sich in Genf aufgehalten und dort ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet, dass die Asylgründe, welche er im ersten und zweiten Asylgesuch vorgebracht habe, nicht stimmen würden, dass er vielmehr im Heimatland keine Probleme gehabt habe, als er im Jahr 2002 erstmals ausgereist sei, dass er nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz nach England gegangen sei, wo er sich dem christlichen Glauben zugewandt habe, dass er im Jahr 2009 von England aus freiwillig in den Iran zurückgekehrt sei, um den Menschen an seinem Herkunftsort die Bibel näher zu bringen, dass er im Iran am Flughafen vorübergehend festgenommen und zu seinem Auslandaufenthalt befragt, danach aber wieder freigelassen worden sei, dass er in der Folge vor einem Gericht habe erscheinen müssen und dort für unschuldig befunden worden sei, dass er Ende 2009/Anfang 2010 jedoch wieder aus dem Iran ausgereist sei und in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt habe, weil er das Gefühl gehabt habe, er würde aufgrund seines neu erworbenen christlichen Glaubens Probleme bekommen, dass er nun seit Februar 2011 an religiösen Versammlungen der Zeugen Jehovas in der Schweiz teilnehme, die Bibel studiere und sich bald taufen lassen wolle, dass er befürchte, sein Leben wäre bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet, weil seine religiöse Gesinnung den Behörden irgendwann bekannt werden würde, dass er ausserdem Militärdienst leisten müsste und dies aufgrund seiner religiösen Überzeugung nicht tun möchte, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Melli-Karte (Personalausweis), den Shenasnameh (Geburtsurkunde), eine Faxkopie einer Gerichtsvorladung und eines Gerichtsurteils sowie Unterlagen über die freiwillige Rückkehr von Grossbritannien in den Iran im Jahr 2009 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2011 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe nun selber zugegeben, in den ersten beiden Asylverfahren gelogen zu haben, dass aufgrund dessen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nun geltend gemachten Asylgründe bestünden, zumal der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Glaubenswechsel behauptet habe, dass im Übrigen eine Konversion zum Christentum für sich allein im Iran keine asylrelevanten Massnahmen seitens des Staates auslösten und Christen nicht automatisch staatlich verfolgt würden, dass allenfalls jene Christen gefährdet wären, welche den Behörden schon vor der Ausreise aufgrund ihrer regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen seien, die gegen die Interessen des iranischen Staates handelten, öffentlich bekannt seien oder im Ausland den christlichen Glauben besonders aktiv ausübten, was beim Beschwerdeführer alles nicht zutreffe, dass er auch aus seinem persönlichen Umfeld keine negativen Massnahmen wegen seines Glaubenswechsels zu befürchten habe, da seinen Angaben zufolge seine Beziehung zur Familie trotz Konversion nach wie vor sehr gut sei, dass dem Beschwerdeführer bisher im Iran aufgrund seines Glaubens nichts zugestossen sei und keine konkreten Hinweise bestünden, er würde deswegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verfolgt, dass die neuen Asylvorbringen daher nicht asylrelevant seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juli 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: Fotos sowie Bestätigungsschreiben von einigen Zeugen Jehovas sowie mehrere Unterlagen zur Verfolgung der Christen im Iran von Amnesty International, dem UN General Assembly und dem U.S. Department of State, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2011 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG sowie Art. 42 AsylG) und das BFM diese nicht entzogen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und ein zweites Asylverfahren infolge Untertauchens des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist, dass er sich eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner freiwilligen Rückkehr in den Iran Ende 2009/Anfang 2010 dem protestantischen christlichen Glauben zugewandt hatte, dass er dennoch damals im Iran keine Probleme hatte und insbesondere keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, obwohl er in seinem näheren Umfeld über seinen neuen Glauben sprach, dass demnach keine Vorverfolgung des Beschwerdeführers besteht, dass der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei seit Februar 2011 bei den Zeugen Jehovas aktiv, dass er indessen eigenen Angaben zufolge noch nicht getauft und somit noch nicht Christ ist (C6 S. 6 und 9) und zurzeit auch noch nicht missionieren darf, da er die Bibel noch nicht zu Ende gelesen hat (vgl. C10 S. 5), dass er sich zudem bisher weder öffentlich für seine neue Religion engagiert noch eine führende Position bei den Zeugen Jehovas inne hat (C10 S. 5 und 6) dass daher nicht davon auszugehen ist, seine geplante Konversion zu den Zeugen Jehovas sei den iranischen Behörden bereits bekannt geworden, dass seine Befürchtung, sein Glaube werde den heimatlichen Behörden im Falle seiner Rückkehr "irgendwann" bekannt werden und dann werde er Probleme bekommen (vgl. C10 S. 7), daher rein hypothetisch erscheint, dass im Weiteren die Zeugen Jehovas im Iran wenig bekannt sind, sich grundsätzlich diskret verhalten und insbesondere keine Missionsversuche bei Muslimen vornehmen (vgl. das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe " Christen und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005, Ziff. 3.3), was zu einer eher geringen Verfolgungsgefahr für Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft beiträgt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch im Falle einer zukünftigen Konversion unwahrscheinlich sein dürfte, dass nämlich eine Abkehr vom islamischen Glauben im Iran für sich genommen grundsätzlich nicht zu einer staatlichen Verfolgung führt, sondern eine Verfolgung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionarischen Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.4 S. 361), dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht zutreffen, zumal er sich nicht politisch oder gar regimekritisch engagiert und ausserdem davon ausgegangen werden kann, er würde sich - wie bereits bei seinem letzten Aufenthalt im Iran (vgl. C10 S. 5) - bei einer allfälligen missionarischen Tätigkeit im Iran auf einen privaten Personenkreis beschränken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine Gefährdung (beispielsweise in Form von Denunziationen) seitens seiner Familienangehörigen zu befürchten hat, zumal sich auch zwei seiner Brüder für das Christentum bzw. die Zeugen Jehovas interessieren und er zu seiner Familie trotz seines Glaubenswechsels ein sehr gutes Verhältnis pflegt (vgl. C10 S. 5), dass seine spätere Aussage, wonach Personen im Umkreis seiner Familie den Revolutionswächtern und den Sicherheitsbehörden angehörten (vgl. C10 S. 7), unsubstanziiert ist, ausserdem nachgeschoben erscheint und daher wenig glaubhaft ist, dass schliesslich die in der Beschwerde erwähnte, geplante Änderung des iranischen Strafrechts (unter anderem ist dabei die Einführung eines separaten Tatbestandes der Apostasie [Abfall vom islamischen Glauben] mit angedrohter Todesstrafe vorgesehen) seit dem Jahr 2008 im iranischen Parlament hängig ist und somit offensichtlich keine Priorität geniesst, weshalb die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt unbegründet erscheinen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner kürzlich erfolgten Zuwendung zu den Zeugen Jehovas in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen, dass sein weiteres Vorbringen, er wolle im Iran nicht Militärdienst leisten, ebenfalls nicht asylrelevant erscheint, zumal er in diesem Zusammenhang keine konkrete Verfolgungsgefahr geltend macht (vgl. C10 S. 7), dass er sich im Übrigen während seines Aufenthalts im Iran im Jahr 2009 selber darum bemüht hat, Militärdienst leisten zu dürfen, weshalb seine jetzige Aussage, er wolle keinen Dienst leisten, wenig überzeugend wirkt, dass dem aktuellen Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge­sagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie die dieser beigelegten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und - mangels anderweitiger Hinweise - gesunden Mann handelt, welcher eine durchschnittliche Schulbildung genossen hat, mehrere Sprachen spricht (darunter Englisch und Französisch) und zumindest in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. C6 S. 1), dass es ihm bei dieser Sachlage durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in den Iran einer Arbeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass zudem seine Eltern und vier Geschwister am Herkunftsort leben und ihn bei Bedarf unterstützen könnten, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: