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D-3851/2019

D-3851/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2019 in die Schweiz, wo sie am 19. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort nahm das SEM am 8. März 2019 ihre Personalien auf und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juni 2019 fand die vertiefte Anhörung statt. A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nordmazedonische Staatsangehörige, ethnische Albanerin und stamme aus C._______. Am 29. September 2018 sei ihr Vater D._______ im Zentrum von C._______ erschossen worden. Die drei Brüder ihres Vaters seien innerhalb der letzten (...) Jahre ebenfalls erschossen worden. Der Staat habe nichts unternommen, um diese Verbrechen aufzuklären. Sie wisse nicht, wer für diese Anschläge verantwortlich sei. Eventuell seien auch behördliche Vertreter involviert gewesen. Das Auto, aus dem ihr Vater erschossen worden sei, habe ein polizeiliches Autoschild getragen. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie mit dessen Auto zur Universität gefahren und von Unbekannten zweimal hintereinander observiert worden. Sie habe Angst gehabt, von diesen Leuten angegriffen zu werden. In der Folge sei sie jeweils von ihrer Mutter zur Universität gefahren worden. Ausserdem habe vonseiten ihrer Verwandten erheblicher Druck auf die Familie bestanden, für die Ermordung ihres Vaters und dessen Brüder Rache zu üben. Aufgrund der Vorkommnisse sei sie auf psychiatrische Hilfe angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen und Nordmazedonien - zusammen mit ihrer Mutter E._______ und ihren drei jüngeren Geschwistern (N [...]) - am 2. Februar 2019 verlassen. A.c Zum Beleg ihrer Identität reichte sie ihren Reisepass, ihre Identitätskarte sowie eine Kopie ihres Führerausweises zu den Akten. A.d Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht aus C._______ vom 20. Dezember 2018 und eine Kopie einer Bestätigung des Innenministeriums der Republik Nordmazedoniens vom 13. November 2018 betreffend den Tod von D._______ (jeweils inkl. Übersetzung) ein. Ausserdem wies sie anlässlich der Anhörung auf drei Internet-Links ([...]) hin. Im Nachgang zur Anhörung liess das SEM die im Anhörungsprotokoll aufgeführten Internet-Links am 9. Juli 2019 übersetzen (vgl. Akten der Vorinstanz im Dossier N [...], A18/3). Das mit dem ersten Link verbundene Video gebe die Sendung namens «(...)» auf dem Fernsehsender «(...)» vom 7. Oktober 2018 wieder, während das Video in Link zwei eine Vorschau auf die Sendung in Link eins zeige und im Vergleich zu dieser keine zusätzlichen Informationen enthalte. Sodann könne das Video im dritten Link aufgrund einer Fehlermeldung nicht geöffnet werden. Die somit im Vordergrund stehende Sendung von Link eins rekonstruiere im Wesentlichen die Vorfälle rund um den Mord am Vater der Beschwerdeführerin und diejenigen an dessen Brüdern. Ausserdem zeige die Sendung die offenkundig engen Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und den Behörden sowie der Politik. Die Sendung sehe für den Mord am Vater der Beschwerdeführerin verschiedene mögliche Motive: (1) Der Vater sei womöglich ein Informant der nordmazedonischen Behörden gewesen, denn in der Zeit vor dessen Ermordung seien verschiedene Angehörige des verfeindeten «Mafia-Clans» festgenommen worden. (2) Der Vater habe sich im Umfeld der organisierten Kriminalität bewegt, insbesondere im Drogenhandel, und habe die Revier-Ansprüche der verfeindeten «Mafia-Gruppe» verletzt. (3) Es handle sich um eine Blutrache oder ähnliches (ohne genauere Hintergründe). B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 - frühestens eröffnet am 25. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2019 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Kopie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eine Vollmacht vom 26. Juli 2019, das Protokoll der BzP sowie der Anhörung betreffend die Mutter E._______, eine Kopie der Übersetzung der im Anhörungsprotokoll aufgeführten Internet-Links durch die Vorinstanz vom 9. Juli 2019 und der Bericht «Auskunft der SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache» vom 13. Juli 2016, wobei die Nachreichung einer Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht gestellt wurde. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung nachgereicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. D-3855/2019) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Nordmazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen. So sei zwar grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen, dass das zentrale Vorbringen betreffend den vergleichsweise gut dokumentierten Mord an ihrem Vater zutreffe. Es gebe aber vorliegend keine greifbaren Indizien für die Annahme, dass in absehbarer Zeit auf sie oder ihre Familie Übergriffe von Behördenvertretern oder Dritten verübt würden. Wie sie selbst ausgeführt habe, wisse sie nicht, wer einen allfälligen Übergriff auf sie und ihre Familie verüben könnte. Es fehle sowohl ein Motiv als auch ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme eines bevorstehenden Übergriffs. Sie weise zwar auf Nachstellungen auf dem Weg zur Universität hin. Daraus lasse sich aber nicht auf eine unmittelbare Gefährdung ihrerseits und der ganzen Familie schliessen. Immerhin habe es nach diesen Vorfällen und nachdem man dazu übergegangen sei, sie jeweils zur Universität zu begleiten, keine solchen Observationen mehr gegeben. Es gebe insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die erwähnten Nachstellungen seitens der Behörden gesteuert oder unterstützt worden wären. Auch seien keine ausreichenden Indizien dafür vorhanden, dass die Behörden im Falle eines Übergriffs auf eine Anzeige hin nicht schutzwillig gewesen wären. Gestützt auf die Sendung auf dem Fernsehsender «(...)» vom 7. Oktober 2018 bestünden zwar Hinweise darauf, dass bei der Ermordung ihres Vaters die Behörden in gewisser Weise den notwendigen Schutz nicht gewährleistet und das Delikt nicht in ausreichender Weise strafrechtlich verfolgt hätten. Wie aber aus der Sendung ebenfalls hervorgehe, lägen erhebliche Indizien für die Annahme vor, dass ihr Vater gemeinsam mit Behördenvertretern in illegale Machenschaften verwickelt gewesen und mit einiger Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund getötet worden sei. Damit sollten womöglich bestimmte hochrangige Behördenvertreter geschützt werden. Sodann dürften ähnliche Gründe für die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Morde an den Brüdern ihres Vaters vorliegen. Da sie mit den Machenschaften ihres verstorbenen Vaters nichts zu tun gehabt und auch keine Informationen über dessen kriminelle Aktivitäten habe, gebe es offenkundig auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass sie selber Ziel von gewalttätigen Übergriffen werden könnte. Die Tatsache, dass das Auto ihres Vaters, mit welchem sie jeweils zur Universität gefahren sei, vorübergehend observiert worden sei, erstaune nicht. Die Täter und ihre Komplizen dürften ein Interesse daran gehabt haben, zu wissen, wer das Auto des Opfers fährt, allenfalls auch nur zur Überprüfung, ob beim Anschlag der Anvisierte auch tatsächlich getötet worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach ihre Verwandten auf Blutrache drängten, sei festzuhalten, dass das Ziel einer solchen Tat fehle. Und sollte der Fall irgendwann wider Erwarten dennoch aufgeklärt werden, so wäre die Familie nicht automatisch dazu gezwungen, eine solche Tat auszuführen. Auch wenn es nur verständlich sei, dass ihre Mutter die Familie durch den Wegzug aus dem Heimatstaat vor einer solchen Tat habe schützen wollen, so entspreche dieses Vorbringen für sich genommen nicht Art. 3 AsylG. Ferner sei das Szenario, dass sie und ihre Familie Ziel einer Blutrache werden könnten, schon alleine vor dem Hintergrund des lokalen Kontextes weitgehend undenkbar. Frauen und Kinder seien im Zusammenhang von (Blut-)Rache nur schon wegen des spezifischen, auf den Kanun zurückgehenden Ehrbegriffs als Ziel einer möglichen Rache ausgenommen. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass die Schutzfähigkeit der nordmazedonischen Behörden insgesamt als gegeben zu erachten sei. Denkbar wäre allenfalls, dass Personen mit albanischer Ethnie in Nordmazedonien nicht den gleichen Schutz erhielten wie Personen der slawischen Mehrheitsethnie, was aber nicht zutreffe. Angehörige der ethnischen Minderheit der Albaner seien in Nordmazedonien nicht generell verfolgt oder in einem asylrelevanten Ausmass diskriminiert (vgl. Urteil des BVGer D-4061/2014, E. 6.4). Schliesslich bleibe festzuhalten, dass bei ihr und ihrer Familie - im Unterschied zu ihrem verstorbenen Vater - keine nachvollziehbaren Gründe vorhanden seien, weshalb der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der nordmazedonischen Behörden eingeschränkt sein sollte.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe hiergegen im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden ihr in mehrfacher Hinsicht ernsthafte Nachteile drohen. Vonseiten der Verantwortlichen an der Ermordung ihres Vaters bestehe eine Gefährdung an Leib und Leben. Sie habe zu befürchten, gleich wie ihr Vater Ziel eines Tötungsdeliktes oder einer anderen schweren Gewalttat zu werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnten heutzutage auch Frauen und Kinder Blutfehden zum Opfer fallen. Dies werde beispielsweise im Bericht «Auskunft der SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache» vom 13. Juli 2016 festgehalten. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass nicht bloss ein Familienangehöriger, sondern sämtliche Brüder väterlicherseits ermordet worden seien, was die Bedrohungslage umso akuter erscheinen lasse. Dieselbe Schlussfolgerung lasse sich aus der Tatsache ziehen, dass alle vier Verbrechen bis heute nicht aufgeklärt und die Täter nicht gefasst seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass von den drei anderen ermordeten Brüdern ihres Vaters lediglich einer eine Familie gehabt habe, welche sich genauso fürchte und seit mehr als (...) Jahren kaum das Haus verlasse. Nicht zuletzt lasse die Verfolgung auf dem Weg zur Universität deutlich auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es sei erstellt, dass die Ermordung ihres Vaters kurz nach dem Vorfall in den Medien verbreitet worden sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, dass die Täter durch das Observieren riskiert hätten, erkannt zu werden, wenn sie stattdessen einfach die Medien hätten konsultieren können. Sodann drohe ihr auch aus den eigenen Kreisen die Gefahr eines unerträglichen psychischen Druckes. Infolge der Tötung ihres Vaters sei sie in der Tradition der albanischen Kultur zur einer Blutrache an der Täterfamilie verpflichtet. Ein Traditionsbruch werde von ihrem Umfeld im Heimatland nicht toleriert. Der Sohn des verstorbenen Schwagers habe ihr und ihrer Mutter bereits mehrmals gedroht, die Familie in der Schweiz zu holen und zwecks Ausübung der Blutrache gewaltsam nach Nordmazedonien zu bringen. Schliesslich seien zahlreiche Hinweise dafür vorhanden, dass der nordmazedonische Staat entgegen der Regelvermutung im vorliegenden Fall - wie bereits bei der Ermordung ihres Vaters - entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sie ausreichend zu schützen. Ein Grund hierfür könne durchaus in der Tatsache liegen, dass sie der albanischen Minderheitsethnie angehöre. Sowohl der Grund für die Gefährdung aus den eigenen Kreisen als auch der fehlende Schutz vonseiten der Behörden stehe somit in Zusammenhang mit der albanischen Ethnie und sei demnach asylrelevant. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass diesem die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 EMRK entgegenstehen würde, nachdem sie die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Entgegen der Annahme der Vorinstanz erweise sich eine Rückkehr nach Nordmazedonien auch aufgrund fehlender Aussicht auf soziale und berufliche Wiedereingliederung sowie akuter Gefährdung des psychischen Zustands als unzumutbar.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts gerügt. Sie bringt vor, es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz ihrer Aussage und derjenigen ihrer Mutter, dass ihnen verschiedene Verwandte und Bekannte gesagt hätten, sie seien in Gefahr und es sei die «Ausrottung» der ganzen Familie geplant, nicht nachgegangen sei. Die Vorinstanz wäre insbesondere gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Nordmazedonien in Auftrag zu geben, um sich ein umfassendes Bild von der Bedrohungssituation zu verschaffen.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklärungen - so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismitteln gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019, Ziff. II) kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch Behördenvertreter liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Auch für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr könnte die Blutrache drohen, liegen keine substanziierten Hinweise vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es einer privaten Familienfehde ohnehin am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem geschilderten Nachteil seitens der eigenen Familie (Druck zur Verübung der Blutrache) nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da es sich bei diesem Vorbringen nicht um flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Im Übrigen liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der nordmazedonischen Behörden vor. Die Beschwerdeführerin hat nicht erwähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen (vgl. A10/14, F81). Damit hat sie die Schutzsuche in Nordmazedonien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich an die zuständigen Behörden in Nordmazedonien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, dass Personen albanischer Ethnie in Nordmazedonien tendenziell nicht denselben Schutz erhielten wie Personen der slawischen Mehrheitsethnie, vermag die Beschwerdeführerin die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordmazedonischen Behörden nicht umzustossen. Alleine der Umstand, dass möglicherweise Behördenmitglieder in den Mord ihres Vaters verwickelt sind, lässt noch nicht auf einen fehlenden Schutzwillen des nordmazedonischen Staates schliessen.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen den Beschwerdevorbringen - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Nachdem Nordmazedonien als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt, in welchem weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt herrscht, ist in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt der Beschwerdeführerin ihre gute Schulbildung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen (vgl. A6/11, Ziff. 1.17.04). Überdies leben im Heimatstaat noch verschiedene Verwandte, die ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten (vgl. A10/14, F8, F16, F22). Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin angesichts der in Nordmazedonien bestehenden medizinischen Infrastruktur und des Umstandes, dass für rückkehrende Asylsuchende der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet ist, offen, sich in ihrer Heimat weiterbehandeln zu lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5796/2017 vom 23. Februar 2018).

E. 9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3851/2019 Urteil vom 20. August 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Nordmazedonien, vertreten durch MLaw Vera Pozzy, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Landmann, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2019 in die Schweiz, wo sie am 19. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dort nahm das SEM am 8. März 2019 ihre Personalien auf und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juni 2019 fand die vertiefte Anhörung statt. A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei nordmazedonische Staatsangehörige, ethnische Albanerin und stamme aus C._______. Am 29. September 2018 sei ihr Vater D._______ im Zentrum von C._______ erschossen worden. Die drei Brüder ihres Vaters seien innerhalb der letzten (...) Jahre ebenfalls erschossen worden. Der Staat habe nichts unternommen, um diese Verbrechen aufzuklären. Sie wisse nicht, wer für diese Anschläge verantwortlich sei. Eventuell seien auch behördliche Vertreter involviert gewesen. Das Auto, aus dem ihr Vater erschossen worden sei, habe ein polizeiliches Autoschild getragen. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie mit dessen Auto zur Universität gefahren und von Unbekannten zweimal hintereinander observiert worden. Sie habe Angst gehabt, von diesen Leuten angegriffen zu werden. In der Folge sei sie jeweils von ihrer Mutter zur Universität gefahren worden. Ausserdem habe vonseiten ihrer Verwandten erheblicher Druck auf die Familie bestanden, für die Ermordung ihres Vaters und dessen Brüder Rache zu üben. Aufgrund der Vorkommnisse sei sie auf psychiatrische Hilfe angewiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen und Nordmazedonien - zusammen mit ihrer Mutter E._______ und ihren drei jüngeren Geschwistern (N [...]) - am 2. Februar 2019 verlassen. A.c Zum Beleg ihrer Identität reichte sie ihren Reisepass, ihre Identitätskarte sowie eine Kopie ihres Führerausweises zu den Akten. A.d Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht aus C._______ vom 20. Dezember 2018 und eine Kopie einer Bestätigung des Innenministeriums der Republik Nordmazedoniens vom 13. November 2018 betreffend den Tod von D._______ (jeweils inkl. Übersetzung) ein. Ausserdem wies sie anlässlich der Anhörung auf drei Internet-Links ([...]) hin. Im Nachgang zur Anhörung liess das SEM die im Anhörungsprotokoll aufgeführten Internet-Links am 9. Juli 2019 übersetzen (vgl. Akten der Vorinstanz im Dossier N [...], A18/3). Das mit dem ersten Link verbundene Video gebe die Sendung namens «(...)» auf dem Fernsehsender «(...)» vom 7. Oktober 2018 wieder, während das Video in Link zwei eine Vorschau auf die Sendung in Link eins zeige und im Vergleich zu dieser keine zusätzlichen Informationen enthalte. Sodann könne das Video im dritten Link aufgrund einer Fehlermeldung nicht geöffnet werden. Die somit im Vordergrund stehende Sendung von Link eins rekonstruiere im Wesentlichen die Vorfälle rund um den Mord am Vater der Beschwerdeführerin und diejenigen an dessen Brüdern. Ausserdem zeige die Sendung die offenkundig engen Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und den Behörden sowie der Politik. Die Sendung sehe für den Mord am Vater der Beschwerdeführerin verschiedene mögliche Motive: (1) Der Vater sei womöglich ein Informant der nordmazedonischen Behörden gewesen, denn in der Zeit vor dessen Ermordung seien verschiedene Angehörige des verfeindeten «Mafia-Clans» festgenommen worden. (2) Der Vater habe sich im Umfeld der organisierten Kriminalität bewegt, insbesondere im Drogenhandel, und habe die Revier-Ansprüche der verfeindeten «Mafia-Gruppe» verletzt. (3) Es handle sich um eine Blutrache oder ähnliches (ohne genauere Hintergründe). B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 - frühestens eröffnet am 25. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2019 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Kopie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, eine Vollmacht vom 26. Juli 2019, das Protokoll der BzP sowie der Anhörung betreffend die Mutter E._______, eine Kopie der Übersetzung der im Anhörungsprotokoll aufgeführten Internet-Links durch die Vorinstanz vom 9. Juli 2019 und der Bericht «Auskunft der SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache» vom 13. Juli 2016, wobei die Nachreichung einer Bescheinigung der Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht gestellt wurde. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Verfahren mit der ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. D-3855/2019) koordiniert. Beide Fälle werden durch dasselbe Spruchgremium beurteilt und die Befragungsprotokolle beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Nordmazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Entsprechend bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin vermöge diese Regelvermutung nicht umzustossen. So sei zwar grundsätzlich nicht in Zweifel zu ziehen, dass das zentrale Vorbringen betreffend den vergleichsweise gut dokumentierten Mord an ihrem Vater zutreffe. Es gebe aber vorliegend keine greifbaren Indizien für die Annahme, dass in absehbarer Zeit auf sie oder ihre Familie Übergriffe von Behördenvertretern oder Dritten verübt würden. Wie sie selbst ausgeführt habe, wisse sie nicht, wer einen allfälligen Übergriff auf sie und ihre Familie verüben könnte. Es fehle sowohl ein Motiv als auch ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme eines bevorstehenden Übergriffs. Sie weise zwar auf Nachstellungen auf dem Weg zur Universität hin. Daraus lasse sich aber nicht auf eine unmittelbare Gefährdung ihrerseits und der ganzen Familie schliessen. Immerhin habe es nach diesen Vorfällen und nachdem man dazu übergegangen sei, sie jeweils zur Universität zu begleiten, keine solchen Observationen mehr gegeben. Es gebe insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die erwähnten Nachstellungen seitens der Behörden gesteuert oder unterstützt worden wären. Auch seien keine ausreichenden Indizien dafür vorhanden, dass die Behörden im Falle eines Übergriffs auf eine Anzeige hin nicht schutzwillig gewesen wären. Gestützt auf die Sendung auf dem Fernsehsender «(...)» vom 7. Oktober 2018 bestünden zwar Hinweise darauf, dass bei der Ermordung ihres Vaters die Behörden in gewisser Weise den notwendigen Schutz nicht gewährleistet und das Delikt nicht in ausreichender Weise strafrechtlich verfolgt hätten. Wie aber aus der Sendung ebenfalls hervorgehe, lägen erhebliche Indizien für die Annahme vor, dass ihr Vater gemeinsam mit Behördenvertretern in illegale Machenschaften verwickelt gewesen und mit einiger Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund getötet worden sei. Damit sollten womöglich bestimmte hochrangige Behördenvertreter geschützt werden. Sodann dürften ähnliche Gründe für die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Morde an den Brüdern ihres Vaters vorliegen. Da sie mit den Machenschaften ihres verstorbenen Vaters nichts zu tun gehabt und auch keine Informationen über dessen kriminelle Aktivitäten habe, gebe es offenkundig auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass sie selber Ziel von gewalttätigen Übergriffen werden könnte. Die Tatsache, dass das Auto ihres Vaters, mit welchem sie jeweils zur Universität gefahren sei, vorübergehend observiert worden sei, erstaune nicht. Die Täter und ihre Komplizen dürften ein Interesse daran gehabt haben, zu wissen, wer das Auto des Opfers fährt, allenfalls auch nur zur Überprüfung, ob beim Anschlag der Anvisierte auch tatsächlich getötet worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach ihre Verwandten auf Blutrache drängten, sei festzuhalten, dass das Ziel einer solchen Tat fehle. Und sollte der Fall irgendwann wider Erwarten dennoch aufgeklärt werden, so wäre die Familie nicht automatisch dazu gezwungen, eine solche Tat auszuführen. Auch wenn es nur verständlich sei, dass ihre Mutter die Familie durch den Wegzug aus dem Heimatstaat vor einer solchen Tat habe schützen wollen, so entspreche dieses Vorbringen für sich genommen nicht Art. 3 AsylG. Ferner sei das Szenario, dass sie und ihre Familie Ziel einer Blutrache werden könnten, schon alleine vor dem Hintergrund des lokalen Kontextes weitgehend undenkbar. Frauen und Kinder seien im Zusammenhang von (Blut-)Rache nur schon wegen des spezifischen, auf den Kanun zurückgehenden Ehrbegriffs als Ziel einer möglichen Rache ausgenommen. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass die Schutzfähigkeit der nordmazedonischen Behörden insgesamt als gegeben zu erachten sei. Denkbar wäre allenfalls, dass Personen mit albanischer Ethnie in Nordmazedonien nicht den gleichen Schutz erhielten wie Personen der slawischen Mehrheitsethnie, was aber nicht zutreffe. Angehörige der ethnischen Minderheit der Albaner seien in Nordmazedonien nicht generell verfolgt oder in einem asylrelevanten Ausmass diskriminiert (vgl. Urteil des BVGer D-4061/2014, E. 6.4). Schliesslich bleibe festzuhalten, dass bei ihr und ihrer Familie - im Unterschied zu ihrem verstorbenen Vater - keine nachvollziehbaren Gründe vorhanden seien, weshalb der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der nordmazedonischen Behörden eingeschränkt sein sollte. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Rechtsmitteleingabe hiergegen im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden ihr in mehrfacher Hinsicht ernsthafte Nachteile drohen. Vonseiten der Verantwortlichen an der Ermordung ihres Vaters bestehe eine Gefährdung an Leib und Leben. Sie habe zu befürchten, gleich wie ihr Vater Ziel eines Tötungsdeliktes oder einer anderen schweren Gewalttat zu werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnten heutzutage auch Frauen und Kinder Blutfehden zum Opfer fallen. Dies werde beispielsweise im Bericht «Auskunft der SFH-Länderanalyse, Albanien: Blutrache» vom 13. Juli 2016 festgehalten. Die Vorinstanz lasse sodann ausser Acht, dass nicht bloss ein Familienangehöriger, sondern sämtliche Brüder väterlicherseits ermordet worden seien, was die Bedrohungslage umso akuter erscheinen lasse. Dieselbe Schlussfolgerung lasse sich aus der Tatsache ziehen, dass alle vier Verbrechen bis heute nicht aufgeklärt und die Täter nicht gefasst seien. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass von den drei anderen ermordeten Brüdern ihres Vaters lediglich einer eine Familie gehabt habe, welche sich genauso fürchte und seit mehr als (...) Jahren kaum das Haus verlasse. Nicht zuletzt lasse die Verfolgung auf dem Weg zur Universität deutlich auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es sei erstellt, dass die Ermordung ihres Vaters kurz nach dem Vorfall in den Medien verbreitet worden sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, dass die Täter durch das Observieren riskiert hätten, erkannt zu werden, wenn sie stattdessen einfach die Medien hätten konsultieren können. Sodann drohe ihr auch aus den eigenen Kreisen die Gefahr eines unerträglichen psychischen Druckes. Infolge der Tötung ihres Vaters sei sie in der Tradition der albanischen Kultur zur einer Blutrache an der Täterfamilie verpflichtet. Ein Traditionsbruch werde von ihrem Umfeld im Heimatland nicht toleriert. Der Sohn des verstorbenen Schwagers habe ihr und ihrer Mutter bereits mehrmals gedroht, die Familie in der Schweiz zu holen und zwecks Ausübung der Blutrache gewaltsam nach Nordmazedonien zu bringen. Schliesslich seien zahlreiche Hinweise dafür vorhanden, dass der nordmazedonische Staat entgegen der Regelvermutung im vorliegenden Fall - wie bereits bei der Ermordung ihres Vaters - entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, sie ausreichend zu schützen. Ein Grund hierfür könne durchaus in der Tatsache liegen, dass sie der albanischen Minderheitsethnie angehöre. Sowohl der Grund für die Gefährdung aus den eigenen Kreisen als auch der fehlende Schutz vonseiten der Behörden stehe somit in Zusammenhang mit der albanischen Ethnie und sei demnach asylrelevant. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass diesem die völkerrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 EMRK entgegenstehen würde, nachdem sie die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle. Entgegen der Annahme der Vorinstanz erweise sich eine Rückkehr nach Nordmazedonien auch aufgrund fehlender Aussicht auf soziale und berufliche Wiedereingliederung sowie akuter Gefährdung des psychischen Zustands als unzumutbar. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts gerügt. Sie bringt vor, es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz ihrer Aussage und derjenigen ihrer Mutter, dass ihnen verschiedene Verwandte und Bekannte gesagt hätten, sie seien in Gefahr und es sei die «Ausrottung» der ganzen Familie geplant, nicht nachgegangen sei. Die Vorinstanz wäre insbesondere gehalten gewesen, entsprechende Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Nordmazedonien in Auftrag zu geben, um sich ein umfassendes Bild von der Bedrohungssituation zu verschaffen. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklärungen - so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Ferner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und eingereichten Beweismitteln gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019, Ziff. II) kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die eingereichten Beweismittel und die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Nordmazedonien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Nordmazedonien) nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführerin asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch Behördenvertreter liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Auch für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr könnte die Blutrache drohen, liegen keine substanziierten Hinweise vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es einer privaten Familienfehde ohnehin am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlen würde. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem geschilderten Nachteil seitens der eigenen Familie (Druck zur Verübung der Blutrache) nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da es sich bei diesem Vorbringen nicht um flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG handelt. Im Übrigen liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der nordmazedonischen Behörden vor. Die Beschwerdeführerin hat nicht erwähnt, je den Versuch unternommen zu haben, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen (vgl. A10/14, F81). Damit hat sie die Schutzsuche in Nordmazedonien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu sie jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte sie sich an die zuständigen Behörden in Nordmazedonien wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, dass Personen albanischer Ethnie in Nordmazedonien tendenziell nicht denselben Schutz erhielten wie Personen der slawischen Mehrheitsethnie, vermag die Beschwerdeführerin die beschriebene Regelvermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordmazedonischen Behörden nicht umzustossen. Alleine der Umstand, dass möglicherweise Behördenmitglieder in den Mord ihres Vaters verwickelt sind, lässt noch nicht auf einen fehlenden Schutzwillen des nordmazedonischen Staates schliessen. 7.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen den Beschwerdevorbringen - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Nachdem Nordmazedonien als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt, in welchem weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeiner Gewalt herrscht, ist in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt der Beschwerdeführerin ihre gute Schulbildung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen (vgl. A6/11, Ziff. 1.17.04). Überdies leben im Heimatstaat noch verschiedene Verwandte, die ihr bei der Reintegration behilflich sein könnten (vgl. A10/14, F8, F16, F22). Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin angesichts der in Nordmazedonien bestehenden medizinischen Infrastruktur und des Umstandes, dass für rückkehrende Asylsuchende der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet ist, offen, sich in ihrer Heimat weiterbehandeln zu lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5796/2017 vom 23. Februar 2018). 9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: