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D-3822/2013

D-3822/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-30 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom (...) 2003 stellte das BFM fest, A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig lehnte es das von ihr am (...) 2000 gestellte Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. B. Am (...) 2011 ging die Beschwerdeführerin in C._______ mit B._______ die Ehe ein. C. C.a Am (...) 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme betreffend ihren Ehemann. C.b Am (...) 2012 reichte der Ehemann bei der Schweizer Botschaft in D._______ einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Nachzugs zur Beschwerdeführerin ein. C.c Am (...) 2013 leitete die kantonale Migrationsbehörde die Gesuchsunterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) an das BFM weiter. In ihrer Stellungnahme führte die kantonale Migrationsbehörde aus, die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung seien nicht gegeben. C.d Mit Schreiben vom (...) 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bis zum (...) 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen negativen Entscheid. C.e Am 23. Mai 2013 reichte der für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialdienst E._______ unter Beilage einer den Ehemann be­treffenden Bestätigung der Firma F._______, vom (...) 2013, eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 - eröffnet am (...) 2013 - lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach, sei weiterhin auf Stellensuche und werde, je nach Arbeitslage, zeitweise oder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dürften Personen, die bereits über eine vorläufige Aufnahme verfügen und jemanden in diese einschliessen wollen, nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Die Beschwerdeführerin weise zudem offene Betreibungen auf und habe hohe Schulden. Die finanzielle Grundlage für einen Familiennachzug sei somit nicht gesichert. Daran vermöge auch die Eingabe des Sozialdienstes E._______ nichts zu ändern, in welcher lediglich auf die aktuelle Stellensuche der Beschwerdeführerin und auf Gründe für den Bezug von Fürsorgeleistungen hingewiesen werde. Auch die Bestätigung der Firma F._______ genüge nicht, um die fürsorgerischen Bedenken aus dem Weg zu räumen, zumal darin dem Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich eine Stelle in Aussicht gestellt werde, wobei Angaben zur Höhe eines allfälligen Verdienstes fehlten. Mithin seien die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht gegeben. E. Mit Eingabe vom (...) 2013 (Datum des Poststempels: 4. Juli 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Firma F._______ vom (...) 2013 zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt. Abgewiesen wurde demgegenüber das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). G. G.a Mit Vernehmlassung vom (...) 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, das Hauptargument für den ablehnenden Entscheid, nämlich die fehlende Sicherung der finanziellen Grundlage für einen Familiennachzug, zu entkräften. Auch wenn der Ehemann in der Schweiz ein Einkommen von Fr. (...) erzielen könnte, sei dies noch keine Gewähr, dass damit neben dem Lebensunterhalt für zwei Personen die Betreibungen und Schulden der Beschwerdeführerin beglichen werden könnten. G.b In ihrer Replik vom (...) 2013 nahm die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.c Mit Schreiben vom (...) 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe per (...) 2013 eine Stelle G._______ gefunden. Das Einkommen betrage mehr als Fr. (...). G.d Mit Schreiben vom (...) 2013 beziehungsweise (...) 2013 reichte die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin je eine Kopie des Arbeitsvertrages mit G._______ zu den Akten. H. H.a Mit einer weiteren Vernehmlassung vom (...) 2013 beantragte das Bundesamt nach gewährter Fristerstreckung nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auch der in Kopie eingereichte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vermöge das Hauptargument für den ablehnenden Entscheid, nämlich die fehlende Sicherung der finanziellen Grundlage für einen Familiennachzug, nicht zu entkräften. In Bezug auf den Ehemann fehle nach wie vor die vertraglich gesicherte Anstellung. Mit dem voraussichtlichen Gehalt der Beschwerdeführerin könnten der Lebensunterhalt für zwei Personen sowie die Betreibungen und Schulden der Beschwerdeführerin nicht beglichen werden. H.b Mit Schreiben vom (...) 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung für den Monat (...) 2013 zu den Akten. H.c In ihrer Replik vom (...) 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie eines Anstellungsvertrags der Firma F._______, datiert vom (...) 2013, mit ihrem Ehemann ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom (...) 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung des Verfahrens.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Thomas Häberli, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächti-ger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 97).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese materiellen Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden.

E. 4.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist, beginnt diese zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Vorliegend wurde das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme am (...) 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht. Das Familienverhältnis entstand erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist mit der Eheschliessung vom (...) 2011. Mithin ist die Fünfjahresfrist, welche an diesem Tag begann, gewahrt.

E. 4.3 Die Kriterien für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern sowie vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gemäss Art. 85 Abs. 7 sind - abgesehen von den in E. 4.1 f. erwähnten Fristen - identisch mit den Voraussetzungen des Familiennachzugs von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Zusammenwohnen, Wohnverhältnisse, kein Sozialhilfebezug, vgl. Art. 44 AuG).

E. 4.4.1 Eine teleologische Auslegung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG ergibt, dass damit der Möglichkeit des Familiennachzugs ökonomische Grenzen gesetzt wurden, d.h. es gilt zu vermeiden, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr zu belasten (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Der Familiennachzug darf, laut dem Bundesrat, nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist im Einzelfall indes zu berücksichtigen, wenn diesen eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3793]). Aus den Materialien geht der Tenor hervor, dass sämtliche nachgezogenen Familienmitglieder nach der Einreise nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein dürfen, sondern dass die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche Selbständigkeit (und damit letztlich auch für die Integration) der Familie genügen. In den Materialien lässt sich kein Hinweis finden, dass eine Abweichung von dieser Regelung beabsichtigt wurde. Im Gegenteil sollen gemäss einer eingereichten parlamentarischen Initiative (Geschäfts-Nr. 08.428) dem Familiennachzug gar weitere Grenzen gesetzt werden. Der Initiative wurde zwar am 24. Oktober 2008 durch die nationalrätliche Staatspolitische Kommission (unter Zustimmung der ständerätlichen Schwesterkommission am 15. Januar 2009) Folge geleistet, doch hat die zuständige Kommission des Nationalrates bisher noch keinen Erlassentwurf vorbereitet.

E. 4.4.2 Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt auch voraus, dass die nachgezogenen Familienangehörigen im Fall eines Nachzugs nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Damit soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche Eigenmittel wie z.B. Erwerbseinkommen, allfällige Unterhaltszahlungen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 85, N 12-13 zu Art. 44).

E. 4.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorläufig aufgenommene Personen ohne Ausnahme von der Sozialhilfe unabhängig sein müssen, wenn sie ihre Familie nachziehen wollen, und der Familienauszug voraussichtlich nicht zu einer derartigen Abhängigkeit führen darf.

E. 4.4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen ist, offene Betreibungen aufweist und Schulden hat. Indessen sei sie aufgrund psychischer und gesundheitlicher Probleme in diese Situation geraten. Zudem bemühe sie sich, durch ständige medizinische Betreuung und Unterstützung eine Stelle zu finden, derweil ihrem Ehemann eine Stelle zugesichert sei, mit der er ab Erhalt einer Bewilligung für Aufenthalt und Erwerbsaufnahme in der Lage wäre, ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. (...) zu erzielen und für den Unterhalt der Eheleute aufzukommen. Damit könnte die Beschwerdeführerin aus der Sozialhilfe entlassen werden. Sie leide sehr darunter, dass sie das Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht aufnehmen könne. Diese Situation führe bei ihr immer wieder zu Depressionen. In H._______ könnte sie, mangels Sprachkenntnissen und weil sie dort ausser ihrem Ehemann niemanden kenne, nicht leben. Sie habe ihr ganzes soziales Umfeld in der Schweiz. Im Zusammenhang mit der Sozialabhängigkeit der Familie erweise sich der Familiennachzug vorliegend geradezu als Vorteil. Gemäss Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (vgl. BBl 2002 3893) dürfe der Familiennachzug nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Gemäss diesbezüglicher bundesgerichtlicher Praxis sei für die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter dürfe nicht einfach auf das Einkommen der hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es seien die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebensunterhaltungskosten der Familie beitragen könne, sei daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar sei. Mit der beigelegten Bestätigung für den Ehemann seien die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich die Erwerbsmöglichkeit und die Erzielung des Erwerbseinkommens, konkret belegt. Die Vorinstanz habe die realisierbare Erwerbsmöglichkeit zu wenig gewichtet (vgl. Beschwerde S. [...]; Bestätigung der Firma F._______ vom [...] 2013). Fr. (...) seien gemäss SKOS-Richtlinien für den Lebensunterhalt der Eheleute genügend. Indem der Ehemann für den Lebensunterhalt beider Eheleute aufkäme, entfiele einerseits die Sozialabhängigkeit, andererseits verbesserte sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, so dass ihre Erwerbsfähigkeit zunähme, sie selber ein Einkommen erzielen und aktiv Schulden aus Betreibungen abzahlen könnte (vgl. Replik vom [...] 2013). Die Beschwerdeführerin sei froh, eine Arbeitsstelle angetreten zu haben. Somit könnten die beiden Eheleute zusammen ein monatliches Einkommen von Fr. (...) erzielen, was sehr wohl eine Schuldentilgung ermögliche. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Sozialhilfeabhängigkeit der Eheleute beabsichtigt, sondern im Gegenteil die finanzielle Unabhängigkeit und Abzahlung der Schulden (vgl. Replik vom [...] 2013, Anstellungsvertrag der Firma F._______ vom [...] 2013).

E. 4.4.5 Die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit dem Kriterium der Sozialhilfe wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 4.4.4). Die Beschwerdeführerin hat am (...) 2013 eine Vollzeitstelle als (...) angetreten. Gemäss der von ihr eingereichten Lohnabrechnung wurde ihr für den Monat (...) ein Lohn von Fr. (...) ausbezahlt. Somit dürfte sie zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Weiter dürfte zutreffen, dass zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfe im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Problemen steht und ihr letztes Arbeitsverhältnis auch aufgrund prekärer Arbeitsbedingungen nicht weitergeführt werden konnte, weshalb sie diesbezüglich kein Verschulden trifft. Indessen ist festzuhalten, dass, obwohl die Beschwerdeführerin teilweise oder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurde, seit Beginn ihrer Anwesenheit in der Schweiz bis zum (...) 2012 ihren Gläubigern Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. (...) ausgestellt wurden (vgl. Auszug aus dem gleichentags erstellten Betreibungsregister des Betreibungsamtes [I]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zirka vier Fünftel dieser Forderungen auf mehrfaches vorsätzliches deliktisches Verhalten im Zeitraum von (...) zurückzuführen sind. Sodann wurde von der Beschwerdeführerin zwar bezüglich des grössten Deliktsbetrags, welcher rund drei Fünftel des obgenannten Totalbetrags ausmacht, eine Schuldanerkennung mit Vereinbarung einer gestaffelten ratenweisen monatlichen Abzahlung unterzeichnet, indessen offensichtlich bereits nach kurzer Zeit gebrochen, weshalb auch in diesem Fall ein Zahlungsbefehl erging, gegen den kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zudem summierten sich auch nach der Verurteilung der Beschwerdeführerin ab dem (...) 2010 bis zum (...) 2012 erneut weitere Betreibungen für einen tiefen fünfstelligen Betrag. Unter diesen Umständen könnten die bestehenden Schulden auch bei dem von der Beschwerdeführerin genannten theoretischen monatlichen Gesamteinkommen der Eheleute von Fr. (...) kaum abbezahlt werden, abgesehen davon, dass sich aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht kaum eine günstige Prognose erstellen lässt.

E. 4.4.6 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den in Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG normierten Tatbestand grundsätzlich als nicht erfüllt.

E. 4.5 In einem zweiten Schritt ist beim endgültigen Entscheid über den Familiennachzug zusätzlich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG vorzunehmen (vgl. Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 96), wobei die zuständigen Behörden gemäss Abs. 1 dieser Gesetzbestimmung bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen.

E. 4.5.1 Die legitimen Ziele, die die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug verfolgt, sind ökonomische Interessen des Staates (vgl. E. 4.4.1 f.). Durch die Schranke, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, soll folglich der finanzielle Haushalt der Schweiz nicht übermässig belastet werden.

E. 4.5.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin sowie Sinn und Zweck des Familiennachzugs liegt in der Ermöglichung der Auslebung eines Familienlebens in der Schweiz (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3751).

E. 4.5.3 Die Verweigerung des Familiennachzugs ist nach Ansicht des Gerichts die geeignete und in der Regel auch erforderliche Massnahme, wenn keine mildere Massnahme erkennbar ist. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn beziehungsweise der Ermessensausübung im Sinne von Art. 96 AuG kommt das Gericht im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug angemessen ist. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von der Sozialhilfe abhängig sein, es ist jedoch offen, ob sie dies auch bei einer allfälligen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in der Schweiz in absehbarer Zeit bleiben würde; zudem sind ihre hohen Schulden weitgehend auf ihr bisheriges Verhalten in der Schweiz zurückzuführen, wobei sie bisher kaum etwas unternommen hat, um diese zu mindern. Unter diesen Umständen ist das ökonomische Interesse des Staates höher zu werten als das private Interesse der Beschwerdeführerin, mit ihrem Ehemann das Familienleben ausleben zu können.

E. 4.6 Die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtmässig, da zumindest eines der kumulativen Kriterien dieser Bestimmung als nicht erfüllt zu betrachten ist.

E. 5 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese stellte in der Beschwerde vom 4. Juli 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Entscheid mit Zwischenverfügung vom (...) 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Da die Beschwerdeführerin seit (...) 2013 erwerbstätig und damit prozessual nicht mehr bedürftig ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen und sind diese im Betrag von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3822/2013 Urteil vom 30. Januar 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, Koch & Schneider, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug / Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten von B._______; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) 2003 stellte das BFM fest, A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig lehnte es das von ihr am (...) 2000 gestellte Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. B. Am (...) 2011 ging die Beschwerdeführerin in C._______ mit B._______ die Ehe ein. C. C.a Am (...) 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme betreffend ihren Ehemann. C.b Am (...) 2012 reichte der Ehemann bei der Schweizer Botschaft in D._______ einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Nachzugs zur Beschwerdeführerin ein. C.c Am (...) 2013 leitete die kantonale Migrationsbehörde die Gesuchsunterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) an das BFM weiter. In ihrer Stellungnahme führte die kantonale Migrationsbehörde aus, die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung seien nicht gegeben. C.d Mit Schreiben vom (...) 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bis zum (...) 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen negativen Entscheid. C.e Am 23. Mai 2013 reichte der für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialdienst E._______ unter Beilage einer den Ehemann be­treffenden Bestätigung der Firma F._______, vom (...) 2013, eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 - eröffnet am (...) 2013 - lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach, sei weiterhin auf Stellensuche und werde, je nach Arbeitslage, zeitweise oder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dürften Personen, die bereits über eine vorläufige Aufnahme verfügen und jemanden in diese einschliessen wollen, nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Die Beschwerdeführerin weise zudem offene Betreibungen auf und habe hohe Schulden. Die finanzielle Grundlage für einen Familiennachzug sei somit nicht gesichert. Daran vermöge auch die Eingabe des Sozialdienstes E._______ nichts zu ändern, in welcher lediglich auf die aktuelle Stellensuche der Beschwerdeführerin und auf Gründe für den Bezug von Fürsorgeleistungen hingewiesen werde. Auch die Bestätigung der Firma F._______ genüge nicht, um die fürsorgerischen Bedenken aus dem Weg zu räumen, zumal darin dem Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich eine Stelle in Aussicht gestellt werde, wobei Angaben zur Höhe eines allfälligen Verdienstes fehlten. Mithin seien die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht gegeben. E. Mit Eingabe vom (...) 2013 (Datum des Poststempels: 4. Juli 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Firma F._______ vom (...) 2013 zu den Akten gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt. Abgewiesen wurde demgegenüber das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). G. G.a Mit Vernehmlassung vom (...) 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, das Hauptargument für den ablehnenden Entscheid, nämlich die fehlende Sicherung der finanziellen Grundlage für einen Familiennachzug, zu entkräften. Auch wenn der Ehemann in der Schweiz ein Einkommen von Fr. (...) erzielen könnte, sei dies noch keine Gewähr, dass damit neben dem Lebensunterhalt für zwei Personen die Betreibungen und Schulden der Beschwerdeführerin beglichen werden könnten. G.b In ihrer Replik vom (...) 2013 nahm die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G.c Mit Schreiben vom (...) 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe per (...) 2013 eine Stelle G._______ gefunden. Das Einkommen betrage mehr als Fr. (...). G.d Mit Schreiben vom (...) 2013 beziehungsweise (...) 2013 reichte die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin je eine Kopie des Arbeitsvertrages mit G._______ zu den Akten. H. H.a Mit einer weiteren Vernehmlassung vom (...) 2013 beantragte das Bundesamt nach gewährter Fristerstreckung nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auch der in Kopie eingereichte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vermöge das Hauptargument für den ablehnenden Entscheid, nämlich die fehlende Sicherung der finanziellen Grundlage für einen Familiennachzug, nicht zu entkräften. In Bezug auf den Ehemann fehle nach wie vor die vertraglich gesicherte Anstellung. Mit dem voraussichtlichen Gehalt der Beschwerdeführerin könnten der Lebensunterhalt für zwei Personen sowie die Betreibungen und Schulden der Beschwerdeführerin nicht beglichen werden. H.b Mit Schreiben vom (...) 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung für den Monat (...) 2013 zu den Akten. H.c In ihrer Replik vom (...) 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin sie grundsätzlich an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie eines Anstellungsvertrags der Firma F._______, datiert vom (...) 2013, mit ihrem Ehemann ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom (...) 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Thomas Häberli, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächti-ger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 97). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 AuG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese materiellen Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. 4.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist, beginnt diese zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Vorliegend wurde das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme am (...) 2012 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde eingereicht. Das Familienverhältnis entstand erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist mit der Eheschliessung vom (...) 2011. Mithin ist die Fünfjahresfrist, welche an diesem Tag begann, gewahrt. 4.3 Die Kriterien für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern sowie vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gemäss Art. 85 Abs. 7 sind - abgesehen von den in E. 4.1 f. erwähnten Fristen - identisch mit den Voraussetzungen des Familiennachzugs von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Zusammenwohnen, Wohnverhältnisse, kein Sozialhilfebezug, vgl. Art. 44 AuG). 4.4 4.4.1 Eine teleologische Auslegung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG ergibt, dass damit der Möglichkeit des Familiennachzugs ökonomische Grenzen gesetzt wurden, d.h. es gilt zu vermeiden, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr zu belasten (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Der Familiennachzug darf, laut dem Bundesrat, nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist im Einzelfall indes zu berücksichtigen, wenn diesen eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3793]). Aus den Materialien geht der Tenor hervor, dass sämtliche nachgezogenen Familienmitglieder nach der Einreise nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein dürfen, sondern dass die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche Selbständigkeit (und damit letztlich auch für die Integration) der Familie genügen. In den Materialien lässt sich kein Hinweis finden, dass eine Abweichung von dieser Regelung beabsichtigt wurde. Im Gegenteil sollen gemäss einer eingereichten parlamentarischen Initiative (Geschäfts-Nr. 08.428) dem Familiennachzug gar weitere Grenzen gesetzt werden. Der Initiative wurde zwar am 24. Oktober 2008 durch die nationalrätliche Staatspolitische Kommission (unter Zustimmung der ständerätlichen Schwesterkommission am 15. Januar 2009) Folge geleistet, doch hat die zuständige Kommission des Nationalrates bisher noch keinen Erlassentwurf vorbereitet. 4.4.2 Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt auch voraus, dass die nachgezogenen Familienangehörigen im Fall eines Nachzugs nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Damit soll verhindert werden, dass die nachgezogenen Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche Eigenmittel wie z.B. Erwerbseinkommen, allfällige Unterhaltszahlungen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann dann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 85, N 12-13 zu Art. 44). 4.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorläufig aufgenommene Personen ohne Ausnahme von der Sozialhilfe unabhängig sein müssen, wenn sie ihre Familie nachziehen wollen, und der Familienauszug voraussichtlich nicht zu einer derartigen Abhängigkeit führen darf. 4.4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen ist, offene Betreibungen aufweist und Schulden hat. Indessen sei sie aufgrund psychischer und gesundheitlicher Probleme in diese Situation geraten. Zudem bemühe sie sich, durch ständige medizinische Betreuung und Unterstützung eine Stelle zu finden, derweil ihrem Ehemann eine Stelle zugesichert sei, mit der er ab Erhalt einer Bewilligung für Aufenthalt und Erwerbsaufnahme in der Lage wäre, ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. (...) zu erzielen und für den Unterhalt der Eheleute aufzukommen. Damit könnte die Beschwerdeführerin aus der Sozialhilfe entlassen werden. Sie leide sehr darunter, dass sie das Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht aufnehmen könne. Diese Situation führe bei ihr immer wieder zu Depressionen. In H._______ könnte sie, mangels Sprachkenntnissen und weil sie dort ausser ihrem Ehemann niemanden kenne, nicht leben. Sie habe ihr ganzes soziales Umfeld in der Schweiz. Im Zusammenhang mit der Sozialabhängigkeit der Familie erweise sich der Familiennachzug vorliegend geradezu als Vorteil. Gemäss Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (vgl. BBl 2002 3893) dürfe der Familiennachzug nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Gemäss diesbezüglicher bundesgerichtlicher Praxis sei für die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter dürfe nicht einfach auf das Einkommen der hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es seien die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebensunterhaltungskosten der Familie beitragen könne, sei daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar sei. Mit der beigelegten Bestätigung für den Ehemann seien die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich die Erwerbsmöglichkeit und die Erzielung des Erwerbseinkommens, konkret belegt. Die Vorinstanz habe die realisierbare Erwerbsmöglichkeit zu wenig gewichtet (vgl. Beschwerde S. [...]; Bestätigung der Firma F._______ vom [...] 2013). Fr. (...) seien gemäss SKOS-Richtlinien für den Lebensunterhalt der Eheleute genügend. Indem der Ehemann für den Lebensunterhalt beider Eheleute aufkäme, entfiele einerseits die Sozialabhängigkeit, andererseits verbesserte sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, so dass ihre Erwerbsfähigkeit zunähme, sie selber ein Einkommen erzielen und aktiv Schulden aus Betreibungen abzahlen könnte (vgl. Replik vom [...] 2013). Die Beschwerdeführerin sei froh, eine Arbeitsstelle angetreten zu haben. Somit könnten die beiden Eheleute zusammen ein monatliches Einkommen von Fr. (...) erzielen, was sehr wohl eine Schuldentilgung ermögliche. Die Beschwerdeführerin habe nie eine Sozialhilfeabhängigkeit der Eheleute beabsichtigt, sondern im Gegenteil die finanzielle Unabhängigkeit und Abzahlung der Schulden (vgl. Replik vom [...] 2013, Anstellungsvertrag der Firma F._______ vom [...] 2013). 4.4.5 Die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit dem Kriterium der Sozialhilfe wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 4.4.4). Die Beschwerdeführerin hat am (...) 2013 eine Vollzeitstelle als (...) angetreten. Gemäss der von ihr eingereichten Lohnabrechnung wurde ihr für den Monat (...) ein Lohn von Fr. (...) ausbezahlt. Somit dürfte sie zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Weiter dürfte zutreffen, dass zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfe im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Problemen steht und ihr letztes Arbeitsverhältnis auch aufgrund prekärer Arbeitsbedingungen nicht weitergeführt werden konnte, weshalb sie diesbezüglich kein Verschulden trifft. Indessen ist festzuhalten, dass, obwohl die Beschwerdeführerin teilweise oder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurde, seit Beginn ihrer Anwesenheit in der Schweiz bis zum (...) 2012 ihren Gläubigern Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. (...) ausgestellt wurden (vgl. Auszug aus dem gleichentags erstellten Betreibungsregister des Betreibungsamtes [I]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zirka vier Fünftel dieser Forderungen auf mehrfaches vorsätzliches deliktisches Verhalten im Zeitraum von (...) zurückzuführen sind. Sodann wurde von der Beschwerdeführerin zwar bezüglich des grössten Deliktsbetrags, welcher rund drei Fünftel des obgenannten Totalbetrags ausmacht, eine Schuldanerkennung mit Vereinbarung einer gestaffelten ratenweisen monatlichen Abzahlung unterzeichnet, indessen offensichtlich bereits nach kurzer Zeit gebrochen, weshalb auch in diesem Fall ein Zahlungsbefehl erging, gegen den kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Zudem summierten sich auch nach der Verurteilung der Beschwerdeführerin ab dem (...) 2010 bis zum (...) 2012 erneut weitere Betreibungen für einen tiefen fünfstelligen Betrag. Unter diesen Umständen könnten die bestehenden Schulden auch bei dem von der Beschwerdeführerin genannten theoretischen monatlichen Gesamteinkommen der Eheleute von Fr. (...) kaum abbezahlt werden, abgesehen davon, dass sich aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht kaum eine günstige Prognose erstellen lässt. 4.4.6 Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den in Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG normierten Tatbestand grundsätzlich als nicht erfüllt. 4.5 In einem zweiten Schritt ist beim endgültigen Entscheid über den Familiennachzug zusätzlich eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96 AuG vorzunehmen (vgl. Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 96), wobei die zuständigen Behörden gemäss Abs. 1 dieser Gesetzbestimmung bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen. 4.5.1 Die legitimen Ziele, die die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug verfolgt, sind ökonomische Interessen des Staates (vgl. E. 4.4.1 f.). Durch die Schranke, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, soll folglich der finanzielle Haushalt der Schweiz nicht übermässig belastet werden. 4.5.2 Das private Interesse der Beschwerdeführerin sowie Sinn und Zweck des Familiennachzugs liegt in der Ermöglichung der Auslebung eines Familienlebens in der Schweiz (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3751). 4.5.3 Die Verweigerung des Familiennachzugs ist nach Ansicht des Gerichts die geeignete und in der Regel auch erforderliche Massnahme, wenn keine mildere Massnahme erkennbar ist. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn beziehungsweise der Ermessensausübung im Sinne von Art. 96 AuG kommt das Gericht im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug angemessen ist. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von der Sozialhilfe abhängig sein, es ist jedoch offen, ob sie dies auch bei einer allfälligen Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes in der Schweiz in absehbarer Zeit bleiben würde; zudem sind ihre hohen Schulden weitgehend auf ihr bisheriges Verhalten in der Schweiz zurückzuführen, wobei sie bisher kaum etwas unternommen hat, um diese zu mindern. Unter diesen Umständen ist das ökonomische Interesse des Staates höher zu werten als das private Interesse der Beschwerdeführerin, mit ihrem Ehemann das Familienleben ausleben zu können. 4.6 Die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtmässig, da zumindest eines der kumulativen Kriterien dieser Bestimmung als nicht erfüllt zu betrachten ist.

5. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese stellte in der Beschwerde vom 4. Juli 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Entscheid mit Zwischenverfügung vom (...) 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Da die Beschwerdeführerin seit (...) 2013 erwerbstätig und damit prozessual nicht mehr bedürftig ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen und sind diese im Betrag von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: