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D-3813/2019

D-3813/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ (auch: C._______) bei der Stadt D._______ (arabisch; kurdisch: E._______) im Distrikt Afrin (arabisch; kurdisch: Efrîn) in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat Anfang des Jahres 2013 in Richtung Türkei. Am 6. Januar 2015 reiste er von Italien herkommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 7. Januar 2015 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Am 16. Januar 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 abgewiesen. B.b Mit Mitteilung seiner damaligen Rechtsvertretung vom 11. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture [CAT]). B.c Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Februar 2015 und Durchführung des nationalen Asylverfahrens. B.d Mit Verfügung vom 5. November 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 4. Februar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchführung) des nationalen Asylverfahrens an. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B.e Am 26. Juli 2019 schrieb das CAT das bei ihm hängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab. C. Am 12. Dezember 2018 und am 19. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. D. Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen durch das SEM im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2004 Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt. Damals sei es in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qami lo) zu Unruhen gekommen, und er habe sich in der Stadt Afrin an den Demonstrationen der kurdischen Bevölkerung gegen das syrische Regime beteiligt. Dabei sei er durch Spitzel fotografiert und bei den staatlichen Sicherheitsdiensten denunziert worden. Als er später zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe er sich nicht zum Dienst gemeldet, weil er Angst vor Verfolgung gehabt habe. Während zweieinhalb Jahren habe er sich deswegen verborgen gehalten. In diesem Zeitraum sei er im Auftrag der "Al-Parti" (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriyê [PDK-S]; Demokratische Partei Kurdistan in Syrien) - bei welcher bereits sein Vater Mitglied gewesen sei - regelmässig in der Nacht mit dem Motorrad durch die Dörfer seiner Herkunftsregion gefahren, um Angehörige der Partei über Demonstrationen zu informieren und sie mit Plakaten und Flaggen zu versorgen. Auch habe er Parteimitglieder, die aus al-Qamishli oder aus dem irakischen Kurdistan gekommen seien und die Gegend nicht gekannt hätten, mit dem Motorrad zu Treffen in den Dörfern gebracht. Trotz seiner Bemühungen, sich tagsüber verborgen zu halten, habe er sich Ende des Jahres 2006 entschieden, an den Feierlichkeiten zum islamischen Opferfest teilzunehmen, bei denen man sich auf dem Friedhof mit seiner Familie treffe, um der Verstorbenen zu gedenken. Auf dem Friedhof sei es zu einem Streit mit Mitgliedern einer Familie namens H._______ gekommen. Mit dieser habe seine eigene Familie seit längerem einen Konflikt gehabt, und zugleich hätten Mitglieder der Familie H._______ der regimetreuen Shabiha-Miliz angehört. Diese hätten ihn auf dem Friedhof mit Messern angegriffen und durch Messerstiche schwer verletzt. Er sei danach von seinen Familienangehörigen ins Spital von Afrin gebracht worden. Gleichentags seien Mitglieder der Familie H._______ zum Haus seines Vaters gegangen und hätten diesen durch Messerstiche getötet. Ihn selbst hätten Angehörige der staatlichen Geheimdienste zwei- oder dreimal im Spital aufgesucht, um ihn festzunehmen, was die Ärzte zunächst aber verhindert hätten, da er in Lebensgefahr gewesen sei. Als es ihm im Spital bessergegangen sei, habe man ihn schliesslich aber doch verhaftet. In der Haft hätten ihn die Geheimdienste unter Anwendung von Folter dazu befragt, wer bei den kurdischen Parteien für die Beschaffung von Waffen, Geld und Plakaten verantwortlich gewesen sei. Dabei hätten die Mitglieder der Familie H._______, die für die Shabiha tätig gewesen seien, falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben, indem sie behauptet hätten, er handle mit Waffen und Drogen. Am 15. Februar 2007 sei er einem Richter vorgeführt und anschliessend, ohne dass eine Verurteilung erfolgt sei, ins Zentralgefängnis von Aleppo im Stadtteil al-Musallamiya gebracht worden. Über seinen Fall sei damals auch im kurdischen Fernsehsender Roj-TV berichtet worden. In jenem Gefängnis seien viele Häftlinge gefoltert und hingerichtet worden. So habe er mit eigenen Augen gesehen, wie eine irakische Journalistin, die zuvor gefoltert und vergewaltigt worden sei, im Hof des Gefängnisses hingerichtet worden sei. Im Oktober oder November 2012 sei das Gefängnis durch Rebellen angegriffen worden, so dass viele Häftlinge, darunter auch er selbst, hätten fliehen können. Anschliessend sei es ihm gelungen, zu Fuss von Aleppo in die Stadt I._______ (Provinz Aleppo) zu gelangen. Dort sei er durch Angehörige der islamistischen Gruppierungen Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) und Jaysh al-Islam (Armee des Islam) aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, um gegen das syrische Regime zu kämpfen. Weil er seine Kinder seit sechs Jahren nicht gesehen habe, sei ihm aber gegen die Zusicherung, nachher wieder zurückzukehren, ein Passagierschein ausgestellt worden, sodass er in sein Heimatdorf gelangt sei. In Afrin sei damals das staatliche syrische Regime noch in ziviler Form anwesend gewesen, auch wenn die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) bereits einige Kontrollposten errichtet gehabt habe. Nachdem er bei seiner Familie im Heimatdorf angekommen sei, habe ihn erneut jemand beim Regime in Afrin denunziert. Die Verantwortlichen der YPG in seinem Dorf hätten ihm deshalb geraten, wieder wegzugehen. Er habe sich daher in der Folge mit seiner Ehefrau und seinen Kindern über die Grenze in die Türkei begeben, wo sie sich im Dorf J._______(Provinz Hatay) in der Nähe ihrer syrischen Heimatregion aufgehalten hätten. Die Lage sei dort für syrische Kurden wegen des Konflikts der Türkei mit den YPG jedoch schwierig gewesen, und so habe er sich zur Weiterreise nach Europa entschieden. Zu diesem Zweck habe er einen Freund in Syrien, den er aus der Zeit seiner politischen Aktivitäten gekannt habe, um Geld gebeten. Als er nach Syrien gefahren sei, um das Geld bei jenem Freund abzuholen, sei er auf dem Rückweg mit dem Motorrad an einen Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes geraten. Einer der Männer an diesem Checkpoint sei ein Angehöriger der Shabiha-Miliz gewesen und habe ihn erkannt. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe er am Kontrollposten nicht angehalten, sondern sei mit dem Motorrad sehr schnell durchgefahren. Dabei sei auf ihn geschossen worden, wobei er am linken Bein getroffen worden sei, er habe es jedoch bis zu einem Checkpoint der YPG geschafft. Von dort sei er ins Spital von Afrin gebracht worden, wo ihm erste Hilfe geleistet worden sei, und anschliessend sei er wieder in die Türkei geflüchtet. Wegen dieser Schussverletzung habe er nach seiner Einreise in die Schweiz mehrmals operiert werden müssen. In der Schweiz hätten auch zwei seiner Brüder um Asyl ersucht, wobei der eine aus dem syrischen Militärdienst desertiert sei. Ein dritter Bruder habe sich der entsprechenden Rekrutierung entzogen. Im Übrigen beteilige er sich in der Schweiz gelegentlich an Demonstrationen von Kurden gegen das syrische Regime. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches militärisches Dienstbüchlein, diverse Fotografien und mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Im Beschwerdeverfahren D-1328/2015, das mit dem Urteil vom 3. Juni 2015 abgeschlossenen wurde, hatte der Beschwerdeführer ausserdem eine Haftbestätigung sowie mehrere ärztliche Zeugnisse eingereicht. E. Mit Eingabe an das SEM vom 15. März 2019 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere ärztliche Zeugnisse ein. F. F.a Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 ersuchte das SEM das Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die im Beschwerdeverfahren D-1328/2015 eingereichte Haftbestätigung. F.b Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die ersuchte Akteneinsicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 erteilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. H. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Datum der Eröffnung: 27. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte jedoch fest, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zulässig, ordnete infolgedessen die vorläufige Aufnahme an und hielt fest, diese beginne ab Datum der Verfügung. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte es den Kanton G._______. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei die Ziffern 1-3 betreffend aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde schliesslich beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und ihm sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. J. Mit Eingabe vom 8. August 2019 reichte die damalige Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung nach. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die damalige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. O. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht. P. Mit Eingabe vom 12. November 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Zugleich beantragte sie, der heutige Rechtsvertreter sei dem Beschwerdeführer als neuer amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Eingabe wurde eine Zusammenstellung des zeitlichen Aufwands für die Mandatsführung der bisherigen Rechtsvertreterin eingereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2019 wurde der genannte Antrag gutgeheissen, die damalige Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer der heutige Rechtsvertreter als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde verfügt, über die Zusprechung des amtlichen Honorars sei im Endentscheid zu befinden.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Anlässlich der summarischen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs Probleme seiner Familie mit einem Clan namens H._______ angeführt, der gute Kontakte zu den syrischen Behörden gehabt habe. Politische Aktivitäten als Grund für seine angebliche Verfolgung in Syrien habe er bei dieser Gelegenheit nicht geltend gemacht. Erst in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2015 (Verfahren D-1328/2015) habe er vorgebracht, dass er für eine politische Partei aktiv gewesen sei. Die im genannten Beschwerdeverfahren vorgebrachten politischen Aktivitäten seien als nachgeschoben und daher zweifelhaft zu beurteilen. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Schilderungen des angeblichen politischen Engagements und der·Verfolgungssituation seines Vaters vorgebracht. Bei der ersten Anhörung habe er zwar erwähnt, dass er unter anderem im Auftrag der PDK-S zu Demonstrationen aufgerufen und Fahnen und Plakate verteilt habe. Jedoch habe er bei dieser Anhörung keine eigentliche Parteimitgliedschaft geltend gemacht. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden zweiten Anhörung davon gesprochen, Mitglied der PDK-S gewesen zu sein. Bei der ersten Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, niemand aus seiner Familie sei vergleichbar politisch aktiv gewesen wie er. Im Widerspruch dazu habe er im Rahmen der zweiten Anhörung ausgeführt, sein Vater sei ein langjähriges und aktives Mitglied der PDK-S gewesen und deswegen mehrfach durch die syrischen Behörden festgenommen und misshandelt worden. Aus den erwähnten Ungereimtheiten sei zu schliessen, dass es sich bei den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers selbst wie auch des Vaters um einen konstruierten Sachverhalt handle. Unter diesen Voraussetzungen könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen mehrere Jahre im Gefängnis von al-Musallamiya inhaftiert gewesen sei. Zwar könne aufgrund der Aktenlage - angesichts der Schilderungen der Haftbedingungen und eingereichter Fotografien - nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich in Syrien im Gefängnis gewesen sei. Jedoch könne der Anlass für diese Haft aufgrund der in diesem Punkt ausweichenden und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers nur vermutet werden. So habe er mehrfach angegeben, dass ihm die syrischen Behörden zu Unrecht Waffen- und Drogenhandel vorgeworfen hätten, und angesichts dessen könnten auch gemeinrechtliche Gründe der Anlass für die Haft gewesen sein. Für diese Annahme würden auch Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Haftbedingungen sprechen, welche im syrischen Kontext eher günstig wirken würden. So habe ihn seine Familie mehrfach besuchen können, und seine Mithäftlinge hätten die Möglichkeit gehabt, seine Stichwunden mit Medikamenten zu pflegen. Demgegenüber habe er ein absolut brutales Vorgehen der Sicherheitskräfte gegenüber anderen Häftlingen geschildert, die er als Deserteure und Oppositionelle bezeichnet habe. Daraus lasse sich schliessen, dass er sich selbst nicht als Häftling dieser Kategorie wahrgenommen habe. Auch die eingereichten ärztlichen Berichte, welche dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach Folterungen während eines Gefängnisaufenthaltes attestierten, seien nicht geeignet, die Erkenntnisse des SEM in Bezug auf die Gründe und Umstände des angeblichen Gefängnisaufenthalts in Frage zu stellen. Es sei auch möglich, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers andere als die von ihm gegenüber den behandelnden Ärzten genannten Ursachen hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen können, dass er selbst und sein Vater aus den behaupteten Gründen und unter den geschilderten Umständen Opfer von Übergriffen eines verfeindeten regimetreuen Clans geworden seien. So habe er, obwohl er im Rahmen seiner Anhörungen angegeben habe, der kurdische Nachrichtensender Roj-TV habe über diese Ereignisse berichtet, dennoch keine entsprechenden Beweismittel beizubringen vermocht. Auch der Umstand, dass er an seinem Körper Narben von Stichverletzungen aufweise, lasse keine Rückschlüsse auf deren Ursachen zu. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verletzungen, die er an einem Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes erlitten habe, widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2015 (Anmerkung: Beschwerdeschrift des Verfahrens D-1328/2015) habe er geltend gemacht, bei der Hinreise zu einem Freund an den erwähnten Kontrollposten geraten zu sein. Dabei sei er von einer Granate getroffen und am Unterschenkel verletzt worden. Erst nachdem er sich in Afrin notfallmässig habe medizinisch versorgen lassen, sei er zu seinem Freund gegangen, der ihm dann 3'000 US-Dollar geliehen habe. Auch in der Mitteilung vom 11. September 2015 an das CAT sei ausgeführt worden, während der Reise zu seinem Freund im Sommer 2014 sei nach Durchquerung eines syrischen Kontrollpostens eine Granate detoniert, was zu Verletzungen am Bein geführt habe. Gegenüber dem SEM habe der Beschwerdeführer dagegen angegeben, er sei erst auf dem Rückweg von seinem Freund, der ihm 6'000 oder 7'000 US-Dollar geliehen habe, auf einen Kontrollposten des syrischen Regimes gestossen. Dabei sei von den syrischen Sicherheitskräften auf ihn geschossen worden. Danach habe er sich in Afrin behandeln lassen und sei dann in die Türkei zurückgekehrt. Angesichts derart widersprüchlicher Schilderungen der konkreten Umstände dieses Ereignisses könne nicht geglaubt werden, dass er im Sommer 2014 aus den genannten Gründen und unter den geschilderten Umständen einen syrischen Kontrollposten unerlaubt passiert habe. In diesem Zusammenhang seien ausserdem auch die Angaben zu den Gründen seiner Beinverletzungen, die in der Schweiz wiederholt hätten behandelt werden müssen, als unglaubhaft zu beurteilen. Im Rahmen der Anhörungen durch das SEM und in den folgenden Eingaben habe er behauptet, die Verletzungen am Bein stammten von Gewehrschüssen. In mehreren Arztberichten, die in der Mitteilung an das CAT als Beilagen übermittelt worden seien, werde jedoch angeführt, dass die Verletzungen am Bein durch Granatsplitter verursacht worden seien. Auch in der Beschwerdeschrift des Verfahrens D-1328/2015 sowie in der Mitteilung an das CAT sei angegeben worden, er sei durch eine Granate verletzt worden. Es erscheine daher als offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden auch die wahren Ursachen für seine Beinverletzungen zu verheimlichen versuche. Es sei sogar zu vermuten, dass es sich dabei um die Folgen einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien handeln könnte. Unter Berücksichtigung des eingereichten militärischen Dienstbüchleins und seiner diesbezüglichen Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Dienst in der staatlichen syrischen Armee verweigert habe. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die betroffene Person habe aus einem der in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG gleichkomme. Die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren gegeben, die ein politisches Profil begründen könnten. Zwar sei einer seiner Brüder wegen Desertion aus dem syrischen Militärdienst in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, verbunden mit der Asylgewährung. Den Akten seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführer selber habe aufgrund dieses Bruders konkrete und ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu befürchten. Es existierten somit keine Indizien, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn als Regimegegner identifiziert und er habe als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Jedoch sei nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 5.2 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird der Argumentation des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und habe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Behörden und Dritten. Gemäss den behandelnden Ärzten zeige er eine Vermeidungsstrategie, indem er wenn möglich jedes Gespräch über seine Asylgründe umgehe. In den im vor-instanzlichen Verfahren bereits vorhandenen medizinischen Berichten werde ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, aus welcher sich ein mit den traumatischen Erlebnissen verbundenes Aussageverhalten ergebe. Dies sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung jedoch damit begnügt, Widersprüche zwischen den diversen Aussagen und Eingaben im vorliegenden Verfahren festzustellen. Demgegenüber hätten bei der Glaubhaftigkeitsprüfung unter anderem die diversen Arztberichte, international massgebliche Richtlinien in Bezug auf die Befragung von Folteropfern oder die Akten aus den Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung gefunden. Die von der Vorinstanz hauptsächlich angeführten Widersprüche - so in Bezug auf das politische Engagement für die Partei PDK-S, auch seiner Familienangehörigen - seien zum Teil mit dem fehlenden Vertrauen des Beschwerdeführers in die schweizerischen Behörden zu erklären. Andere vom SEM angeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten - so in Bezug auf den Konflikt mit der Familie H._______ oder seine Behandlung im Gefängnis - seien bei genauerer Betrachtung nicht als solche zu erkennen.

E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf einzugehen, auf welchen Grundlagen die Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, welche durch die Vorinstanz als widersprüchlich erachtet werden. Dabei ist festzustellen, dass bereits im Beschwerdeverfahren D-1328/2015 (betreffend die Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Regimes), das mit dem Urteil vom 3. Juni 2015 zum Abschluss kam, erhebliche psychische Probleme im Wesentlichen aktenkundig waren. So führte das SEM selbst in seiner damaligen Vernehmlassung aus, gemäss einem Arztbericht vom 19. Februar 2015 sei beim Beschwerdeführer unter anderem eine psychische Traumareaktion nach Folterung und multiplen Kriegsverletzungen diagnostiziert worden. Im späteren ordentlichen Asylverfahren, das erstinstanzlich durch die vorliegend angefochtene Verfügung abgeschlossen wurde, lagen dem SEM weitere psychiatrieärztliche Zeugnisse vor. So geht aus einem Austrittsbericht der Psychiatrie am Kantonsspital G._______ vom 29. Juni 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Suizidalität eingewiesen wurde. Die Suizidhandlungen des Beschwerdeführers seien einerseits eine unmittelbare Reaktion auf die Todesangst im Zusammenhang mit der (damals) bevorstehenden Ausweisung nach Italien, andererseits handle es sich vermutlich um eine verstärkte Angstreaktion aufgrund von Gewalterlebnissen im Krieg. Mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ist allerdings festzustellen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf sein Aussageverhalten keine konkrete Berücksichtigung gefunden haben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde mit Eingabe vom 25. September 2019 ausserdem ein ausführlicher medizinischer Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern vom 22. Juli 2019 eingereicht. Im genannten Zusammenhang geht daraus im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. November 2015 im Ambulatorium in Behandlung. Am 16. Juni 2015 habe er einen Suizidversuch unternommen. Zu diagnostizieren seien (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung mit sequentieller Traumatisierung durch Krieg, Inhaftierung mit Folterung sowie Flucht. Der Beschwerdeführer habe eine Serie von einschneidend traumatischen Erlebnissen beschrieben, welchen er teils als Zeuge beigewohnt habe und von denen er oftmals selbst betroffen gewesen sei. In seinem Alltag sei er durch Übererregbarkeit, Nachhallerinnerungen und Vermeidungsverhalten stark beeinträchtigt. In den Therapiesitzungen zeige er eine grosse Ambivalenz gegenüber seiner Entscheidung, in Europa Asyl beantragt zu haben, da er sehr darunter zu leiden scheine, sein Heimatland verlassen haben zu müssen. Die zeitweise mangelnde Chronizität seiner Berichte über die erlebten Vorfälle sei typisch für Menschen nach sequentieller Traumatisierung. Wahrscheinlich auch durch die depressive Symptomatik schienen die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers teils beeinträchtigt zu sein. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist der Argumentation in der Beschwerde zu folgen, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei dahingehend einzuschätzen, dass seine Angaben im Rahmen der Anhörungen aus psychischen Gründen teilweise widersprüchlich und lückenhaft ausgefallen sein könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Opfer einer Traumatisierung bekanntermassen oftmals grosse Probleme haben, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1).

E. 5.4 Festzuhalten ist sodann, dass die Aussagen, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz im Rahmen der insgesamt drei Befragungen zu seinen Asylgründen machte, in der angefochtenen Verfügung in verschiedener Hinsicht nicht in angemessener Weise wiedergegeben und gewürdigt worden sind.

E. 5.4.1 So kann zunächst keineswegs die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe, wie vom SEM dargestellt, in Bezug auf die Gründe für seine mehrjährige Inhaftierung im Zentralgefängnis von Aleppo (Stadtteil al-Musallamiya) ausweichende und unsubstantiierte Aussagen gemacht. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in konsistenter und nachvollziehbarer Weise zu Protokoll gab, er sei durch Angehörige einer Sippe namens H._______, die Mitglieder der regimetreuen Shabiha-Miliz gewesen seien, im Jahr 2006 am Tag des islamischen Opferfestes (Eid ul-Adha, das im Jahr 2006 am 30./31. Dezember stattfand) schwer verletzt worden, während sein Vater getötet worden sei. Jene Sippe sei zum einen wegen eines früheren Vorfalls mit seiner Familie in Streit gelegen, zum anderen sei er durch deren Angehörige wegen seines politischen Engagements zugunsten der syrisch-kurdischen Partei PDK-S, bei welcher auch sein Vater Mitglied gewesen sei, beobachtet worden. Nach seiner Verhaftung hätten ihn die syrischen Geheimdienste dazu befragt, wer bei den kurdischen Parteien für die Beschaffung von Waffen, Geld und Plakaten verantwortlich gewesen sei. Zudem hätten die Mitglieder der Familie H._______ falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben, indem sie behauptet hätten, er handle mit Waffen und Drogen. Nicht nur hat der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie er durch die Mitglieder der Familie H._______ sowie die staatlichen syrischen Geheimdienste verfolgt und inhaftiert wurde, sondern auch aus welchen Gründen dies geschehen sei. So hat er mit ausreichender Detaillierung und widerspruchsfrei geschildert, dass er sich im Zeitraum zwischen den regimekritischen Unruhen von al-Qamishli im Jahr 2004 und seiner Verletzung durch Angehörige der Familie H._______ am 30./31. Dezember 2006 beziehungsweise seiner anschliessenden Verhaftung im Februar 2007 durch die syrischen Sicherheitskräfte zugunsten der PDK-S engagierte, indem er im Auftrag der Partei in seiner Herkunftsregion mit dem Motorrad Angehörige der Partei über Demonstrationen informierte, diese mit Plakaten und Flaggen versorgte und ortsfremde Parteimitglieder zu Treffen in den Dörfern transportierte. Die vom SEM in diesen Zusammenhängen angeführten Aspekte, welche die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen in Frage stellen sollen, sind als unwesentlich zu erachten. Dies gilt zum einen für den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung ausschliesslich von seinen Tätigkeiten für die PDK-S, nicht aber explizit von seiner Parteimitgliedschaft sprach, die er erst bei der zweiten Anhörung erwähnte. Es ist dem Beschwerdeführer - zumal unter Berücksichtigung seiner schwierigen gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen kognitiven Einschränkungen - nicht vorzuwerfen, dass er angesichts der grossen Zahl an Sachverhaltselementen nicht sämtliche Details bereits bei der summarischen Erstbefragung und/oder bei der ersten Anhörung erwähnte. Zum anderen ist festzuhalten, dass die bei der ersten Anhörung gemachte Äusserung, in seiner Familie sei niemand in gleicher Weise politisch aktiv gewesen wie er, keineswegs ausschliesst, dass auch sein Vater ein Mitglied der PDK-S war und deswegen durch die syrischen Behörden behelligt wurde, ohne aber vergleichbare Tätigkeiten zugunsten der Partei wie der Beschwerdeführer verrichtet zu haben. Ein Widerspruch, wie von der Vorinstanz angenommen, ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.

E. 5.4.2 In einem weiteren Punkt ist festzustellen, dass die Vorinstanz auch die Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser bei seinen Anhörungen zu den Umständen seiner Gefängnishaft machte, nur unzureichend berücksichtigt hat. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner Haftbedingungen - weil er Besuche seiner Familie habe empfangen dürfen und ihn Mithäftlinge hätten verarzten können - privilegiert behandelt worden und folglich nicht in der Lage eines Regimegegners gewesen, als blosse, durch keine überprüfbaren Anhaltspunkte begründete Mutmassung zu bezeichnen ist. Weder berücksichtigt dieser Standpunkt die notorische Willkür, die in Syrien in menschenrechtlicher Hinsicht herrscht, noch ist er mit tatsächlichen Informationen über die Situation in syrischen Gefängnissen vereinbar. So geht aus einem Bericht über die Behandlung politischer Gefangener in Syrien hervor, dass ein dort genannter politischer Häftling des Zentralgefängnisses in Aleppo im Jahr 2012 durchaus von seinen Familienangehörigen besucht werden konnte (vgl. Amnesty International, "Between Prison and the Grave". Enforced Disappearances in Syria, London 2015, S. 15 f.). Der Umstand, dass in vielen anderen Fällen die Familienangehörigen nicht einmal über den Aufenthaltsort der Gefangenen informiert werden und viele Festgenommene spurlos verschwinden, illustriert - wie auch weitere Aspekte der Behandlung von Gefangenen in syrischen Haftanstalten - die ausgeprägte Willkür des staatlichen Regimes, kann aber offensichtlich nicht als Indiz herangezogen werden, um die Glaubhaftigkeit eines Einzelfalls zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Haftumständen aufgeführt worden sind, welche nach Einschätzung des SEM eine privilegierte Behandlung belegen und folglich die politische Motivierung seiner Gefängnisstrafe in Zweifel ziehen sollen. Andere Gesichtspunkte sind demgegenüber völlig unberücksichtigt geblieben. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Anhörung (vgl. SEM-act. A62/22, F78) zu Protokoll, er und einige andere Häftlinge hätten einen Wärter bestochen, damit ihnen dieser ein Mobiltelefon besorge. Als er damit seine Kinder angerufen habe, sei er erwischt worden, und zur Strafe sei er während eines Monats in eine unterirdische Einzelhaft gesteckt worden. Mit einer privilegierten Behandlung des Beschwerdeführers in der Haft, wie vom SEM behauptet, ist eine solche menschenrechtswidrige Bestrafung offensichtlich nicht vereinbar.

E. 5.4.3 Hinsichtlich des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers ist des Weiteren darauf einzugehen, welche Erkenntnisse sich diesbezüglich aus medizinischer Sicht ergeben. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 (dortige E. 7.3) wurde festgestellt, aufgrund der damals vorliegenden ärztlichen Zeugnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an gravierenderen psychischen Problemen leide, die unter anderem wegen erlittener Folterungen diagnostiziert worden seien. Aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten und bereits erwähnten medizinischen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 22. Juli 2019 geht, soweit im genannten Zusammenhang von Belang, im Wesentlichen Folgendes hervor: Während seiner fünfeinhalbjährigen Haft im Gefängnis von al-Musallamiya in Aleppo habe der Beschwerdeführer schwere physische und psychische Folter erlitten. Er habe berichtet, dass er im Gefängnis schreckliche Dinge gesehen habe, darunter Menschen, die geköpft, hingerichtet und erschossen worden seien. Ein General habe im Gefängnis etliche Massaker durchgeführt, wobei die Getöteten mit Baggern vergraben worden seien. Die Absperrung des Gefängnisses habe zu einem Teil aus Eisennetzen bestanden, und der Beschwerdeführer sei bei Angriffen verschiedener Kriegsparteien auf die Haftanstalt in der ersten Reihe gestanden, als die Inhaftierten von den Soldaten als Schutzschilder benutzt worden seien. Eineinhalb Monate lang hätten die Inhaftierten ohne Nahrung verbracht, und es habe ungefähr 200 Hungertote gegeben. Auch habe man dem Beschwerdeführer immer wieder damit gedroht, seine Organe herauszunehmen. Den Inhaftierten sei Blut abgenommen worden, um für ein Familienmitglied eines Kommandanten eine passende Niere zu finden. Ein Bekannter des Beschwerdeführers sei als passender Spender identifiziert worden, worauf man diesem die Niere entnommen und ihn anschliessend erschossen habe. Der Beschwerdeführer habe eine Serie von einschneidend traumatischen Erlebnissen beschrieben, welchen er als Zeuge beigewohnt habe oder von denen er oftmals auch selbst betroffen gewesen sei. Das SEM stellt sich mit Blick auf die seit dem Jahr 2015 aktenkundigen psychischen Probleme auf den Standpunkt, die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung könne auch auf andere als die vom Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten genannten Ursachen zurückzuführen sein. Auch wenn eindeutige medizinische Diagnosen in Bezug auf die Ursachen psychischer Leiden nicht immer möglich sind, bildet diese Einschätzung der Vorinstanz, die auf keiner weiteren stichhaltigen Begründung beruht, keine korrekte Würdigung der vorliegenden ärztlichen Befunde im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in der Gefängnishaft. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung festzustellen, dass die vorhandenen medizinischen Berichte die Aussagen, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf seine Gefängnishaft zu Protokoll gab, im Wesentlichen bestätigen und deren Glaubhaftigkeit somit stützen.

E. 5.4.4 In einem weiteren Punkt ist auf die Vorhaltung des SEM einzugehen, obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen angegeben habe, der kurdische Nachrichtensender Roj-TV habe im Jahr 2007 über die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Verhaftung berichtet, habe er trotzdem keine entsprechenden Beweismittel beizubringen vermocht. Auch in diesem Zusammenhang ist in der angefochtenen Verfügung unvollständig und einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers wiedergegeben, was dieser im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab. Anlässlich seiner zweiten Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus (vgl. SEM-act. A62/22, F39 ff.), der Fernsehsender Roj-TV habe damals über die Geschichte seiner Familie berichtet. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er mit Hilfe eines Mitglieds der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) versucht, mit dem Sender Kontakt aufzunehmen und nach dieser Aufnahme zu fragen. Man habe ihm aber gesagt, dass der Sitz des Kanals von der Türkei angegriffen worden sei. Dabei sei alles verbrannt, und da es sich um eine alte Geschichte handle, sei davon kein Material mehr vorhanden. Dies habe auch damit zu tun, dass die Aufnahmen auf Compact Discs gespeichert worden seien. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf seine Erklärungen hin durch die zuständige Sachbearbeiterin gefragt, warum er den Sender Roj-TV nicht selber angerufen oder per E-Mail angeschrieben habe. Sie wisse, dass man Roj-TV praktisch jederzeit anrufen könne. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, die Aussage des Beschwerdeführers, der Sender sei von der Türkei angegriffen worden, weshalb alle Unterlagen vernichtet worden seien, sei angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Medien sowie der Verbreitung und Speicherung von Informationen nicht plausibel. In Bezug auf diese Argumentation des SEM ist zum einen festzuhalten, dass - wie dem SEM bekannt sein muss - der ehemalige kurdische Fernsehkanal Roj-TV, der aus dem Ausland (unter anderem Belgien und Dänemark) sendete, nach Verbotsverfahren in mehreren europäischen Staaten im Juli 2013 seinen Betrieb einstellte. Zum Zeitpunkt der Anhörungen des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 und am 19. Februar 2019 existierte der genannte Fernsehsender somit bereits seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr. Zum anderen muss als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Jahr 2007, als der fragliche Bericht des Fernsehsenders über den Beschwerdeführer und seine Familie gemäss seinen Angaben aufgenommen worden sei, die technischen Möglichkeiten zur Speicherung von digitalen Inhalten und deren Verbreitung im Internet nicht auf dem gleichen Stand waren wie heute, wobei die ausschliessliche Sicherung auf Medien wie physischen Laufwerken und Compact Discs damals einen normalen Vorgang darstellte. Es erscheint daher durchaus als im Bereich des Möglichen, dass ein im Jahr 2007 produzierter Fernsehbericht über die Familie des Beschwerdeführers aus den von ihm geltend gemachten Gründen nicht mehr verfügbar ist, weil ein lokales Büro des genannten Senders im kurdisch besiedelten Teil Syriens bei einem Angriff der türkischen Streitkräfte zerstört wurde.

E. 5.4.5 Schliesslich ist auf die Argumentation des SEM einzugehen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Verletzungen, die er an einem Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes erlitten habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Während sowohl in der Beschwerdeschrift des Verfahrens D-1328/2015 vom 26. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht als auch in der Mitteilung vom 11. September 2015 an das CAT angegeben worden sei, der Beschwerdeführer sei durch eine Granate verletzt worden, habe er anlässlich seiner Anhörungen durch das SEM und in nachfolgenden Eingaben behauptet, die Verletzungen am Bein stammten von Gewehrschüssen. Zwar ist als zutreffend zu erachten, dass in Eingaben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Verfahren D-1328/2015 an das Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren vor dem CAT sowie in verschiedenen damals eingereichten ärztlichen Zeugnissen von Verletzungen durch Granatsplitter die Rede ist. Jedoch ist gleichermassen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen durch die Vorinstanz in völlig konsistenter, widerspruchsfreier Weise zu Protokoll gab, er habe die schweren Verletzungen an seinem Bein, wegen derer er in der Schweiz mehrfach operiert werden musste, durch Schüsse beim Durchbrechen eines Kontrollpostens von Sicherheitskräften des syrischen Regimes erlitten. Diese Darstellung des Beschwerdeführers wird durch mindestens zwei ärztliche Zeugnisse gestützt, welche sich in den vorinstanzlichen Akten befinden. So ist einem ärztlichen Zeugnis vom 9. März 2015 zu entnehmen, dem Beschwerdeführer seien am linken Unterschenkel aufgrund einer Schussverletzung Metallsplitter entfernt worden, wobei noch multiple kleine und kleinste Metallsplitter verblieben seien. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer erlittenen Schussverletzung operativ behandelt, wobei sich im linken Unterschenkel immer noch eine handtellergrosse Streuung von hunderten kleinsten, wenige Millimeter grossen metallischen Fremdkörpern beziehungsweise Schrapnellen befinde. In der angefochten Verfügung werden diese letztgenannten ärztlichen Zeugnisse zwar erwähnt, aber ohne Wiedergabe ihres Inhalts, wonach der Beschwerdeführer an den Folgen einer Schussverletzung leide. Auch in diesem Zusammenhang wurden die vorhandenen Elemente des Sachverhalts somit einseitig selektiv und ausschliesslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Auch wenn den im Verlauf der verschiedenen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen abweichende Aussagen hinsichtlich der genauen Ursache der schwerwiegenden Kriegsverletzung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, so lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, seine diesbezüglichen - wie erwähnt völlig widerspruchsfreien - persönlichen Aussagen anlässlich seiner Anhörungen durch das SEM seien unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer beim nächtlichen Durchbrechen eines Kontrollpostens von Sicherheitskräften des syrischen Regimes auf seinem Motorrad gar nicht zur Feststellung in der Lage gewesen sein könnte, mit welchen Mitteln - Gewehren oder allenfalls Granaten - auf ihn geschossen wurde. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass eine Verwundung durch Schusswaffen je nach verwendeter Munition kaum - zumal von Ärztinnen oder Ärzten ohne entsprechende spezielle Expertise - von Verletzungen unterschieden werden kann, die durch die Explosion einer Granate verursacht werden. Es existieren mit Gewehren abgefeuerte Projektile (Teilmantelgeschosse bzw. Deformationsgeschosse, auch "Dum-Dum-Geschosse" genannt), die beim Eintritt in Körpergewebe zersplittern und durch eine Vielzahl von Fragmenten zu besonders schweren Verletzungen führen. Weil die vielen Splitter eine wirksame Wundversorgung erschweren, ist die Verwendung solcher Geschosse als Kriegswaffen durch das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich seit langem verboten (vgl. Art. 23 Bst. e der Internationalen Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 29. Juli 1899 [SR 0.515.111]; dazu bspw. Robin Coupland/Dominique Loye, The 1899 Hague Declaration concerning Expanding Bullets. A treaty effective for more than 100 years faces complex contemporary issues, in: International Review of the Red Cross 85 [2003], S. 135 ff.). Es ist keineswegs auszuschliessen, dass auch solche völkerrechtlich verbotene Munition im syrischen Bürgerkrieg, der durch vielfältige völkerrechtswidrige Formen der Kriegsführung gekennzeichnet ist, Verwendung findet. Der Umstand, dass in einigen ärztlichen Zeugnissen - mutmasslich aufgrund des Wundbildes mit zahlreichen Metallsplittern - von einer Granatverletzung ausgegangen wurde und dies in vorangehenden Verfahren durch die damalige Rechtsvertretung in den betreffenden Eingaben übernommen wurde, kann dem Beschwerdeführer nach dem soeben Gesagten offensichtlich nicht entgegengehalten werden, um die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen persönlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass das ärztlich festgestellte Wundbild, wonach sich im linken Unterschenkel des Beschwerdeführers auf der Fläche eines Handtellers hunderte kleinste metallische Fremdkörpern befinden, nicht durch eine in seiner Nähe explodierte Granate - deren Splitter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine erheblich grössere Streuwirkung erreicht hätten - verursachte wurde, sondern tatsächlich auf eine Schussverletzung durch völkerrechtlich verbotene Gewehrmunition zurückzuführen ist.

E. 5.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen, welche jedoch vom SEM unvollständig wiedergegeben oder gänzlich unberücksichtigt gelassen worden sind. Ein solches Vorgehen ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung.

E. 5.5 Gestützt auf eine gesamthafte Betrachtung aller wesentlichen Umstände ist vielmehr festzustellen, dass entgegen der Einschätzung der Vorinstanz die vorgebrachten Asylgründe bei objektiver Betrachtung überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft sind. Dies gilt zum einen für das politische Engagement des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 2004 (als es hauptsächlich in der Stadt al-Qamishli, aber auch in weiteren mehrheitlich kurdisch besiedelten Teilen Nordsyriens, zu Unruhen und regimekritischen Demonstrationen kam) und seiner Verletzung durch Angehörige der regimetreuen Shabiha-Miliz am 30./31. Dezember 2006 mit anschliessender Inhaftierung. In Bezug auf dieses politische Engagement, das hauptsächlich aus Hilfsdiensten für die Partei PDK-S bestand, enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren keine wesentlichen Widersprüche. Aus dem Umstand, dass er in diesem Zusammenhang nicht bereits in der summarischen Erstbefragung sämtliche Aspekte erwähnte - so die Parteimitgliedschaft seines Vaters - kann nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Aktivitäten geschlossen werden. Gleiches gilt auch für die Probleme, die er mit einer verfeindeten Familie gehabt habe, die mit der regimetreuen Shabiha-Miliz in Verbindung gestanden sei, was zur Tötung seines Vaters und zu seiner eigenen schweren Verletzung und anschliessenden Inhaftierung geführt habe. Auch diesbezüglich sind den Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Einschätzung des SEM keine wesentliche Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten zu entnehmen. Weiter ist insbesondere festzustellen, dass kein begründeter Zweifel daran bestehen kann, dass der Beschwerdeführer in Syrien mehrere Jahre lang ohne Gerichtsurteil inhaftiert und dabei absoluter Willkür und massiver physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt war. Entgegen der Einschätzung des SEM besteht auch kein Anlass, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen dieser Haft zu bezweifeln, die auf sein politisches Engagement für die kurdische Sache zurückzuführen sei. Schliesslich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen unmittelbar vor seiner letztmaligen Ausreise aus dem Heimatstaat Anfang des Jahres 2013, als er an einem Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes durch Schusswaffen schwer verletzt worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten.

E. 5.6 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er nach seiner mehrjährigen Gefängnishaft befürchtete und auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin befürchtet, er könnte in Syrien erneut zum Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen werden.

E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2019 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerdeschrift wurden für die Mandatsführung ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und eine einmalige Auslagenpauschale von Fr. 54. geltend gemacht, wobei mit Eingabe vom 12. November 2019 ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14,5 Stunden ausgewiesen wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinenden Angaben zum Aufwand der Rechtsvertretung sind dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'864.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

E. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2864.85 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3813/2019 law/scm Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ (auch: C._______) bei der Stadt D._______ (arabisch; kurdisch: E._______) im Distrikt Afrin (arabisch; kurdisch: Efrîn) in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat Anfang des Jahres 2013 in Richtung Türkei. Am 6. Januar 2015 reiste er von Italien herkommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 7. Januar 2015 beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Am 16. Januar 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 abgewiesen. B.b Mit Mitteilung seiner damaligen Rechtsvertretung vom 11. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture [CAT]). B.c Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Februar 2015 und Durchführung des nationalen Asylverfahrens. B.d Mit Verfügung vom 5. November 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 4. Februar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchführung) des nationalen Asylverfahrens an. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B.e Am 26. Juli 2019 schrieb das CAT das bei ihm hängige Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab. C. Am 12. Dezember 2018 und am 19. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. D. Der Beschwerdeführer machte bei seinen Befragungen durch das SEM im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2004 Probleme mit den syrischen Sicherheitsbehörden gehabt. Damals sei es in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qami lo) zu Unruhen gekommen, und er habe sich in der Stadt Afrin an den Demonstrationen der kurdischen Bevölkerung gegen das syrische Regime beteiligt. Dabei sei er durch Spitzel fotografiert und bei den staatlichen Sicherheitsdiensten denunziert worden. Als er später zum Militärdienst aufgeboten worden sei, habe er sich nicht zum Dienst gemeldet, weil er Angst vor Verfolgung gehabt habe. Während zweieinhalb Jahren habe er sich deswegen verborgen gehalten. In diesem Zeitraum sei er im Auftrag der "Al-Parti" (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriyê [PDK-S]; Demokratische Partei Kurdistan in Syrien) - bei welcher bereits sein Vater Mitglied gewesen sei - regelmässig in der Nacht mit dem Motorrad durch die Dörfer seiner Herkunftsregion gefahren, um Angehörige der Partei über Demonstrationen zu informieren und sie mit Plakaten und Flaggen zu versorgen. Auch habe er Parteimitglieder, die aus al-Qamishli oder aus dem irakischen Kurdistan gekommen seien und die Gegend nicht gekannt hätten, mit dem Motorrad zu Treffen in den Dörfern gebracht. Trotz seiner Bemühungen, sich tagsüber verborgen zu halten, habe er sich Ende des Jahres 2006 entschieden, an den Feierlichkeiten zum islamischen Opferfest teilzunehmen, bei denen man sich auf dem Friedhof mit seiner Familie treffe, um der Verstorbenen zu gedenken. Auf dem Friedhof sei es zu einem Streit mit Mitgliedern einer Familie namens H._______ gekommen. Mit dieser habe seine eigene Familie seit längerem einen Konflikt gehabt, und zugleich hätten Mitglieder der Familie H._______ der regimetreuen Shabiha-Miliz angehört. Diese hätten ihn auf dem Friedhof mit Messern angegriffen und durch Messerstiche schwer verletzt. Er sei danach von seinen Familienangehörigen ins Spital von Afrin gebracht worden. Gleichentags seien Mitglieder der Familie H._______ zum Haus seines Vaters gegangen und hätten diesen durch Messerstiche getötet. Ihn selbst hätten Angehörige der staatlichen Geheimdienste zwei- oder dreimal im Spital aufgesucht, um ihn festzunehmen, was die Ärzte zunächst aber verhindert hätten, da er in Lebensgefahr gewesen sei. Als es ihm im Spital bessergegangen sei, habe man ihn schliesslich aber doch verhaftet. In der Haft hätten ihn die Geheimdienste unter Anwendung von Folter dazu befragt, wer bei den kurdischen Parteien für die Beschaffung von Waffen, Geld und Plakaten verantwortlich gewesen sei. Dabei hätten die Mitglieder der Familie H._______, die für die Shabiha tätig gewesen seien, falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben, indem sie behauptet hätten, er handle mit Waffen und Drogen. Am 15. Februar 2007 sei er einem Richter vorgeführt und anschliessend, ohne dass eine Verurteilung erfolgt sei, ins Zentralgefängnis von Aleppo im Stadtteil al-Musallamiya gebracht worden. Über seinen Fall sei damals auch im kurdischen Fernsehsender Roj-TV berichtet worden. In jenem Gefängnis seien viele Häftlinge gefoltert und hingerichtet worden. So habe er mit eigenen Augen gesehen, wie eine irakische Journalistin, die zuvor gefoltert und vergewaltigt worden sei, im Hof des Gefängnisses hingerichtet worden sei. Im Oktober oder November 2012 sei das Gefängnis durch Rebellen angegriffen worden, so dass viele Häftlinge, darunter auch er selbst, hätten fliehen können. Anschliessend sei es ihm gelungen, zu Fuss von Aleppo in die Stadt I._______ (Provinz Aleppo) zu gelangen. Dort sei er durch Angehörige der islamistischen Gruppierungen Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) und Jaysh al-Islam (Armee des Islam) aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, um gegen das syrische Regime zu kämpfen. Weil er seine Kinder seit sechs Jahren nicht gesehen habe, sei ihm aber gegen die Zusicherung, nachher wieder zurückzukehren, ein Passagierschein ausgestellt worden, sodass er in sein Heimatdorf gelangt sei. In Afrin sei damals das staatliche syrische Regime noch in ziviler Form anwesend gewesen, auch wenn die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) bereits einige Kontrollposten errichtet gehabt habe. Nachdem er bei seiner Familie im Heimatdorf angekommen sei, habe ihn erneut jemand beim Regime in Afrin denunziert. Die Verantwortlichen der YPG in seinem Dorf hätten ihm deshalb geraten, wieder wegzugehen. Er habe sich daher in der Folge mit seiner Ehefrau und seinen Kindern über die Grenze in die Türkei begeben, wo sie sich im Dorf J._______(Provinz Hatay) in der Nähe ihrer syrischen Heimatregion aufgehalten hätten. Die Lage sei dort für syrische Kurden wegen des Konflikts der Türkei mit den YPG jedoch schwierig gewesen, und so habe er sich zur Weiterreise nach Europa entschieden. Zu diesem Zweck habe er einen Freund in Syrien, den er aus der Zeit seiner politischen Aktivitäten gekannt habe, um Geld gebeten. Als er nach Syrien gefahren sei, um das Geld bei jenem Freund abzuholen, sei er auf dem Rückweg mit dem Motorrad an einen Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes geraten. Einer der Männer an diesem Checkpoint sei ein Angehöriger der Shabiha-Miliz gewesen und habe ihn erkannt. Aus Angst, festgenommen zu werden, habe er am Kontrollposten nicht angehalten, sondern sei mit dem Motorrad sehr schnell durchgefahren. Dabei sei auf ihn geschossen worden, wobei er am linken Bein getroffen worden sei, er habe es jedoch bis zu einem Checkpoint der YPG geschafft. Von dort sei er ins Spital von Afrin gebracht worden, wo ihm erste Hilfe geleistet worden sei, und anschliessend sei er wieder in die Türkei geflüchtet. Wegen dieser Schussverletzung habe er nach seiner Einreise in die Schweiz mehrmals operiert werden müssen. In der Schweiz hätten auch zwei seiner Brüder um Asyl ersucht, wobei der eine aus dem syrischen Militärdienst desertiert sei. Ein dritter Bruder habe sich der entsprechenden Rekrutierung entzogen. Im Übrigen beteilige er sich in der Schweiz gelegentlich an Demonstrationen von Kurden gegen das syrische Regime. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches militärisches Dienstbüchlein, diverse Fotografien und mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Im Beschwerdeverfahren D-1328/2015, das mit dem Urteil vom 3. Juni 2015 abgeschlossenen wurde, hatte der Beschwerdeführer ausserdem eine Haftbestätigung sowie mehrere ärztliche Zeugnisse eingereicht. E. Mit Eingabe an das SEM vom 15. März 2019 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere ärztliche Zeugnisse ein. F. F.a Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 ersuchte das SEM das Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die im Beschwerdeverfahren D-1328/2015 eingereichte Haftbestätigung. F.b Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die ersuchte Akteneinsicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 erteilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. H. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Datum der Eröffnung: 27. Juni 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte jedoch fest, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit nicht zulässig, ordnete infolgedessen die vorläufige Aufnahme an und hielt fest, diese beginne ab Datum der Verfügung. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte es den Kanton G._______. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei die Ziffern 1-3 betreffend aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde schliesslich beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und ihm sei die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. J. Mit Eingabe vom 8. August 2019 reichte die damalige Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung nach. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. August 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die damalige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. O. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht. P. Mit Eingabe vom 12. November 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Zugleich beantragte sie, der heutige Rechtsvertreter sei dem Beschwerdeführer als neuer amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Eingabe wurde eine Zusammenstellung des zeitlichen Aufwands für die Mandatsführung der bisherigen Rechtsvertreterin eingereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2019 wurde der genannte Antrag gutgeheissen, die damalige Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandat entlassen und dem Beschwerdeführer der heutige Rechtsvertreter als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde verfügt, über die Zusprechung des amtlichen Honorars sei im Endentscheid zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Anlässlich der summarischen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs Probleme seiner Familie mit einem Clan namens H._______ angeführt, der gute Kontakte zu den syrischen Behörden gehabt habe. Politische Aktivitäten als Grund für seine angebliche Verfolgung in Syrien habe er bei dieser Gelegenheit nicht geltend gemacht. Erst in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2015 (Verfahren D-1328/2015) habe er vorgebracht, dass er für eine politische Partei aktiv gewesen sei. Die im genannten Beschwerdeverfahren vorgebrachten politischen Aktivitäten seien als nachgeschoben und daher zweifelhaft zu beurteilen. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Schilderungen des angeblichen politischen Engagements und der·Verfolgungssituation seines Vaters vorgebracht. Bei der ersten Anhörung habe er zwar erwähnt, dass er unter anderem im Auftrag der PDK-S zu Demonstrationen aufgerufen und Fahnen und Plakate verteilt habe. Jedoch habe er bei dieser Anhörung keine eigentliche Parteimitgliedschaft geltend gemacht. Demgegenüber habe er bei der ergänzenden zweiten Anhörung davon gesprochen, Mitglied der PDK-S gewesen zu sein. Bei der ersten Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, niemand aus seiner Familie sei vergleichbar politisch aktiv gewesen wie er. Im Widerspruch dazu habe er im Rahmen der zweiten Anhörung ausgeführt, sein Vater sei ein langjähriges und aktives Mitglied der PDK-S gewesen und deswegen mehrfach durch die syrischen Behörden festgenommen und misshandelt worden. Aus den erwähnten Ungereimtheiten sei zu schliessen, dass es sich bei den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers selbst wie auch des Vaters um einen konstruierten Sachverhalt handle. Unter diesen Voraussetzungen könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen mehrere Jahre im Gefängnis von al-Musallamiya inhaftiert gewesen sei. Zwar könne aufgrund der Aktenlage - angesichts der Schilderungen der Haftbedingungen und eingereichter Fotografien - nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich in Syrien im Gefängnis gewesen sei. Jedoch könne der Anlass für diese Haft aufgrund der in diesem Punkt ausweichenden und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers nur vermutet werden. So habe er mehrfach angegeben, dass ihm die syrischen Behörden zu Unrecht Waffen- und Drogenhandel vorgeworfen hätten, und angesichts dessen könnten auch gemeinrechtliche Gründe der Anlass für die Haft gewesen sein. Für diese Annahme würden auch Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Haftbedingungen sprechen, welche im syrischen Kontext eher günstig wirken würden. So habe ihn seine Familie mehrfach besuchen können, und seine Mithäftlinge hätten die Möglichkeit gehabt, seine Stichwunden mit Medikamenten zu pflegen. Demgegenüber habe er ein absolut brutales Vorgehen der Sicherheitskräfte gegenüber anderen Häftlingen geschildert, die er als Deserteure und Oppositionelle bezeichnet habe. Daraus lasse sich schliessen, dass er sich selbst nicht als Häftling dieser Kategorie wahrgenommen habe. Auch die eingereichten ärztlichen Berichte, welche dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach Folterungen während eines Gefängnisaufenthaltes attestierten, seien nicht geeignet, die Erkenntnisse des SEM in Bezug auf die Gründe und Umstände des angeblichen Gefängnisaufenthalts in Frage zu stellen. Es sei auch möglich, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers andere als die von ihm gegenüber den behandelnden Ärzten genannten Ursachen hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen können, dass er selbst und sein Vater aus den behaupteten Gründen und unter den geschilderten Umständen Opfer von Übergriffen eines verfeindeten regimetreuen Clans geworden seien. So habe er, obwohl er im Rahmen seiner Anhörungen angegeben habe, der kurdische Nachrichtensender Roj-TV habe über diese Ereignisse berichtet, dennoch keine entsprechenden Beweismittel beizubringen vermocht. Auch der Umstand, dass er an seinem Körper Narben von Stichverletzungen aufweise, lasse keine Rückschlüsse auf deren Ursachen zu. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verletzungen, die er an einem Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes erlitten habe, widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2015 (Anmerkung: Beschwerdeschrift des Verfahrens D-1328/2015) habe er geltend gemacht, bei der Hinreise zu einem Freund an den erwähnten Kontrollposten geraten zu sein. Dabei sei er von einer Granate getroffen und am Unterschenkel verletzt worden. Erst nachdem er sich in Afrin notfallmässig habe medizinisch versorgen lassen, sei er zu seinem Freund gegangen, der ihm dann 3'000 US-Dollar geliehen habe. Auch in der Mitteilung vom 11. September 2015 an das CAT sei ausgeführt worden, während der Reise zu seinem Freund im Sommer 2014 sei nach Durchquerung eines syrischen Kontrollpostens eine Granate detoniert, was zu Verletzungen am Bein geführt habe. Gegenüber dem SEM habe der Beschwerdeführer dagegen angegeben, er sei erst auf dem Rückweg von seinem Freund, der ihm 6'000 oder 7'000 US-Dollar geliehen habe, auf einen Kontrollposten des syrischen Regimes gestossen. Dabei sei von den syrischen Sicherheitskräften auf ihn geschossen worden. Danach habe er sich in Afrin behandeln lassen und sei dann in die Türkei zurückgekehrt. Angesichts derart widersprüchlicher Schilderungen der konkreten Umstände dieses Ereignisses könne nicht geglaubt werden, dass er im Sommer 2014 aus den genannten Gründen und unter den geschilderten Umständen einen syrischen Kontrollposten unerlaubt passiert habe. In diesem Zusammenhang seien ausserdem auch die Angaben zu den Gründen seiner Beinverletzungen, die in der Schweiz wiederholt hätten behandelt werden müssen, als unglaubhaft zu beurteilen. Im Rahmen der Anhörungen durch das SEM und in den folgenden Eingaben habe er behauptet, die Verletzungen am Bein stammten von Gewehrschüssen. In mehreren Arztberichten, die in der Mitteilung an das CAT als Beilagen übermittelt worden seien, werde jedoch angeführt, dass die Verletzungen am Bein durch Granatsplitter verursacht worden seien. Auch in der Beschwerdeschrift des Verfahrens D-1328/2015 sowie in der Mitteilung an das CAT sei angegeben worden, er sei durch eine Granate verletzt worden. Es erscheine daher als offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden auch die wahren Ursachen für seine Beinverletzungen zu verheimlichen versuche. Es sei sogar zu vermuten, dass es sich dabei um die Folgen einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers an Kampfhandlungen im Rahmen des Bürgerkriegs in Syrien handeln könnte. Unter Berücksichtigung des eingereichten militärischen Dienstbüchleins und seiner diesbezüglichen Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Dienst in der staatlichen syrischen Armee verweigert habe. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG verbunden sei. Die betroffene Person habe aus einem der in dieser Norm genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsyIG gleichkomme. Die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsyIG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren gegeben, die ein politisches Profil begründen könnten. Zwar sei einer seiner Brüder wegen Desertion aus dem syrischen Militärdienst in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, verbunden mit der Asylgewährung. Den Akten seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführer selber habe aufgrund dieses Bruders konkrete und ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu befürchten. Es existierten somit keine Indizien, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn als Regimegegner identifiziert und er habe als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden somit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Jedoch sei nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 5.2 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird der Argumentation des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer sei stark traumatisiert und habe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber Behörden und Dritten. Gemäss den behandelnden Ärzten zeige er eine Vermeidungsstrategie, indem er wenn möglich jedes Gespräch über seine Asylgründe umgehe. In den im vor-instanzlichen Verfahren bereits vorhandenen medizinischen Berichten werde ihm eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, aus welcher sich ein mit den traumatischen Erlebnissen verbundenes Aussageverhalten ergebe. Dies sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung jedoch damit begnügt, Widersprüche zwischen den diversen Aussagen und Eingaben im vorliegenden Verfahren festzustellen. Demgegenüber hätten bei der Glaubhaftigkeitsprüfung unter anderem die diversen Arztberichte, international massgebliche Richtlinien in Bezug auf die Befragung von Folteropfern oder die Akten aus den Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung gefunden. Die von der Vorinstanz hauptsächlich angeführten Widersprüche - so in Bezug auf das politische Engagement für die Partei PDK-S, auch seiner Familienangehörigen - seien zum Teil mit dem fehlenden Vertrauen des Beschwerdeführers in die schweizerischen Behörden zu erklären. Andere vom SEM angeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten - so in Bezug auf den Konflikt mit der Familie H._______ oder seine Behandlung im Gefängnis - seien bei genauerer Betrachtung nicht als solche zu erkennen. 5.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf einzugehen, auf welchen Grundlagen die Aussagen des Beschwerdeführers beruhen, welche durch die Vorinstanz als widersprüchlich erachtet werden. Dabei ist festzustellen, dass bereits im Beschwerdeverfahren D-1328/2015 (betreffend die Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Regimes), das mit dem Urteil vom 3. Juni 2015 zum Abschluss kam, erhebliche psychische Probleme im Wesentlichen aktenkundig waren. So führte das SEM selbst in seiner damaligen Vernehmlassung aus, gemäss einem Arztbericht vom 19. Februar 2015 sei beim Beschwerdeführer unter anderem eine psychische Traumareaktion nach Folterung und multiplen Kriegsverletzungen diagnostiziert worden. Im späteren ordentlichen Asylverfahren, das erstinstanzlich durch die vorliegend angefochtene Verfügung abgeschlossen wurde, lagen dem SEM weitere psychiatrieärztliche Zeugnisse vor. So geht aus einem Austrittsbericht der Psychiatrie am Kantonsspital G._______ vom 29. Juni 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Suizidalität eingewiesen wurde. Die Suizidhandlungen des Beschwerdeführers seien einerseits eine unmittelbare Reaktion auf die Todesangst im Zusammenhang mit der (damals) bevorstehenden Ausweisung nach Italien, andererseits handle es sich vermutlich um eine verstärkte Angstreaktion aufgrund von Gewalterlebnissen im Krieg. Mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ist allerdings festzustellen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf sein Aussageverhalten keine konkrete Berücksichtigung gefunden haben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde mit Eingabe vom 25. September 2019 ausserdem ein ausführlicher medizinischer Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes in Bern vom 22. Juli 2019 eingereicht. Im genannten Zusammenhang geht daraus im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. November 2015 im Ambulatorium in Behandlung. Am 16. Juni 2015 habe er einen Suizidversuch unternommen. Zu diagnostizieren seien (unter anderem) eine posttraumatische Belastungsstörung mit sequentieller Traumatisierung durch Krieg, Inhaftierung mit Folterung sowie Flucht. Der Beschwerdeführer habe eine Serie von einschneidend traumatischen Erlebnissen beschrieben, welchen er teils als Zeuge beigewohnt habe und von denen er oftmals selbst betroffen gewesen sei. In seinem Alltag sei er durch Übererregbarkeit, Nachhallerinnerungen und Vermeidungsverhalten stark beeinträchtigt. In den Therapiesitzungen zeige er eine grosse Ambivalenz gegenüber seiner Entscheidung, in Europa Asyl beantragt zu haben, da er sehr darunter zu leiden scheine, sein Heimatland verlassen haben zu müssen. Die zeitweise mangelnde Chronizität seiner Berichte über die erlebten Vorfälle sei typisch für Menschen nach sequentieller Traumatisierung. Wahrscheinlich auch durch die depressive Symptomatik schienen die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers teils beeinträchtigt zu sein. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist der Argumentation in der Beschwerde zu folgen, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei dahingehend einzuschätzen, dass seine Angaben im Rahmen der Anhörungen aus psychischen Gründen teilweise widersprüchlich und lückenhaft ausgefallen sein könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Opfer einer Traumatisierung bekanntermassen oftmals grosse Probleme haben, die gemachten Erlebnisse zur Sprache zu bringen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). 5.4 Festzuhalten ist sodann, dass die Aussagen, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz im Rahmen der insgesamt drei Befragungen zu seinen Asylgründen machte, in der angefochtenen Verfügung in verschiedener Hinsicht nicht in angemessener Weise wiedergegeben und gewürdigt worden sind. 5.4.1 So kann zunächst keineswegs die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe, wie vom SEM dargestellt, in Bezug auf die Gründe für seine mehrjährige Inhaftierung im Zentralgefängnis von Aleppo (Stadtteil al-Musallamiya) ausweichende und unsubstantiierte Aussagen gemacht. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in konsistenter und nachvollziehbarer Weise zu Protokoll gab, er sei durch Angehörige einer Sippe namens H._______, die Mitglieder der regimetreuen Shabiha-Miliz gewesen seien, im Jahr 2006 am Tag des islamischen Opferfestes (Eid ul-Adha, das im Jahr 2006 am 30./31. Dezember stattfand) schwer verletzt worden, während sein Vater getötet worden sei. Jene Sippe sei zum einen wegen eines früheren Vorfalls mit seiner Familie in Streit gelegen, zum anderen sei er durch deren Angehörige wegen seines politischen Engagements zugunsten der syrisch-kurdischen Partei PDK-S, bei welcher auch sein Vater Mitglied gewesen sei, beobachtet worden. Nach seiner Verhaftung hätten ihn die syrischen Geheimdienste dazu befragt, wer bei den kurdischen Parteien für die Beschaffung von Waffen, Geld und Plakaten verantwortlich gewesen sei. Zudem hätten die Mitglieder der Familie H._______ falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben, indem sie behauptet hätten, er handle mit Waffen und Drogen. Nicht nur hat der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie er durch die Mitglieder der Familie H._______ sowie die staatlichen syrischen Geheimdienste verfolgt und inhaftiert wurde, sondern auch aus welchen Gründen dies geschehen sei. So hat er mit ausreichender Detaillierung und widerspruchsfrei geschildert, dass er sich im Zeitraum zwischen den regimekritischen Unruhen von al-Qamishli im Jahr 2004 und seiner Verletzung durch Angehörige der Familie H._______ am 30./31. Dezember 2006 beziehungsweise seiner anschliessenden Verhaftung im Februar 2007 durch die syrischen Sicherheitskräfte zugunsten der PDK-S engagierte, indem er im Auftrag der Partei in seiner Herkunftsregion mit dem Motorrad Angehörige der Partei über Demonstrationen informierte, diese mit Plakaten und Flaggen versorgte und ortsfremde Parteimitglieder zu Treffen in den Dörfern transportierte. Die vom SEM in diesen Zusammenhängen angeführten Aspekte, welche die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen in Frage stellen sollen, sind als unwesentlich zu erachten. Dies gilt zum einen für den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung ausschliesslich von seinen Tätigkeiten für die PDK-S, nicht aber explizit von seiner Parteimitgliedschaft sprach, die er erst bei der zweiten Anhörung erwähnte. Es ist dem Beschwerdeführer - zumal unter Berücksichtigung seiner schwierigen gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen kognitiven Einschränkungen - nicht vorzuwerfen, dass er angesichts der grossen Zahl an Sachverhaltselementen nicht sämtliche Details bereits bei der summarischen Erstbefragung und/oder bei der ersten Anhörung erwähnte. Zum anderen ist festzuhalten, dass die bei der ersten Anhörung gemachte Äusserung, in seiner Familie sei niemand in gleicher Weise politisch aktiv gewesen wie er, keineswegs ausschliesst, dass auch sein Vater ein Mitglied der PDK-S war und deswegen durch die syrischen Behörden behelligt wurde, ohne aber vergleichbare Tätigkeiten zugunsten der Partei wie der Beschwerdeführer verrichtet zu haben. Ein Widerspruch, wie von der Vorinstanz angenommen, ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. 5.4.2 In einem weiteren Punkt ist festzustellen, dass die Vorinstanz auch die Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser bei seinen Anhörungen zu den Umständen seiner Gefängnishaft machte, nur unzureichend berücksichtigt hat. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner Haftbedingungen - weil er Besuche seiner Familie habe empfangen dürfen und ihn Mithäftlinge hätten verarzten können - privilegiert behandelt worden und folglich nicht in der Lage eines Regimegegners gewesen, als blosse, durch keine überprüfbaren Anhaltspunkte begründete Mutmassung zu bezeichnen ist. Weder berücksichtigt dieser Standpunkt die notorische Willkür, die in Syrien in menschenrechtlicher Hinsicht herrscht, noch ist er mit tatsächlichen Informationen über die Situation in syrischen Gefängnissen vereinbar. So geht aus einem Bericht über die Behandlung politischer Gefangener in Syrien hervor, dass ein dort genannter politischer Häftling des Zentralgefängnisses in Aleppo im Jahr 2012 durchaus von seinen Familienangehörigen besucht werden konnte (vgl. Amnesty International, "Between Prison and the Grave". Enforced Disappearances in Syria, London 2015, S. 15 f.). Der Umstand, dass in vielen anderen Fällen die Familienangehörigen nicht einmal über den Aufenthaltsort der Gefangenen informiert werden und viele Festgenommene spurlos verschwinden, illustriert - wie auch weitere Aspekte der Behandlung von Gefangenen in syrischen Haftanstalten - die ausgeprägte Willkür des staatlichen Regimes, kann aber offensichtlich nicht als Indiz herangezogen werden, um die Glaubhaftigkeit eines Einzelfalls zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Haftumständen aufgeführt worden sind, welche nach Einschätzung des SEM eine privilegierte Behandlung belegen und folglich die politische Motivierung seiner Gefängnisstrafe in Zweifel ziehen sollen. Andere Gesichtspunkte sind demgegenüber völlig unberücksichtigt geblieben. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Anhörung (vgl. SEM-act. A62/22, F78) zu Protokoll, er und einige andere Häftlinge hätten einen Wärter bestochen, damit ihnen dieser ein Mobiltelefon besorge. Als er damit seine Kinder angerufen habe, sei er erwischt worden, und zur Strafe sei er während eines Monats in eine unterirdische Einzelhaft gesteckt worden. Mit einer privilegierten Behandlung des Beschwerdeführers in der Haft, wie vom SEM behauptet, ist eine solche menschenrechtswidrige Bestrafung offensichtlich nicht vereinbar. 5.4.3 Hinsichtlich des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers ist des Weiteren darauf einzugehen, welche Erkenntnisse sich diesbezüglich aus medizinischer Sicht ergeben. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 (dortige E. 7.3) wurde festgestellt, aufgrund der damals vorliegenden ärztlichen Zeugnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an gravierenderen psychischen Problemen leide, die unter anderem wegen erlittener Folterungen diagnostiziert worden seien. Aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten und bereits erwähnten medizinischen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 22. Juli 2019 geht, soweit im genannten Zusammenhang von Belang, im Wesentlichen Folgendes hervor: Während seiner fünfeinhalbjährigen Haft im Gefängnis von al-Musallamiya in Aleppo habe der Beschwerdeführer schwere physische und psychische Folter erlitten. Er habe berichtet, dass er im Gefängnis schreckliche Dinge gesehen habe, darunter Menschen, die geköpft, hingerichtet und erschossen worden seien. Ein General habe im Gefängnis etliche Massaker durchgeführt, wobei die Getöteten mit Baggern vergraben worden seien. Die Absperrung des Gefängnisses habe zu einem Teil aus Eisennetzen bestanden, und der Beschwerdeführer sei bei Angriffen verschiedener Kriegsparteien auf die Haftanstalt in der ersten Reihe gestanden, als die Inhaftierten von den Soldaten als Schutzschilder benutzt worden seien. Eineinhalb Monate lang hätten die Inhaftierten ohne Nahrung verbracht, und es habe ungefähr 200 Hungertote gegeben. Auch habe man dem Beschwerdeführer immer wieder damit gedroht, seine Organe herauszunehmen. Den Inhaftierten sei Blut abgenommen worden, um für ein Familienmitglied eines Kommandanten eine passende Niere zu finden. Ein Bekannter des Beschwerdeführers sei als passender Spender identifiziert worden, worauf man diesem die Niere entnommen und ihn anschliessend erschossen habe. Der Beschwerdeführer habe eine Serie von einschneidend traumatischen Erlebnissen beschrieben, welchen er als Zeuge beigewohnt habe oder von denen er oftmals auch selbst betroffen gewesen sei. Das SEM stellt sich mit Blick auf die seit dem Jahr 2015 aktenkundigen psychischen Probleme auf den Standpunkt, die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung könne auch auf andere als die vom Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten genannten Ursachen zurückzuführen sein. Auch wenn eindeutige medizinische Diagnosen in Bezug auf die Ursachen psychischer Leiden nicht immer möglich sind, bildet diese Einschätzung der Vorinstanz, die auf keiner weiteren stichhaltigen Begründung beruht, keine korrekte Würdigung der vorliegenden ärztlichen Befunde im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in der Gefängnishaft. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung festzustellen, dass die vorhandenen medizinischen Berichte die Aussagen, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf seine Gefängnishaft zu Protokoll gab, im Wesentlichen bestätigen und deren Glaubhaftigkeit somit stützen. 5.4.4 In einem weiteren Punkt ist auf die Vorhaltung des SEM einzugehen, obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen angegeben habe, der kurdische Nachrichtensender Roj-TV habe im Jahr 2007 über die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Verhaftung berichtet, habe er trotzdem keine entsprechenden Beweismittel beizubringen vermocht. Auch in diesem Zusammenhang ist in der angefochtenen Verfügung unvollständig und einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers wiedergegeben, was dieser im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab. Anlässlich seiner zweiten Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus (vgl. SEM-act. A62/22, F39 ff.), der Fernsehsender Roj-TV habe damals über die Geschichte seiner Familie berichtet. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er mit Hilfe eines Mitglieds der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) versucht, mit dem Sender Kontakt aufzunehmen und nach dieser Aufnahme zu fragen. Man habe ihm aber gesagt, dass der Sitz des Kanals von der Türkei angegriffen worden sei. Dabei sei alles verbrannt, und da es sich um eine alte Geschichte handle, sei davon kein Material mehr vorhanden. Dies habe auch damit zu tun, dass die Aufnahmen auf Compact Discs gespeichert worden seien. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer auf seine Erklärungen hin durch die zuständige Sachbearbeiterin gefragt, warum er den Sender Roj-TV nicht selber angerufen oder per E-Mail angeschrieben habe. Sie wisse, dass man Roj-TV praktisch jederzeit anrufen könne. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, die Aussage des Beschwerdeführers, der Sender sei von der Türkei angegriffen worden, weshalb alle Unterlagen vernichtet worden seien, sei angesichts der Möglichkeiten der elektronischen Medien sowie der Verbreitung und Speicherung von Informationen nicht plausibel. In Bezug auf diese Argumentation des SEM ist zum einen festzuhalten, dass - wie dem SEM bekannt sein muss - der ehemalige kurdische Fernsehkanal Roj-TV, der aus dem Ausland (unter anderem Belgien und Dänemark) sendete, nach Verbotsverfahren in mehreren europäischen Staaten im Juli 2013 seinen Betrieb einstellte. Zum Zeitpunkt der Anhörungen des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 und am 19. Februar 2019 existierte der genannte Fernsehsender somit bereits seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr. Zum anderen muss als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Jahr 2007, als der fragliche Bericht des Fernsehsenders über den Beschwerdeführer und seine Familie gemäss seinen Angaben aufgenommen worden sei, die technischen Möglichkeiten zur Speicherung von digitalen Inhalten und deren Verbreitung im Internet nicht auf dem gleichen Stand waren wie heute, wobei die ausschliessliche Sicherung auf Medien wie physischen Laufwerken und Compact Discs damals einen normalen Vorgang darstellte. Es erscheint daher durchaus als im Bereich des Möglichen, dass ein im Jahr 2007 produzierter Fernsehbericht über die Familie des Beschwerdeführers aus den von ihm geltend gemachten Gründen nicht mehr verfügbar ist, weil ein lokales Büro des genannten Senders im kurdisch besiedelten Teil Syriens bei einem Angriff der türkischen Streitkräfte zerstört wurde. 5.4.5 Schliesslich ist auf die Argumentation des SEM einzugehen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Verletzungen, die er an einem Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes erlitten habe, widersprüchliche Angaben gemacht. Während sowohl in der Beschwerdeschrift des Verfahrens D-1328/2015 vom 26. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht als auch in der Mitteilung vom 11. September 2015 an das CAT angegeben worden sei, der Beschwerdeführer sei durch eine Granate verletzt worden, habe er anlässlich seiner Anhörungen durch das SEM und in nachfolgenden Eingaben behauptet, die Verletzungen am Bein stammten von Gewehrschüssen. Zwar ist als zutreffend zu erachten, dass in Eingaben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Verfahren D-1328/2015 an das Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren vor dem CAT sowie in verschiedenen damals eingereichten ärztlichen Zeugnissen von Verletzungen durch Granatsplitter die Rede ist. Jedoch ist gleichermassen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen durch die Vorinstanz in völlig konsistenter, widerspruchsfreier Weise zu Protokoll gab, er habe die schweren Verletzungen an seinem Bein, wegen derer er in der Schweiz mehrfach operiert werden musste, durch Schüsse beim Durchbrechen eines Kontrollpostens von Sicherheitskräften des syrischen Regimes erlitten. Diese Darstellung des Beschwerdeführers wird durch mindestens zwei ärztliche Zeugnisse gestützt, welche sich in den vorinstanzlichen Akten befinden. So ist einem ärztlichen Zeugnis vom 9. März 2015 zu entnehmen, dem Beschwerdeführer seien am linken Unterschenkel aufgrund einer Schussverletzung Metallsplitter entfernt worden, wobei noch multiple kleine und kleinste Metallsplitter verblieben seien. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer erlittenen Schussverletzung operativ behandelt, wobei sich im linken Unterschenkel immer noch eine handtellergrosse Streuung von hunderten kleinsten, wenige Millimeter grossen metallischen Fremdkörpern beziehungsweise Schrapnellen befinde. In der angefochten Verfügung werden diese letztgenannten ärztlichen Zeugnisse zwar erwähnt, aber ohne Wiedergabe ihres Inhalts, wonach der Beschwerdeführer an den Folgen einer Schussverletzung leide. Auch in diesem Zusammenhang wurden die vorhandenen Elemente des Sachverhalts somit einseitig selektiv und ausschliesslich zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Auch wenn den im Verlauf der verschiedenen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen abweichende Aussagen hinsichtlich der genauen Ursache der schwerwiegenden Kriegsverletzung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, so lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, seine diesbezüglichen - wie erwähnt völlig widerspruchsfreien - persönlichen Aussagen anlässlich seiner Anhörungen durch das SEM seien unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer beim nächtlichen Durchbrechen eines Kontrollpostens von Sicherheitskräften des syrischen Regimes auf seinem Motorrad gar nicht zur Feststellung in der Lage gewesen sein könnte, mit welchen Mitteln - Gewehren oder allenfalls Granaten - auf ihn geschossen wurde. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass eine Verwundung durch Schusswaffen je nach verwendeter Munition kaum - zumal von Ärztinnen oder Ärzten ohne entsprechende spezielle Expertise - von Verletzungen unterschieden werden kann, die durch die Explosion einer Granate verursacht werden. Es existieren mit Gewehren abgefeuerte Projektile (Teilmantelgeschosse bzw. Deformationsgeschosse, auch "Dum-Dum-Geschosse" genannt), die beim Eintritt in Körpergewebe zersplittern und durch eine Vielzahl von Fragmenten zu besonders schweren Verletzungen führen. Weil die vielen Splitter eine wirksame Wundversorgung erschweren, ist die Verwendung solcher Geschosse als Kriegswaffen durch das humanitäre Völkerrecht grundsätzlich seit langem verboten (vgl. Art. 23 Bst. e der Internationalen Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 29. Juli 1899 [SR 0.515.111]; dazu bspw. Robin Coupland/Dominique Loye, The 1899 Hague Declaration concerning Expanding Bullets. A treaty effective for more than 100 years faces complex contemporary issues, in: International Review of the Red Cross 85 [2003], S. 135 ff.). Es ist keineswegs auszuschliessen, dass auch solche völkerrechtlich verbotene Munition im syrischen Bürgerkrieg, der durch vielfältige völkerrechtswidrige Formen der Kriegsführung gekennzeichnet ist, Verwendung findet. Der Umstand, dass in einigen ärztlichen Zeugnissen - mutmasslich aufgrund des Wundbildes mit zahlreichen Metallsplittern - von einer Granatverletzung ausgegangen wurde und dies in vorangehenden Verfahren durch die damalige Rechtsvertretung in den betreffenden Eingaben übernommen wurde, kann dem Beschwerdeführer nach dem soeben Gesagten offensichtlich nicht entgegengehalten werden, um die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen persönlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass das ärztlich festgestellte Wundbild, wonach sich im linken Unterschenkel des Beschwerdeführers auf der Fläche eines Handtellers hunderte kleinste metallische Fremdkörpern befinden, nicht durch eine in seiner Nähe explodierte Granate - deren Splitter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine erheblich grössere Streuwirkung erreicht hätten - verursachte wurde, sondern tatsächlich auf eine Schussverletzung durch völkerrechtlich verbotene Gewehrmunition zurückzuführen ist. 5.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen, welche jedoch vom SEM unvollständig wiedergegeben oder gänzlich unberücksichtigt gelassen worden sind. Ein solches Vorgehen ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. 5.5 Gestützt auf eine gesamthafte Betrachtung aller wesentlichen Umstände ist vielmehr festzustellen, dass entgegen der Einschätzung der Vorinstanz die vorgebrachten Asylgründe bei objektiver Betrachtung überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft sind. Dies gilt zum einen für das politische Engagement des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 2004 (als es hauptsächlich in der Stadt al-Qamishli, aber auch in weiteren mehrheitlich kurdisch besiedelten Teilen Nordsyriens, zu Unruhen und regimekritischen Demonstrationen kam) und seiner Verletzung durch Angehörige der regimetreuen Shabiha-Miliz am 30./31. Dezember 2006 mit anschliessender Inhaftierung. In Bezug auf dieses politische Engagement, das hauptsächlich aus Hilfsdiensten für die Partei PDK-S bestand, enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren keine wesentlichen Widersprüche. Aus dem Umstand, dass er in diesem Zusammenhang nicht bereits in der summarischen Erstbefragung sämtliche Aspekte erwähnte - so die Parteimitgliedschaft seines Vaters - kann nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Aktivitäten geschlossen werden. Gleiches gilt auch für die Probleme, die er mit einer verfeindeten Familie gehabt habe, die mit der regimetreuen Shabiha-Miliz in Verbindung gestanden sei, was zur Tötung seines Vaters und zu seiner eigenen schweren Verletzung und anschliessenden Inhaftierung geführt habe. Auch diesbezüglich sind den Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Einschätzung des SEM keine wesentliche Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten zu entnehmen. Weiter ist insbesondere festzustellen, dass kein begründeter Zweifel daran bestehen kann, dass der Beschwerdeführer in Syrien mehrere Jahre lang ohne Gerichtsurteil inhaftiert und dabei absoluter Willkür und massiver physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt war. Entgegen der Einschätzung des SEM besteht auch kein Anlass, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen dieser Haft zu bezweifeln, die auf sein politisches Engagement für die kurdische Sache zurückzuführen sei. Schliesslich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen unmittelbar vor seiner letztmaligen Ausreise aus dem Heimatstaat Anfang des Jahres 2013, als er an einem Kontrollposten von Sicherheitskräften des syrischen Regimes durch Schusswaffen schwer verletzt worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten. 5.6 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er nach seiner mehrjährigen Gefängnishaft befürchtete und auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin befürchtet, er könnte in Syrien erneut zum Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen werden. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2019 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerdeschrift wurden für die Mandatsführung ein Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und eine einmalige Auslagenpauschale von Fr. 54. geltend gemacht, wobei mit Eingabe vom 12. November 2019 ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14,5 Stunden ausgewiesen wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinenden Angaben zum Aufwand der Rechtsvertretung sind dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'864.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2864.85 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: