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D-3785/2015

D-3785/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-08 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Das SEM hatte das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 24. September 2012 mit Verfügung vom 20. April 2015 abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (legitimiert durch die Vollmacht vom 18. Februar 2015) hatte am 26. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Verfügung des SEM angefochten, und des Weiteren die Gewährung einer siebentägigen Nachfrist zur Beschwerdebegründung beantragt, da sie erkrankt sei. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 im Verfahren D-3346/2015 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeeingabe den Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge. Die Rechtsvertreterin habe dies zwar mit einer Erkrankung ihrer Person begründet, diesen Umstand habe sie jedoch nicht nachgewiesen. Ausnahmsweise gewährte der Instruktionsrichter eine kurze Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der materiellen Beschwerdebegründung, also zur Verbesserung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 VwVG), und drohte für den Fall der Säumnis das Nichteintreten an (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG). Diese Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreterin gemäss Rückschein am 3. Juni 2015 eröffnet. C. Am 11. Juni 2015 schickte die Rechtsvertreterin eine vom 11. Juni 2015 datierende Beschwerdeschrift vorab per Telefax und am 12. Juni 2015 per Post an das Bundesverwaltungsgericht. Im Begleitschreiben entschuldigte sie sich für die eintägige, wiederum krankheitsbedingte Verspätung bei der Eingabe der Beschwerdeverbesserung. D. Mit Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten. In der Begründung wurde festgestellt, die Rechtsvertreterin habe die ihr angesetzte Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung nicht eingehalten. Die Frist sei am 10. Juni 2015 abgelaufen, die Beschwerdeverbesserung sei jedoch erst am 11. Juni 2015 und damit verspätet erfolgt. Der Hinweis im Begleitschreiben vom 11. Juni 2015 auf die geltend gemachte Erkrankung, die wiederum nicht belegt worden sei, sei nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG zu qualifizieren. E. Am 17. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter um Fristwiederherstellung, subeventualiter um Revision ein (Poststempel 16. Juni 2015). Die Rechtsvertreterin entschuldigte sich darin für die Nichteinhaltung der Nachfrist. Zur Begründung für die Versäumnis erläuterte sie, dass nicht nur sie selbst vorgängig erkrankt gewesen sei, sondern zusätzlich am 10. Juni 2015 - dem letzten Tag der Nachfrist - bei einem ihrer Klienten ein medizinischer Notfall eingetreten sei. Sie habe daraufhin dessen Spitaleinweisung sowie die Bestellung einer sprachkundigen Begleitperson organisieren und das Umfeld des Betroffenen und das zuständige Sozialamt informieren müssen. Dieser Notfall habe sich zwischen 16 und 17 Uhr ereignet, weshalb sie die Beschwerdebegründung nicht mehr habe fertigstellen und versenden können. Die Rechtsvertreterin kündigte die Nachreichung entsprechender Belege an und ersuchte um wohlwollende Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung respektive Fristwiederherstellung, Revision. Ihre Mandantin treffe keinerlei Verschulden am Fristversäumnis. F. Ebenfalls am 17. Juni 2015 traf beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eine Aufenthaltsbestätigung der Spitäler B._______ für einen Klienten der Rechtsvertreterin ein, aus der hervorgeht, dass dieser am 10. Juni 2015 notfallmässig mit dem Rettungswagen eingeliefert und stationär aufgenommen worden war. Im Begleitschreiben zu diesem Beweismittel kündigte die Rechtsvertreterin die Einreichung eines Arztzeugnisses betreffend ihrer eigenen Erkrankung an und erläuterte, die Fertigstellung der Beschwerde im Verfahren D-3346/2015 sei in der Arbeitsplanung für den Nachmittag des 10. Juni 2015 vorgesehen gewesen, jedoch hätten ein sehr dringliches Dublin-Verfahren sowie der lebensgefährliche Notfall ihres Klienten den Abschluss der Arbeit verhindert. Zudem entschuldigte sich die Rechtsvertreterin auch dafür, dass sie nicht schon vorher mit dem Gericht Kontakt aufgenommen habe; dieser Umstand sei auf ihre krankheitsbedingt reduzierte Arbeitskapazität zurückzuführen. Das Original dieser Eingabe ging beim Gericht am 18. Juni 2015 ein. G. Mit Telefax vom 18. Juni 2015 setzte das Bundeverwaltungsgericht im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin per sofort einstweilen aus. H. Am 18. Juni 2015 telefonierte die Rechtsvertreterin mit dem am Verfahren D-3346/2015 beteiligten Gerichtsschreiber und erläuterte diesem den Ablauf des Geschehens und kündigte die Eingabe weiterer Belege an. Über das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt. Noch am gleichen Tag reichte die Rechtsvertreterin vorab per Telefax zwei sie betreffende Arzt-, beziehungsweise Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 25. - 29. Mai 2015 sowie vom 9. - 12. Juni 2015 ein. Aus diesen geht hervor, dass sie im ersten Zeitraum zu 100 Prozent arbeitsunfähig, ebenso am 9. Juni 2015, und vom 10. - 12. Juni 2015 nur zu 50 Prozent arbeitsfähig war. Das Original dieser Eingabe traf am 22. Juni 2015 beim Gericht ein. Zur Begründung der Abläufe wurde nochmals auf die Eingabe vom 17. Juni 2015 verwiesen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, es erwäge, die Eingabe vom 11. Juni 2015 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen und forderte die Gesuchstellerin auf, innert Frist den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen. J. Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 19. August 2015 aus, die zu rügenden Revisionsgründe seien Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG sowie Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit diesen Beschwerdeverfahren stehen.

E. 2 Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015 wurde mit Zustellung an die Rechtsvertreterin am 6. Juni 2015 rechtsgültig eröffnet (Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Die vom Instruktionsrichter gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG gesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung von sieben Tagen ab Eröffnung lief daher am 10. Juni 2015 ab (Art. 20 VwVG). Die Eingabe am 11. Juni 2015 war somit verspätet.

E. 2.1 Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 begehrte die Rechtsvertreterin die Wiedererwägung des Urteils vom 15. Juni 2015. Dazu ist festzuhalten, dass der Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht dazu dienen kann, die geltenden gesetzlichen Fristen zu umgehen (vgl. 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht werden, welche die Partei an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt.

E. 2.2 Das Gericht nimmt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 16. Juni 2015 als Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG entgegen.

E. 3 Über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG entscheidet - wie auch vorliegend - ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 4 Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 VwVG).

E. 4.1 Das Wiederherstellungsgesuch wurde fristgerecht im Sinne des Art. 24 VwVG eingereicht. Die versäumte Rechtshandlung, vorliegend die Nachlieferung der materiellen Begründung für die Beschwerde vom 26. Mai 2015, wurde mit Einreichung der Eingabe am 11. Juni 2015 vorgenommen, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

E. 4.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG).

E. 4.3 Es ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerin, beziehungsweise die für sie handelnde Rechtsvertreterin, unverschuldet an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert wurde und die Frist aus diesem Grund wiederherzustellen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3.1 Ein Fristversäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei, beziehungsweise ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin, keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist etwa der Fall bei Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung. Insbesondere sind jene Hinderungsgründe als unverschuldet zu erachten, welche auch gewissenhafte Beschwerdeführende - oder deren gewissenhafte Vertreter - daran gehindert hätten, fristgerecht zu handeln (vgl. Bernhard Maitre/ Vanessa Thalmann [Fabia Bochsler] in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2009, RZ 9 zu Art. 24, S. 488). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (Urteil des BVGer A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Sodann kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.).

E. 4.3.2 Die Rechtsvertreterin beruft sich darauf, dass ein absoluter Notfall eines anderen Mandanten sie an der fristgerechten Eingabe der Beschwerdeschrift gehindert habe, weil sie das für die Ausfertigung der Beschwerde vorgesehene "Zeitfenster" am Nachmittag des 10. Juni 2015 wegen dieses Notfalles unvorhergesehen anders als geplant habe nutzen müssen. Zudem wies sie auf ihre eigene, nochmalige Erkrankung und das daraus resultierende verminderte Arbeitspensum im Zeitpunkt der laufenden Frist hin. Nur aus diesen Gründen habe sie die Eingabe nicht rechtzeitig versenden können, weshalb das Fristversäumnis unverschuldet gewesen sei.

E. 4.3.3 Krankheiten oder Unfälle können eine legitime Ursache des Versäumnisses sein, wenn sie die Beschwerdeführenden oder ihre Rechtsvertretung daran hindern, fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E 2a). Sobald es für die Partei zumutbar ist, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen, ist das Hindernis nicht mehr unverschuldet (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256f.).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Fristversäumnis aus den folgenden Gründen nicht als unverschuldet.

E. 4.4.1 Unstrittig ist, dass einer der Klienten der Rechtsvertreterin just an dem Nachmittag, welchen sich die Rechtsvertreterin für die Redaktion der Beschwerdeverbesserung reserviert hatte, in der Rechtsberatungsstelle einen lebensbedrohlichen Zusammenbruch erlitt. Dieser Notfall war weder voraussehbar noch einkalkulierbar. Das Ereignis wird durch die Einreichung einer Bestätigung des Spitals B._______ hinreichend bewiesen. Die Rechtsvertreterin berief sich darauf, dass zum Zeitpunkt dieses Vorfalls nur sie und der Zivildienstleistende in der Beratungsstelle anwesend waren, da ihr Kollege ferienabwesend war. Sie habe schnell handeln müssen und die Spitaleinweisung ihres Klienten sei prioritär gewesen. Selbst wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass der geschilderte Notfall eine spezielles Ereignis darstellt, so ist dennoch festzuhalten, dass es der Rechtsvertreterin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit einem Gesuch um Fristverlängerung an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden und so die Fristversäumnis zu vermeiden. Es wäre auch zumutbar gewesen, diese Aufgabe an den Zivildienstleistenden zu delegieren. Der Umstand, dass die Rechtsvertreterin trotz Notfall noch am gleichen Tag eine Eingabe in einem Dublin-Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht schickte, lässt den Schluss zu, dass sie die laufenden Fristen trotz des unvorhergesehenen Notfalls im Blick hatte und die nötigen Schritte einzuleiten vermochte. Der Eintritt des Notfalls vermag daher das Fristversäumnis nicht zu entschuldigen.

E. 4.4.2 Gleiches gilt auch für die vorgetragene Erkrankung und das daraus resultierende eingeschränkte Arbeitspensum der Rechtsvertreterin. Grundsätzlich gelten blosse Ferienabwesenheiten oder Arbeitsüberlastungen im Zusammenhang mit dem Versäumen einer Frist nicht als entschuldbar und Rechtsanwältinnen und -anwälte sind beispielsweise gehalten, sich so zu organisieren, dass laufende Fristen auch im Fall ihrer Verhinderung gewahrt sind (BGE 119 II 86 E. 2a m.w.H.; vgl. EMARK 2006/12 E. 4.1f.). Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sie in dem Zeitraum, in welchem das Beschwerdeverfahren D-3346/2015 behandelt wurde, erkrankt war. Angesichts der eingereichten Arztzeugnisse hält es das Bundesverwaltungsgericht für erstellt, dass die Rechtsvertreterin vom 25. - 29. Mai 2015, also in der Zeit, in der sie die Beschwerdefrist im Verfahren ihrer Mandantin wahren musste, zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Dieser Umstand erklärt auch, warum sie bereits in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2015 um eine Frist zur Nachreichung einer Begründung ersuchte. Die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde am Samstag, 6. Juni 2015, eröffnet. In der folgenden Woche war die Rechtsvertreterin am 9. Juni 2015 erneut zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Erst vom 10. bis 12. Juni 2015 war sie wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig. Es ist festzustellen, dass sie am Montag 8. Juni 2015 zunächst arbeitsfähig war, jedoch schon am nächsten Tag wieder krankgeschrieben und in den folgenden zwei Tagen nur mit reduziertem Pensum arbeitsfähig war. Damit ist zwar belegt, dass die Rechtsvertreterin im Zeitraum, in den die Frist zur Beschwerdeverbesserung fiel, gesundheitlich angeschlagen war, jedoch wäre es an ihr gelegen, spätestens am 9. Juni 2015, an dem Tag, als sich ihr erneuter mehrtägiger Arbeitsausfall abzeichnete, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den Betrieb der Rechtsberatungsstelle sicherzustellen. Allein der Verweis auf die angespannte Personalsituation in der Rechtsberatungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in B._______ und die hohe Arbeitsbelastung, über welche die Rechtsvertreterin das Gericht in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2015 sowie auch im Telefonat vom gleichen Tag informierte, ist nicht geeignet, sie von dieser Verpflichtung zu entheben. Tatsächlich sind dem Gericht die prekären Personalverhältnisse vieler Beratungsstellen bekannt, jedoch lässt sich aus diesem Umstand keine Lockerung der Verpflichtungen gegenüber den Klientinnen und Klienten und der Einhaltung der behördlichen und gesetzlichen Fristen ableiten.

E. 4.4.3 Das Gericht gelangt nach eingehender Prüfung aller Umstände zur Einschätzung, dass die Rechtsvertreterin vorliegend ein Verschulden beim Versäumen der Frist traf. Ihre Mandantin, die Gesuchstellerin, muss sich das Versäumnis anrechnen lassen. Die angeführten Gründe, welche das Versäumnis entschuldigen sollen, verfangen nicht. Es wäre der Rechtsvertreterin zuzumuten gewesen, eine entsprechende Vertretung zu organisieren, um die Urlaubsabwesenheit des Mitarbeiters und die eigene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu kompensieren. Auch angesichts des zusätzlich eingetretenen Notfalls wäre es möglich gewesen, beim Gericht zumindest eine entsprechende Fristverlängerung zu beantragen. Die Rechtsvertreterin ist dem Gericht ansonsten als sehr sorgfältig arbeitend bekannt.

E. 4.5 Nach dem oben Gesagten liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 5 Die Rechtsvertreterin beruft sich in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2015 auch auf das Vorliegen von Revisionsgründen. In der Eingabe vom 19. August 2015 rügte sie in Bezug auf das Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 die Verletzung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie auch einen "Verstoss gegen die Offizialmaxime (Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 BGG)".

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision ersucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Formelle Nichteintretensentscheide im Sinne eines Prozessurteils können ebenfalls in Revision gezogen werden. Diesbezüglich kann die Revision aber nur aus Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 [S. 53 f.]).

E. 5.2 Die Rechtsvertreterin wies in ihrem Schreiben vom 19. August 2015 gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf erhebliche, vorbestehende Tatsachen hin, welche aufgrund eines entschuldbaren unvermeidbaren Ereignisses nicht hätten geltend gemacht werden können. Sie bezieht sich dabei betreffend die neue Tatsache, die sie aus entschuldbaren Gründen nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens habe geltend machen können, auf die nachträglich gelieferte Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel, welche zu einem anderen Entscheid des Gerichts hätten führen müssen. Dieses Vorbringen bezieht sich folglich nicht auf den vorliegenden Prozessgegenstand (das Nichteintretensurteil vom 15. Juni 2015), sondern auf die Prüfung der materiellen Vorbringen der ursprünglichen Beschwerde (vgl. die Eingabe vom 19. August 2015, Ziff. 1.2). Diese Rüge ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG ist nicht gegeben.

E. 5.2.1 Die Rechtsvertreterin rügt des Weiteren einen "Verstoss gegen die Offizialmaxime (Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 BGG)". Sie beanstandet, dass das Gericht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne die Beschwerdevorbringen materiell auch nur rudimentär aufgrund der Akten zu prüfen. Dies widerspreche der Relevanz der geschützten Rechtsgüter im Asylrecht (vgl. die Eingabe vom 19. August 2015, Ziff. 2). Auch diese Rüge erweist sich als revisionsrechtlich nicht erheblich. Der Wortlaut der Erwägungen in der fraglichen Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015, welche dem Nichteintretensurteil vom 15. Juni 2015 voranging, lässt gerade nicht den Schluss zu, die an der Zwischenverfügung beteiligten Juristen (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber) hätten die Beschwerde falsch gelesen (im Sinne von Art. 121 d BGG) oder Anträge übersehen (im Sinne von Art. 121 c BGG). Sie würdigten indessen die Beschwerde als nicht rechtsgenüglich begründet. Ob ihre rechtliche Einschätzung zutreffend war, ist hier nicht zu entscheiden, da nicht ersichtlich ist, dass das Urteil fehlerhaft im Sinne der Bestimmungen über die Revision zustande gekommen ist. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 c (unbeurteilt gebliebene Anträge) und d (versehentliches Übersehen von in den Akten liegenden beachtlichen Tatsachen) BGG i.V.m. Art. 123 BGG vor.

E. 5.3 Der Gesuchstellerin ist es nicht gelungen Revisionsgründe betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 darzulegen. Das Gesuch vom 11. Juni 2015 ist daher abzuweisen.

E. 6 Das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 ist zu Recht ergangen.

E. 7 Nach Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung und Verneinung des Vorliegens von Revisionsgründen ist die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung wird abgewiesen.
  2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 bleibt rechtskräftig.
  4. Die übrigen Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3785/2015 Urteil vom 8. Dezember 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch / Revision betreffend das Urteil D-3346/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2015 Sachverhalt: A. Das SEM hatte das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 24. September 2012 mit Verfügung vom 20. April 2015 abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (legitimiert durch die Vollmacht vom 18. Februar 2015) hatte am 26. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, die Verfügung des SEM angefochten, und des Weiteren die Gewährung einer siebentägigen Nachfrist zur Beschwerdebegründung beantragt, da sie erkrankt sei. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 im Verfahren D-3346/2015 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeeingabe den Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge. Die Rechtsvertreterin habe dies zwar mit einer Erkrankung ihrer Person begründet, diesen Umstand habe sie jedoch nicht nachgewiesen. Ausnahmsweise gewährte der Instruktionsrichter eine kurze Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung der materiellen Beschwerdebegründung, also zur Verbesserung der Beschwerde (Art. 52 Abs. 2 VwVG), und drohte für den Fall der Säumnis das Nichteintreten an (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG). Diese Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreterin gemäss Rückschein am 3. Juni 2015 eröffnet. C. Am 11. Juni 2015 schickte die Rechtsvertreterin eine vom 11. Juni 2015 datierende Beschwerdeschrift vorab per Telefax und am 12. Juni 2015 per Post an das Bundesverwaltungsgericht. Im Begleitschreiben entschuldigte sie sich für die eintägige, wiederum krankheitsbedingte Verspätung bei der Eingabe der Beschwerdeverbesserung. D. Mit Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Verfahrenskosten. In der Begründung wurde festgestellt, die Rechtsvertreterin habe die ihr angesetzte Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung nicht eingehalten. Die Frist sei am 10. Juni 2015 abgelaufen, die Beschwerdeverbesserung sei jedoch erst am 11. Juni 2015 und damit verspätet erfolgt. Der Hinweis im Begleitschreiben vom 11. Juni 2015 auf die geltend gemachte Erkrankung, die wiederum nicht belegt worden sei, sei nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG zu qualifizieren. E. Am 17. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter um Fristwiederherstellung, subeventualiter um Revision ein (Poststempel 16. Juni 2015). Die Rechtsvertreterin entschuldigte sich darin für die Nichteinhaltung der Nachfrist. Zur Begründung für die Versäumnis erläuterte sie, dass nicht nur sie selbst vorgängig erkrankt gewesen sei, sondern zusätzlich am 10. Juni 2015 - dem letzten Tag der Nachfrist - bei einem ihrer Klienten ein medizinischer Notfall eingetreten sei. Sie habe daraufhin dessen Spitaleinweisung sowie die Bestellung einer sprachkundigen Begleitperson organisieren und das Umfeld des Betroffenen und das zuständige Sozialamt informieren müssen. Dieser Notfall habe sich zwischen 16 und 17 Uhr ereignet, weshalb sie die Beschwerdebegründung nicht mehr habe fertigstellen und versenden können. Die Rechtsvertreterin kündigte die Nachreichung entsprechender Belege an und ersuchte um wohlwollende Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung respektive Fristwiederherstellung, Revision. Ihre Mandantin treffe keinerlei Verschulden am Fristversäumnis. F. Ebenfalls am 17. Juni 2015 traf beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eine Aufenthaltsbestätigung der Spitäler B._______ für einen Klienten der Rechtsvertreterin ein, aus der hervorgeht, dass dieser am 10. Juni 2015 notfallmässig mit dem Rettungswagen eingeliefert und stationär aufgenommen worden war. Im Begleitschreiben zu diesem Beweismittel kündigte die Rechtsvertreterin die Einreichung eines Arztzeugnisses betreffend ihrer eigenen Erkrankung an und erläuterte, die Fertigstellung der Beschwerde im Verfahren D-3346/2015 sei in der Arbeitsplanung für den Nachmittag des 10. Juni 2015 vorgesehen gewesen, jedoch hätten ein sehr dringliches Dublin-Verfahren sowie der lebensgefährliche Notfall ihres Klienten den Abschluss der Arbeit verhindert. Zudem entschuldigte sich die Rechtsvertreterin auch dafür, dass sie nicht schon vorher mit dem Gericht Kontakt aufgenommen habe; dieser Umstand sei auf ihre krankheitsbedingt reduzierte Arbeitskapazität zurückzuführen. Das Original dieser Eingabe ging beim Gericht am 18. Juni 2015 ein. G. Mit Telefax vom 18. Juni 2015 setzte das Bundeverwaltungsgericht im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin per sofort einstweilen aus. H. Am 18. Juni 2015 telefonierte die Rechtsvertreterin mit dem am Verfahren D-3346/2015 beteiligten Gerichtsschreiber und erläuterte diesem den Ablauf des Geschehens und kündigte die Eingabe weiterer Belege an. Über das Telefonat wurde eine Aktennotiz erstellt. Noch am gleichen Tag reichte die Rechtsvertreterin vorab per Telefax zwei sie betreffende Arzt-, beziehungsweise Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 25. - 29. Mai 2015 sowie vom 9. - 12. Juni 2015 ein. Aus diesen geht hervor, dass sie im ersten Zeitraum zu 100 Prozent arbeitsunfähig, ebenso am 9. Juni 2015, und vom 10. - 12. Juni 2015 nur zu 50 Prozent arbeitsfähig war. Das Original dieser Eingabe traf am 22. Juni 2015 beim Gericht ein. Zur Begründung der Abläufe wurde nochmals auf die Eingabe vom 17. Juni 2015 verwiesen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, es erwäge, die Eingabe vom 11. Juni 2015 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen und forderte die Gesuchstellerin auf, innert Frist den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen. J. Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 19. August 2015 aus, die zu rügenden Revisionsgründe seien Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG sowie Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit diesen Beschwerdeverfahren stehen. 2. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2015 wurde mit Zustellung an die Rechtsvertreterin am 6. Juni 2015 rechtsgültig eröffnet (Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Die vom Instruktionsrichter gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG gesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung von sieben Tagen ab Eröffnung lief daher am 10. Juni 2015 ab (Art. 20 VwVG). Die Eingabe am 11. Juni 2015 war somit verspätet. 2.1 Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 begehrte die Rechtsvertreterin die Wiedererwägung des Urteils vom 15. Juni 2015. Dazu ist festzuhalten, dass der Rechtsbehelf der Wiedererwägung nicht dazu dienen kann, die geltenden gesetzlichen Fristen zu umgehen (vgl. 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b). Gesuche, mit denen nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Asylbeschwerde das Vorliegen entschuldbarer Gründe geltend gemacht werden, welche die Partei an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert hätten, werden gemäss koordinierter Praxis der Abteilungen IV und V grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (Wiederherstellung der Frist) behandelt. 2.2 Das Gericht nimmt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 16. Juni 2015 als Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 VwVG entgegen.

3. Über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG entscheidet - wie auch vorliegend - ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

4. Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 VwVG). 4.1 Das Wiederherstellungsgesuch wurde fristgerecht im Sinne des Art. 24 VwVG eingereicht. Die versäumte Rechtshandlung, vorliegend die Nachlieferung der materiellen Begründung für die Beschwerde vom 26. Mai 2015, wurde mit Einreichung der Eingabe am 11. Juni 2015 vorgenommen, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. 4.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). 4.3 Es ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerin, beziehungsweise die für sie handelnde Rechtsvertreterin, unverschuldet an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert wurde und die Frist aus diesem Grund wiederherzustellen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 4.3.1 Ein Fristversäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei, beziehungsweise ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin, keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist etwa der Fall bei Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung. Insbesondere sind jene Hinderungsgründe als unverschuldet zu erachten, welche auch gewissenhafte Beschwerdeführende - oder deren gewissenhafte Vertreter - daran gehindert hätten, fristgerecht zu handeln (vgl. Bernhard Maitre/ Vanessa Thalmann [Fabia Bochsler] in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2009, RZ 9 zu Art. 24, S. 488). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (Urteil des BVGer A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag. Sodann kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen Vogel, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.). 4.3.2 Die Rechtsvertreterin beruft sich darauf, dass ein absoluter Notfall eines anderen Mandanten sie an der fristgerechten Eingabe der Beschwerdeschrift gehindert habe, weil sie das für die Ausfertigung der Beschwerde vorgesehene "Zeitfenster" am Nachmittag des 10. Juni 2015 wegen dieses Notfalles unvorhergesehen anders als geplant habe nutzen müssen. Zudem wies sie auf ihre eigene, nochmalige Erkrankung und das daraus resultierende verminderte Arbeitspensum im Zeitpunkt der laufenden Frist hin. Nur aus diesen Gründen habe sie die Eingabe nicht rechtzeitig versenden können, weshalb das Fristversäumnis unverschuldet gewesen sei. 4.3.3 Krankheiten oder Unfälle können eine legitime Ursache des Versäumnisses sein, wenn sie die Beschwerdeführenden oder ihre Rechtsvertretung daran hindern, fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E 2a). Sobald es für die Partei zumutbar ist, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen, ist das Hindernis nicht mehr unverschuldet (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256f.). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Fristversäumnis aus den folgenden Gründen nicht als unverschuldet. 4.4.1 Unstrittig ist, dass einer der Klienten der Rechtsvertreterin just an dem Nachmittag, welchen sich die Rechtsvertreterin für die Redaktion der Beschwerdeverbesserung reserviert hatte, in der Rechtsberatungsstelle einen lebensbedrohlichen Zusammenbruch erlitt. Dieser Notfall war weder voraussehbar noch einkalkulierbar. Das Ereignis wird durch die Einreichung einer Bestätigung des Spitals B._______ hinreichend bewiesen. Die Rechtsvertreterin berief sich darauf, dass zum Zeitpunkt dieses Vorfalls nur sie und der Zivildienstleistende in der Beratungsstelle anwesend waren, da ihr Kollege ferienabwesend war. Sie habe schnell handeln müssen und die Spitaleinweisung ihres Klienten sei prioritär gewesen. Selbst wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass der geschilderte Notfall eine spezielles Ereignis darstellt, so ist dennoch festzuhalten, dass es der Rechtsvertreterin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit einem Gesuch um Fristverlängerung an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden und so die Fristversäumnis zu vermeiden. Es wäre auch zumutbar gewesen, diese Aufgabe an den Zivildienstleistenden zu delegieren. Der Umstand, dass die Rechtsvertreterin trotz Notfall noch am gleichen Tag eine Eingabe in einem Dublin-Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht schickte, lässt den Schluss zu, dass sie die laufenden Fristen trotz des unvorhergesehenen Notfalls im Blick hatte und die nötigen Schritte einzuleiten vermochte. Der Eintritt des Notfalls vermag daher das Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. 4.4.2 Gleiches gilt auch für die vorgetragene Erkrankung und das daraus resultierende eingeschränkte Arbeitspensum der Rechtsvertreterin. Grundsätzlich gelten blosse Ferienabwesenheiten oder Arbeitsüberlastungen im Zusammenhang mit dem Versäumen einer Frist nicht als entschuldbar und Rechtsanwältinnen und -anwälte sind beispielsweise gehalten, sich so zu organisieren, dass laufende Fristen auch im Fall ihrer Verhinderung gewahrt sind (BGE 119 II 86 E. 2a m.w.H.; vgl. EMARK 2006/12 E. 4.1f.). Die Rechtsvertreterin wies darauf hin, dass sie in dem Zeitraum, in welchem das Beschwerdeverfahren D-3346/2015 behandelt wurde, erkrankt war. Angesichts der eingereichten Arztzeugnisse hält es das Bundesverwaltungsgericht für erstellt, dass die Rechtsvertreterin vom 25. - 29. Mai 2015, also in der Zeit, in der sie die Beschwerdefrist im Verfahren ihrer Mandantin wahren musste, zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Dieser Umstand erklärt auch, warum sie bereits in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2015 um eine Frist zur Nachreichung einer Begründung ersuchte. Die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde am Samstag, 6. Juni 2015, eröffnet. In der folgenden Woche war die Rechtsvertreterin am 9. Juni 2015 erneut zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Erst vom 10. bis 12. Juni 2015 war sie wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig. Es ist festzustellen, dass sie am Montag 8. Juni 2015 zunächst arbeitsfähig war, jedoch schon am nächsten Tag wieder krankgeschrieben und in den folgenden zwei Tagen nur mit reduziertem Pensum arbeitsfähig war. Damit ist zwar belegt, dass die Rechtsvertreterin im Zeitraum, in den die Frist zur Beschwerdeverbesserung fiel, gesundheitlich angeschlagen war, jedoch wäre es an ihr gelegen, spätestens am 9. Juni 2015, an dem Tag, als sich ihr erneuter mehrtägiger Arbeitsausfall abzeichnete, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den Betrieb der Rechtsberatungsstelle sicherzustellen. Allein der Verweis auf die angespannte Personalsituation in der Rechtsberatungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in B._______ und die hohe Arbeitsbelastung, über welche die Rechtsvertreterin das Gericht in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2015 sowie auch im Telefonat vom gleichen Tag informierte, ist nicht geeignet, sie von dieser Verpflichtung zu entheben. Tatsächlich sind dem Gericht die prekären Personalverhältnisse vieler Beratungsstellen bekannt, jedoch lässt sich aus diesem Umstand keine Lockerung der Verpflichtungen gegenüber den Klientinnen und Klienten und der Einhaltung der behördlichen und gesetzlichen Fristen ableiten. 4.4.3 Das Gericht gelangt nach eingehender Prüfung aller Umstände zur Einschätzung, dass die Rechtsvertreterin vorliegend ein Verschulden beim Versäumen der Frist traf. Ihre Mandantin, die Gesuchstellerin, muss sich das Versäumnis anrechnen lassen. Die angeführten Gründe, welche das Versäumnis entschuldigen sollen, verfangen nicht. Es wäre der Rechtsvertreterin zuzumuten gewesen, eine entsprechende Vertretung zu organisieren, um die Urlaubsabwesenheit des Mitarbeiters und die eigene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu kompensieren. Auch angesichts des zusätzlich eingetretenen Notfalls wäre es möglich gewesen, beim Gericht zumindest eine entsprechende Fristverlängerung zu beantragen. Die Rechtsvertreterin ist dem Gericht ansonsten als sehr sorgfältig arbeitend bekannt. 4.5 Nach dem oben Gesagten liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Rechtsvertreterin beruft sich in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2015 auch auf das Vorliegen von Revisionsgründen. In der Eingabe vom 19. August 2015 rügte sie in Bezug auf das Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 die Verletzung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie auch einen "Verstoss gegen die Offizialmaxime (Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 BGG)". 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision ersucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Formelle Nichteintretensentscheide im Sinne eines Prozessurteils können ebenfalls in Revision gezogen werden. Diesbezüglich kann die Revision aber nur aus Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 [S. 53 f.]). 5.2 Die Rechtsvertreterin wies in ihrem Schreiben vom 19. August 2015 gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auf erhebliche, vorbestehende Tatsachen hin, welche aufgrund eines entschuldbaren unvermeidbaren Ereignisses nicht hätten geltend gemacht werden können. Sie bezieht sich dabei betreffend die neue Tatsache, die sie aus entschuldbaren Gründen nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens habe geltend machen können, auf die nachträglich gelieferte Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel, welche zu einem anderen Entscheid des Gerichts hätten führen müssen. Dieses Vorbringen bezieht sich folglich nicht auf den vorliegenden Prozessgegenstand (das Nichteintretensurteil vom 15. Juni 2015), sondern auf die Prüfung der materiellen Vorbringen der ursprünglichen Beschwerde (vgl. die Eingabe vom 19. August 2015, Ziff. 1.2). Diese Rüge ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. Der Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG ist nicht gegeben. 5.2.1 Die Rechtsvertreterin rügt des Weiteren einen "Verstoss gegen die Offizialmaxime (Art. 121 c und d BGG i.V.m. Art. 123 BGG)". Sie beanstandet, dass das Gericht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne die Beschwerdevorbringen materiell auch nur rudimentär aufgrund der Akten zu prüfen. Dies widerspreche der Relevanz der geschützten Rechtsgüter im Asylrecht (vgl. die Eingabe vom 19. August 2015, Ziff. 2). Auch diese Rüge erweist sich als revisionsrechtlich nicht erheblich. Der Wortlaut der Erwägungen in der fraglichen Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015, welche dem Nichteintretensurteil vom 15. Juni 2015 voranging, lässt gerade nicht den Schluss zu, die an der Zwischenverfügung beteiligten Juristen (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber) hätten die Beschwerde falsch gelesen (im Sinne von Art. 121 d BGG) oder Anträge übersehen (im Sinne von Art. 121 c BGG). Sie würdigten indessen die Beschwerde als nicht rechtsgenüglich begründet. Ob ihre rechtliche Einschätzung zutreffend war, ist hier nicht zu entscheiden, da nicht ersichtlich ist, dass das Urteil fehlerhaft im Sinne der Bestimmungen über die Revision zustande gekommen ist. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 121 c (unbeurteilt gebliebene Anträge) und d (versehentliches Übersehen von in den Akten liegenden beachtlichen Tatsachen) BGG i.V.m. Art. 123 BGG vor. 5.3 Der Gesuchstellerin ist es nicht gelungen Revisionsgründe betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 darzulegen. Das Gesuch vom 11. Juni 2015 ist daher abzuweisen. 6. Das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 ist zu Recht ergangen.

7. Nach Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung und Verneinung des Vorliegens von Revisionsgründen ist die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung wird abgewiesen.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Urteil D-3346/2015 vom 15. Juni 2015 bleibt rechtskräftig.

4. Die übrigen Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: