Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte das Schweizerische Generalkonsulat in B._______ am (...) um Ausstellung eines Schengen-Visums. Mit Entscheid vom (...) lehnte das Generalkonsulat den Antrag ab. In der dagegen erhobenen Einsprache vom (...) brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an einer (...) und sei deswegen zwingend auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Die Behandlungskosten seien jedoch hoch und nur bis Ende Januar 2015 durch die syrischen Behörden gedeckt. Er sei nicht in der Lage, dafür aufzukommen. Überdies seien die benötigten Medikamente in Syrien wegen des Krieges künftig nicht mehr erhältlich. Das SEM wies diese Einsprache mit Verfügung vom (...) ab. Die mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. November 2015 in die Schweiz, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 brach-te er im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Dort habe sich am (...) in der Nähe seines Arbeitsortes ein Anschlag ereignet, bei dem er von einem Splitter am Hals verletzt worden sei. Dieser Splitter befinde sich nach wie vor in seinem Hals und habe Entzündungen verursacht. Er sei (...) an einem Checkpoint der syrischen Armee aufgefordert worden, sich ein militärisches Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Im Rahmen der Aushebung habe er einen medizinischen Test durchlaufen müssen. Mehrere nachfolgende Untersuchungen hätten schliesslich ergeben, dass er an (...) leide. In der Folge sei er als dienstuntauglich erklärt und medizinisch behandelt worden. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass es eventuell in zwei Monaten keine Medikamente für ihn mehr geben werde. Er habe sich deshalb zur Ausreise aus Syrien entschieden. D. Bei der Anhörung vom 29. November 2017 machte er geltend, der ihn wegen (...) behandelnde Arzt habe als Gegenleistung für die Befreiung vom Militärdienst und eine weitere medikamentöse Behandlung verlangt, dass er ihm Informationen aus dem Wohnquartier zutrage. Während einigen Monaten habe er stets gesagt, dass es nichts Nennenswertes zu berichten gebe. Der Arzt habe ihm aber nicht getraut und dafür gesorgt, dass er keine weitere medizinische Behandlung erhalte. Zudem habe er ihn auf die Liste der gesuchten Personen setzen lassen. Nach seiner Ausreise hätten deshalb Hausdurchsuchungen bei seiner Familie stattgefunden. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-. Dieser wurde am 23. Juli 2018 fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, wonach der Arzt vom Beschwerdeführer im Gegenzug für die Dienstbefreiung die Beschaffung von Informationen aus dem Wohnquartier gefordert und ihm - da er die Erwartungen nicht erfüllt habe - die Medikamente verwehrt und ihn auf die Liste der gesuchten Personen habe setzen lassen. So habe der Beschwerdeführer seine Situation in Syrien bei den beiden Befragungen widersprüchlich geschildert und anlässlich der Anhörung Verfolgungselemente nachgeschoben. An der BzP habe er den Arzt und seine angeblich an ihn gestellten Forderungen gänzlich unerwähnt gelassen und zu Protokoll gegeben, dass er sich zur Ausreise entschieden habe, weil er vom Arzt erfahren habe, dass es bald keine Medikamente zu Behandlung (...) mehr geben werde. Ausserdem habe er abgesehen von der (...) zugezogenen Verletzung keine weiteren Schwierigkeiten erwähnt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass er anlässlich der Anhörung den Entscheid über seine Dienstuntauglichkeit mit einer Gegenleistung für die syrischen Behörden verknüpft und vorgebracht habe, vom Arzt unter Druck gesetzt worden zu sein. Es mute gänzlich abwegig an, dass der Arzt schliesslich dafür gesorgt habe, dass er keine Medikamente mehr bekomme und ihn auf die Liste gesuchter Personen gesetzt habe, so dass ihm bei einer Rückkehr nun die Inhaftierung drohe. Viel eher erwecke er durch diese nachgeschobenen und in krassem Widerspruch zu seinen früheren Schilderungen stehenden Aussagen den Eindruck, als versuche er im Nachhinein eine Gefährdungssituation geltend zu machen. Konkret darauf angesprochen habe er die erheblichen Vorbehalte gegenüber seinen Schilderungen nicht zu beheben vermocht. Die stereotype Erklärung der Unterschiede beziehungsweise der Nachgeschobenheit, er sei bei der BzP nicht so detailliert befragt worden, überzeuge keinesfalls. Die geltend gemachten Probleme mit dem Arzt sowie die dargelegte Suche nach ihm würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale und eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Seinen Schilderungen, (...) bei einem Anschlag von einem Splitter am Hals getroffen worden zu sein, seien keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich um einen gezielten Anschlag auf seine Person gehandelt und er mit Absicht verletzt worden sei. Die Verletzung sei auf die in seinem Heimatstaat vorherrschende Situation allgemeiner Gewalt und nicht einen in Art. 3 AsylG genannten Grund zurückzuführen. Damit seien die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllt. Auch die Profile seiner in der Schweiz wohnhaften Brüder ändere nichts an dieser Gefährdungseinschätzung, da keine Hinweise auf eine ihm drohende - asylrelevante - Reflexverfolgung vorliegen würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Die BzP diene in erster Linie der Abklärung der Identität und des Reisewegs und sei sehr kurz gehalten. Ihm sei gesagt worden, er werde unterbrochen, wenn er mehr als das absolut Notwendige sage. Daran habe er sich gehalten. Er habe keinen Grund gehabt, die in der Anhörung ausführlich dargelegten Probleme mit dem Arzt und den syrischen Behörden bereits in der BzP zu erwähnen. In seiner Wahrnehmung habe es sich beim Arzt weder um eine Behörde noch um eine am Bürgerkrieg beteiligte Privatperson gehandelt. Zwar sei der Arzt vom Militär angestellt gewesen, er habe in ihm aber kein Behördenmitglied, sondern eine medizinische Fachperson gesehen. Insofern sei es nachvollziehbar, dass er die anderen Punkte erst in der Anhörung angesprochen habe. Da ihn der Arzt auf die Liste der gesuchten Personen habe setzen lassen und er in der Folge auch von Soldaten gesucht worden sei, habe er bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Er habe sich den Behörden durch eine Flucht ins Ausland entzogen, weshalb ihm bei einer Rückkehr sofortige Verhaftung, Folter und andere menschenrechtswidrige Handlungen drohen würden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP auf das Wesentliche beschränken müssen und keinen Grund gehabt, die Probleme mit dem Arzt und den syrischen Behörden zu erwähnen, vermag nicht zu überzeugen. Dem Protokoll der BzP kommt zwar - wie der Beschwerdeführer richtig ausführt - angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dürfen Widersprüche jedoch dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteile des BVGer D-906/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3; D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bei den fraglichen Vorbringen - Aufforderung des Arztes zur Spitzeltätigkeit als Gegenleistung für die Abgabe von Medikamenten und behördliche Suche - handelt es sich unzweifelhaft um die zentralen Punkte der Asylbegründung. Es wäre daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diese bereits anlässlich der BzP in irgendeiner Weise erwähnt hätte. Bezeichnenderweise sind denn auch seine Aussagen anlässlich der BzP identisch mit seiner Begründung des Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums, wonach die benötigten Medikamente in Syrien nicht mehr verfügbar seien (vgl. Bst. A). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am Ende der BzP ausdrücklich verneint hat, dass es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM act. A5, Ziff. 7.03). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Sein Einwand, dass er im Arzt kein Behördenmitglied, sondern eine medizinische Fachperson gesehen haben will, überzeugt ebenfalls nicht. So hat er nämlich an der BzP auf Nachfrage hin nicht bloss Probleme mit den Behörden, sondern auch mit Privatpersonen ausdrücklich verneint (vgl. SEM act. A5, Ziff. 7.01). Im Übrigen setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wo er den Arzt ausdrücklich als "Offizier" oder "Offiziersarzt", mithin als Behördenmitglied, bezeichnet hat (vgl. SEM act. A17, F. 30, F. 49). Das SEM hat demnach den Widerspruch zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen und zutreffend erkannt, dass die fraglichen Vorbringen aufgrund unbegründeten Nachschiebens nicht glaubhaft sind. Damit ist auch der vorgebrachten Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung die Grundlage entzogen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3784/2018 Urteil vom 17. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte das Schweizerische Generalkonsulat in B._______ am (...) um Ausstellung eines Schengen-Visums. Mit Entscheid vom (...) lehnte das Generalkonsulat den Antrag ab. In der dagegen erhobenen Einsprache vom (...) brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an einer (...) und sei deswegen zwingend auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Die Behandlungskosten seien jedoch hoch und nur bis Ende Januar 2015 durch die syrischen Behörden gedeckt. Er sei nicht in der Lage, dafür aufzukommen. Überdies seien die benötigten Medikamente in Syrien wegen des Krieges künftig nicht mehr erhältlich. Das SEM wies diese Einsprache mit Verfügung vom (...) ab. Die mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (...) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. November 2015 in die Schweiz, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015 brach-te er im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Dort habe sich am (...) in der Nähe seines Arbeitsortes ein Anschlag ereignet, bei dem er von einem Splitter am Hals verletzt worden sei. Dieser Splitter befinde sich nach wie vor in seinem Hals und habe Entzündungen verursacht. Er sei (...) an einem Checkpoint der syrischen Armee aufgefordert worden, sich ein militärisches Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Im Rahmen der Aushebung habe er einen medizinischen Test durchlaufen müssen. Mehrere nachfolgende Untersuchungen hätten schliesslich ergeben, dass er an (...) leide. In der Folge sei er als dienstuntauglich erklärt und medizinisch behandelt worden. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass es eventuell in zwei Monaten keine Medikamente für ihn mehr geben werde. Er habe sich deshalb zur Ausreise aus Syrien entschieden. D. Bei der Anhörung vom 29. November 2017 machte er geltend, der ihn wegen (...) behandelnde Arzt habe als Gegenleistung für die Befreiung vom Militärdienst und eine weitere medikamentöse Behandlung verlangt, dass er ihm Informationen aus dem Wohnquartier zutrage. Während einigen Monaten habe er stets gesagt, dass es nichts Nennenswertes zu berichten gebe. Der Arzt habe ihm aber nicht getraut und dafür gesorgt, dass er keine weitere medizinische Behandlung erhalte. Zudem habe er ihn auf die Liste der gesuchten Personen setzen lassen. Nach seiner Ausreise hätten deshalb Hausdurchsuchungen bei seiner Familie stattgefunden. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-. Dieser wurde am 23. Juli 2018 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, wonach der Arzt vom Beschwerdeführer im Gegenzug für die Dienstbefreiung die Beschaffung von Informationen aus dem Wohnquartier gefordert und ihm - da er die Erwartungen nicht erfüllt habe - die Medikamente verwehrt und ihn auf die Liste der gesuchten Personen habe setzen lassen. So habe der Beschwerdeführer seine Situation in Syrien bei den beiden Befragungen widersprüchlich geschildert und anlässlich der Anhörung Verfolgungselemente nachgeschoben. An der BzP habe er den Arzt und seine angeblich an ihn gestellten Forderungen gänzlich unerwähnt gelassen und zu Protokoll gegeben, dass er sich zur Ausreise entschieden habe, weil er vom Arzt erfahren habe, dass es bald keine Medikamente zu Behandlung (...) mehr geben werde. Ausserdem habe er abgesehen von der (...) zugezogenen Verletzung keine weiteren Schwierigkeiten erwähnt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erwecke es ein erhebliches Erstaunen, dass er anlässlich der Anhörung den Entscheid über seine Dienstuntauglichkeit mit einer Gegenleistung für die syrischen Behörden verknüpft und vorgebracht habe, vom Arzt unter Druck gesetzt worden zu sein. Es mute gänzlich abwegig an, dass der Arzt schliesslich dafür gesorgt habe, dass er keine Medikamente mehr bekomme und ihn auf die Liste gesuchter Personen gesetzt habe, so dass ihm bei einer Rückkehr nun die Inhaftierung drohe. Viel eher erwecke er durch diese nachgeschobenen und in krassem Widerspruch zu seinen früheren Schilderungen stehenden Aussagen den Eindruck, als versuche er im Nachhinein eine Gefährdungssituation geltend zu machen. Konkret darauf angesprochen habe er die erheblichen Vorbehalte gegenüber seinen Schilderungen nicht zu beheben vermocht. Die stereotype Erklärung der Unterschiede beziehungsweise der Nachgeschobenheit, er sei bei der BzP nicht so detailliert befragt worden, überzeuge keinesfalls. Die geltend gemachten Probleme mit dem Arzt sowie die dargelegte Suche nach ihm würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale und eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Seinen Schilderungen, (...) bei einem Anschlag von einem Splitter am Hals getroffen worden zu sein, seien keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich um einen gezielten Anschlag auf seine Person gehandelt und er mit Absicht verletzt worden sei. Die Verletzung sei auf die in seinem Heimatstaat vorherrschende Situation allgemeiner Gewalt und nicht einen in Art. 3 AsylG genannten Grund zurückzuführen. Damit seien die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllt. Auch die Profile seiner in der Schweiz wohnhaften Brüder ändere nichts an dieser Gefährdungseinschätzung, da keine Hinweise auf eine ihm drohende - asylrelevante - Reflexverfolgung vorliegen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Die BzP diene in erster Linie der Abklärung der Identität und des Reisewegs und sei sehr kurz gehalten. Ihm sei gesagt worden, er werde unterbrochen, wenn er mehr als das absolut Notwendige sage. Daran habe er sich gehalten. Er habe keinen Grund gehabt, die in der Anhörung ausführlich dargelegten Probleme mit dem Arzt und den syrischen Behörden bereits in der BzP zu erwähnen. In seiner Wahrnehmung habe es sich beim Arzt weder um eine Behörde noch um eine am Bürgerkrieg beteiligte Privatperson gehandelt. Zwar sei der Arzt vom Militär angestellt gewesen, er habe in ihm aber kein Behördenmitglied, sondern eine medizinische Fachperson gesehen. Insofern sei es nachvollziehbar, dass er die anderen Punkte erst in der Anhörung angesprochen habe. Da ihn der Arzt auf die Liste der gesuchten Personen habe setzen lassen und er in der Folge auch von Soldaten gesucht worden sei, habe er bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Er habe sich den Behörden durch eine Flucht ins Ausland entzogen, weshalb ihm bei einer Rückkehr sofortige Verhaftung, Folter und andere menschenrechtswidrige Handlungen drohen würden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP auf das Wesentliche beschränken müssen und keinen Grund gehabt, die Probleme mit dem Arzt und den syrischen Behörden zu erwähnen, vermag nicht zu überzeugen. Dem Protokoll der BzP kommt zwar - wie der Beschwerdeführer richtig ausführt - angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dürfen Widersprüche jedoch dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteile des BVGer D-906/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3; D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bei den fraglichen Vorbringen - Aufforderung des Arztes zur Spitzeltätigkeit als Gegenleistung für die Abgabe von Medikamenten und behördliche Suche - handelt es sich unzweifelhaft um die zentralen Punkte der Asylbegründung. Es wäre daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diese bereits anlässlich der BzP in irgendeiner Weise erwähnt hätte. Bezeichnenderweise sind denn auch seine Aussagen anlässlich der BzP identisch mit seiner Begründung des Gesuchs um Erteilung eines Schengen-Visums, wonach die benötigten Medikamente in Syrien nicht mehr verfügbar seien (vgl. Bst. A). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am Ende der BzP ausdrücklich verneint hat, dass es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM act. A5, Ziff. 7.03). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Sein Einwand, dass er im Arzt kein Behördenmitglied, sondern eine medizinische Fachperson gesehen haben will, überzeugt ebenfalls nicht. So hat er nämlich an der BzP auf Nachfrage hin nicht bloss Probleme mit den Behörden, sondern auch mit Privatpersonen ausdrücklich verneint (vgl. SEM act. A5, Ziff. 7.01). Im Übrigen setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wo er den Arzt ausdrücklich als "Offizier" oder "Offiziersarzt", mithin als Behördenmitglied, bezeichnet hat (vgl. SEM act. A17, F. 30, F. 49). Das SEM hat demnach den Widerspruch zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen und zutreffend erkannt, dass die fraglichen Vorbringen aufgrund unbegründeten Nachschiebens nicht glaubhaft sind. Damit ist auch der vorgebrachten Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung die Grundlage entzogen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: