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D-3763/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3763/2024

U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 / N (…).

D-3763/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. In der Anhörung vom 28. September 2023 machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er zuletzt mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt habe. Er habe von 2008 bis 2010 Militärdienst geleistet. Während des Militär- dienstes sei er während rund vierzehn Tagen inhaftiert worden, weil er sich einer Kollektivstrafe widersetzt habe. Nach Entlassung aus dem Dienst habe er wieder in seinem Beruf als Automechaniker weitergearbeitet. Im Jahr 2011 habe er zusammen mit seinem jüngeren Bruder im Zuge der syrischen Revolution während eines Jahres immer wieder an Demonstra- tionen teilgenommen. Er sei sich sicher, an diesen Demonstrationen iden- tifiziert worden zu sein, da seine Mutter, als sie mit seiner Frau in C._______ für ihn das Familienbüchlein habe ausstellen lassen, ärgerlich gefragt worden sei, wo er sich befinde. Am 2. April 2017 sei er von der Militärpolizei der kurdischen Selbstverwal- tungskräfte in seinem Laden zwecks Einzugs in deren Militärdienst mitge- nommen worden. Er habe eine vierzigtägige Grundausbildung durchlaufen müssen. Anschliessend habe er sowohl in D._______ als auch in E._______ an der Front gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. In der Folge sei er für kurze Zeit in C._______ und in einem Dorf im nordiraki- schen F._______ stationiert gewesen und habe Fahrzeuge repariert. Am

29. März 2018 sei er vom Dienst entlassen worden und sei wieder zu sei- nem normalen Leben zurückgekehrt. Am 11. November 2021 habe eine in Zivil gekleidete Person bei ihm zu Hause ein Aufgebot zum Reservedienst der syrischen Armee vorbeige- bracht. Seine Mutter habe das Aufgebot entgegengenommen und ihn dar- über telefonisch informiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden gewesen. Daraufhin sei er direkt zum Haus seiner Schwester gegangen, die in der Nähe von B._______ lebe, ehe er kurze Zeit später ins Dorf G._______ zu einem Freund seines Vaters gegangen sei. Dort sei er zehn bis zwölf Tage geblieben. In dieser Zeit habe er mit seinem Onkel väterli- cherseits Kontakt aufgenommen, der ihm geraten habe, in die Türkei zu kommen. In der Folge habe er sich illegal in die Türkei begeben, wo er sich

D-3763/2024 Seite 3 ungefähr ein Jahr aufgehalten habe. Am 30. Oktober 2022 habe er schliesslich die Türkei verlassen und sei am 13. November 2022 in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und betraute den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers sei festzustellen sowie ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Ansetzen einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er den Antrag um Aktensicht in die Aktenstücke A9/1, A34/4 und A41/1 ab, hiess den Antrag in das Aktenstück A41/1 gut und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung des SEM erfolgte am 2. Juli 2024, die Replik am

12. Juli 2024. G. Am 4. Februar 2025 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers ein.

D-3763/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3763/2024 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in

D-3763/2024 Seite 6 store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr- dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des Asylgesetzes als einzige gerichtliche Behörde und mithin letzt- instanzlich entscheidet.

D-3763/2024 Seite 7 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rück- weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers erneut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’800.– zuzusprechen. Dieser Be- trag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3763/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024 werden aufge- hoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu- gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler