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D-3760/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-3760/2025

U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Remo Latzke, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2025 / N (…).

D-3760/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2025 fand die Personalienaufnahme und am 6. Mai 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei kongolesischer Staatsange- höriger und in Kinshasa, Gemeinde B._______, geboren und aufgewach- sen. Seine Eltern stammten aus Zentralkongo und gehörten den Ethnien Mosingombe und Moyombe an. Nach Abschluss der Sekundarschule habe er eine vierjährige Ausbildung als Mechaniker absolviert, die er wegen der Erkrankung seines Arbeitgebers nicht weiter habe ausüben können. Da- nach habe er mit seiner Lebenspartnerin auf dem Markt Kleider verkauft. Sie hätten zusammen mit ihren vier Kindern sowie den beiden Müttern in einer Mietwohnung gelebt, ohne je formell verheiratet gewesen zu sein. Seit (…) sei er Mitglied der UDPS («Union pour la Démocratie et le Progrès Social») gewesen. Innerhalb dieser Partei habe er der Gruppierung «Force du progrès» angehört, die ursprünglich das Ziel verfolgt habe, das Regime von Präsident Kabila zu stürzen. Nach der Machtübernahme von Félix Tshi- sekedi habe sich jedoch eine zunehmend autoritäre Herrschaft entwickelt. Die «Force du progrès» sei eingesetzt worden, um Oppositionelle anzu- greifen, Versammlungen zu stören und Unruhe zu stiften, was zu gewalt- samen Auseinandersetzungen mit Todesopfern geführt habe. Anfang (…) seien die Mitglieder mit Uniformen und Waffen ausgestattet und aufgefor- dert worden, auch in Häuser einzudringen und notfalls Menschen zu töten. Da er und andere dies abgelehnt hätten, seien sie in Konflikt mit der Par- teiführung geraten. Am (…) seien staatliche Kräfte gewaltsam in seine Wohnung eingedrungen, hätten seine Partnerin und seine Mutter verge- waltigt, sein jüngstes Kind misshandelt und ihn selbst festgenommen. Er sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo insgesamt 137 Personen inhaf- tiert und gefoltert worden seien. Die Behörden hätten ihn fälschlicherweise beschuldigt, einer kriminellen Bande («Kulunas») anzugehören, und die Verantwortung für die von der Partei initiierten Gewalttaten auf die Inhaf- tierten abgeschoben. Nachdem er am (…) von einem Ad-hoc-Gericht zum Tod verurteilt worden sei, habe er am (…) mithilfe des Bruders eines ehe- maligen Mithäftlings aus dem Gefängnis flüchten können. Am (…) sei er mit einem Schlepper und einem gefälschten französischen Reisepass nach Paris geflogen und anschliessend mit dem Zug über Lyon in die Schweiz eingereist, wo er am (…) angekommen sei.

D-3760/2025 Seite 3 B. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 nahm die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Auf- nahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung und zur umfassenden Sachverhaltsdar- stellung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Kostenvorschussverzicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, welcher am 12. August 2025 fristgerecht geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

D-3760/2025 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vor- instanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts- erheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet und im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwer- deführer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vo- rinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung zu belegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche

D-3760/2025 Seite 5 Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Die Vorinstanz beurteilt die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, da seine Schilderungen zu den zentralen Haftumständen insge- samt wirklichkeitsfremd ausgefallen und seine Vorbringen bezüglich der während der angeblichen Haft ausgestellten Wählerkarte mit erheblichen Widersprüchen behaftet seien. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–7). Die vorinstanzliche Schluss- folgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden

D-3760/2025 Seite 6 Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stich- haltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5–7). 5.2.3 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, seine Aussagen seien auf- grund einer Traumatisierung linear und repetitiv erfolgt und dürften deshalb nicht als unglaubhaft gewertet werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht die Erzählweise als solche, sondern die fehlende inhaltli- che Dichte und Erlebnisnähe beanstandet: Trotz mehrfacher Aufforderung vermochte der Beschwerdeführer weder zu den angeblichen Haftumstän- den noch zum behaupteten Gerichtsverfahren erlebnisgeprägte Einzelhei- ten, subjektive Eindrücke, Gedankengänge oder konkrete Interaktionen zu schildern; seine Ausführungen wirken oberflächlich und substanzarm (vgl. SEM-act. 21/18 F38 ff., 59 ff., 71 ff., 79 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Detailarmut seiner Wahrnehmungen mit dem Tragen einer Augenbinde zu Beginn der Haft zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Umstand erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hat. In den Anhörungen vor der Vorinstanz erwähnte er diesen Umstand nicht, obschon er mehrfach aufgefordert wurde, detailliert über seine Haft zu be- richten. Dieses nachträgliche Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Be- weiswürdigung der Vorinstanz zu erschüttern. Auch die behauptete Abwe- senheit jeglichen Austauschs mit 137 Mitgefangenen erscheint wenig plau- sibel und bleibt lebensfremd (vgl. SEM-act. 21/18, F83–F88). Wenn und soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Existenz von Berichten über die «Force du progrès» und über Todesurteile verweist, ist festzuhal- ten, dass solche allgemeinen Hinweise seine persönliche Betroffenheit nicht zu belegen vermögen. Die aktenkundigen Medienberichte beziehen sich zudem auf einen anderen Kontext und vermögen deshalb die behaup- tete eigene Verhaftung und Verurteilung nicht zu stützen (vgl., abgerufen am

10. September 2025). Nach konstanter Praxis genügt für die Glaubhaftma- chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht der Rückgriff auf allgemein bekannte Ereignisse oder eine schematische, austauschbare Darstellung; verlangt sind vielmehr eine innere Übereinstimmung, Präzision und Realkennzei- chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 221 E. 6.1; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; Nr. 28 E. 3a). Diesen Anforde- rungen genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. 5.2.4 Hinsichtlich der eingereichten Wählerkarte ist unbestritten, dass diese am 15. Oktober 2024 ausgestellt wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden in Haft befun- den haben will. Seine Erklärungen hierzu sind widersprüchlich und nicht

D-3760/2025 Seite 7 plausibel: Einerseits will er 2023 persönlich eine andere Karte beantragt haben, andererseits habe der Bruder eines Mithäftlings 2024 die Karte für die Ausreise besorgt (vgl. SEM-act. 21/18, F7 ff., 134 f.). Letztere Darstel- lung überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer selbst an- gibt, das Land mit einem gefälschten französischen Reisepass verlassen zu haben (vgl. SEM-act. 21/18, F99, 131). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Wählerkarte um eine Urkunde von grundsätzlich verlässli- chem Beweiswert handelt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewe- sen, eine konsistente und nachvollziehbare Erklärung für die zeitliche Dis- krepanz vorzubringen. Die wechselnden Rechtfertigungen lassen indes vielmehr auf eine Schutzbehauptung schliessen. Die Vorinstanz durfte da- her zu Recht annehmen, dass die eingereichte Wählerkarte die behauptete ununterbrochene Haft widerlegt und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu- sätzlich erheblich beeinträchtigt. 5.2.5 Schliesslich ist der dokumentierte Versuch des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 zu berücksichtigen, unter Verwendung eines inhaltsge- fälschten angolanischen Reisepasses in Portugal ein Schengenvisum zu erlangen. Der entsprechende VIS-Treffer beruht auf einem Fingerabdruck- abgleich, welcher nach der Praxis als höchst zuverlässiges Beweismittel gilt, und ist der Person des Beschwerdeführers eindeutig zugeordnet. Die im Rahmen der Beschwerde dagegen erhobene pauschale Bestreitung vermag die Beweiskraft dieses Eintrags nicht zu erschüttern. Vielmehr stellt ein solcher dokumentierter Migrationsversuch ein zusätzliches Unglaub- haftigkeitselement dar, da er klar auf eine bereits länger bestehende Aus- reiseabsicht hinweist. Damit relativiert er die Darstellung des Beschwerde- führers, seine Ausreise im Jahr 2025 sei ausschliesslich durch eine akute, persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation veranlasst gewesen. Die Vorinstanz war angesichts der Eindeutigkeit des VIS-Eintrags auch nicht gehalten, weitergehende Abklärungen vorzunehmen. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zurecht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

D-3760/2025 Seite 8 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Weder seine Aussagen noch die übrigen Aktenlage lassen erken- nen, dass ihm im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschen- rechtslage in der Demokratischen Republik Kongo begründet kein generel- les Rückschiebungsverbot. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 FoK beruft, ist klarzustellen, dass diese Bestimmung die Vertragsstaaten zur innerstaatlichen Gewährung von Wiedergutmachung und Rehabilita- tion verpflichtet, ihr jedoch keine unmittelbare Wirkung im Sinne eines Auf- enthaltsrechts im Ausland zukommt (vgl. CAT, A.N. v. Switzerland, CAT/C/64/D/742/2016, E. 8.7 ff.). Der Hinweis auf fehlende Rehabilitations- möglichkeiten im Herkunftsstaat ist daher nicht geeignet, den Wegwei- sungsvollzug unzulässig erscheinen zu lassen. Massgeblich bleibt allein, ob ihm im Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK droht, was nicht der Fall ist. Damit

D-3760/2025 Seite 9 ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach asylrechtlichen als auch nach völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kinshasa noch die geltend gemachten indi- viduellen Umstände lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer- deführers im Falle einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als (…) sowie über Berufs- erfahrung sowohl in diesem Beruf als auch als (…). Aufgrund seiner Qua- lifikationen, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und seiner Herkunft aus ei- ner urbanen Region ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen kann und nicht in eine exis- tenzbedrohende Notlage gerät. Die Behauptung, er verfüge im Falle einer Rückkehr über kein soziales Netz beziehungsweise wisse nicht, wo sich seine Angehörigen befinden, vermag daran nichts zu ändern. Aus den Ak- ten ergeben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass die gesamte Fa- milie verschwunden oder nicht mehr erreichbar wäre. Vielmehr spricht ei- niges dafür, dass er in seiner Herkunftsstadt weiterhin über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügt, sodass ihm zumindest ein Minimum an Unterstüt- zung zur Verfügung steht. Auch die angeführten gesundheitlichen Vorfälle

– (…), (…) und ein kurzzeitiger Spitalaufenthalt nach Einreise in die Schweiz – ändern an dieser Beurteilung nichts. Gemäss ärztlichen Berich- ten konnten keine ernsthaften Befunde festgestellt werden; die weiteren Beschwerden sind nicht existenzbedrohend. Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die den Vollzug unzumutbar erscheinen liesse, ist daher nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Vollzug der Weg- weisung in den Heimatstaat auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

D-3760/2025 Seite 10 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für das Begleichen der Kos- ten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3760/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Be- gleichen dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer