Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. Januar 2010 und gelangte am folgenden Tag legal mit Visum in die Schweiz. Am 15. Januar 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. A.b Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach C._______ sowie den Vollzug an und wies ihn an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. A.c Mit Eingabe vom 21. April 2010 seines damaligen Rechtsvertreters liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-2797/2010 vom 2. Oktober 2012 diese Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 auf. Des Weiteren wies es das BFM an, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. Es wurden keine Verfahrenskosten gesprochen, dem Beschwerdeführer hingegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, zu entrichten durch das BFM, zugesprochen. B. B.a Anlässlich der BzP vom 15. Januar 2010 im EVZ B._______ sowie der Anhörung vom 24. Juli 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger aus D._______ und habe sich zwischen 2002 und 2007 zu Studienzwecken in E._______ aufgehalten. In dieser Zeit sei er besuchsweise hin und wieder nach Libyen zurückgekehrt. Anlässlich seines vierten Besuchs, der einen Monat hätte dauern sollen, hätten sich für ihn am 2. Juli 2007 Probleme ergeben und er habe nicht nach E._______ zurückkehren können. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen sei er von Polizisten über den Grund seines Auslandaufenthalts und über den Zweck seines Besuchs in Libyen befragt worden. Vier bis sieben Tage später hätten zwei Männer aus dem Revolutionskomitee bei seiner Familie vorgesprochen und sich als Regierungsangehörige vorgestellt. Sie hätten ihm vorgeworfen, der Opposition in F._______ anzugehören; dies habe er in Abrede gestellt. Nichtsdestotrotz hätten ihm die Männer mit Gefängnis gedroht und verboten, Libyen zu verlassen. Zudem sei er von Vertretern der libyschen Volkskomitees bzw. der Muslimbruderschaft, der auch sein älterer Bruder angehört habe, psychisch unter Druck gesetzt worden. Diese Leute hätten seine europäischen Einflüsse korrigieren und ihn für ihre Zielsetzungen gewinnen wollen. Aus Furcht vor nachteiligen Konsequenzen habe er diesen Leuten gegenüber seine Meinung nicht frei äussern können. Ferner sei es nach seiner Rückkehr im Jahre 2007 innerfamiliär zu Erbstreitigkeiten gekommen. Ein Teil seiner Familie habe ihn enterben wollen. Seine Mutter habe von ihm verlangt, dass er seine Cousine mütterlicherseits heiraten solle, was er entschieden abgelehnt habe. Er habe Libyen verlassen, weil er in einer Gesellschaft leben wolle, die an die Freiheit glaube und die Menschenwürde akzeptiere. Bei einer Rückkehr nach Libyen drohe ihm die Todesstrafe. B.b Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seinen gültigen Reisepass wie auch den alten Reisepass zu den Akten. In beiden Pässen befänden sich mehrere Besuchervisa für die Schengenstaaten sowie ein Studienvisum und Aufenthaltsbewilligungen für G._______. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 - eröffnet am 5. Juni 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als Grund seiner Ausreise aus Libyen anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei nach seiner Rückkehr von religiösen Leuten, insbesondere der Muslimbruderschaft, unter Druck gesetzt worden. Diese Kreise hätten ihn dazu bewegen wollen, seine Religion, die er in E._______ nicht mehr praktiziert habe, wieder auszuüben. Die Volkskomitees hätten ihn zum Militärdienst zwingen wollen und ihm Gefängnis angedroht. Die Frage, ob es jemals zu irgendwelchen Problemen mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gekommen sei, habe er mit einem klaren "Nein" beantwortet. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch anlässlich der Direkt-anhörung vorwiegend mit einem Vorbringen begründet, das er anlässlich der BzP überhaupt nicht erwähnt habe. So habe er zu Protokoll gegeben, vier bis sieben Tage nach seiner Rückkehr aus F._______ seien zwei Männer im Auftrag der Regierung zu ihm gekommen und hätten ihm Fragen zu seinem Aufenthalt in H._______ gestellt. Sie hätten ihn beschuldigt, der Oppositionsbewegung anzugehören, und ihm ein Ausreiseverbot erteilt. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass es sich bei den beiden Männern um Geheimdienstangehörige gehandelt habe. Aufgrund der Kurzbefragung, welche die Grenzbehörden bei seiner Einreise nach Libyen mit ihm durchgeführt hätten, sei nämlich der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden. Indessen gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er den Besuch der beiden Geheimdienstleute oder den Vorwurf an ihn, der libyschen Opposition in H._______ anzugehören, in der BzP nicht zumindest hätte erwähnen können, dies umso mehr, als er diesen Vorfall anlässlich der Anhörung ins Zentrum seiner Asylbegründung gestellt habe. Dementsprechend erweise sich das Vorbringen, er sei in Libyen von Regierungsangehörigen bzw. Mitgliedern des Geheimdienstes bedroht und an der Rückreise nach E._______ gehindert worden, als nachgeschoben. Es stelle zudem einen deutlichen Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der BzP dar, wonach er mit den libyschen Behörden keine Probleme gehabt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, der er durch Geheimdienste sowie durch Milizangehörige beziehungsweise Muslimbrüder ausgesetzt gewesen sei, in keiner Weise substanziiert begründen können. Seine Schilderungen seien insgesamt sehr unkonkret, sprung- und lückenhaft ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, ein stimmiges Bild einer asylrelevanten Bedrohungslage zu vermitteln. So habe er beispielsweise nicht nachvollziehbar begründen können, wie er zum Schluss gekommen sei, dass es sich um zwei Geheimdienstleute gehandelt habe. In Wirklichkeit handle es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Mutmassung. Ausserdem habe er den Besuch der beiden Männer bei sich zu Hause zeitlich nicht einordnen können und sich mit der Nennung des Datums vom 2. Juli 2007 tatsachenwidrig geäussert, wie sich aus seinen Passeinträgen ergebe. Zudem ergäben sich aus dem Umstand, dass er zuvor offenbar problemlos habe ein- und wieder ausreisen können, erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, er sei mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sich sodann herausgestellt, dass er keine nachvollziehbare Erklärung dafür habe, wie es ihm gelungen sei, seinen Reisepass im Juli 2008 bei der Passbehörde in D._______ verlängern zu lassen, obwohl er angeblich einem Ausreiseverbot unterstanden habe. Desgleichen liege keine plausible Erklärung dafür vor, wie es ihm schliesslich möglich gewesen sei, im Januar 2010 legal über den Flughafen (...) nach Europa zu reisen. Ferner habe er keine substanziierten Angaben machen können zu seiner - erst in der Anhörung geltend gemachten - Behauptung, er habe Kontakte zur libyschen Opposition in H._______ gepflegt. Auch sei es ihm nicht gelungen, sein Vorbringen, wonach er mit Angehörigen der Muslimbruderschaft grosse Probleme gehabt habe, glaubhaft zu machen. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dementsprechend müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes festzuhalten: Die obgenannten Vorbringen bezögen sich, zeitlich betrachtet, allesamt auf die Zeit vor dem Fall des Gaddafi-Regimes im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, von Regierungsangehörigen - des alten Regimes - bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Angesichts der veränderten Machtverhältnisse im heutigen Libyen hielten seine Vorbringen auch einer Prüfung gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Nebst den bereits abgehandelten Vorbringen habe er einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit, innerfamiliäre Erbstreitigkeiten sowie den Wunsch der Mutter, er möge seine Cousine heiraten, als weitere Ausreisegründe geltend gemacht. Diese Vorbringen hätten sich indessen nicht als asylrelevant erwiesen. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er diesbezüglich nach seiner Rückkehr nach Libyen im Jahr 2007 einer ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.c Mit Eingabe vom 1. September 2014 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 22. August 2014 einreichen. D.d Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, an der Zwischenverfügung vom 22. August 2014 werde vollumfänglich festgehalten. D.e In der Folge leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 5. September 2014. E. E.a Mit Eingabe vom 24. September 2014 liess der Beschwerdeführer vier aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in Libyen zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 12. November 2014 wurden zwei weitere Berichte eingereicht. Zwei weitere Berichte gingen mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 ein. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2015 einen weiteren Bericht mit Hinweisen zur aktuellen Sicherheitslage in Libyen zu den Akten. E.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 24. März 2015 ein. E.c Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 hob das SEM die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - zu verlassen, und der Kanton I._______ werde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. E.d Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2015 sinngemäss mitteilen, es werde an der Beschwerde, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 24. März 2015 gegenstandslos geworden sei, vollumfänglich festgehalten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2007/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 In seiner Beschwerde vom 4. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Probleme, die nach Angaben der Hilfswerkvertretung auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien, in keiner Weise berücksichtigt. Insbesondere seien seine Ausführungen anlässlich der BzP betreffend seine Kontakte zur libyschen Opposition (in E._______) gar nicht erst protokolliert worden. Was den von der Vorinstanz erwähnten Machtwechsel in Libyen nach dem Tod von Oberst Gaddafi anbelange, so habe dieser wohl die Koordinaten der Macht im Land verschoben, indessen nicht ohne Weiteres die Gefährdungslage des Beschwerdeführers erleichtert. Einerseits kämpften die früheren Anhänger des Regimes für ihre Rückkehr an die Macht, andererseits habe der Beschwerdeführer auch seitens der Muslimbrüder Verrat und Repression zu befürchten, weshalb er gewissermassen zwischen zwei Fronten stehe. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar.
E. 4.2.1 Auf dem Unterschriftenblatt vom 24. Juli 2013 der Hilfswerkvertretung wird festgehalten, die Dolmetscherin habe sich zwar grosse Mühe gegeben, doch sei die Übersetzung "sehr lückenhaft und wolkig" ausgefallen. Daher erscheine der ganze Sachverhalt etwas wolkig. Die Hilfswerkvertretung erachte die Interpretation, die bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin entstanden sei, als problematisch. Vermutlich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers präziser ausgefallen als der protokollierte Text. Diese Ausführungen, die auch in der Beschwerdeschrift aufgenommen werden, vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Die Hilfswerkvertretung behauptet nicht, sie sei des Arabischen mächtig. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Stellungnahme, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in der Pause auf Englisch unterhalten hat. Dementsprechend vermag ihre Behauptung, die Übersetzung sei lückenhaft und holprig, die Interpretation des Gesagten durch die Dolmetscherin gar problematisch ausgefallen, nicht zu überzeugen, fehlen ihr doch nach dem Gesagten die erforderlichen Voraussetzungen für eine vertretbare Kritik an der Arbeit der Dolmetscherin. Im Übrigen stellt es einen erheblichen Unterschied dar, ob ein Gespräch übersetzt und protokolliert werden muss oder ob zwei Personen in einer gemeinsamen Sprache kommunizieren. Darüber hinaus ist insbesondere nicht davon auszugehen, die Dolmetscherin habe bei ihrer Übersetzung die Vorbringen des Beschwerdeführers interpretiert, auch wenn bei der Übersetzungsarbeit grundsätzlich keine naturwissenschaftliche Genauigkeit erreichbar ist. Sprachliche Nuancen bei einer Übersetzung, wie von der Hilfswerkvertretung aufgeführt, sind grundsätzlich möglich und oftmals unvermeidlich. Da indessen sämtliche Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes durch das SEM bzw. das BFM sowohl auf ihre fachliche Befähigung wie auch auf ihre Integrität hin geprüft werden, ist davon auszugehen, die protokollierten Gesprächsaufzeichnungen auf Deutsch entsprechen bestmöglich den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Arabisch, zumal den Akten keine Hinweise auf eigentliche Verständnisprobleme zwischen Dolmetscherin und Beschwerdeführer zu entnehmen sind.
E. 4.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP wie auch der Direktanhörung seine Vorbringen in seiner Muttersprache (Arabisch) artikulieren, wobei er keine Verständnisschwierigkeiten bekundete und die Kommunikation vielmehr als "gut" bezeichnete (A1/12 Ziff. 23 S. 9, A59/26 F1 S. 1). Im Anschluss an die Befragung beziehungsweise Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll wieder in seine Muttersprache zurückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hatte er die Möglichkeit, allfällige Korrekturen am protokollierten Text anzubringen; wie sich aus den Akten ergibt, sah er sich indessen nicht dazu veranlasst. Da er die Rückübersetzungen mit seiner Unterschrift jeweils bestätigt und die einzelnen Protokollseiten abgezeichnet hat, muss er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen.
E. 4.3 Wie sich aus den Akten ergibt, fielen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Direktanhörung in zahlreichen und wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und habe stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden, um seinen Vorbringen Nachdruck zu verschaffen. Auch auf begründete Furcht vor politischer Verfolgung kann er sich nicht berufen, beziehen sich doch seine (unglaubhaften) Vorbringen auf die Zeit vor dem Fall des Gaddafi-Regimes im Jahre 2011, weshalb er nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit Verfolgung durch das Gaddafi-Regime rechnen muss. Da sich der Beschwerdeführer im Übrigen dahingehend geäussert hat, er sei in politischen und religiösen Angelegenheiten immer sehr vorsichtig gewesen (A1/12 Ziff. 15 S. 6), gibt es auch keinen begründeten Anlass zur Annahme, das Ausmass seiner Gefährdung habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz durch eigenes Zutun verändert.
E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 6.2 Nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 24. März 2015 die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 und die Asylgewährung beantragte, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Kosten im Betrage von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300. ist zurückzuerstatten.
E. 7.2 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) hat das SEM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten, soweit das Beschwerdeverfahren, wie vom SEM bewirkt, gegenstandslos geworden ist. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG ist dem Beschwerdeführer eine - praxisgemäss um die Hälfte herabgesetzte - Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist unter Berücksichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote der Rechtsvertretung vom 9. April 2015 (total Fr. 2'250. ) auf insgesamt Fr. 1'125. (inklusive Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'125. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'125. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3753/2014 Urteil vom 18. Mai 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Libyen, vertreten durch Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. Januar 2010 und gelangte am folgenden Tag legal mit Visum in die Schweiz. Am 15. Januar 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. A.b Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach C._______ sowie den Vollzug an und wies ihn an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. A.c Mit Eingabe vom 21. April 2010 seines damaligen Rechtsvertreters liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-2797/2010 vom 2. Oktober 2012 diese Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 auf. Des Weiteren wies es das BFM an, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. Es wurden keine Verfahrenskosten gesprochen, dem Beschwerdeführer hingegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, zu entrichten durch das BFM, zugesprochen. B. B.a Anlässlich der BzP vom 15. Januar 2010 im EVZ B._______ sowie der Anhörung vom 24. Juli 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger aus D._______ und habe sich zwischen 2002 und 2007 zu Studienzwecken in E._______ aufgehalten. In dieser Zeit sei er besuchsweise hin und wieder nach Libyen zurückgekehrt. Anlässlich seines vierten Besuchs, der einen Monat hätte dauern sollen, hätten sich für ihn am 2. Juli 2007 Probleme ergeben und er habe nicht nach E._______ zurückkehren können. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen sei er von Polizisten über den Grund seines Auslandaufenthalts und über den Zweck seines Besuchs in Libyen befragt worden. Vier bis sieben Tage später hätten zwei Männer aus dem Revolutionskomitee bei seiner Familie vorgesprochen und sich als Regierungsangehörige vorgestellt. Sie hätten ihm vorgeworfen, der Opposition in F._______ anzugehören; dies habe er in Abrede gestellt. Nichtsdestotrotz hätten ihm die Männer mit Gefängnis gedroht und verboten, Libyen zu verlassen. Zudem sei er von Vertretern der libyschen Volkskomitees bzw. der Muslimbruderschaft, der auch sein älterer Bruder angehört habe, psychisch unter Druck gesetzt worden. Diese Leute hätten seine europäischen Einflüsse korrigieren und ihn für ihre Zielsetzungen gewinnen wollen. Aus Furcht vor nachteiligen Konsequenzen habe er diesen Leuten gegenüber seine Meinung nicht frei äussern können. Ferner sei es nach seiner Rückkehr im Jahre 2007 innerfamiliär zu Erbstreitigkeiten gekommen. Ein Teil seiner Familie habe ihn enterben wollen. Seine Mutter habe von ihm verlangt, dass er seine Cousine mütterlicherseits heiraten solle, was er entschieden abgelehnt habe. Er habe Libyen verlassen, weil er in einer Gesellschaft leben wolle, die an die Freiheit glaube und die Menschenwürde akzeptiere. Bei einer Rückkehr nach Libyen drohe ihm die Todesstrafe. B.b Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seinen gültigen Reisepass wie auch den alten Reisepass zu den Akten. In beiden Pässen befänden sich mehrere Besuchervisa für die Schengenstaaten sowie ein Studienvisum und Aufenthaltsbewilligungen für G._______. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 - eröffnet am 5. Juni 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als Grund seiner Ausreise aus Libyen anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei nach seiner Rückkehr von religiösen Leuten, insbesondere der Muslimbruderschaft, unter Druck gesetzt worden. Diese Kreise hätten ihn dazu bewegen wollen, seine Religion, die er in E._______ nicht mehr praktiziert habe, wieder auszuüben. Die Volkskomitees hätten ihn zum Militärdienst zwingen wollen und ihm Gefängnis angedroht. Die Frage, ob es jemals zu irgendwelchen Problemen mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen gekommen sei, habe er mit einem klaren "Nein" beantwortet. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer sein Asylgesuch anlässlich der Direkt-anhörung vorwiegend mit einem Vorbringen begründet, das er anlässlich der BzP überhaupt nicht erwähnt habe. So habe er zu Protokoll gegeben, vier bis sieben Tage nach seiner Rückkehr aus F._______ seien zwei Männer im Auftrag der Regierung zu ihm gekommen und hätten ihm Fragen zu seinem Aufenthalt in H._______ gestellt. Sie hätten ihn beschuldigt, der Oppositionsbewegung anzugehören, und ihm ein Ausreiseverbot erteilt. Er sei sich hundertprozentig sicher, dass es sich bei den beiden Männern um Geheimdienstangehörige gehandelt habe. Aufgrund der Kurzbefragung, welche die Grenzbehörden bei seiner Einreise nach Libyen mit ihm durchgeführt hätten, sei nämlich der Geheimdienst auf ihn aufmerksam geworden. Indessen gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er den Besuch der beiden Geheimdienstleute oder den Vorwurf an ihn, der libyschen Opposition in H._______ anzugehören, in der BzP nicht zumindest hätte erwähnen können, dies umso mehr, als er diesen Vorfall anlässlich der Anhörung ins Zentrum seiner Asylbegründung gestellt habe. Dementsprechend erweise sich das Vorbringen, er sei in Libyen von Regierungsangehörigen bzw. Mitgliedern des Geheimdienstes bedroht und an der Rückreise nach E._______ gehindert worden, als nachgeschoben. Es stelle zudem einen deutlichen Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der BzP dar, wonach er mit den libyschen Behörden keine Probleme gehabt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage, der er durch Geheimdienste sowie durch Milizangehörige beziehungsweise Muslimbrüder ausgesetzt gewesen sei, in keiner Weise substanziiert begründen können. Seine Schilderungen seien insgesamt sehr unkonkret, sprung- und lückenhaft ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, ein stimmiges Bild einer asylrelevanten Bedrohungslage zu vermitteln. So habe er beispielsweise nicht nachvollziehbar begründen können, wie er zum Schluss gekommen sei, dass es sich um zwei Geheimdienstleute gehandelt habe. In Wirklichkeit handle es sich bei diesem Vorbringen um eine reine Mutmassung. Ausserdem habe er den Besuch der beiden Männer bei sich zu Hause zeitlich nicht einordnen können und sich mit der Nennung des Datums vom 2. Juli 2007 tatsachenwidrig geäussert, wie sich aus seinen Passeinträgen ergebe. Zudem ergäben sich aus dem Umstand, dass er zuvor offenbar problemlos habe ein- und wieder ausreisen können, erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, er sei mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sich sodann herausgestellt, dass er keine nachvollziehbare Erklärung dafür habe, wie es ihm gelungen sei, seinen Reisepass im Juli 2008 bei der Passbehörde in D._______ verlängern zu lassen, obwohl er angeblich einem Ausreiseverbot unterstanden habe. Desgleichen liege keine plausible Erklärung dafür vor, wie es ihm schliesslich möglich gewesen sei, im Januar 2010 legal über den Flughafen (...) nach Europa zu reisen. Ferner habe er keine substanziierten Angaben machen können zu seiner - erst in der Anhörung geltend gemachten - Behauptung, er habe Kontakte zur libyschen Opposition in H._______ gepflegt. Auch sei es ihm nicht gelungen, sein Vorbringen, wonach er mit Angehörigen der Muslimbruderschaft grosse Probleme gehabt habe, glaubhaft zu machen. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dementsprechend müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch Folgendes festzuhalten: Die obgenannten Vorbringen bezögen sich, zeitlich betrachtet, allesamt auf die Zeit vor dem Fall des Gaddafi-Regimes im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, von Regierungsangehörigen - des alten Regimes - bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Angesichts der veränderten Machtverhältnisse im heutigen Libyen hielten seine Vorbringen auch einer Prüfung gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Nebst den bereits abgehandelten Vorbringen habe er einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit, innerfamiliäre Erbstreitigkeiten sowie den Wunsch der Mutter, er möge seine Cousine heiraten, als weitere Ausreisegründe geltend gemacht. Diese Vorbringen hätten sich indessen nicht als asylrelevant erwiesen. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er diesbezüglich nach seiner Rückkehr nach Libyen im Jahr 2007 einer ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.c Mit Eingabe vom 1. September 2014 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 22. August 2014 einreichen. D.d Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, an der Zwischenverfügung vom 22. August 2014 werde vollumfänglich festgehalten. D.e In der Folge leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am 5. September 2014. E. E.a Mit Eingabe vom 24. September 2014 liess der Beschwerdeführer vier aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in Libyen zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 12. November 2014 wurden zwei weitere Berichte eingereicht. Zwei weitere Berichte gingen mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 ein. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2015 einen weiteren Bericht mit Hinweisen zur aktuellen Sicherheitslage in Libyen zu den Akten. E.b Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 24. März 2015 ein. E.c Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 hob das SEM die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen, bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - zu verlassen, und der Kanton I._______ werde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. E.d Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2015 sinngemäss mitteilen, es werde an der Beschwerde, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 24. März 2015 gegenstandslos geworden sei, vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2007/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 In seiner Beschwerde vom 4. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Probleme, die nach Angaben der Hilfswerkvertretung auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien, in keiner Weise berücksichtigt. Insbesondere seien seine Ausführungen anlässlich der BzP betreffend seine Kontakte zur libyschen Opposition (in E._______) gar nicht erst protokolliert worden. Was den von der Vorinstanz erwähnten Machtwechsel in Libyen nach dem Tod von Oberst Gaddafi anbelange, so habe dieser wohl die Koordinaten der Macht im Land verschoben, indessen nicht ohne Weiteres die Gefährdungslage des Beschwerdeführers erleichtert. Einerseits kämpften die früheren Anhänger des Regimes für ihre Rückkehr an die Macht, andererseits habe der Beschwerdeführer auch seitens der Muslimbrüder Verrat und Repression zu befürchten, weshalb er gewissermassen zwischen zwei Fronten stehe. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. 4.2 4.2.1 Auf dem Unterschriftenblatt vom 24. Juli 2013 der Hilfswerkvertretung wird festgehalten, die Dolmetscherin habe sich zwar grosse Mühe gegeben, doch sei die Übersetzung "sehr lückenhaft und wolkig" ausgefallen. Daher erscheine der ganze Sachverhalt etwas wolkig. Die Hilfswerkvertretung erachte die Interpretation, die bei der Übersetzung durch die Dolmetscherin entstanden sei, als problematisch. Vermutlich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers präziser ausgefallen als der protokollierte Text. Diese Ausführungen, die auch in der Beschwerdeschrift aufgenommen werden, vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Die Hilfswerkvertretung behauptet nicht, sie sei des Arabischen mächtig. Vielmehr ergibt sich aus ihrer Stellungnahme, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in der Pause auf Englisch unterhalten hat. Dementsprechend vermag ihre Behauptung, die Übersetzung sei lückenhaft und holprig, die Interpretation des Gesagten durch die Dolmetscherin gar problematisch ausgefallen, nicht zu überzeugen, fehlen ihr doch nach dem Gesagten die erforderlichen Voraussetzungen für eine vertretbare Kritik an der Arbeit der Dolmetscherin. Im Übrigen stellt es einen erheblichen Unterschied dar, ob ein Gespräch übersetzt und protokolliert werden muss oder ob zwei Personen in einer gemeinsamen Sprache kommunizieren. Darüber hinaus ist insbesondere nicht davon auszugehen, die Dolmetscherin habe bei ihrer Übersetzung die Vorbringen des Beschwerdeführers interpretiert, auch wenn bei der Übersetzungsarbeit grundsätzlich keine naturwissenschaftliche Genauigkeit erreichbar ist. Sprachliche Nuancen bei einer Übersetzung, wie von der Hilfswerkvertretung aufgeführt, sind grundsätzlich möglich und oftmals unvermeidlich. Da indessen sämtliche Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes durch das SEM bzw. das BFM sowohl auf ihre fachliche Befähigung wie auch auf ihre Integrität hin geprüft werden, ist davon auszugehen, die protokollierten Gesprächsaufzeichnungen auf Deutsch entsprechen bestmöglich den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Arabisch, zumal den Akten keine Hinweise auf eigentliche Verständnisprobleme zwischen Dolmetscherin und Beschwerdeführer zu entnehmen sind. 4.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP wie auch der Direktanhörung seine Vorbringen in seiner Muttersprache (Arabisch) artikulieren, wobei er keine Verständnisschwierigkeiten bekundete und die Kommunikation vielmehr als "gut" bezeichnete (A1/12 Ziff. 23 S. 9, A59/26 F1 S. 1). Im Anschluss an die Befragung beziehungsweise Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll wieder in seine Muttersprache zurückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hatte er die Möglichkeit, allfällige Korrekturen am protokollierten Text anzubringen; wie sich aus den Akten ergibt, sah er sich indessen nicht dazu veranlasst. Da er die Rückübersetzungen mit seiner Unterschrift jeweils bestätigt und die einzelnen Protokollseiten abgezeichnet hat, muss er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen. 4.3 Wie sich aus den Akten ergibt, fielen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Direktanhörung in zahlreichen und wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und habe stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden, um seinen Vorbringen Nachdruck zu verschaffen. Auch auf begründete Furcht vor politischer Verfolgung kann er sich nicht berufen, beziehen sich doch seine (unglaubhaften) Vorbringen auf die Zeit vor dem Fall des Gaddafi-Regimes im Jahre 2011, weshalb er nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit Verfolgung durch das Gaddafi-Regime rechnen muss. Da sich der Beschwerdeführer im Übrigen dahingehend geäussert hat, er sei in politischen und religiösen Angelegenheiten immer sehr vorsichtig gewesen (A1/12 Ziff. 15 S. 6), gibt es auch keinen begründeten Anlass zur Annahme, das Ausmass seiner Gefährdung habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz durch eigenes Zutun verändert. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2 Nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 24. März 2015 die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2014 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014 und die Asylgewährung beantragte, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Kosten im Betrage von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300. ist zurückzuerstatten. 7.2 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) hat das SEM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten, soweit das Beschwerdeverfahren, wie vom SEM bewirkt, gegenstandslos geworden ist. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG ist dem Beschwerdeführer eine - praxisgemäss um die Hälfte herabgesetzte - Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist unter Berücksichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote der Rechtsvertretung vom 9. April 2015 (total Fr. 2'250. ) auf insgesamt Fr. 1'125. (inklusive Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'125. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'125. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: