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D-3740/2014

D-3740/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Rechtsvertreter und Ehemann der Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige mit derzeitigem Aufenthalt in Äthiopien - ersuchte beim SEM mit Schreiben vom 7. September 2012 (Eingang SEM) in ihrem Namen um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz und um Ausstellung der nötigen Reisepapiere. Dabei reichte er die Heiratsurkunde im Original zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 18. September 2012 (Eingang SEM) reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Vollmacht, einen handgeschriebenen Brief vom 10. September 2012, eine Kopie einer Erlaubnis des Standortwechsels in Addis Abeba zwecks Heirat, ein Bestätigungsschreiben bezüglich ihres Flüchtlingsstatus in Äthiopien, ein Bestätigungsschreiben der äthiopischen Polizei, eine Kopie eines äthiopischen Reisepasses sowie diverse Hochzeitsfotos ins Recht. Zu den Asylvorbringen wird in E. 4.1 sowie 4.2 näher eingegangen. C. Mit diversen Schreiben zwischen dem 7. Januar 2013 und dem 14. Okto-ber 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verfahrensbeschleunigung und machte geltend, sie erwarte nun ein Kind, was ihre Situation als Eritreerin in Äthiopien bezüglich der Diskriminierungen und der fehlenden Unterstützung noch verschärfe. D. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am (...) ihren Sohn zur Welt gebracht habe. Nach entsprechender Aufforderung vom 10. Januar 2014 durch das SEM, reichte sie mit Schreiben vom 23. Januar 2014 zunächst eine Kopie der Geburtsurkunde (Eingabe Original mit Schreiben vom 5. Februar 2014) und ein Foto des Sohnes zu den Akten. E. Das SEM forderte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. März 2014 auf, die aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführenden anzugeben, welche am 2. April 2014 (Eingang SEM) eingereicht wurden. F. Am 8. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu ihren Asylgründen befragt. G. Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 5. Juni 2014 - ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. H. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 4. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einreise und des Asylstatus. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 gewährte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden aufgrund der späten Akteneinsicht Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen. J. Mit Verfügung vom 3. September 2014 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Beschwerdebegründung einzureichen, mit Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. K. Mit Schreiben vom 12. September 2014 wurde eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht. L. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 14. Oktober 2014 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne, und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erbaten die Beschwerdeführenden um Verfahrensbeschleunigung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der am (...) geborene Sohn wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Mit der Beschwerdeverbesserung vom 12. September 2014 gibt jedoch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu, das handschriftliche Schreiben vom 10. September 2012, welches das Asylgesuch begründete, ohne das Wissen der Beschwerdeführerin verfasst und auch ihre Unterschrift gefälscht zu haben. Bei einem Vergleich der Unterschriften des Protokolls (vgl. SEM Akten B21), des handschriftlichen Schreibens sowie der gleichzeitig mit dem Schreiben eingereichten Vollmacht (vgl. jeweils Akte B3) erscheint offensichtlich, dass es sich nicht um Unterschriften derselben Person handelt. Somit war die Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland, welche prinzipiell einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt, mangelhaft. Dieser Mangel konnte jedoch durch die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin auf der Botschaft geheilt werden, da sie dabei ihren Willen, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen, offenkundig und persönlich darlegte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).

E. 1.6 Da auch die eingereichte Vollmacht vom 10. September 2012 dieselbe Unterschrift wie das handschriftliche Schreiben aufweist, ist davon auszugehen, dass auch die Vollmacht vom Rechtsvertreter selber und nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Eine aktuelle Vollmacht wurde indessen auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer neuen Vollmacht kann jedoch im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG verzichtet werden, wenn die Behörde vom Vorliegen einer Bevollmächtigung überzeugt ist, weshalb sie nicht gezwungen ist, eine schriftliche Vollmacht einzufordern (vgl. Res Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 11). Da die Beschwerdeführerin in der Befragung auf der Botschaft ausdrücklich zu Protokoll gab, sie möchte zu ihrem Ehemann in die Schweiz (vgl. B21 S. 7), sie zu diesem Zeitpunkt vom Schreiben des Rechtsvertreters wusste (vgl. B21 S. 5) und ferner auch die Heiratsurkunde im Original zu den Akten gereicht wurden, gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass zumindest eine konkludente Vollmacht der Beschwerdeführerin vorliegt und sie somit rechtmässig von ihrem Ehemann vertreten wird, weshalb vorliegend auf die Nachforderung eine schriftlichen Vollmacht verzichtet werden kann.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte bezüglich ihrer Asylgründe mit dem handschriftlichen Schreiben (des Ehemanns) vom 10. September 2012 im Wesentlichen geltend, sie sei in Eritrea ein Jahr lang im Z._______ Militärcamp im Militärdienst gewesen. Dies sei aufgrund der befehlshabenden Militärs und den meteorologischen Bedingungen äusserst brutal gewesen. Sie habe dann als Hausangestellte für einen militärischen Vorgesetzten arbeiten müssen, wobei sie oft sexuell missbraucht worden sei. Es sei ihr aber gelungen, zu Fuss mit der Hilfe von Hirten nach Äthiopien zu fliehen. Sie sei zunächst zwei Monate in einem Flüchtlingscamp nahe der Grenze geblieben, sei aber dann weiter nach Addis Abeba gegangen. Sie lebe dort vom Geld ihres Ehemannes, habe aber keine Rechte und sei sehr gefährdet.

E. 4.2 Anlässlich der Befragung in der Botschaft am 8. April 2014 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe nicht die benötigten Noten in Eritrea erhalten, weshalb sie nicht habe weiter studieren können. Sie habe dann drei Monate als Soldatin auf einer Farm gedient, wobei sie die dort arbeitenden Personen kontrolliert habe. Sie sei bei einem ersten Fluchtversuch gefasst worden und für 40 Tage ins Gefängnis gekommen, wobei sie einmal geschlagen worden sei. Da sie einen Schwindelanfall aufgrund der Hitze erlitten habe, sei ihr Vater herbeigebracht und sie dann freigelassen worden. Danach habe sie Eritrea am 4. Februar 2012 illegal zusammen mit einem Verwandten ihres zukünftigen Ehemannes verlassen und sei bis im April 2012 im Flüchtlingscamp geblieben, bevor sie nach Addis Abeba gekommen sei, wo sie am 4. Mai 2012 ihren heutigen Ehemann geheiratet habe. Sie sei zwar legal in Äthiopien, habe aber keine Arbeit und lebe vom Geld ihres Mannes.

E. 4.3 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin bleibe in ihren Ausführungen insbesondere in Bezug auf ihre Tätigkeit im Nationaldienst und ihrer Ausreise im Allgemeinen sehr unsubstanziiert, ungenau und widersprüchlich. So habe sie in ihrem Schreiben vom 10. September 2012 angegeben, als Haushaltshilfe bei einem Vorgesetzten angestellt und dort regelmässig sexuell belästigt worden zu sein. Anlässlich der Befragung habe sie aber angegeben, sie habe während dem Nationaldienst Personen, welche auf einer Farm gearbeitet hätten, kontrollieren müssen und sei nach einem missglückten Fluchtversuch ins Gefängnis gekommen. Sie habe zu ihrer Haft keine detaillierten Auskünfte geben können. Zudem habe sie im Schreiben angegeben, mithilfe eines Hirten geflohen zu sein, während sie bei der Botschaft angegeben habe, von einem Hotel aus gestartet und zusammen mit einem Verwandten ihres Ehemannes geflohen zu sein. Indessen sei davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen und erst durch diese illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise trotz des allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Äthiopien würden sich bei dieser Sachlage erübrigen. Auch eine Einreise im Sinne von Art. 51 AsylG sei abzulehnen, da der Rechtsvertreter und Ehemann selbst anlässlich seines Asylgesuchs angegeben habe, ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Eritrea zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen gelebt zu haben. Unter diesen Umständen komme Art. 51 AsylG nicht zur Anwendung, da den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie hätten denn auch erst jüngst und somit erst nach ihrer Flucht in Addis Abeba geheiratet. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt, weshalb die Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen des Familienasyls nicht gewährt werden könne. Es stehe ihnen jedoch frei, bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen.

E. 4.4 In der Beschwerdeverbesserung vom 12. September 2014 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Befragung auf der Botschaft sei nur sehr rudimentär durchgeführt worden. Insofern habe sie kaum die Möglichkeit gehabt, ihre Situation und Geschichte substanziiert darzulegen. Die vertiefte Abklärung des Sachverhalts obliege dem SEM, nachdem die Einreise bewilligt worden sei. In Bezug auf die vom SEM herangezogenen Widersprüche sei zu erklären, dass in der Zeit, in welcher ihr Rechtsvertreter das Asylgesuch gestellt habe, der Kontakt zwischen ihnen abgebrochen sei, da sie ihr Telefon verloren habe. Er sei verzweifelt gewesen, weil er sie nicht mehr habe erreichen können, um ihre genaue Geschichte aufzuschreiben. Nach rund drei Wochen erfolgloser Suche, habe er ihre Schwester angerufen, die in Eritrea sei, um zu fragen, wie es in Z._______ sei. So komme es, dass er das Schreiben vom 10. September 2012 für die Beschwerdeführerin, aber ohne deren Kenntnis geschrieben habe. In der Konsequenz stamme auch die vermeintliche Unterschrift auf dem Brief von ihrem Rechtsvertreter. Dieses Vorgehen sei nicht richtig und tue ihnen leid. Er habe sich nicht anders zu helfen gewusst und habe gedacht, dass er dem SEM nun unverzüglich sagen müsse, weshalb sie den Schutz der Schweiz brauche. Er habe Angst gehabt, dass ihr Gesuch nicht behandelt oder abgeschrieben werde. Als sie ihren Rechtsvertreter nach zweieinhalb Monaten wieder habe erreichen können, sei er sehr froh gewesen und habe vergessen, ihr mitzuteilen, dass er in der Zwischenzeit einen Brief in ihrem Namen verfasst habe. Da er sie nicht genau informiert habe, habe sie auf der Botschaft auch nicht sagen können, dass das Schreiben nicht in allen Punkten richtig sei. Die Angaben, welche sie auf der Botschaft gemacht habe, seien die Richtigen. Daher seien die aufgeworfenen Widersprüche nicht auf ihr Aussageverhalten, sondern auf das eigenmächtige Handeln ihres Rechtsvertreters zurückzuführen. Jetzt, wo sie wieder selber Auskunft geben könne, bitte sie darum, dass sie dafür eine richtige Chance erhalte. Die Botschaftsbefragung alleine reiche nicht aus, um den Sachverhalt genügend abzuklären.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerdeverbesserung sinngemäss eine Wiederholung der Befragung auf der Botschaft, da sie (die Beschwerdeführerin) vom Schreiben vom 10. September 2012, welches ihr Rechtsvertreter geschrieben habe, nichts gewusst habe, und dies der Grund für die vom SEM aufgezeigten Widersprüche sei. Die Befragung sei zudem auch nur äusserst oberflächlich und rudimentär gewesen.

E. 5.2 Die Anhörung hat im Asylverfahren den Sinn und Zweck, Asylsuchenden die Gelegenheit zu geben, ihr Gesuch zu begründen, womit garantiert werden soll, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), welcher als solcher formeller Natur ist: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Durchführung der Anhörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbegründeten Asylgesuchen stattzufinden. Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt jedoch nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Zwar schliesst die Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Im Auslandverfahren kann in Bezug auf die Befragung - dieser in der Verordnung verwendete Begriff unterscheidet sich von der "Anhörung" im Sinne von Art. 29 AsylG nur durch das Fehlen einer Hilfswerksvertretung - nichts anderes gelten. Auch da dient die Befragung dem Zweck der Sachverhaltsfeststellung, weshalb für die Botschaftsbefragung dieselben Regeln zu gelten haben (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5 m.w.H.).

E. 5.3 Die Befragung war - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zu beanstanden. Die Fragen waren offen gestellt und es wurde der Beschwerdeführerin mehrere Male die Möglichkeit gegeben, ihre Asylvorbringen ausführlich zu schildern. Die kurzen und oberflächlichen Antworten der Beschwerdeführerin rühren daher nicht aus einer fehlerhaften Befragung, sondern aus ihrem eigenen Aussageverhalten (vgl. nachfolgend E. 6.4). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei eine neue Befragung bei der Botschaft durchzuführen, abzuweisen ist.

E. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 6.4 Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Widersprüche zwischen dem Schreiben des Rechtsvertreters und ihren Aussagen anlässlich der Befragung bei der Botschaft nicht eingegangen wird - obschon die Beschwerdeführerin sich die Handlungen ihres Rechtsvertreters grundsätzlich anzurechnen hat (Art. 11 VwVG), wobei offen gelassen werden kann, ab wann das Vertretungsverhältnis vorliegend bestand -, und daher die Widersprüche zwischen dem Schreiben und den Aussagen in der Befragung grundsätzlich erklärbar erscheinen, können ihre Vorbringen im Rahmen der Befragung bei der Botschaft nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG angesehen werden. Die Schilderungen müssen als äusserst kurz, generell und unsubstanziiert beschrieben werden. So endete die freie Erzählung ihrer Asylvorbringen nach wenigen Sätzen, wobei sie den Militärdienst, die Gefangennahme nach dem ersten Fluchtversuch und die erfolgreiche Flucht in sehr allgemeiner Weise beschreibt. Aus ihren Schilderungen können weder Details, noch persönliche Empfindungen oder andere Einzelheiten entnommen werden, welche auf persönlich Erlebtes schliessen lassen. Exemplarisch kann der Beschrieb des Gefängnisses genannt werden, wobei die Beschwerdeführerin antwortete: "It is a big compound, it has small cells. That's all." Es muss von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie das Gefängnis detaillierter und mit Einzelheiten, welche nur Personen, die tatsächlich gefangen gehalten wurden, erzählen könnten, schildern kann. Darüber hinaus scheint es wenig plausibel, dass aufgrund eines Schwindelanfalls wegen der Hitze ihr Vater gerufen worden und sie freigelassen worden sei, da davon auszugehen ist, das derartige Krankheitsbilder häufig in den Gefängnissen auftreten. Auch über ihre Tätigkeit als Soldatin können keine Details entnommen werden. Auch auf mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person, kann die Beschwerdeführerin weder ihre Aufgabe, noch die Umgebung oder weitere Einzelheiten schildern, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht.

E. 6.5 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich der Flucht aus Eritrea Unstimmigkeiten bestehen, gibt sie doch zu Protokoll, mit einem Verwandten ihres Ehemanns aus Eritrea geflohen zu sein. Wäre dies der Fall, wäre davon auszugehen, dass ihr Ehemann davon gewusst hätte, und im Schreiben vom 10. September 2012 nicht auf einen Hirten als Fluchthelfer hätte verweisen müssen. Aber auch wenn die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea geglaubt wird, wonach sie in der Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt werden würde, schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, was jedoch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen in casu nicht vorliegt (vgl. BVGE 2012/26 E. 7).

E. 6.6 Zusammenfassend halten die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Daher ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bestehende und unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 7 Weiter impliziert das Vorbringen der Beschwerdeführenden, in der Schweiz mit dem Ehemann respektive Vater zusammenleben zu wollen, eine Prüfung der Einreise nach den Bestimmungen betreffend das Familienasyl (Art. 51 AsylG).

E. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Somit bildet die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non", womit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 m.w.H.).

E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat, bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Vorliegend besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann vor ihrer Flucht aus Eritrea im Februar 2012 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Diesbezüglich gab sie auch in der Befragung zu Protokoll, sie hätten am 4. Mai 2012 in Addis Abeba und somit nach ihrer Flucht geheiratet. Zwar hätten sich ihre Familien schon lange gekannt, gelebt habe sie in Eritrea aber mit ihren Eltern und Geschwistern (vgl. B21 S. 2 und 7). Somit ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht durch die Fluchtumstände von ihrem Ehemann getrennt worden, weshalb die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Asylgesetzgebung den Beschwerdeführenden keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in die Schweiz nachzuziehen und sie sich daher - sollte am Vorhaben des Nachzuges festgehalten werden - an die für sie zuständige kantonale Behörde zu wenden haben, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).

E. 8 Nach dem Gesagten hat das SEM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3740/2014 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn, B._______, geboren (...), Eritrea, derzeit in Äthiopien, vertreten durch C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Rechtsvertreter und Ehemann der Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige mit derzeitigem Aufenthalt in Äthiopien - ersuchte beim SEM mit Schreiben vom 7. September 2012 (Eingang SEM) in ihrem Namen um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz und um Ausstellung der nötigen Reisepapiere. Dabei reichte er die Heiratsurkunde im Original zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 18. September 2012 (Eingang SEM) reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - eine Vollmacht, einen handgeschriebenen Brief vom 10. September 2012, eine Kopie einer Erlaubnis des Standortwechsels in Addis Abeba zwecks Heirat, ein Bestätigungsschreiben bezüglich ihres Flüchtlingsstatus in Äthiopien, ein Bestätigungsschreiben der äthiopischen Polizei, eine Kopie eines äthiopischen Reisepasses sowie diverse Hochzeitsfotos ins Recht. Zu den Asylvorbringen wird in E. 4.1 sowie 4.2 näher eingegangen. C. Mit diversen Schreiben zwischen dem 7. Januar 2013 und dem 14. Okto-ber 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verfahrensbeschleunigung und machte geltend, sie erwarte nun ein Kind, was ihre Situation als Eritreerin in Äthiopien bezüglich der Diskriminierungen und der fehlenden Unterstützung noch verschärfe. D. Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am (...) ihren Sohn zur Welt gebracht habe. Nach entsprechender Aufforderung vom 10. Januar 2014 durch das SEM, reichte sie mit Schreiben vom 23. Januar 2014 zunächst eine Kopie der Geburtsurkunde (Eingabe Original mit Schreiben vom 5. Februar 2014) und ein Foto des Sohnes zu den Akten. E. Das SEM forderte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. März 2014 auf, die aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführenden anzugeben, welche am 2. April 2014 (Eingang SEM) eingereicht wurden. F. Am 8. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu ihren Asylgründen befragt. G. Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am 5. Juni 2014 - ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. H. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 4. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einreise und des Asylstatus. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 gewährte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden aufgrund der späten Akteneinsicht Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen. J. Mit Verfügung vom 3. September 2014 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Beschwerdebegründung einzureichen, mit Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. K. Mit Schreiben vom 12. September 2014 wurde eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht. L. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Am 14. Oktober 2014 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne, und verwies vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erbaten die Beschwerdeführenden um Verfahrensbeschleunigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der am (...) geborene Sohn wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin einbezogen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit der Beschwerdeverbesserung vom 12. September 2014 gibt jedoch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu, das handschriftliche Schreiben vom 10. September 2012, welches das Asylgesuch begründete, ohne das Wissen der Beschwerdeführerin verfasst und auch ihre Unterschrift gefälscht zu haben. Bei einem Vergleich der Unterschriften des Protokolls (vgl. SEM Akten B21), des handschriftlichen Schreibens sowie der gleichzeitig mit dem Schreiben eingereichten Vollmacht (vgl. jeweils Akte B3) erscheint offensichtlich, dass es sich nicht um Unterschriften derselben Person handelt. Somit war die Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland, welche prinzipiell einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt, mangelhaft. Dieser Mangel konnte jedoch durch die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin auf der Botschaft geheilt werden, da sie dabei ihren Willen, ein Asylgesuch in der Schweiz einzureichen, offenkundig und persönlich darlegte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.6 Da auch die eingereichte Vollmacht vom 10. September 2012 dieselbe Unterschrift wie das handschriftliche Schreiben aufweist, ist davon auszugehen, dass auch die Vollmacht vom Rechtsvertreter selber und nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Eine aktuelle Vollmacht wurde indessen auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer neuen Vollmacht kann jedoch im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VwVG verzichtet werden, wenn die Behörde vom Vorliegen einer Bevollmächtigung überzeugt ist, weshalb sie nicht gezwungen ist, eine schriftliche Vollmacht einzufordern (vgl. Res Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 11). Da die Beschwerdeführerin in der Befragung auf der Botschaft ausdrücklich zu Protokoll gab, sie möchte zu ihrem Ehemann in die Schweiz (vgl. B21 S. 7), sie zu diesem Zeitpunkt vom Schreiben des Rechtsvertreters wusste (vgl. B21 S. 5) und ferner auch die Heiratsurkunde im Original zu den Akten gereicht wurden, gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass zumindest eine konkludente Vollmacht der Beschwerdeführerin vorliegt und sie somit rechtmässig von ihrem Ehemann vertreten wird, weshalb vorliegend auf die Nachforderung eine schriftlichen Vollmacht verzichtet werden kann.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte bezüglich ihrer Asylgründe mit dem handschriftlichen Schreiben (des Ehemanns) vom 10. September 2012 im Wesentlichen geltend, sie sei in Eritrea ein Jahr lang im Z._______ Militärcamp im Militärdienst gewesen. Dies sei aufgrund der befehlshabenden Militärs und den meteorologischen Bedingungen äusserst brutal gewesen. Sie habe dann als Hausangestellte für einen militärischen Vorgesetzten arbeiten müssen, wobei sie oft sexuell missbraucht worden sei. Es sei ihr aber gelungen, zu Fuss mit der Hilfe von Hirten nach Äthiopien zu fliehen. Sie sei zunächst zwei Monate in einem Flüchtlingscamp nahe der Grenze geblieben, sei aber dann weiter nach Addis Abeba gegangen. Sie lebe dort vom Geld ihres Ehemannes, habe aber keine Rechte und sei sehr gefährdet. 4.2 Anlässlich der Befragung in der Botschaft am 8. April 2014 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe nicht die benötigten Noten in Eritrea erhalten, weshalb sie nicht habe weiter studieren können. Sie habe dann drei Monate als Soldatin auf einer Farm gedient, wobei sie die dort arbeitenden Personen kontrolliert habe. Sie sei bei einem ersten Fluchtversuch gefasst worden und für 40 Tage ins Gefängnis gekommen, wobei sie einmal geschlagen worden sei. Da sie einen Schwindelanfall aufgrund der Hitze erlitten habe, sei ihr Vater herbeigebracht und sie dann freigelassen worden. Danach habe sie Eritrea am 4. Februar 2012 illegal zusammen mit einem Verwandten ihres zukünftigen Ehemannes verlassen und sei bis im April 2012 im Flüchtlingscamp geblieben, bevor sie nach Addis Abeba gekommen sei, wo sie am 4. Mai 2012 ihren heutigen Ehemann geheiratet habe. Sie sei zwar legal in Äthiopien, habe aber keine Arbeit und lebe vom Geld ihres Mannes. 4.3 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin bleibe in ihren Ausführungen insbesondere in Bezug auf ihre Tätigkeit im Nationaldienst und ihrer Ausreise im Allgemeinen sehr unsubstanziiert, ungenau und widersprüchlich. So habe sie in ihrem Schreiben vom 10. September 2012 angegeben, als Haushaltshilfe bei einem Vorgesetzten angestellt und dort regelmässig sexuell belästigt worden zu sein. Anlässlich der Befragung habe sie aber angegeben, sie habe während dem Nationaldienst Personen, welche auf einer Farm gearbeitet hätten, kontrollieren müssen und sei nach einem missglückten Fluchtversuch ins Gefängnis gekommen. Sie habe zu ihrer Haft keine detaillierten Auskünfte geben können. Zudem habe sie im Schreiben angegeben, mithilfe eines Hirten geflohen zu sein, während sie bei der Botschaft angegeben habe, von einem Hotel aus gestartet und zusammen mit einem Verwandten ihres Ehemannes geflohen zu sein. Indessen sei davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen und erst durch diese illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise trotz des allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung darzulegen. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Äthiopien würden sich bei dieser Sachlage erübrigen. Auch eine Einreise im Sinne von Art. 51 AsylG sei abzulehnen, da der Rechtsvertreter und Ehemann selbst anlässlich seines Asylgesuchs angegeben habe, ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Eritrea zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen gelebt zu haben. Unter diesen Umständen komme Art. 51 AsylG nicht zur Anwendung, da den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass sie vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie hätten denn auch erst jüngst und somit erst nach ihrer Flucht in Addis Abeba geheiratet. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht erfüllt, weshalb die Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen des Familienasyls nicht gewährt werden könne. Es stehe ihnen jedoch frei, bei der kantonalen Behörde ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. 4.4 In der Beschwerdeverbesserung vom 12. September 2014 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Befragung auf der Botschaft sei nur sehr rudimentär durchgeführt worden. Insofern habe sie kaum die Möglichkeit gehabt, ihre Situation und Geschichte substanziiert darzulegen. Die vertiefte Abklärung des Sachverhalts obliege dem SEM, nachdem die Einreise bewilligt worden sei. In Bezug auf die vom SEM herangezogenen Widersprüche sei zu erklären, dass in der Zeit, in welcher ihr Rechtsvertreter das Asylgesuch gestellt habe, der Kontakt zwischen ihnen abgebrochen sei, da sie ihr Telefon verloren habe. Er sei verzweifelt gewesen, weil er sie nicht mehr habe erreichen können, um ihre genaue Geschichte aufzuschreiben. Nach rund drei Wochen erfolgloser Suche, habe er ihre Schwester angerufen, die in Eritrea sei, um zu fragen, wie es in Z._______ sei. So komme es, dass er das Schreiben vom 10. September 2012 für die Beschwerdeführerin, aber ohne deren Kenntnis geschrieben habe. In der Konsequenz stamme auch die vermeintliche Unterschrift auf dem Brief von ihrem Rechtsvertreter. Dieses Vorgehen sei nicht richtig und tue ihnen leid. Er habe sich nicht anders zu helfen gewusst und habe gedacht, dass er dem SEM nun unverzüglich sagen müsse, weshalb sie den Schutz der Schweiz brauche. Er habe Angst gehabt, dass ihr Gesuch nicht behandelt oder abgeschrieben werde. Als sie ihren Rechtsvertreter nach zweieinhalb Monaten wieder habe erreichen können, sei er sehr froh gewesen und habe vergessen, ihr mitzuteilen, dass er in der Zwischenzeit einen Brief in ihrem Namen verfasst habe. Da er sie nicht genau informiert habe, habe sie auf der Botschaft auch nicht sagen können, dass das Schreiben nicht in allen Punkten richtig sei. Die Angaben, welche sie auf der Botschaft gemacht habe, seien die Richtigen. Daher seien die aufgeworfenen Widersprüche nicht auf ihr Aussageverhalten, sondern auf das eigenmächtige Handeln ihres Rechtsvertreters zurückzuführen. Jetzt, wo sie wieder selber Auskunft geben könne, bitte sie darum, dass sie dafür eine richtige Chance erhalte. Die Botschaftsbefragung alleine reiche nicht aus, um den Sachverhalt genügend abzuklären. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerdeverbesserung sinngemäss eine Wiederholung der Befragung auf der Botschaft, da sie (die Beschwerdeführerin) vom Schreiben vom 10. September 2012, welches ihr Rechtsvertreter geschrieben habe, nichts gewusst habe, und dies der Grund für die vom SEM aufgezeigten Widersprüche sei. Die Befragung sei zudem auch nur äusserst oberflächlich und rudimentär gewesen. 5.2 Die Anhörung hat im Asylverfahren den Sinn und Zweck, Asylsuchenden die Gelegenheit zu geben, ihr Gesuch zu begründen, womit garantiert werden soll, dass die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), welcher als solcher formeller Natur ist: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Durchführung der Anhörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbegründeten Asylgesuchen stattzufinden. Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt jedoch nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Zwar schliesst die Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Im Auslandverfahren kann in Bezug auf die Befragung - dieser in der Verordnung verwendete Begriff unterscheidet sich von der "Anhörung" im Sinne von Art. 29 AsylG nur durch das Fehlen einer Hilfswerksvertretung - nichts anderes gelten. Auch da dient die Befragung dem Zweck der Sachverhaltsfeststellung, weshalb für die Botschaftsbefragung dieselben Regeln zu gelten haben (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5 m.w.H.). 5.3 Die Befragung war - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zu beanstanden. Die Fragen waren offen gestellt und es wurde der Beschwerdeführerin mehrere Male die Möglichkeit gegeben, ihre Asylvorbringen ausführlich zu schildern. Die kurzen und oberflächlichen Antworten der Beschwerdeführerin rühren daher nicht aus einer fehlerhaften Befragung, sondern aus ihrem eigenen Aussageverhalten (vgl. nachfolgend E. 6.4). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei eine neue Befragung bei der Botschaft durchzuführen, abzuweisen ist. 6. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.4 Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Widersprüche zwischen dem Schreiben des Rechtsvertreters und ihren Aussagen anlässlich der Befragung bei der Botschaft nicht eingegangen wird - obschon die Beschwerdeführerin sich die Handlungen ihres Rechtsvertreters grundsätzlich anzurechnen hat (Art. 11 VwVG), wobei offen gelassen werden kann, ab wann das Vertretungsverhältnis vorliegend bestand -, und daher die Widersprüche zwischen dem Schreiben und den Aussagen in der Befragung grundsätzlich erklärbar erscheinen, können ihre Vorbringen im Rahmen der Befragung bei der Botschaft nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG angesehen werden. Die Schilderungen müssen als äusserst kurz, generell und unsubstanziiert beschrieben werden. So endete die freie Erzählung ihrer Asylvorbringen nach wenigen Sätzen, wobei sie den Militärdienst, die Gefangennahme nach dem ersten Fluchtversuch und die erfolgreiche Flucht in sehr allgemeiner Weise beschreibt. Aus ihren Schilderungen können weder Details, noch persönliche Empfindungen oder andere Einzelheiten entnommen werden, welche auf persönlich Erlebtes schliessen lassen. Exemplarisch kann der Beschrieb des Gefängnisses genannt werden, wobei die Beschwerdeführerin antwortete: "It is a big compound, it has small cells. That's all." Es muss von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie das Gefängnis detaillierter und mit Einzelheiten, welche nur Personen, die tatsächlich gefangen gehalten wurden, erzählen könnten, schildern kann. Darüber hinaus scheint es wenig plausibel, dass aufgrund eines Schwindelanfalls wegen der Hitze ihr Vater gerufen worden und sie freigelassen worden sei, da davon auszugehen ist, das derartige Krankheitsbilder häufig in den Gefängnissen auftreten. Auch über ihre Tätigkeit als Soldatin können keine Details entnommen werden. Auch auf mehrmaliges Nachfragen der befragenden Person, kann die Beschwerdeführerin weder ihre Aufgabe, noch die Umgebung oder weitere Einzelheiten schildern, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. 6.5 Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich der Flucht aus Eritrea Unstimmigkeiten bestehen, gibt sie doch zu Protokoll, mit einem Verwandten ihres Ehemanns aus Eritrea geflohen zu sein. Wäre dies der Fall, wäre davon auszugehen, dass ihr Ehemann davon gewusst hätte, und im Schreiben vom 10. September 2012 nicht auf einen Hirten als Fluchthelfer hätte verweisen müssen. Aber auch wenn die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea geglaubt wird, wonach sie in der Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt werden würde, schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, was jedoch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen in casu nicht vorliegt (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). 6.6 Zusammenfassend halten die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Daher ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine bestehende und unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

7. Weiter impliziert das Vorbringen der Beschwerdeführenden, in der Schweiz mit dem Ehemann respektive Vater zusammenleben zu wollen, eine Prüfung der Einreise nach den Bestimmungen betreffend das Familienasyl (Art. 51 AsylG). 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Somit bildet die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non", womit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 m.w.H.). 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat, bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Vorliegend besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann vor ihrer Flucht aus Eritrea im Februar 2012 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Diesbezüglich gab sie auch in der Befragung zu Protokoll, sie hätten am 4. Mai 2012 in Addis Abeba und somit nach ihrer Flucht geheiratet. Zwar hätten sich ihre Familien schon lange gekannt, gelebt habe sie in Eritrea aber mit ihren Eltern und Geschwistern (vgl. B21 S. 2 und 7). Somit ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht durch die Fluchtumstände von ihrem Ehemann getrennt worden, weshalb die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Asylgesetzgebung den Beschwerdeführenden keine weitere respektive andere Handhabe bietet, um die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in die Schweiz nachzuziehen und sie sich daher - sollte am Vorhaben des Nachzuges festgehalten werden - an die für sie zuständige kantonale Behörde zu wenden haben, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).

8. Nach dem Gesagten hat das SEM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: